ABE eines Teils ungültig nach Einzelabnahme eines _anderen_?

Bei der HU-Vorführung eines Motorrad-Oldtimers hat die Dekra eine - für mich - völlig neue Regel angeführt, die der neuen Plakette im Wege stünde.
Hintergrund: Vor sechs Jahren wurde eine (Raask) Fussrasten-Anlage, wofür ein Gutachten vorlag, gemäß §21 StVZO per Einzelabnahme an dem Motorrad eingetragen.
Weiterhin habe ich Stahlflex-Bremsleitungen (Spiegeler) montiert, wo die aufgedruckte KBA-Nummer auch mit dem Freigabe-Heft übereinstimmt, in dem neben hunderten anderen auch dieses Modell aufgeführt ist.
Die Dekra erklärte nun, beide Änderungen seien für sich gesehen korrekt, aber durch die Einzelabnahme sei der Status des ganzen Fahrzeugs geändert worden, und damit sei die ABE für jedes andere Teil unwirksam. Die Bremsleitung sei daher auch per -neuer- Einzelabnahme einzutragen.

Mein Einwand war dann, dass das Krad so schon drei mal bei einer HU (KÜS und TÜV Nord) war, ohne Beanstandungen. Darauf der Dekra-Prüfer: "Dann gehen Sie doch wieder zu dem anderen Prüfinstitut".
Solche Willkür wollte ich nicht hinnehmen, und habe daher auf Durchführung der Prüfung und Ausstellung des - ablehnenden - Bescheids bestanden, um eine Grundlage für den Rechtsweg zu haben.

Kann jemand a) aus seiner Erfahrung mit §21 Eintragungen, und b) als Jurist / Fachmann die o.g. Regelung bestätigen?

84 Antworten

Zitat:

@hk_do:


Wir wissen nicht, welchen Umfang der Umbau der Fußrastenanlage nun wirklich hat.

Ich dachte das hätte ich deutlich gemacht, aber gerne noch einmal zum mitmeißeln:

- Der Bremszylinder und seine Lage ist komplett original - fest am Rahmen montiert.

Er wird durch die Fussrastenanlage

nicht

verändert.

- Damit gibt es auch keinen technischen Grund, einen Zusammenhang zwischen der Rastenanlage und der Bremsleitung anzunehmen.

Und übrigens, ich denke schon, dass die Frage, ob dieser Zusammenhang besteht, durch die bereits erfolgte Einzelabnahme geklärt wurde, also auch nicht immer wieder neu aufgeworfen werden muss.
Das ist einfach Arbeitsbeschaffung.

Es geht doch eigentlich nur um eines:

Der gesunde Menschenverstand sagt: Das geht so, da beeinflusst sich nichts. Nur verlangt der Gesetzgeber dies schriftlich von einem Sachverständigen, da dieser (auf dem Papier) die Kentnisse besitzt dies fachmännisch zu beurteilen. Und diese Unterschrift bekommt man durch die weitere Abnahme.
Ja, ist Bürokratie-Blödsinn (in diesem Fall), aber die Unterschrift gibts nunmal vom Sachverständigen und niemandem sonst.

Obiges sehr salop ausgedrückt.

Apropo, bei meiner Nija damals war der Bremshebel der Fußbremse an der Rastenanlage (-> andere Anlenkung des Geberzylinders und damit "unter Umständen" geändertes Bremsverhalten...). Wir reden ja nicht nur von der Fußraste an sich, sonder der gesamten Apperatur, an der diese befestigt ist.

Zitat:

@bvdb schrieb am 17. April 2023 um 16:13:38 Uhr:


Also noch einmal an dich die Gretchenfrage:
Wird durch die Einzelabnahme _eines_ Teils, ein anderes, technisch damit _nicht_ verbundenes ABE-Teil nun auch Abnahme-pflichtig?

In der Praxis, praktisch immer ja.

Denn in den ABEs steht praktisch immer drin, dass es eine Abnahmefreiheit nur im serienmäßigen Zustand gibt. Mit dem ersten verbauten nicht serienmäßigen Teil ist der Serienzustand aber nicht mehr gegeben.

Zitat:

@bvdb schrieb am 17. April 2023 um 16:17:14 Uhr:


Ich dachte das hätte ich deutlich gemacht, aber gerne noch einmal zum mitmeißeln:
- Der Bremszylinder und seine Lage ist komplett original - fest am Rahmen montiert.
Er wird durch die Fussrastenanlage nicht verändert.
- Damit gibt es auch keinen technischen Grund, einen Zusammenhang zwischen der Rastenanlage und der Bremsleitung anzunehmen.

