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ABE eines Teils ungültig nach Einzelabnahme eines _anderen_?

Bei der HU-Vorführung eines Motorrad-Oldtimers hat die Dekra eine - für mich - völlig neue Regel angeführt, die der neuen Plakette im Wege stünde.
Hintergrund: Vor sechs Jahren wurde eine (Raask) Fussrasten-Anlage, wofür ein Gutachten vorlag, gemäß §21 StVZO per Einzelabnahme an dem Motorrad eingetragen.
Weiterhin habe ich Stahlflex-Bremsleitungen (Spiegeler) montiert, wo die aufgedruckte KBA-Nummer auch mit dem Freigabe-Heft übereinstimmt, in dem neben hunderten anderen auch dieses Modell aufgeführt ist.
Die Dekra erklärte nun, beide Änderungen seien für sich gesehen korrekt, aber durch die Einzelabnahme sei der Status des ganzen Fahrzeugs geändert worden, und damit sei die ABE für jedes andere Teil unwirksam. Die Bremsleitung sei daher auch per -neuer- Einzelabnahme einzutragen.

Mein Einwand war dann, dass das Krad so schon drei mal bei einer HU (KÜS und TÜV Nord) war, ohne Beanstandungen. Darauf der Dekra-Prüfer: "Dann gehen Sie doch wieder zu dem anderen Prüfinstitut".
Solche Willkür wollte ich nicht hinnehmen, und habe daher auf Durchführung der Prüfung und Ausstellung des - ablehnenden - Bescheids bestanden, um eine Grundlage für den Rechtsweg zu haben.

Kann jemand a) aus seiner Erfahrung mit §21 Eintragungen, und b) als Jurist / Fachmann die o.g. Regelung bestätigen?

84 Antworten

Ok, diese kürzliche Nummer habe ich in der Tat übersehen.

Unglücklich, wenn bei einer solchen Eintragung das durch geht. Aber irgendwo kann man das auch selbst abfangen. Es gehören immer zwei dazu. Im Auto meiner Frau habe ich eine ABE liegen, die sagt, ist ok, wenn Serienzustand vorliegt. Zu jedem Termin geht die aus der Bordmappe auf den Beifahrersitz. Und im Zweifel sind das zu 95% Menschen, die diese Materie lieben und es lieben gefragt zu werden.

Zitat:

@hk_do:


Wir wissen ja immer noch nicht, ob bei deinem Fahrzeug §19(3) anwendbar ist oder nicht...

Und das könne ohnehin nur ein Sachverständiger feststellen.

Oder kann ich das Thema irgendwie selbst erhellen?

Zitat:

@bvdb schrieb am 25. Apr. 2023 um 16:17:06 Uhr:


Oder kann ich das Thema irgendwie selbst erhellen?

Ja

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 24. Apr. 2023 um 18:11:32 Uhr:


Keine Fotos vom Bauteil, kein unkenntlicher Fahrzeugschein und keine ABE.

Das ist einfach zu wenig, um hier eine gestellte Frage zu beantworten.

Zitat:

@bvdb schrieb am 25. April 2023 um 16:17:06 Uhr:



Und das könne ohnehin nur ein Sachverständiger feststellen.
Oder kann ich das Thema irgendwie selbst erhellen?

Ist ja nicht so, dass in diesem Thread nicht eine Handvoll Sachverständige wären 😉

Ideal wäre jetzt, den ursprünglichen ersten Fahrzeugbrief des Krades zu sehen.

Hilfsweise erstmal (anonymisiert) die ZBI und das Typschild.

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Sorry, bin jetzt erst zum Fotografieren gekommen.

1. Bremse, darin pink markiert:
a) Fußbremshebel von der Raask Fussrasten-Anlage wirkt auf den -originalen- Zahnkranz (rechts unten) einer Welle, die über einen (hier nicht sichbaren) -originalen- Hebel auf
b) den -originalen- Geberzylinder (re oben) wirkt.
c) Von dort geht die nachgerüstete Bremsleitung an den Radbremszylinder (li).
2. Fahrzeugschein (Nr. am Ende verwischt)
3. Alter Fz-Brief (dito)

Bitte bescheid geben, wenn weitere Infos benötigt werden.

https://img.motor-talk.de/KSViV0rqtVzrbb2V.10.jpg
https://img.motor-talk.de/KSViWX0kzPHn-2NW.10.jpg
https://img.motor-talk.de/KSViXL8p24qr1bQr.10.jpg

Gs-hibrems-b
Gs-schein-p4290039
Gs-brief-alt-p4290040

Auch wenn jetzt der wichtigste Teil des Briefes fehlt, nämlich ganz rechts der Abschnitt in dem die Grundlage der Betriebserlaubnis steht, und auch wenn wir immer noch kein Bild vom Typschild haben:

So wie es jetzt aussieht ist das Fahrzeug von vorneherein mit einer Einzel- BE in den Verkehr gekommen. Damit ist eine ABE für Teile grundsätzlich nicht anwendbar (bzw nur als Grundlage für eine Einzelabnahme, also genau so wie der DEKRA Kollege es gesagt hat).

