Absolutes Halteverbot mit Datum und Zeit

Moin Moin,

ich parkte gestern in einer Zone, in der absolutes Halteverbot gilt.
Auf dem Zusatzschild stand: vom 01.02.23 6Uhr bis 31.12.23 18Uhr.

Ich wäre der Meinung gewesen, dass ich während dieser zeit also von 18-6Uhr dort parken könnte. Die Baustelle wird zu dieser Zeit ja sowieso nicht bedient.

Ich stellte mich um 18:30 Uhr da hin und kurz danach war ein Streifenwaagen da.

Da ich es rechtzeitig bemerkte befragte ich die Beamten und verwies auf die Zeit. Man sagte mir, dass die Herren das Schild anders interpretieren...

Mich würde vielmehr interessieren, wie die Gesetzgebung dazu steht, allerdings finde ich das für solch eine Angabe nirgends.

104 Antworten

Ich finde die zeitlichen Vorgaben unglücklich gewählt.

Bei ersten Lesen kam ich auf 6-18 Uhr vom 1.2. bis 31.12.
Aber je öfters man es dann liest, kommt man eben zum Schluss, dass es vom 1.2. ab 6 Uhr bis zum 31.12. 18 Uhr gilt.
Die Sinnhaftigkeit das Halterverbot am 31.12. (!) um 18.00 Uhr auslaufen zu lassen, sei mal dahin gestellt.

Ich kenne es halt so, dass man bei diesen Verboten eine "ab" Zeit hat, als ab 6.00 Uhr u.ä. Diese Kombi wie hier im Fall beschrieben, ist wirklich unüblich und auf dem ersten flüchtigen Blick nicht eindeutig.

VG

Zitat:

@gordonairdail schrieb am 5. Mai 2023 um 10:58:42 Uhr:


...
Der Autoparkende muß sich gedanklich mit der Schildvorgabe auseinander setzen.
...
Ich würde im Falle eines Bescheides einer Ordnungswidrigkeit oder einer Strafanzeige mit der
Begründung dieser dem Schild zuzuschreibenden Irreführung im Wege eines Rechtsbehelfs/Rechtsmittels
vorgehen.

Also denken überfordert den Autofahrer???
😕

Und Du würdest einklagen wollen, dass Dich denken beim Autofahren überfordert?
😁

Kann man machen ...
ROFL

Zitat:

@pido schrieb am 5. Mai 2023 um 13:11:32 Uhr:


Da steht klar und deutlich, von wann bis wann man da parken darf!
Da ist nix irreführend!

... wäre die Uhrzeit nicht angegeben worden, wäre es eindeutig und das Halteverbot bezöge sich auf den
gesamten Zeitraum - Tag und Nacht. Dann wäre auch " nix irreführend ".

Zitat:

@gordonairdail schrieb am 5. Mai 2023 um 13:26:00 Uhr:


... wäre die Uhrzeit nicht angegeben worden, wäre es eindeutig und das Halteverbot bezöge sich auf den
gesamten Zeitraum - Tag und Nacht. Dann wäre auch " nix irreführend ".

Naja, um abschleppen zu dürfen, wenn neu eingerichtet wird, muss der Gültigkeitsbeginn rechtzeitig angegeben werden (zugunsten nachtparkender Anwohner am Starttag erst ab 06:00 und entsprechend zum Ende hin). Und da war hier der Bearbeiter halt freundlich und besonders gründlich, er hat die gesamte Gültigkeitsdauer angegeben, vom Inkrafttreten bis zum Außerkrafttreten. Das ist vielleicht unnötig überbestimmt, aber sicher nicht unwirksam und hierzulande fast die Regel.

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Wenn es so beschildert ist, wie der TE es beschrieben hat, ist die Vorgabe eindeutig. Am 1.2. geht es um 6:00 Uhr los und läuft durchgehend bis zum 31.12. um 18:00 Uhr.

Ich würde allerdings auch vermuten, dass derjenige der es aufgestellt hat, anderes gemeint hat, nämlich jeden Tag zwischen 18:00 und 6:00 das Parken zu erlauben. Aber das ist nicht so gemacht. Denn hier für 11 Monate dieses Verbot auszusprechen und sich dann die Mühe zu machen mit der Uhrzeit für vorne und hinten 6h macht keinen Sinn.

