Abgrenzung des BGH zum Urteil der Marken-Werkstattbindung
Hallo, allerseits,
ich hatte bei meinem Astra TT einen Bruch des Kabelbaumes meines elektrisch-hydraulischen Verdecks (berichtete hier bereits ausführlich darüber ).
Da Opel den Kulanzantrag sofort ablehnte (Begründung: Wartung in einer hiesigen, markenfremden Meisterwerkstatt und fehlender Stempel im Serviceheft, -dieser wurde aber nachgeholt-), habe ich noch einen Nachtrag (wie ich den Antworten entnehmen konnte, soll dieser Defekt ja kein Einzelfall sein).
Und zwar (Zitat):
Zum Urteil (Az.: BGH VIII ZR 187/06) erklärte der Bundesgerichtshof die Vertragsbedingungen der Firmen in Fällen für unwirksam, in denen nach ihrem Wortlaut der Kunde auch dann leer ausgehen sollte, wenn der Mangel nichts mit der versäumten Wartung zu tun hat.
Absolut keine Werkstatt hätte diesen Fehler im Vorfeld entdecken können.
Mir wäre jedenfalls völlig neu, wenn bei Wartungen an Kraftfahrzeugen auch die Kabelbäume geröngt werden.
Das Borddiagnose-System eines Kraftfahrzeuges zeigt Fehler aber erst nach deren Entstehung an.
Und da war der Kabelbaum bereits gebrochen.
Ganz grob gesagt, hätte ich die erste Wartung (nur Durchsicht) sogar versäumen können.
Abschliessend hoffe ich, einigen damit etwas weitergeholfen zu haben.
Um den weiteren Fortgang der Sache wird sich mein Rechtsanwalt kümmern...
Viele Grüsse aus Göttingen, PETER.
17 Antworten
Deine Meinung in Ehren, aber § 438 Abs. 2 BGB legt die Ablieferung der Sache als Verjährungsbeginn fest.
Auch für versteckte und arglistig verschwiegene Mängel.
Gruß cone-A
Zitat:
Original geschrieben von cone-A
Deine Meinung in Ehren, aber § 438 Abs. 2 BGB legt die Ablieferung der Sache als Verjährungsbeginn fest.Auch für versteckte und arglistig verschwiegene Mängel.
Gruß cone-A
Weiterlesen...§ 438 Abs. 3,...
Zitat:
Quelle. BGB
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
-Regelmäßige Verjährungsfrist: § 195 BGB;
3 JahreFristbeginn: § 199
Zitat:
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
Also, wenn der Käufer den o.g. (arglistig verschwiegenen und damit verdeckten) Mangel am 01.01.2010 erkennt, dann beginnt die 3-jährige Verjährungsfrist als am 31.12.2010 und endet am 31.12.2013.
Der Käufer hätte da also satte 4 Jahre "Zeit", seine Ansprüche geltend zu machen.
Richtig?
Viele Grüße, vectoura
Hier gibt es sehr wertvolle Infos über die Werkstattbindung
http://karlkaefer.ka.funpic.de/...kten_ueber_die_werkstattbindung.html
---------------------------
10 Fakten über die Werkstattbindung
1.) Der Preisnachlass auf die Prämie bei Werkstattbindung ist keine Belohnung, sondern eine Bezahlung für den Kauf des Entscheidungsrechts!
Der Versicherungsnehmer hat gemäß Kaskobedingungen den Anspruch auf eine vollständige Wiederherstellung! Der Versicherungsnehmer hat auch das Recht zu Entscheiden
- welchen Sachverständigen oder Gutachter er zur Wertbestimmung des Schadens wählt,
- welche Werkstatt er mit der Behebung des Schadens beauftragt,
- ob er überhaupt eine Werkstatt beauftragt oder sich fiktiv entschädigen lassen will (und dann ist ein unabhängiges, korrektes Gutachten unabdingbar!)
- und mit welcher Methode er die Reparatur durchführen lassen will (SmartRepair, Vollreparatur, Instandsetzung oder Neuteileverbau).
