Ab wann Gilt die Versicherung ? Erst ab eVb Aktivierung oder vorher schon ?

Opel

Hallo Leute. Frage an Kenner.

Vorgeschichte:Mein Vater hat sich vor paar Tagen einen Astra gekauft. Vorher hat er ein anderes Auto gehabt was er vor kurzem verkauft hat. Das vorige Auto war über die ADAC Versicherung versichert. Nun hat er sich ein Angebot für den Astra machen lassen und nur für die reine Haftpflicht will der ADAC über 830,- Jahresbeitrag. Danach ist er zu einem unabhängigen Versicherungmarkler gegangen der ihm die Generali für etwas über 600,- vermittelt hat. Und dann hat er ihm gleich die sogenannten eVb Nummern mitgegeben. 1x für die Überführungskennzeichen und die zweite eVb für die reguläre Zulassung. Er sagte noch dass sie ihm die Kosten für die Überführungskennzeichen verrechnen werden mit dem Versicherungsbeitrag. Nun hat er ja die eVb für das Kurzzeitkennzeichen eingelöst wo er das Auto aus einem anderen Bundesland geholt hat.

Und nun jetzt zur meine Frage.

Ich habe einen vericherungsvergleich online gemacht. Und ich habe mit seinen Angaben ein Jahresbeitrag von 430,- errechnet und das bei der Versicherung wo ich selbst versichert bin. Das Auto wird er erst am 15.03.2016 zulassen da vorher kein Termin (Berlin eben). Kann er sich jetzt noch eine andere Versicherung aussuchen , oder könnte Generali sich da quer stellen? Zwar hat meine Versicherung mir gesagt dass ein Vertrag erst in Kraft tritt wenn das Fahrzeug mit der xy eVb zugelassen wird aber ich wollte von Kennern bzw. von unabhängigen Leuten hören. Mir ist auch klar das Generali für das 5-Tages Kennzeichen Rechnung schicken wird , dennoch würde sich das lohnen. Danke für euere Zeit und Mühe

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Zitat:

@stoppelfreund schrieb am 12. März 2016 um 16:00:22 Uhr:


Eben, und wann ist der Abschluss der Verhandlungen?
Wann wird der Vertrag gestuft?
Zu welchem Termin kann der VN kündigen?
Genau da liegt ja dass Problem.

werde dir erst einmal im klaren, was hier mit entschädigung gemeint ist.

tipp: meinst du ernsthaft, dass die rechtsfolge eines ereignisse zu einem vertrag dem schicksal folgt, wann ein gänzlich unbeteiligter (der Geschädigte) am Vertrag sich mit der Versicherung geeignigt hat, zumal im Zweifel im Haftpflichtschadenfall nie die Entschädigung (Personenschäden) der Höhe nach festgestellt werden wird bzw. nicht mehr zu Lebzeiten.
Oder ist nicht viel doch eher die leistung (in dem fall etwas missverständlicher begriff "entschädigung" *) zwischen den Vertragsparteien (Versicherer und VN) gemeint, die dann eintritt, wenn der Versicherer die Leistungspflicht anerkannt hat, in dem Fall der 22. , da der Versicherer auf den Geschädigten zu geht. Warum sollte er das tun, wenn kein VS besteht (abstrahiert von der vierwöchtigen Nachhaftungsfrist).

Der Vertrag wird in Deinem Beispiel zum 01.01. gestuft.
Zu jedem Datum zwischen 23. und 31.12.
Ist sehe kein Problem, wenn man die Norm zu interpretieren weiß. :-)

Gruß

*wenn man sich das konstrukt vorstellt, dass der direktanspruch nicht bestünde und der vn ist vorkasse gehen müsste, kann man sich das vielleicht eher vorstellen.

Wenn man soviel Angst vor dem ominösen Dezemberschaden hat, muss man eben prophylaktisch kündigen und die Kündigung am 30.12. kurz vor Geschäftsschluss zurücknehmen.......

genau am besten gleich mit einer auflösenden bedingung (158 II BGB) kündigen :-)

Funktioniert im Übrigen sehr gut. Mach ich seit Jahren bei Mobil- und Telefonanbieter. Schreib sinngemäß rein, dass die Kündigung nicht gilt, wenn sie mir den alten Beitrag weiterhin für den Vertrag gewähren. Man spart sich damit die nervigen Rückrufe des Anbieters :-) Klappt gut - zumindest bei und 1&1.

Aber ich merke wir kommen nun gänzlich vom Thema ab....

