2 Bußgeldbescheide zum selben Vergehen im Abstand von 4 Jahren
Ich habe 2018 im absoluten Haltverbot geparkt und habe den Aufbau eines Wochenmarktes behindert "Aufbau der Marktfläche wurde behindert"
Damals wurde mir eine Ordnungswidrigkeit von der Stadt Hamburg (Einwohnerzentralamt) in Höhe von 57Euro festgesetzt:
25€ Ordnungswidrigkeit
32€Verfahrensgebührt
Das Fahrzeug wurde damals von einem Abschleppunternehmen in eine nahegelegene Seitenstraße umgeparkt.
Ich erhalte dann Ende 2022 einen Gebührenbescheid zu demselben Sachverhalten vom Bezirksamt Hamburg mit einer Kostenforderung in Höhe von 232 €:
95€ Koten für Abschleppen
55€ Gemeinkostenzuschlag
82€ Verwaltungsgebühr
Auf der letzten Seite wird was von Verjährung der Verwaltungsgebühren gefachsimpelt, dass diese am 31.12.2022 eintreten würde, allerdings fände die Verfügungsverjährung hier keine Anwendung.
Ist das alles rechtens?
Mich wundert der zeitliche Abstand der Rechnungen.
Freue mich über eine Erklärung
Beste Grüße
E.A.
75 Antworten
Na ja, du hattest den Tipp mit dem Anruf. Ok, aber was denkst du was dabei rum gekommen wäre?
Nix außer das die sagen du sollst zahlen.
Zur Verjährung usw. hattest du nix gesagt.
Also nichts essentielles beigetragen.
Ich weiß, ich auch nicht. Ich hab aber auch nicht behauptet das ich die Lösung hätte.
Ich hätte einfach gefragt, warum ich jetzt 137€ bezahlen soll, Jahre später. Und warum diese säumnis zu bezahlen ist, wo ich nichts dafür kann.
Und dann noch 4 Jahre später. Da wird dem einen oder anderen Verwaltungsfachangestellten vielleicht selber schon klar, dass diese Forderung abwegig ist.
Also doch der beste Tipp: gar nichts (!) machen, auf weitere Post in Form eines Einschreibens warten
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Unwahrscheinlich. Aber hier könnte man gegen Argumentieren. Vielleicht mit Erfolg.
Wenn ich sowas mal bei mir durchgezogen hatte, hatte ich auch Erfolg. Aber beschwören würde ich das für andere niemals.
Zitat:
@KapitaenLueck schrieb am 14. Dezember 2022 um 22:41:29 Uhr:
Anscheinend aber eben nicht wenn das mit der 4jährigen Verjährung passt.
Das hat sich in 2 Wochen ebenfalls erledigt.
Gruß Metalhead
Sehe ich auch so. Sobald ich eine Rechnung erhalte, endet die Verjährungsfrist und ich muss zahlen, sofern die Rechnung innerhalb der Verjährungsfrist zugestellt worden ist. Und da ist es egal, ob der Brief wirklich ankam oder nur abgeschickt worden ist. Es muss nicht jede Rechnung mittels Einschreiben verschickt werden. Man ist schon zahlungspflichtig, wenn der Brief in den gelben Briefkasten geworfen wird und noch nicht mal da ist.
Die Frist für die Festsetzungsverjährung von 4 Jahren wurde eingehalten. Damit beginnt die Frist für die Zahlungsverjährung von 5 Jahren erst jetzt. IMHO also aussichtslos dem entgehen zu wollen.
Sehe ich auch so. Ich denke nicht, dass ich um eine Zahlung herumkomme🙁
Trotzdem ein Dank an alle, die sich Gedanken gemacht haben.
Ich kann das mit der Verjährung bzw. Verwaltungskosten ggf. bei einem Telefonat mal ansprechen..
Wenn ich die Leute mal erreichen kann.
Zitat:
@Goify schrieb am 15. Dezember 2022 um 10:06:54 Uhr:
Sehe ich auch so. Sobald ich eine Rechnung erhalte, endet die Verjährungsfrist und ich muss zahlen, sofern die Rechnung innerhalb der Verjährungsfrist zugestellt worden ist. Und da ist es egal, ob der Brief wirklich ankam oder nur abgeschickt worden ist. Es muss nicht jede Rechnung mittels Einschreiben verschickt werden. Man ist schon zahlungspflichtig, wenn der Brief in den gelben Briefkasten geworfen wird und noch nicht mal da ist.