Zitat:

@McFlyHH schrieb am 5. Mai 2023 um 13:25:50 Uhr:



Zitat:

@gordonairdail schrieb am 5. Mai 2023 um 10:58:42 Uhr:


...
Der Autoparkende muß sich gedanklich mit der Schildvorgabe auseinander setzen.
...
Ich würde im Falle eines Bescheides einer Ordnungswidrigkeit oder einer Strafanzeige mit der
Begründung dieser dem Schild zuzuschreibenden Irreführung im Wege eines Rechtsbehelfs/Rechtsmittels
vorgehen.

Also denken überfordert den Autofahrer???
😕

Und Du würdest einklagen wollen, dass Dich denken beim Autofahren überfordert?
😁

Kann man machen ...
ROFL

Du bist wohl der Oberlehrer, der hier fälschlicher Weise Interpretationen zu meinen Beitrag verfassen mag,

aber bei genauerer Betrachtung, nicht den Ansatz meines Beitrages verstehen will bzw. verstanden hat.

Auch der Themenstarter wird über hinreichendes Denkvermögen verfügen und hat bei der Ablesung des Verkehrsschildes für sich keine Verkehrswidrigkeit erkannt.

"3. also erst wird eine eindeutige Sache nicht verstanden, dann wird wegen einem billigen Strafzettel ein Fass auf gemacht, das mehr Zeit kostet als der Strafzettel wert ist?"

Komisch, ist hab nichts vom TE gelesen, dass er einen Strafzettel erhalten hätte.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 5. Mai 2023 um 10:33:04 Uhr:


Die Interpretation der Beamten ist zutreffend. Sonst würde auf dem Zusatzschild ja stehen "außer xxx".

Die Begründung stimmt nicht, denn man kann natürlich ein Haltverbot auch nur zu gewissen Stunden beschildern ohne dass man das Wort "außer" verwendet. Man nennt einfach nur die Uhrzeiten, z.B. "8-18 Uhr", dann gilt es nur in dieser Zeit und außerhalb der Zeiten nicht.

So wie es der TE beschrieben hat, wäre er natürlich im Unrecht, weil es dann durchgehend gilt. Es wäre aber schon sehr ungewöhnlich, dass man bei einem Haltverbot, das für mehr als 10 Monate gelten soll, eine End-Uhrzeit angibt.

Deswegen halte ich es für möglich, dass es tatsächlich Interpretationsmöglichkeiten gibt, vor allem wenn die Tage und die Uhrzeiten spaltenweise statt zeilenweise gelesen werden sollen. Und da gerade bei vorübergehenden Beschilderungen oft handschriftliche oder selbst gebastelte Zusatzschilder verwendet werden, ist da ein Fehler nicht auszuschließen.

Ob der TE das zu 100 % richtig wiedergegeben hat, ist fraglich. Er schreibt beispielsweise von einer "Zone", in der absolutes Halteverbot gilt. Ein Zonenhaltverbot gibt es nur als eingeschränktes Haltverbot. Er meint mit "Zone" aber vielleicht nicht das Schild, sondern einfach die Stelle / den Bereich, so wie die Leute oft von einer "70er Zone" sprechen.

@Ryckmaster: Kannst du ein Foto von der Beschilderung hier hochladen?

Schild1
Schild2
Schild3

Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 5. Mai 2023 um 11:47:50 Uhr:



Zitat:

@berlin-paul schrieb am 5. Mai 2023 um 11:10:17 Uhr:


... Diese Art der Ausschilderung ist jedenfalls ungewöhnlich.

Wirklich? Hier im Raum Stuttgart ist das absolut üblich. Vor allem, wenn irgendwelche Baumaßnahmen erfolgen. Da wird dann für längere Zeiträume generell ein Parkverbot verhängt. Man weiß ja nie, wann genau der Bauhansel es benötigt...

Hier wird bei so langen Maßnahmenmeist nur der Tag des Beginns der Gültigkeit und der Tag des Endes angegeben. Die Uhrzeit findet sich eigentlich nur dann, wenn das Haltverbot eben nur werktags tagsüber gelten soll, und außerhalb der aktiven Bautätigkeit die Anlieger über Nacht parken dürfen sollen.

Zitat:

@gordonairdail schrieb am 5. Mai 2023 um 12:54:24 Uhr:


Ich kann es so lesen und verstehen oder anders herum. Dieses nennt man eine "Irreführung", zumal ein Verkehrsschild
immer einfache verständliche und nicht mißverständliche Vorgaben machen sollen/müssen.
Auch die Ordnungsmacht, die für die aufgestellten Verkehrsschilder zuständig ist, steht hier in Pflicht und Verantwortung,
daß es zu einer Irreführung nicht kommt.