Zitat:

@steini111 schrieb am 12. März 2016 um 18:30:02 Uhr:


OK, Rückstufungstabelle ist dann in der Tat noch ein Grund. Aber den darf man ja auch mal noch gegen die gesparte Prämie stellen, denn auch hier gilt: Gezahlt wird in €, nicht in % bzw SF 😉

Hat man also eine "schlechte" und hat einen Unfall kurz vor der Hauptfälligkeit sollte man selbst bei geringem Risiko einer Teilschuld neu vergleichen und evtl Kündigen.

Grüße
Steini

Wieviel Prämie muss ich mir sparen, dass ich damit den Rest meines Lebens eine Rückstufung um 2 Jahre mehr reingespart habe?

Also mal ganz ehrlich:

Ich wette hier, dass mindestens 95% der Bevölkerung in Deutschland nicht wissen, dass es unterschiedliche Rückstufungstabellen in der Kfz Versicherung gibt!

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Zitat:

@phaetoninteressent schrieb am 12. März 2016 um 20:10:53 Uhr:


genau am besten gleich mit einer auflösenden bedingung (158 II BGB) kündigen :-)

Funktioniert im Übrigen sehr gut. Mach ich seit Jahren bei Mobil- und Telefonanbieter. Schreib sinngemäß rein, dass die Kündigung nicht gilt, wenn sie mir den alten Beitrag weiterhin für den Vertrag gewähren. Man spart sich damit die nervigen Rückrufe des Anbieters :-) Klappt gut - zumindest bei und 1&1.

Aber ich merke wir kommen nun gänzlich vom Thema ab....

...... und bei Sky. 😁

Bei Sky bin ich auch gerade dabei.

Die rufen echt jeden Tag an.

Ich geh nicht ran, weil ich weiß, dass ich das beste Angebot erst zum Schluss kriege!

Zitat:

@MaxMueler schrieb am 12. März 2016 um 18:24:11 Uhr:


Drehen wir die Frage doch mal um:

Warum haben die Versicherer unterschiedliche Rückstufungstabellen, wenn sie jeder doch so leicht umgehen kann?

😉

Nicht nur unterschiedliche Versicherer.

Es gibt da unterschiedliche Tarife bei einem Versicherer, der Basis-Tarif mit sehr schlechter Rückstufung (Billig-Tarif) und den Premium-Tarif (mehr Leistung und teuerer) mit abgemildeter Rückstufung.

Das meine ich auch damit.

Die Premium Tarife sind meistens ziemlich gleich.

Moin,

ich hatte vor ein paar Tagen bei einem Vergleichsportal nach einer KFZ Versicherung geschaut. Vers.beginn soll der 09.03.2018 sein. Die haben mir dann ein Beratungsprotokoll zugesendet und die eVB Nummer.

Nun habe ich durch einen Kumpel eine Versicherung gefunden, die mir auch sehr zusagt. Jetzt ist die Frage, wenn ich bereits eine eVB habe (ohne Angabe von Kennzeichen und FIN, da noch nicht bekannt), ob ich mir auch ein anderes Angebot machen lassen kann und wenn mir das dann zusagt, ob ich mein neues Auto dann mit der neuen eVB anmelden kann. Kann es da Probleme mit der Versicherung geben, bei der ich das erste Angebot geholt habe? Meine Daten wurden bereits aufgenommen, da man ja die Rabatte haben will.

Danke für eine Rückinfo.

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'EVB Nummer bindend, bevor das Fahrzeug zugelassen wurde?' überführt.]

Welche eVB Du verwendest, ist einzig Deine Sache. Online = Fernabsatz = ggf. Widerrufsrechte 😉

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'EVB Nummer bindend, bevor das Fahrzeug zugelassen wurde?' überführt.]

Müsste ich da jetzt was widerrufen oder melde ich das Auto einfach mit der neuen eVB an? Hatte ich so auch noch nie, aber deswegen frage ich lieber Mal bei Euch nach.

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'EVB Nummer bindend, bevor das Fahrzeug zugelassen wurde?' überführt.]

Nein, das musst Du nicht. Der Vertrag kommt erst mit der Vorlage überhaupt zustande.

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'EVB Nummer bindend, bevor das Fahrzeug zugelassen wurde?' überführt.]

Ja, Du musst nichts tun solange die eVB nicht verwendet wird.

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'EVB Nummer bindend, bevor das Fahrzeug zugelassen wurde?' überführt.]

Erst wenn die eVB in der Zulassungsstelle abgerufen wurde, kommt der Vertrag ins Rollen.

Gruß m

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'EVB Nummer bindend, bevor das Fahrzeug zugelassen wurde?' überführt.]

Wenn Du dort einen Antrag gestellt hast und darauf lässt das beratungsprotokoll schließen musst Du den widerrufen.

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'EVB Nummer bindend, bevor das Fahrzeug zugelassen wurde?' überführt.]

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