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Absolutes Halteverbot mit Datum und Zeit

Moin Moin,
ich parkte gestern in einer Zone, in der absolutes Halteverbot gilt.
Auf dem Zusatzschild stand: vom 01.02.23 6Uhr bis 31.12.23 18Uhr.
Ich wäre der Meinung gewesen, dass ich während dieser zeit also von 18-6Uhr dort parken könnte. Die Baustelle wird zu dieser Zeit ja sowieso nicht bedient.
Ich stellte mich um 18:30 Uhr da hin und kurz danach war ein Streifenwaagen da.
Da ich es rechtzeitig bemerkte befragte ich die Beamten und verwies auf die Zeit. Man sagte mir, dass die Herren das Schild anders interpretieren...
Mich würde vielmehr interessieren, wie die Gesetzgebung dazu steht, allerdings finde ich das für solch eine Angabe nirgends.

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104 Antworten

Die Interpretation der Beamten ist zutreffend. Sonst würde auf dem Zusatzschild ja stehen "außer xxx".

So sehe ich das auch. Das Halteverbot begann am 01.02.2023 und gilt ununterbrochen fort bis zum 31.12.2023, 18:00.

Man hätte besser die Uhrzeiten weggelassen.
Dann würde es eben an den beiden Tagen, für den genannten Zeitraum!, von/bis 24°° gelten.
Irritiert so etwas.
Mit "ausser" muss auch nicht unbedingt sein.
Es würde auch Parken, ab 18°°, gehen mit/auf einem ! Schild darunter ! "6°° bis 18°°, wie man es meistens auch sieht.

Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 5. Mai 2023 um 10:49:09 Uhr:


So sehe ich das auch. Das Halteverbot begann am 01.02.2023 und gilt ununterbrochen fort bis zum 31.12.2023, 18:00.

So sehe ich das auch, sehr eindeutig sogar. Ich käme nicht auf die Idee, dass es täglich für die Zeit 18:00-06:00 keine Gültigkeit haben sollte ...

Das Verkehrsschild ist sehr irreführend ! Der Autoparkende muß sich gedanklich mit der Schildvorgabe
auseinander setzen. Ich könnte mir gut vorstellen, daß diese irreführende Vorgabe auch gegen die guten
Sitten verstößt, zumal sie eine nicht übliche Reflexion des Schildhinweises voraussetzt und das gute und
schnelle Verständnis beim Verkehrsteilnehmer von Verboten außer kraft setzt.
Wäre auf dem Schild keine Uhrzeit verzeichnet gewesen, dann wäre das ausgewiesene Halteverbot eindeutig
gewesen.
Aber so ? Ich würde im Falle eines Bescheides einer Ordnungswidrigkeit oder einer Strafanzeige mit der
Begründung dieser dem Schild zuzuschreibenden Irreführung im Wege eines Rechtsbehelfs/Rechtsmittels
vorgehen.

Beschilderungsplan auf der Behörde einsehen und dann ist man schlauer. Diese Art der Ausschilderung ist jedenfalls ungewöhnlich.

Zitat:

@berlin-paul schrieb am 5. Mai 2023 um 11:10:17 Uhr:


... Diese Art der Ausschilderung ist jedenfalls ungewöhnlich.

Wirklich? Hier im Raum Stuttgart ist das absolut üblich. Vor allem, wenn irgendwelche Baumaßnahmen erfolgen. Da wird dann für längere Zeiträume generell ein Parkverbot verhängt. Man weiß ja nie, wann genau der Bauhansel es benötigt...

Zitat:

@gordonairdail schrieb am 5. Mai 2023 um 10:58:42 Uhr:


1.
Das Verkehrsschild ist sehr irreführend ! Der Autoparkende muß sich gedanklich mit der Schildvorgabe
auseinander setzen.
2.
Ich könnte mir gut vorstellen, daß diese irreführende Vorgabe auch gegen die guten
Sitten verstößt, zumal sie eine nicht übliche Reflexion des Schildhinweises voraussetzt und das gute und
schnelle Verständnis beim Verkehrsteilnehmer von Verboten außer kraft setzt.
3.
Ich würde im Falle eines Bescheides einer Ordnungswidrigkeit oder einer Strafanzeige mit der
Begründung dieser dem Schild zuzuschreibenden Irreführung im Wege eines Rechtsbehelfs/Rechtsmittels
vorgehen.

1. ich sehe hier tatsächlich gar nix irreführendes, sondern ganz klar Anfang und Ende definiert

2. da muss man gar nix reflektieren - lesen, und sofort hat sich mir erschlossen "Halteverbot von Datum x 06:00 bis Datum y 18:00

3. also erst wird eine eindeutige Sache nicht verstanden, dann wird wegen einem billigen Strafzettel ein Fass auf gemacht, das mehr Zeit kostet als der Strafzettel wert ist?

Zitat:

@gordonairdail schrieb am 5. Mai 2023 um 10:58:42 Uhr:


... Der Autoparkende muß sich gedanklich mit der Schildvorgabe
auseinander setzen. ...

Fehlt da etwa der Ironie-Smiley?

Der Ton hier lässt mal wieder äußerst zu wünschen übrig.

Zitat:

@CivicTourer schrieb am 5. Mai 2023 um 11:57:49 Uhr:



Zitat:

@gordonairdail schrieb am 5. Mai 2023 um 10:58:42 Uhr:


1.
Das Verkehrsschild ist sehr irreführend ! Der Autoparkende muß sich gedanklich mit der Schildvorgabe
auseinander setzen.
2.
Ich könnte mir gut vorstellen, daß diese irreführende Vorgabe auch gegen die guten
Sitten verstößt, zumal sie eine nicht übliche Reflexion des Schildhinweises voraussetzt und das gute und
schnelle Verständnis beim Verkehrsteilnehmer von Verboten außer kraft setzt.
3.
Ich würde im Falle eines Bescheides einer Ordnungswidrigkeit oder einer Strafanzeige mit der
Begründung dieser dem Schild zuzuschreibenden Irreführung im Wege eines Rechtsbehelfs/Rechtsmittels
vorgehen.

1. ich sehe hier tatsächlich gar nix irreführendes, sondern ganz klar Anfang und Ende definiert
2. da muss man gar nix reflektieren - lesen, und sofort hat sich mir erschlossen "Halteverbot von Datum x 06:00 bis Datum y 18:00
3. also erst wird eine eindeutige Sache nicht verstanden, dann wird wegen einem billigen Strafzettel ein Fass auf gemacht, das mehr Zeit kostet als der Strafzettel wert ist?

Zitat:

@Blubber-AWD schrieb am 5. Mai 2023 um 12:27:57 Uhr:



Zitat:

@gordonairdail schrieb am 5. Mai 2023 um 10:58:42 Uhr:


... Der Autoparkende muß sich gedanklich mit der Schildvorgabe
auseinander setzen. ...

Fehlt da etwa der Ironie-Smiley?

Musste auch zwei mal lesen, ob ich vielleicht die Ironie übersehen habe.

Ich kann es so lesen und verstehen oder anders herum. Dieses nennt man eine "Irreführung", zumal ein Verkehrsschild
immer einfache verständliche und nicht mißverständliche Vorgaben machen sollen/müssen.
Auch die Ordnungsmacht, die für die aufgestellten Verkehrsschilder zuständig ist, steht hier in Pflicht und Verantwortung,
daß es zu einer Irreführung nicht kommt.

Da steht klar und deutlich, von wann bis wann man da parken darf!
Da ist nix irreführend!

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