Abgemeldetes Auto. - rote Nummer leihen - strafbar?

Hallo Zusammen,

ich habe ein Auto zu Verkaufen, das ich nun aufgrund Corona vor 2 Monaten abgemeldet habe, da ja Verkäufe in der Zeit nicht möglich waren.

Nun hat sich ein Privat Käufer gemeldet, der das Fahrzeug kaufen möchte. Soweit sind wir uns bereits einig.
ProForma möchte er noch kurz ein paar Meter Fahren und das Fahrzeug dann mitnehmen.
Wir haben bereits darüber gesprochen, dass er für den Zweck Kurzzeitkennzeichen beantragt.

Nun hat er sich nochmal gemeldet und meinte er würde von einem bekannten WEkstattbetreiber Überführungskennzeichen (Rote Nummer) leihen können.
Ich weiß, dass das Strafbar ist und kein Versicherungsschutz besteht, er möchte das trotzdem so machen. Daher nun meine Frage: Wenn ich die ADAC Probefahrtvereinbarung abschließe, wonach er für Schäden bei der Probefahrt haftet und ihn dann kurz eine Runde drehen lasse und ihm anschließend das Fahrzeug verkaufe, kann das dann Problematisch für mich werden?

Müsste ja eigentlich das Risiko des Käufers sein oder?

Würde mich hier über eine kurze Einschätzung freuen.

Beste Antwort im Thema

Problematisch ist das Verhalten von dem verleihenden Händler und dem Käufer. Denn der Händler darf die Kennzeichen nicht verleihen und nur für seine gewerblichen Zwecke nutzen.

Wenn er jetzt zu dir gesagt hätte, er ist Händler, hat rote Kennezciehn, dann hättest du ja auch keine Bedenken, oder?

Ich würde sagen, man kann von einem privaten Autoverkäufer nicht verlangen, dass er überprüfen und erkennen kann, ob die roten kennezciehn zu Recht benutzt werden. Daher sollte es für dich im Falle des Falles keine probleme geben. Wohl aber für Käufer und Händler.

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Autsch!

Ich muss nicht nur schmunzeln, ich muss darüber herzhaft lachen! Ich weiß nicht was daran so schwer ist, dass sich der Käufer Kurzzeitkennzeichen besorgt. Kostet mit Schildern, Versicherung und Gebühren keine 25€. Ist extra vom Gesetzgeber dafür vorgesehen und alle sind auf der sicheren Seite. Aber man kann natürlich alles verkomplizieren.

PS: Telekommunikationsverträge sind in diesem Zusammenhang ein gaaaanz schlechtes Beispiel.

Also am Ende braucht das alles den Verkäufer aber ja nicht zu interessieren, zumindest bezüglich der Heimfahrt. Die Verwendung der Schilder ist in diesem Fall natürlich missbräuchlich. Aber das machen dann die Versicherung und die Zulassungsstelle mit dem Händler und ggf. dem Fahrer aus.

Fraglich wäre, ob der Verkäufer als Noch-Eigentümer für die Probefahrt haften könnte (dafür wäre dann das Kurzzeitkennzeichen auch wenig praktisch) und ob es an ihm als Verkäufer liegt, im Hintergrund zu checken, ob eine solche Fahrt überhaupt zulässig ist. Da bin ich leicht unsicher.

Was den Versicherungsschutz angeht, kann dieser bei Verwendung der Kennzeichen für ein Fahrzeug, welches nun wirklich gar nichts mit dem Händler zu tun hat - also auch nie hätte versichert werden oder sein sollen - tatsächlich gar nicht gegeben sein. Siehe Urteil des BGH zur missbräuchlichen Verwendung aus 2006. Das ist dann eine Katastrophe für alle Beteiligten, wenn es zum Unfall kommt und dieser entsprechend schwer ist. Dann tritt nämlich auch niemand in Vorleistung und fordert Regress. Frage dann - haftet der Eigentümer mit oder nur der Fahrer oder gar der Händler, wenn er von der missbräuchlichen Verwendung wusste...

Zitat:

@schlambambomil schrieb am 9. Juni 2020 um 08:37:28 Uhr:


Ich muss nicht nur schmunzeln, ich muss darüber herzhaft lachen! Ich weiß nicht was daran so schwer ist, dass sich der Käufer Kurzzeitkennzeichen besorgt. Kostet mit Schildern, Versicherung und Gebühren keine 25€. Ist extra vom Gesetzgeber dafür vorgesehen und alle sind auf der sicheren Seite. Aber man kann natürlich alles verkomplizieren.