Dieses Entscheidungsrecht wird dem Kunden billigst abgekauft. Billigst deswegen, weil die Versicherung im Schadensfall durch die Entscheidungsgewalt, die sie dann hat, deutlich mehr Geld sparen kann - auf Kosten des Versicherungsnehmers natürlich. Durch die Werkstattbindung geben Sie der Versicherung, die den Schaden in der tatsächlichen Höhe zu regulieren hat, das Recht, die Schadenshöhe selbst zu bestimmen. Wie sinnvoll ist das?
2.) Das Argument "Zertifizierte Werkstätten, Originalteile etc"
Da der Versicherungsnehmer ohne Werkstattbindung dieselben Werkstätten aufsuchen kann und sich ebenso Originalteile verbauen lassen kann, besteht durch die Werkstattbindung kein Vorteil.
Einen wesentlichen Nachteil gibt es allerdings:
Wenn ein Versicherungsnehmer keine Werkstattbindung hat und die Werkstatt aufsucht, kann er selbst die Reparaturvorgaben machen, d.h. Einfluss auf den Schadensumfang und die Art und Qualität der Schadensbehebung nehmen. Im Falle der Werkstattbindung kann er dies nicht. Dann entscheidet die Werkstatt im Auftrag und nach Vorgabe der Versicherung.
Die Versicherung erzählt, dass der qualitativ beste Reparaturweg durchgeführt wird. Tatsache aber ist: Es wird der Billigste sein. Die Parole der Versicherungen an die Partnerwerkstätten lautet: "Instandsetzen vor Erneuern".
Beim reparierten, frisch gewaschenen Auto glänzt erst der neue Lack schön, und die meisten Kunden sind zufrieden. Allerdings gibt es erhebliche Unterschiede unter dem Lack. Diese kommen meist erst zum Tragen bei weiterem Gebrauch und beim Fahrzeugverkauf - wenn der Wert bestimmt wird. Es ist augenscheinlich nicht zu erkennen ob sauber rückverformt oder besser ein Neuteil verbaut wurde oder ob hier ein Stukkateur die ursprüngliche Form mit Spachtelmasse nachmodelliert hat.
3.) Das Argument "Wir kümmern uns um alles / Sie haben keinen Aufwand / alles sehr einfach"
In der Tat ist es einfacher, die komplette Schadensabwicklung die Versicherung machen zu lassen. Weniger Rennerei hat man auf jeden Fall. Wer diesen Part aber die Versicherung machen lässt, verzichtet meist auf sehr viel Geld.
Die meisten Versicherungsnehmer dürften jedoch eine Werkstattbindung wegen der billigeren Prämie abschließen - sie wollen also ca. 5 Euro im Monat an Versicherungsprämie einsparen.
Ist es nicht irrsinnig, dass gerade die, denen ca. 60 Euro im Jahr so wichtig sind, dass sie die Werkstattbindung unterzeichen, plötzlich bereit sind auf mehrere Hundert, ja sogar bis Tausende Euro zu verzichten, dadurch, dass Sie die Versicherung um alles kümmern lassen.
Die Versicherung kümmert sich aber nicht deshalb, weil sie sich um den Kunden müht und helfen will, sondern weil dieses Kümmern die Möglichkeit bringt sehr viel Geld zu sparen indem der Versicherungsnehmer übervorteilt, d.h. i.d.R. zu gering abgefunden wird. Das Prinzip dabei: Wenn der Kunde nicht weiß, dass er zu wenig erhält, wird ihn dies nicht stören.
4.) Und so "kümmern" sich die Versicherungen bei Werkstattbindung
Beispiel 1
Kunde hat einen Kaskoschaden, Unfall mit Blechschaden und ruft die Servicenummer der Versicherung an. Danach wird die Schadenshöhe beziffert, nicht von einem freien Sachverständigen, sondern von einem Gutachter, den die Versicherung bestimmt (Berichte über derartiges Vorgehen finden sich in den Medien zuhauf).
Resultat: der freie Gutachter hätte einen Schaden i.H.v. 3000,-- Euro festgesetzt, der Gutachter der Versicherung beziffert die Schadenhöhe auf lediglich 1800,-- Euro. 1200,-- Euro Differenz. Ein gewaltiger Unterschied. Klingt unglaublich. Ist aber Fakt, und kommt täglich vor. Wer sich fiktiv abfinden lässt, hat also in jedem Fall verloren.