Nein, eben nicht. Die Gegenseite muss dir NACHWEISEN, dass dich das Schreiben ERREICHT hat.
Also, dass es in DEINEM BRIEFKASTEN landete oder dir gar persönlich übergeben wurde.
Wofür glaubst du wohl, zahlt man bei wichtigen Briefen den Service des Einschreibens? Weil normale Post genauso gut wäre?
Und nein, nicht jede Rechnung muss per Einschreiben versendet werden.
Nur, wenn man sein Geld haben möchte, sollte man schon sicherstellen, dass der Schuldner sich nicht damit rausreden kann, keine Rechnung erhalten zu haben. Und wenn es zum Ende der Verjährungsfrist zeitlich eng wird, ist dafür ein Einschreiben bestimmt eine gute Wahl.
Deshalb nochmal an @Erosch81 : NICHTS unternehmen. Keine Anrufe, keine Mails, NICHTS.
Wenn dann nächstes Jahr nach Ablauf der Verjährung noch einmal ein Schreiben kommt, dann nutzt du die Einrede der Verjährung und zahlst nichts.
Denn die Verjährung würde nur durch ein Schreiben an dich gehemmt. Aber ein solches Schreiben hat dich doch gar nicht erreicht, oder???
Das Einzige, was du durch jetzige Kontaktaufnahme erreichen würdest, wäre, dass die Verjährung eben nicht eintritt und du den Betrag zahlen musst. Auch, wenn es schon 4 Jahre her ist.
P.S. Dass man für gewöhnlich eine berechtigte Rechnung, die man mit der normalen Post erhält, zeitnah bezahlt sollte wohl zum guten Ton gehören.
Aber hier hat die Behörde den Fall jahrelang liegen lassen und nu' ist vermutlich bei irgendeinem Kontrolllauf aufgefallen, dass die Verjährung bald eintritt und das Geld soll noch schnell eingetrieben werden. Da leidet niemand drunter, wenn man seine Rechte kennt und nutzt...
Zitat:
@Luke1637 schrieb am 15. Dezember 2022 um 11:48:14 Uhr:
Denn die Verjährung würde nur durch ein Schreiben an dich gehemmt. Aber ein solches Schreiben hat dich doch gar nicht erreicht, oder???
Gute Idee...
Der TE hat das Schreiben aber erhalten. Was ist, wenn der Postbote sich noch daran erinnern kann, es in seinen Briefkasten geworfen zu haben? Man sollte schon weitgehend bei der Wahrheit bleiben.
Ich hatte bereits unmittelbar nach Posteingang Mailkontakt mit der Behörde, um abzuklären was es mit der zeitl. Differenz und den hohen Kosten auf sich hat.
Die Antwort:
"...die Kosten und Gebühren, die unsere Abschleppmaßnahme auslöst, werden nicht über die Bußgeldstelle Hamburg abgewickelt, daher kann Ihnen dazu von uns noch keine Gebührenforderung vorliegen. Möglicherweise ist gegen Sie nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts ein Bußgeldbescheid für das unzulässige Abstellen des Fahrzeugs erlassen worden. Da unsere Maßnahme aber nichts mit dem Straßenverkehrsrecht zu tun hat, sondern – wie im Hinweisschreiben bereits erläutert – nach dem Gesetz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf Märkten und Volksfesten erfolgte, entbindet Sie das Bezahlen an die Bußgeldstelle nicht von der Gebühren- und Kostenpflicht uns gegenüber.
Für den Fall, dass Sie Widerspruch einlegen möchten, beachten Sie bitte die Monatsfrist und die zulässige Form (Email ist nicht zulässig)."
Selbst wenn der Postbote sich nach 2 Wochen noch ganz genau daran erinnern würde, dass bei den tausenden von Briefen, die er verteilt, genau dieses Schreiben dabei war. Was wäre denn dann?
Genau. Nichts weiter, als dass die Behörde dann tatsächlich nachweisen könnte, dass die Verjährung nicht eingetreten ist. Dann muss er halt zahlen.
Aber was glaubst du, wie viel Anstrengungen die Behörde in den Fall stecken wird?
Ich würde sagen, die Chance nicht zahlen zu müssen, wenn man jetzt einfach die Füße still hält, ist wesentlich höher, als die Wahrscheinlichkeit, dass die Behörde noch irgendwas unternimmt, um die Hemmung der Verjährung nachzuweisen.