Du brauchst aber eine gültige HU, die Fahrzeugpapiere in Kopie und musst zur Zulassungsstelle rennen, da stundenlang anstehen. Jetzt mit Corona sogar nur mit Termin und das auch nur mehrere Wochen im Voraus.

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Na auf die Gesichter der Geschädigten und der Polizei wäre ich aber bei einem evtl. Unfall gespannt, wenn du mit diesen Ausreden kommst. 😁

Moin,

Ist unerheblich, da der Träger der roten Nummer verpflichtet ist, dem Schäden des Geschädigten zu regulieren. Deshalb nennt es sich ja Haftpflicht. Sollte der Versicherer aus einem beliebigen Grund leistungsfrei werden, weil das Fahrzeug an sich gegen die Regeln verstieß, die Versicherung nicht anwendbar für Fahrzeug/Fahrzeugführer usw. War, dann holt sie sich den Schaden vom Versicherungsnehmer oder dem missbräuchlichen Nutzer im Rahmen der gesetzlichen und vertralichen Regelungen ganz oder teilweise wieder. Wir reden hier ja nunmal nicht von einer Kaskoversicherung.

Auch die Polizei würde erstmal nicht davon ausgehen, dass der Nutzer die roten Nummern missbraucht. Warum sollte sie das? Wenn das Kennzeichen dran ist, der ausgefüllte Schein dabei ist (oder je nachdem wie weit die zuständige Zulassungsstelle ist) die Onlineeintragung vorliegt, dann wird die Polizei von einer legitimen Nutzung eines Verfügungsberechtigten ausgehen. Auch hier würde im Nachhinein die Versicherung eine Anzeige wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz stellen. Das sind ja schließlich alles keine Hellseher.

Der Verkäufer wäre im Normalfall jeweils raus. Er müsste sich lediglich kundig machen, dass der Käufer eine gültige Fahrerlaubnis hat und für das Fahrzeug Kennzeichen zu Verfügung stellt, wenn seine nicht mehr gültig wären. Der Krams dahinter muss ihn eigentlich nicht kratzen, auch hier wäre im Normalfall anzunehmen, dass der Nutzer der Kennzeichen auch verfügungsberechtigt ist. Dem Verkäufer ist ja üblicher Weise nicht zumutbar, diese Details zu klären. Das einzige Problem hier ist - der Käufer hat zuviel gequatscht und der Verkäufer kann nun vermuten, dass zumindest eine vertragsbrüchige Nutzung möglich ist. Aber ob er verpflichtet wäre dies tiefer zu Prüfen oder gar die Fahrt zu verweigern? I don't know. Ich würde den Käufer bitten, dass er eine Nutzungsvollmacht des Kennzeicheninhabers mitbringt, wenn er namentlich vom Kennzeicheninhaber abweicht. Vielleicht ist das auch nur Story und eigentlich kauft er ja doch für den Händler ein, will nur nicht, dass da die Namen zusammenfallen.

LG Kester

Zitat:

@Rotherbach schrieb am 10. Juni 2020 um 06:43:39 Uhr:


Sollte der Versicherer aus einem beliebigen Grund leistungsfrei werden, weil das Fahrzeug an sich gegen die Regeln verstieß, die Versicherung nicht anwendbar für Fahrzeug/Fahrzeugführer usw. War, dann holt sie sich den Schaden vom Versicherungsnehmer oder dem missbräuchlichen Nutzer im Rahmen der gesetzlichen und vertralichen Regelungen ganz oder teilweise wieder.

Händler meldet Insolvenz an! Wer zahlt dann die Kosten? Und bei Unfalltod, schwersten Verletzungen oder bleibenden Schäden reicht eine Portokasse schnell nicht mehr aus. Das nur, weil manche Leute VERBOTENE Sachen machen um ein paar Euros zu sparen oder zu faul sind. Gibt Gerichtsurteile (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.8.2004, Az: 22 U 20/04) wo die Versicherung genau für die gestellte Frage NICHT zahlen musste.Ist die Frage, ob sie bezahlt und sich das Geld zurück holt oder nichts bezahlen muss und der Geschädigte muss es sich vom Händler holen. Ich hoffe erstes, vermute aber zweites.

Übrigens ist dem Verkäufer ja ersichtlich, dass es sich um eine Privatperson mit unberechtigten Händlerkennzeichen handelt wenn er im Kaufvertrag nicht als Händler erscheint. Dann kommt sehr wahrscheinlich die Versicherung in Bezug auf Regress auch auf den Verkäufer zu.