Also, das ist doch klar und deutlich nach reinster deutscher Grammatik geschrieben, was der Behörde am Herzen liegt: Ab dem Tag, soviel Uhr, bis zu dem Tag, auch soviel Uhr: HALTVERBOT , Punkt....

Ich würde dich jetzt einmal bitten, mir eine Formulierung mitzuteilen, die das selbe aussagt, aber deiner Meinung nach NICHT irreführend sein sollte....

Ich bin sooooo neugierig, was dich jetzt beruhigen würde, was es für phänomenale Neuigkeiten geben könnte.

Das Altbewährte jedenfalls ist sowas von zielführend und eindeutig, dass es daraufhin schon Millionen von Bußgeldbescheiden gab und Abermillionen Autos abgeschleppt wurden und etliche Billionen Taler eingenommen wurden.

(Ich neige zum Übertreiben, um deutlich zu schildern, was ich meine)

Also bitte: Ich erwarte eine noch weniger dem Amtsdeutsch entsprechende Formulierung, die man auf einen Blick erkennt und versteht.....

Ich möchte niemandem zu nahe treten....

Gruß Peter

Lass die Uhrzeiten weg und es gibt keine Irritationen betreffs der sehr üblichen Variante mit 1. Zusatzschild "ab 30.02.23 bis 32.11.2024" und 2. Zusatzschild "von 6:00 bis 18:00 Uhr", dann kann von 18:00 bis 06:00 Uhr geparkt werden oder lass das 2. Zusatzschild weg und dann darf eben nicht geparkt werden. So wird es klarer für den durchschnittlichen Autofahrer mit weniger ausgeprägten philosophischen Neigungen.

Die Sache hat einen Haken:

Es geht um die Genehmigung als solche grundsätzlich und wer da alleszustimmen muss:

Wenn es sich um eine Baumaßnahme handelt, wie hier vermutlich, oder um eine zeitliche Notwendigkeit um einen Einzelfall zu regeln, dann macht das ein Sachbearbeiter unter Berücksichtigung der Dienstvorschriften und Anhörungen von Feuerwehr und Polizei, fertig. Da geht es darum, die Gefahren abzuwehren, die auftreten würden, wenn dort in diesen vielen Monaten geparkt oder gehalten würde...

Wenn es aber so wie vorgeschlagen darum geht, außerhalb bestimmter Zeiten doch zu Parken, dann ist eine Anhörung aller Gremien unabdingbar, das dauert und kostet und macht Mühen ohne Ende. So einfach bestimmt, zack und fertig... ist einfacher, legal und für jeden nachvollziehbar. Und wenn der Grund erledigt ist, zum Beispiel schon im September, dann wird das alles einfach weggestellt und die Sache ist erledigt. Nix mit Aufhebung und Verfügung und Verwaltungsakt und Anhörung....

Peter

... und das spricht alles gegen eine Angabe der Uhrzeit bei solchen Langen Maßnahmen. 😉

Tut mir leid, du hast es nicht verstanden.

Bin raus.

Peter

Zitat:

@womopedda schrieb am 5. Mai 2023 um 20:20:41 Uhr:


Die Sache hat einen Haken:

Der Haken ist dein Ausflug ins Verwaltungsrecht. Von einem Verkehrsteilnehmer wird nicht erwartet, dass er sich darüber Gedanken macht. Er soll ein Zeichen so beachten, wie es da steht und keine weitreichenden Interpretationen anstellen. Wenn das aber nicht gelingt, weil das "was da steht" schon missverständlich ist, dann kommt man damit nicht weiter.

Ich glaube, dass sich in einem Punkt alle einig waren: Wenn es wirklich exakt so geschrieben steht, wie vom TE geschildert, dann durfte er da nicht halten. Das Haltverbot gilt dann ohne Unterbrechung bis zum 31.12. um 18 Uhr.

Eine solche Beschilderung wäre aber höchst ungewöhnlich. Ein 10 Monate andauerndes Haltverbot, bei dem das genaue Ende per Uhrzeit mitgeteilt wird - das habe ich noch nie gesehen. Insofern ist das schon mal ein kleines Indiz dafür, dass es möglicherweise nicht so gemeint ist. Mit einem Foto würde sich das ggf. besser beurteilen lassen.

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