Das haben alle verstanden. Das aber genau so "offiziell" festzustellen, dass das so ist, wie du schreibst, dazu bist du nicht berechtigt. Das muss durch den Sachverständigen erfolgen.

Zitat:

@bvdb schrieb am 17. April 2023 um 16:13:38 Uhr:



Also noch einmal an dich die Gretchenfrage:
Wird durch die Einzelabnahme _eines_ Teils, ein anderes, technisch damit _nicht_ verbundenes ABE-Teil nun auch Abnahme-pflichtig?

So pauschal: nein, nicht immer.

Auch bei genullten Schlüsselnummern gibt es eine vom AKE (§19 Clearingstelle) festgelegte differenzierte Regelung. Und zwar in der aktuellen Version schon seit knapp 10 Jahren.

Ähnliche Themen

[Kein technischer Zusammenhang]
"Das genau so "offiziell" festzustellen ... muss durch den Sachverständigen erfolgen."
Schon klar, das ist hier für mich nicht strittig.
Nur dass es bei jeder HU neu festzustellen sei, das hinterfrage ich ;-)

Zitat:

@hk_do schrieb am 17. April 2023 um 17:26:18 Uhr:


Auch bei genullten Schlüsselnummern gibt es eine vom AKE (§19 Clearingstelle) festgelegte differenzierte Regelung.

Was ist AKE?

Bei

WP

finde ich nichts passendes.

Hast du mal einen Link zu dieser Regelung?

Wenn der TÜV-Prüfer seinen Job richtig macht wird er sicher auch den korrekten Zusammenhang der einzelnen ABE`s kontrollieren.
Wenn ihm dann Unstimmigkeiten auffallen wird er,wie in Deinem Fall,die Plakette verweigern.
Da spielt es keine Rolle ob die Prüfer vorher nichts beanstandet haben,das macht die Sache ja nicht legitimer.
Sagt nur das die Prüfer vorher das praktisch so gewertet haben wie wir,sie haben ihren Job also nach gesundem Menschenverstand erledigt.

Zitat:

@bvdb schrieb am 18. April 2023 um 12:46:18 Uhr:


Was ist AKE?
Bei WP finde ich nichts passendes.
Hast du mal einen Link zu dieser Regelung?

Arbeitskreis Erfahrungsaustausch.

Das ist ein interne Stelle, wo TÜV, DEKRA und die anderen Prüforganisationen sich abstimmen über bestimmte Themen und die dort beschlossenen Dinge stellen verbindliche Arbeitanweisungen für die Prüfer dar.

Also "nix für dich" und nix zum Nachlesen im Netz.

Zitat:

@bvdb schrieb am 18. April 2023 um 12:46:18 Uhr:


"Das genau so "offiziell" festzustellen ... muss durch den Sachverständigen erfolgen."
Schon klar, das ist hier für mich nicht strittig.
Nur dass es bei jeder HU neu festzustellen sei, das hinterfrage ich ;-)

Nein, diese Feststellung = Einzelabnahme muss nur einmal gemacht werden, aber es wird im Rahmen von jeder HU immer wieder geschaut, ob alle notwendigen Einzelabnahmen auch gemacht sind.

Und wenn dabei erkannt wird das die zusammenhängend nicht betrachtet wurde ist es halt Kappes,da kann man schreiben was man will.
Wenn verschiedene TÜV Prüfer die Eintragungen einzeln vorgenommen haben ohne die andere zu berücksichtigen haben sie halt was falsch gemacht,wenn der jetzige TÜV-Prüfer das erkannt und bemängelt hat ist das korrekt so.
Nur weil vorher keiner was gesagt hat wird es ja nicht automatisch legal.
Ob da technisch ein Zusammenhang besteht ist halt formal egal,auch wenn der gesunde Menschenverstand das so erkennt.

Nein, der technische Zusammenhang ist nicht egal, sondern die Beeinflussung ist mit sachvetständigem Ermessen zu beurteilen. Siehe AKE-Heft zu §19. Das müsste sogar im Internet kursieren 😉

Zitat:

@hk_do schrieb am 18. April 2023 um 14:56:33 Uhr:


Nein, der technische Zusammenhang ist nicht egal, sondern die Beeinflussung ist mit sachvetständigem Ermessen zu beurteilen.