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/230234/

Ist auch nicht so... Die missbräuchliche Verwendung in KENNTNIS des Händlers hat der BGH zwar auch angesprochen, am Ende aber offen gelassen. Wenn es zu einer Entscheidung käme und er würde diese Linie hier weiterfahren, dann aber gute Nacht für einen Geschädigten. Zumindest ist ja schonmal geklärt, dass es leistungsfreie Fälle gibt.

Eigentlich auch klar. Mit gestohlenen Kennzeichen bin ich ja auch nicht automatisch über die Versicherung des Bestohlenen versichert. Das Risiko wäre unkalkulierbar. Die Haftpflicht muss tatsächlich fast immer in Vorleistung treten. Aber eben nur fast.

Mit Sicherheit wird die Versicherung aber den Händler zur Kasse bitten, weil die Fahrt nicht zum Leistungsumfang gehört.

Am Ende bleibt, dass der Verkäufer aber ziemlich wahrscheinlich raus ist. ER macht ja auch nichts falsch

Moin,

Wenn der Händler in die Insolvenz geht - Wayne für den Verkäufer des Fahrzeug. Der hat keinen Vertrag mit der Versicherung. Oder haftest du für ein Auto, dass du Mal vor 10 Jahren besessen hast, weil alle anderen dazwischen pleite sind? Wenn der Käufer mit dem Auto fährt - dann ist er der letzte Verantwortliche, den die Versicherung bekommen kann. Ausnahme: Der Verkäufer wäre rechtlich für den Unfall verantwortlich, weil er dem Käufer z.B. verheimlicht hast, dass die Bremsen defekt sind.

Das Urteil, dass du zitierst bezieht sich auf einen Kaskoschaden, nicht auf einen Haftpflichtschaden. Das für Kaskoschäden andere Maßstäbe gelten, hatte ich bereits erwähnt. Außerdem ist in diesem Urteil und dem damit korrespondierenden Urteil der Aufhänger, dass in einem Fall keine Probefahrt mehr vorlag (die würde hier vorliegen) bzw. im anderen Fall eine vorlag.

Und natürlich können wir uns auch die abstrusesten Fälle konstruieren, die man sich ausdenken kann. Z.B. wenn ein Außerirdischer das Auto fährt. Aber das ist für den allgemeinen Fall doch überhaupt nicht mehr relevant. Ab einem gewissen Level wird es schlicht paranoid 😉 Man kann kaum voraussetzen, dass jemand mit gestohlenen Kennzeichen auftaucht - ist zwar möglich, aber wie oft habt ihr das schon erlebt?!

LG Kester

Ich zitiere:

"Die Klägerin macht als Geschädigte eines Verkehrsunfalls Schadensersatzansprüche in Höhe von noch 868,17 € gegen den ihrer Auffassung nach leistungsverpflichteten Haftpflichtversicherer des gegnerischen Fahrzeuges geltend."

Moin,

Bei deinem Beitrag war ich da noch nicht 😉 Weil das zwar ein sehr spannender Fall ist - aber die Wahrscheinlichkeit, dass so ein Fall zum Tragen kommt im Leben so unwahrscheinlich ist, dass man das im Grunde ignorieren kann.

Hier würde zwar ggf. ein Missbrauch vorliegen - aber man kann.kaum davon reden, dass dies außerhalb der Verantwortung des Kennzeichennutzers geschehen ist. Da hier ein Verschulden des Kennzeicheninhaber vorhanden wäre, sind die beiden Kontrahenten im Grunde festgelegt. Das liegt außerhalb des Restlebensrisikos.

LG Kester

Ok... Ja, spannender Fall.

Relevant für die eigentliche Frage ist das alles nicht. Meiner Meinung nach ist es für den Verkäufer nicht überprüfbar.

Insgesamt relevant ist es durchaus. Unfälle passieren täglich. Einem neuen Porsche die Vorfahrt nehmen reicht aus. Wenn der Gegner dann noch 14 Tage im Krankenhaus behandelt werden muss... Es braucht keinen Außerirdischen und keinen Schulbus mit 100 Verletzten.

Fremdversicherungsschutz wird man wahrscheinlich bejahen wegen der Zustimmung des Händlers. Andererseits würde man ein wenig vom eigenen Leitsatz abweichen.

Es gibt noch die Verkehrsopferhilfe, wie weit die zahlen weiß ich nicht.

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