ABE eines Teils ungültig nach Einzelabnahme eines _anderen_?
Bei der HU-Vorführung eines Motorrad-Oldtimers hat die Dekra eine - für mich - völlig neue Regel angeführt, die der neuen Plakette im Wege stünde.
Hintergrund: Vor sechs Jahren wurde eine (Raask) Fussrasten-Anlage, wofür ein Gutachten vorlag, gemäß §21 StVZO per Einzelabnahme an dem Motorrad eingetragen.
Weiterhin habe ich Stahlflex-Bremsleitungen (Spiegeler) montiert, wo die aufgedruckte KBA-Nummer auch mit dem Freigabe-Heft übereinstimmt, in dem neben hunderten anderen auch dieses Modell aufgeführt ist.
Die Dekra erklärte nun, beide Änderungen seien für sich gesehen korrekt, aber durch die Einzelabnahme sei der Status des ganzen Fahrzeugs geändert worden, und damit sei die ABE für jedes andere Teil unwirksam. Die Bremsleitung sei daher auch per -neuer- Einzelabnahme einzutragen.
Mein Einwand war dann, dass das Krad so schon drei mal bei einer HU (KÜS und TÜV Nord) war, ohne Beanstandungen. Darauf der Dekra-Prüfer: "Dann gehen Sie doch wieder zu dem anderen Prüfinstitut".
Solche Willkür wollte ich nicht hinnehmen, und habe daher auf Durchführung der Prüfung und Ausstellung des - ablehnenden - Bescheids bestanden, um eine Grundlage für den Rechtsweg zu haben.
Kann jemand a) aus seiner Erfahrung mit §21 Eintragungen, und b) als Jurist / Fachmann die o.g. Regelung bestätigen?
84 Antworten
Zitat:
@hk_do:
Steht in Feld 17 ein "E"?
So ist es, und das hat der Dekra-Mensch auch als Begründung angeführt.
Damit sei das Motorrad insgesamt nicht mehr für ABE-Teile geeignet.
Das ist so pauschal eigentlich nicht richtig, ich meine die entsprechenden Regelungen wären ein AKE-Beschluss der für alle Organisationen gültig sein sollte...
Ja leider ist es hier so, in den meisten ABE steht halt drin das es nur für ein im serienzustand befindliches Fahrzeug gültig ist.
Ob die Bremsleitung irgendwas mit dem Heckspoiler zu tun hat interessiert nur den mit Praktischen Verständnis alles andere interessiert nur den Bürokraten.
Ich wäre auch einfach zu
Der letzten Prüfstelle gefahren wo sich keiner beschwert hat.
Aber wenn du wirklich den Rechtsweg bestreitest dann , Respekt und halte uns bitte auf dem Laufendem.
Zitat:
@HighspeedRS schrieb am 11. Apr. 2023 um 19:26:56 Uhr:
Ob die Bremsleitung irgendwas mit dem Heckspoiler zu tun hat interessiert nur den mit Praktischen Verständnis alles andere interessiert nur den Bürokraten.
Das steht allerdings nicht zur Frage.
Die Bremsleitung ist ja nun nicht mehr an der gleichen Stelle verbaut.
Sondern, hier wurde per Einzelabnahme eine Fußrastenanlage eingetragen.
Nun ist eine geänderte Bremsleitung mit ABE verbaut.
An sich ist die ABE damit hinfällig. Da eine ABE, wie auch immer die im Detail aussieht, für das Serienfahrzeug besteht, kann diese im Grundsatz keine Gültigkeit mehr haben.
Das geht schon aus der AKE hervor.
Zitat:
...ist der Verwendungsbereich des Prüfzeugnisses ist nicht eingehalten,
so ist im Einzelfall immer eine BEGUTACHTUNG durch einen aaSoP
erforderlich..
Weiterhin:
Zitat:
Eine Änderungsabnahme darf durchgeführt werden, wenn zwar eine
gegenseitige Beeinflussung der Änderungen erfolgt, aber aus den
„Prüfzeugnissen“ jeweils die Zulässigkeit der Kombination mit der anderen Änderung zu entnehmen ist
Ich sehe nicht in DER ABE, ob die Bremsleitung mit DER Fußraste geprüft wurde.
Jetzt hast du zwar die Plakette, heißt aber trotzdem nicht, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist.
Auch bei einer Kontrolle kann das zum Problem werden.
Besser wäre also eine Änderungsbegutachtung gewesen. Dann wäre die Sache wenigstens sauber.
Mein Fazit: DEKRA hat wohl hier richtig gehandelt.
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Aber auch nur wenn mit der neuen Fußrastenanlage auch eine neue Bremsleitung einher ging.