Du redest an der Aussage vorbei. Natürlich ist die Beeinflussung zu beurteilen, egal ob im Ergebnis eine vorliegt oder nicht. Nichts anderes wurde ausgesagt. Da muss man nicht nein zu sagen.

Die Beeinflussung ist aber schon zu beurteilen für die Frage, ob überhaupt eine Mehrfachänderung vorliegt.

Insofern spricht aus meiner Sicht die vom TE beschriebene Fußrastenanlage mit ihrer Einzel-BE nicht unbedingt dafür, dass die ABE für einen Bremsschlauch nicht mehr anwendbar ist. Weil eben diese beiden Teile vermutlich keine Mehrfachänderung darstellen.

(und wenn ich den TE richtig verstehe, hat der Kollege mit dem negativen HU-Ergebnis das ja auch so nicht behauptet...)

Zitat:

@hk_do


wenn ich den TE richtig verstehe, hat der Kollege mit dem negativen HU-Ergebnis das ja auch so nicht behauptet.

Richtig, die Dekra-Niederlassung - Wuppertal Oberbarmen - hat das nicht als technisches, sondern Papier-formales Problem gesehen, mit Verweis auf das "E" in dem o.g. Feld des Fz-scheins.

Also entweder sind die -geheimen- Absprachen des besagten Arbeitskreises dort nicht bekannt, oder sie werden nicht respektiert.

Als Betreiber eines KFZ habe ich aber ein Interesse und sollte auch ein Recht haben auf eine eindeutige Handhabung und Rechtssicherheit beim Betrieb meines Geräts. Und wie ist das erst bei einem Spediteur, der ein Dutzend LKW auf den Straßen hat - der soll bei einem Versicherungsfall dann in der Grauzone treiben?
Da geht der Staffelstab doch nun ans KBA, das solche Prozesse gestalten muss.
Oder welche Instanz wäre dafür zuständig?

Zitat:

@bvdb schrieb am 20. April 2023 um 13:49:20 Uhr:


Als Betreiber eines KFZ habe ich aber ein Interesse und sollte auch ein Recht haben auf eine eindeutige Handhabung und Rechtssicherheit beim Betrieb meines Geräts.

Den Rechtssicheren Fall hast du: fahr zu eine Prüfstelle, die die die Sachen in Kombination einträgt und fertig ist die Laube.
Was du nicht nutzen kannst sind die Vereinfachungen für die Sachverständigen.... das sind keine Vereinfachungen für dich. Anspruch auf Anwendung hast du IMHO auch nicht.

Zuständig wäre nicht das KBA, eher das Verkehrsministerium.

Worüber unterhalten wir uns hier eigentlich? 100-200€? Also Bitte....

Zitat:

@bvdb schrieb am 20. April 2023 um 13:49:20 Uhr:


Richtig, die Dekra-Niederlassung - Wuppertal Oberbarmen - hat das nicht als technisches, sondern Papier-formales Problem gesehen, mit Verweis auf das "E" in dem o.g. Feld des Fz-scheins.

Das wird dir der Mitarbeiter so gesagt haben, weil er einen Blick drauf geworfen hat und die technische Seite so trivial war, dass er praktisch dir schon sagen konnte, dass die technische Prüfung positiv ausfallen wird.
Aber formal muss diese technische Prüfung eben gemacht werden.

Leider läuft es in diesem Forumsbereich zu gerne so, dass hier so manche ihr geballtes Fachwissen demonstrieren müssen und in eine Fachdiskussion abdriften, die nichts groß mehr mit der Fragestellung eines TE zu tun haben. Folge ist gerne, dass der nicht so fachkundige TE am Ende verwirrter raus geht , als er rein gegangen ist. In deinem Fall ist der genannte Arbeitskreis ein gutes Beispiel dafür. Der hätte hier gar nicht rein gehört. Den braucht es für deine Frage überhaupt nicht. Diese ist rechtlich eindeutig.

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 20. April 2023 um 13:58:58 Uhr:


Worüber unterhalten wir uns hier eigentlich?

Der TE sucht krampfhaft den Fehler beim Prüfer. Und der letzte Strohhalm an den er sich immer wieder klammert sind Dinge, die hier besprochen werden, die eigentlich an seiner Fragestellung vorbei gehen, die er aber einfach nicht voll versteht.

Deine Antwort
Ähnliche Themen