Der Kunde bekommt dies aber nicht mit, denn er wollte sich ja nicht um alles "kümmern" sondern wollte dies die Versicherung machen lassen. Da er die Werkstattbindungsklausel unterzeichnet hat, kann er auch nicht mehr eingreifen, selbst wenn er nun wollte, da er sein Recht auf Bestimmung verkauft hat.
Will der Kunde sich nicht fiktiv entschädigen lassen, geht das Fahrzeug nun in die Partnerwerkstatt, oftmals Kettenbetriebe, wie z.B. A.T.U., welche die Reparaturarbeiten zu Dumpingpreisen und nach Vorgabe durchführen müssen. Nach Vorgabe heißt: "Instandsetzen vor Erneuern". Dass der Kunde aber auch bei der Werkstattleistung weniger erhält, als er erhalten würde, wenn er die Instandsetzung selbst beauftragt hätte, sieht er auf den ersten Blick nicht - oberflächlich ist alles wie neu. Der Kunde merkt erst, spätestens beim Widerverkauf (wenn man mit einem Lackprüfer billige Reparaturen feststellt), dass er Geld verloren hat. Wie er es auch macht: Er erhält zu wenig; die Versicherung spart viel Geld.
Beispiel 2
Autoglasschaden - Windschutzscheibe gerissen. Kunde ruft die Servicenummer der Versicherung an. Diese nennt und empfiehlt wieder einen Kettenbetrieb, wie z.B. carglass, A.T.U. oder wintec, da diese mehr oder weniger flächendeckend über das Bundesgebiet verteilt sind und, das ist noch wichtiger für die Versicherung, diese zu Dumpingpreisen die Reparaturarbeiten durchführen. Nachteil für den Kunden: schlechte Qualität (es gibt erhebliche Reparaturrückstände, es sieht eben nicht so aus wie in der Werbung), teilweise sehr weiter Anfahrtsweg, meist kein kostenfreier Werkstattersatzwagen und im Vergleich mit freien Autoglasern auch keine Zusatzleistungen. Das ist nur logisch: Die Rabatte wurden der Versicherung gegeben, für den Kunden bleibt nichts über.
Jetzt ist verständlich, warum die Versicherungen bereit sind, die Werkstattbindung mit billigeren Prämien zu vergüten. Wenn man jedoch weiß, was man als Kunde im Schadensfall an Geld verlieren kann, hat man ein sehr schlechtes Geschäft abgeschlossen.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg warnt im Übrigen vor diesen Partnerfirmen. Die mit den Versicherungen geschlossenen "Allianzen" könnten unter Umständen einen "kaum auflösbaren Interessenkonflikt bedeuten", meint Versicherungsexperte Peter Grieble. Grund: Solche Vereinbarungen seien meist mit einem hohen Kostendruck verbunden. Die Arbeiten könnten also nicht nur günstig, sondern auch billig durchgeführt werden.
Die Werkstattbindung rechnet sich nur für die Versicherungen und nur für Kunden, die keinen Schaden haben. Aber sind Sie sich sicher, dass Sie keinen Schaden haben werden? Gerade wer kein Geld zu verschenken hat, sollte sich gründlich überlegen, ob er bereit ist im Schadensfall auf viel Geld zu verzichten. Denn dann ist es zu spät - eine Einflussnahme ist dann nicht mehr möglich. Sind das die ca. 5 Euro Ersparnis durch Werkstattbindung monatlich wert?
5.) Der Hintergrund
Versicherungen sind profitorientierte Kapitalgesellschaften. Ihr Ziel ist die Gewinnmaximierung. Das Problem der Versicherer: Höhere Beiträge sind in einem wettbewerbsintensiven Marktumfeld nicht durchzusetzen, so dass auf der Ertragsseite kein großer Handlungsspielraum bleibt. Bleibt also nur der Weg an der "Kostenschraube" zu drehen und dies geschieht durch Schadenlenkungsmanagement - dies ist der Fachterminus - allgemein geläufig als Werkstattbindungsvertrag.
Da die Versicherungen hier immense Summen einsparen können, wird diese Werkstattbindung immer mehr beworben, ausgebaut und verfeinert. Das Ziel: Die Kunden sollen nicht merken, dass sie über den Tisch gezogen und zu gering abgefunden werden. Deshalb wird die Sache als Serviceleistung verkauft. Wenn das die Versicherung gut macht, ist der Kunde zum Schluß noch dankbar, nach dem Motto: "Alles hat wunderbar geklappt. Die Versicherung hat sich um alles gekümmert". Korrekt, um alles: Vor allem um den eigenen Gewinn zu Lasten des Kunden.