Wenn diese noch original ist und diese wurde nun gegen eine mit ABE getauscht dann ist das Verweigern für mich auch nur noch Korinthenkackerei🙁
Zitat:
@KapitaenLueck schrieb am 11. April 2023 um 19:43:04 Uhr:
Aber auch nur wenn mit der neuen Fußrastenanlage auch eine neue Bremsleitung einher ging.Wenn diese noch original ist und diese wurde nun gegen eine mit ABE getauscht dann ist das Verweigern für mich auch nur noch Korinthenkackerei🙁
Naja, die Frage war ja:
Zitat:
@bvdb schrieb am 11. April 2023 um 15:11:21 Uhr:
Kann jemand a) aus seiner Erfahrung mit §21 Eintragungen, und b) als Jurist / Fachmann die o.g. Regelung bestätigen?
Zitat:
@bvdb schrieb am 11. April 2023 um 19:19:55 Uhr:
Zitat:
@hk_do:
Steht in Feld 17 ein "E"?
So ist es, und das hat der Dekra-Mensch auch als Begründung angeführt.
Gängige Austauschbremsleitungen von Spiegler haben z.B. die ABE Nummer 61379
Und da steht in der ABE ausdrücklich:
"Bei Verwendung der Austauschbremsschlauchleitungen an im Verwendungsbereich
aufgeführten Fahrzeugen, die mit Einzelbetriebserlaubnis (EBE) nach § 21 StVZO
bzw. Einzelgenehmigung nach § 13 EG-FGV in den Verkehr gelangt sind, ist eine
unverzügliche Überprüfung des Ein- oder Anbaus der Fahrzeugteile durch einen
amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr
oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder einen Angestellten nach
Nummer 4 der Anlage VIIIb zur StVZO durchzuführen."
Dann wäre ja jetzt nur noch zu klären, ob das fragliche Krad ursprünglich eine ABE hatte oder immer schon eine EBE.
Und dann könnte man darüber nachdenken, ob hier einer der Fälle vorliegt, in dem laut AKE 19(3) anwendbar ist.
Aber vermutlich nur, um am Ende doch wieder bei der Mehrfachänderung zu landen 😉
Zitat:
Aber vermutlich nur, um am Ende doch wieder bei der Mehrfachänderung zu landen 😉
Jo, sehe ich genau so.
Weiß einer von den Prüfern hier vielleicht, wie es sich bei anderen Lenkern in Kombination mit anderen Brems- und Kupplungshebeln aussieht?
Nach lesen dieses Threads bin ich nämlich jetzt etwas skeptisch geworden.
Ich habe an meiner RJ19 den ABM Superbike Lenker 0229 KBA Nr 90928 und die V-Trec Hebel KBA Nr. 91663*04 verbaut und jeweils eine ABE vorliegen.
Nicht dass der Prüfer bei der nächsten HU sagt, das ginge so nicht weil der ABM-Lenker nur in Verbindung mit den originalen Hebeln und die V-Trec Hebel nur in Verbindung mit dem originalen Lenker zulässig sind.
Ich muss im Mai eh zur HU und bin gespannt ob das irgendwie bemängelt wird.
Zitat:
und jeweils eine ABE vorliegen.
Auch mal die Auflagen gelesen?
Im Gutachen zur ABE deines Lenkers steht:
"Die Abnahme des Anbaus nach §19 (3) durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder
Prüfer wird nicht für erforderlich gehalten.
Eine solche Prüfung ist lediglich dann erforderlich wenn die Krafträder
• von dem serienmäßigen Zustand abweichen
• weitere Änderungen durchgeführt wurden
• per EBE nach §21 StVZO in den Verkehr gekommen sind
• entsprechende Hinweise im Verwendungsbereich darauf hinweisen, dass eine Änderungsabnahme
durchgeführt werden muss"
Dieses vom Serienzustand abweichend, ist leider immer das Problem obwohl es sich technisch nicht beeinflusst
Zitat:
@HighspeedRS schrieb am 12. April 2023 um 15:03:38 Uhr:
Dieses vom Serienzustand abweichend, ist leider immer das Problem obwohl es sich technisch nicht beeinflusst
Dass es sich technisch nicht beeinflusst, lässt sich nun einmal aber nicht pauschal für alle möglichen Kombinationen garantieren und genau deshalb sieht der Gesetzgeber in dem Fall eine weitere Abnahme vor. Ist natürlich bei Geschichten, wie wohl beim TE, wo der Umstand dass es sich nicht technisch beeinflusst klar offensichtlich ist, nicht wirklich schön, aber formal dürfte der Dekra-Mensch hier richtig liegen. Ist halt auch ein Geschäftsfeld.
Zitat:
@Tom9973 schrieb am 12. April 2023 um 16:22:53 Uhr:
beim TE, wo der Umstand dass es sich nicht technisch beeinflusst klar offensichtlich ist,
Offensichtlich ist hier eigentlich nur, dass man da deutlich verschiedene Bilder vor Augen haben kann 😉
Bei dem Bild das ich aufgrund der Schilderung im OP vor Augen habe ist eine Mehrfachänderung jedenfalls klar gegeben, und die technische Beeinflussung naheliegend.