Weiterhin handelt es sich durch den geänderten Bremshebel nach meiner Ansicht auch um eine Mehrfachänderung.

IMHO völlig korrekt gehändelt von meinem DEKRA-Kollegen, hätte ich genau so gehandhabt wegen EBE-Fahrzeug.

Zitat:

@hk_do schrieb am 29. April 2023 um 18:39:31 Uhr:


Auch wenn jetzt der wichtigste Teil des Briefes fehlt, nämlich ganz rechts der Abschnitt in dem die Grundlage der Betriebserlaubnis steht,

"Ganz rechts" auf der Seite, die ich hier zeigte, sind alle Felder

leer

.

Auf der anderen Seite ganz links gibt es einen Nachtrag - siehe Foto.

https://img.motor-talk.de/KSe7L0me577RcBRx.10.jpg

Zitat:

und auch wenn wir immer noch kein Bild vom Typschild haben:

Hmm, du schriebst "hilfsweise", aber offenbar ist es doch wichtig.

Also das Schild am Lenkrohr ist schwer zu fotografieren, da steht:

Hersteller: Suzuki

Fahrgestellnr: GS750E..xyz

Zul.Ges.Gewicht: 405 kg

Zitat:

So wie es jetzt aussieht ist das Fahrzeug von vorneherein mit einer Einzel- BE in den Verkehr gekommen.

Schon bei der Erstzulassung 1982?

Zitat:

Weiterhin handelt es sich durch den geänderten Bremshebel nach meiner Ansicht auch um eine Mehrfachänderung.

Der kurze Hebel rechts unten ist Teil der Raask Fussrastenanlage (

Foto

) und ist in dem Gutachten, das Grundlage der Eintragung war, genau bezeichnet und skizziert.

Oder was meint "Mehrfachänderung"?

Brief B

Zitat:

@bvdb schrieb am 1. Mai 2023 um 13:07:47 Uhr:


Auf der anderen Seite ganz links gibt es einen Nachtrag - siehe Foto.
https://img.motor-talk.de/KSe7L0me577RcBRx.10.jpg

Es ist also nicht der erste Brief...

Zitat:

@bvdb schrieb am 1. Mai 2023 um 13:07:47 Uhr:



Zitat:

und auch wenn wir immer noch kein Bild vom Typschild haben:


Hmm, du schriebst "hilfsweise", aber offenbar ist es doch wichtig.

Auf dem ersten Brief steht ganz rechts die Bestätigung des Herstellers, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht. Wenn man den ersten Brief nicht in der Hand hat (was hier offensichtlich der Fall ist), kann man hilfsweise auf dem Typschild schauen, ob da eine ABE-Nummer (oder bei neueren Fahrzeugen eine EGTG-Nummer) draufsteht.

Zitat:

Also das Schild am Lenkrohr ist schwer zu fotografieren, da steht:
Hersteller: Suzuki
Fahrgestellnr: GS750E..xyz
Zul.Ges.Gewicht: 405 kg

Also keine ABE-Nummer.

Zitat:

@bvdb schrieb am 1. Mai 2023 um 13:07:47 Uhr:



Zitat:

Weiterhin handelt es sich durch den geänderten Bremshebel nach meiner Ansicht auch um eine Mehrfachänderung.


Der kurze Hebel rechts unten ist Teil der Raask Fussrastenanlage (Foto) und ist in dem Gutachten, das Grundlage der Eintragung war, genau bezeichnet und skizziert.
Oder was meint "Mehrfachänderung"?

Der Bremshebel ist geändert und die Bremsleitung ist geändert. Also zwei Änderungen an der Bremsanlage. Das würde ich jetzt erstmal als Mehrfachänderung betrachten. Mir ist allerdings auch bewusst, dass man da anderer Meinung sein kann. weil die beiden Änderungen "an verschiedenen Seiten der Bremspumpe" sind. Insofern wirst du die gesuchte "eindeutige Rechtslage" hier nicht finden.

Was aber hier ohnehin keine Rolle spielt, da die ABE bei dem EBE-Fahrzeug nicht anwendbar ist.

Zitat:

@hk_do schrieb am 1. Mai 2023 um 13:52:54 Uhr:


Der Bremshebel ist geändert und die Bremsleitung ist geändert. Also zwei Änderungen an der Bremsanlage.

Da muss man sich aber ziemlich (Rechts-) verdrehen, um das so sehen zu wollen.

Eingetragen auf Basis des Gutachtens ist nun einmal eine Fussrasten-Baugruppe, die u.a. diesen Hebel enthält.

Also ganz offensichtlich wurde dies von dem Prüfer seinerzeit als

ein

Vorgang gesehen.

Zitat:

Also keine ABE-Nummer.

Natürlich nicht. Ich habe hier 6 Motorräder aus den Jahren 1969 bis 1999, und nirgends steht eine ABE auf dem Typenschild.

Das Typenschild an der GS 750 ist original - sollte da ein anderes sein?

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