6.) Sind die Prämien mit Werkstattbindung tatsächlich auch billiger?
Der Preisvorteil bezieht sich immer auf den Vergleich zu einem Versicherungsvertrag der gleichen Versicherung ohne Werkstattbindung. Dies bedeutet, dass es sehr wohl auch Kaskoversicherungen geben kann, die keine Werkstattbindung vorsehen und die nicht oder nur unwesentlich teurer sind als das Angebot des Versicherers mit Werkstattbindung.
Darüber hinaus sollte man nicht vergessen, dass der Preisvorteil häufig nicht mehr als 5 Euro im Monat ausmacht und erhebliche Nachteile in Kauf genommen werden müssen.
7.) Für wen lohnt sich ein Versicherungsvertrag mit Werkstattbindung?
Ein Versicherungsvertrag mit Werkstattbindung kann sich überhaupt nur dann lohnen, wenn das Fahrzeug relativ wertlos ist, so dass bei einer falschen Werteinschätzung eines Versicherungsgutachters oder durch eine qualitativ minderwertige Reparaturmethode kein großer Wertverlust entstehen kann.
Wenn das Fahrzeug allerdings nur wenig Wert hat, muß man sich die Frage stellen, ob es überhaupt sinnvoll ist eine Teilkaskoversicherung abzuschließen. Eine Haftpflichtversicherung wäre dann wohl ausreichend.
8.) Was ist bei Leasingfahrzeugen oder finanzierten Fahrzeugen zu beachten?
In der Regel sieht ein Leasing- oder auch ein Finanzierungsvertrag vor, dass Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten ausschließlich in einer vom Hersteller autorisierten Werkstatt erfolgen dürfen. Würde man sich über den Versicherungsvertrag verpflichten, im Unfallschaden für die Reparatur eine nicht vom Hersteller autorisierte Werkstatt des Versicherers zu nutzen, könnte dies gegen den Leasing- oder Finanzierungsvertrag verstoßen mit der Folge, dass der Leasinggeber oder die finanzierende Stelle berechtigt sind, den entsprechenden Vertrag fristlos zu kündigen. Die finanziellen Nachteile für den Autofahrer liegen dann auf der Hand.
9.) Kann es Probleme mit Garantie oder Kulanz geben?
Viele Hersteller gewähren heute neben der gesetzlichen Sachmängelhaftung in erheblichem Umfange Garantieleistungen, angefangen von der Fahrzeuggarantie über die Mobilitätsgarantie bis hin zur Durchrostungsgarantie. Auch die Garantiebedingungen sehen regelmäßig vor, dass Arbeiten in autorisierten Fachwerkstätten durchgeführt werden. Zumindest besteht eine nicht unerhebliche Gefahr, dass Garantieleistungen nicht mehr zugesprochen werden, falls im Unfallschaden das Fahrzeug auf Weisung des Versicherers in einer nicht autorisierten Werkstatt repariert wurde.
Ähnliches gilt auch für die so genannte Kulanz. Häufig gewährt der Hersteller trotz Ablauf der Garantiezeit kulanterweise noch Ersatz, wenn ein Mangel auftritt. Die Kulanz ist jedoch eine freiwillige Leistung des Herstellers, die in der Regel an die Bedingung geknüpft wird, dass alle Arbeiten - einschließlich der Unfallschadenbeseitigung - in einem autorisierten Fachbetrieb durchgeführt werden.
10.) Welche Rechte hat man überhaupt nach einem Schadensfall?
Rechte und Pflichten sind im Kaskovertrag geregelt. Der Schaden sollte dem Versicherer gemeldet werden - oftmals übernimmt das auch die Werkstatt. Dort wird die Eintrittspflicht geprüft, Obliegenheitsverletzungen und andere Dinge. Den Gutachter sollte der Versicherungsnehmer immer selbst beauftragen. Ebenso sollte er die Reparatur immer selbst beauftragen - in seiner Werkstatt des Vertrauens. Beides kann er - wenn er den richtigen Versicherungsvertrag abgeschlossen hat.