100 km/h Zulassung-Eintrag in Fahrzeugschein

Hallo,

wir haben einen Wohnwagen (Baujahr 2004) gekauft, welcher eine 100er Plakette hat.

Ich habe gelesen, dass dies auch in Feld 22 im Fahrzeugschein eingetragen sein muss.

Nun hat unser Wohnwagen aber, auf Grund des Baujahres, noch einen sehr alten Fahrzeugschein (vom Vorbesitzer) wo das Feld 22 "Größenbezeichnung der Reifen od. vorn" heißt. Weiß jemand wo in einem alten Fahrzeugschein der Eintrag zu finden ist?

Viele Grüße

80 Antworten

Der Inhalt des Links ist aber nicht ganz korrekt, des es ist länderspezifisch unterschiedlich, ob das 100 km/h-Schild gesiegelt wird oder nicht und davon steht da nix drin.

Ich habe die Prozedur vor 4 Wochen ebenfalls durch. TÜH schaute in den Fahrzeugschein meines Wohnwagens (BJ.96) und sah sich nicht zuständig. Ich wurde nebenan an dei Zulassungsstelle verwiesen. Die hat mir dann eine gesiegelte Plakette verkauft und ein Infoblatt ausgehändigt, wo draufsteht, dass die Zuteilung erfolgt ist auf der Basis, dass der Wohnwagen nach 1990 gebaut wurde. Die Einhaltung der weiteren Bedingungen liegt im Verantwortungsbereich des Halters/Fahrers. Am bestehenden Fahrzeugschein wurde nichts geändert.

Moin Moin !

Zitat:

TÜH schaute in den Fahrzeugschein meines Wohnwagens (BJ.96) und sah sich nicht zuständig

Bist du an das Reinigungspersonal geraten?

Zitat:

Die hat mir dann eine gesiegelte Plakette verkauft und ein Infoblatt ausgehändigt, wo draufsteht, dass die Zuteilung erfolgt ist auf der Basis, dass der Wohnwagen nach 1990 gebaut wurde.

Sehr witzig , im Gegensatz zum TÜH Mitarbeiter bist da da an jemanden geraten , der unter Überschreitung seiner Kompetenzen dir etwas möglicherweise falsches , auf jeden Fall ziemlich unsinniges verkauft hat. Ist nicht weiter verwunderlich , auch Jahrzehnte nach Einführung der 100er Zul. agieren die Zul.stellen da völlig planlos.

Mfg Volker

Zitat:

..Die hat mir dann eine gesiegelte Plakette verkauft und ein Infoblatt ausgehändigt, wo draufsteht, dass die Zuteilung erfolgt ist auf der Basis, dass der Wohnwagen nach 1990 gebaut wurde.

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 29. August 2021 um 10:04:24 Uhr:


..Sehr witzig, im Gegensatz zum TÜH Mitarbeiter bist da an jemanden geraten, der unter Überschreitung seiner Kompetenzen dir etwas möglicherweise falsches, auf jeden Fall ziemlich unsinniges verkauft hat..

Nee, hat er nicht, denn es wird länderspezifisch unterschiedlich gehändelt.

Strenggenommen, könnte ich mir auch selbst ein 100km/h-Schild aufkleben, denn ein Siegel ist nicht zwingend vorgeschrieben, es signalisiert nur der Polizei, das es behördlich geprüft ist. Nichtsdestotrotz könnte mein Zugfahrzeug trotzdem zu leicht sein.

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Also wir haben auch kein Siegel mehr drauf. Zulassung war 2019. Bei meinen Schwiegereltern ist ein Siegel drauf, Zulassung war 2014. Beides BaWü. Wäre mir ehrlicherweise gar nicht aufgefallen, wenn es hier kein Thema gewesen wäre.

Auch kein aufgedrucktes Siegel bei dir?
Bei den Schwiegereltern ein geklebtes, so wie auf dem Nummernschild, oder ein aufgedrucktes Siegel?

Nein wir haben gar kein Siegel mehr. Bei den Schwiegerleuten kann ich gerade nicht schauen ob gedruckt oder geklebt. Sie sind heute morgen in Urlaub gefahren

Bei uns wurde seit Jahren das Siegel vom Kennzeichen auf dem 100er Schild aufgeklebt. Seit Kurzem kleben sie dort das Siegel was eigentlich auf der Rückseite des Fahrzeugscheins aufgeklebt wird. Da habe ich auch ziemlich doof geschaut.

Zitat:

@Riebe schrieb am 28. August 2021 um 09:04:59 Uhr:



Zitat:

@Der_Zochel schrieb am 28. August 2021 um 08:54:27 Uhr:


Das müsste ganz unten drin stehen.
Hat der 100 bappen denn ein Siegel in der Mitte?

Die anderen Auflagen kennst du?
Reifen nicht älter als 8 Jahre.
Stoßdämpfer am Wohnwagen.
Leergewicht vom Zugfahrzeug größer/gleich max. Gewicht vom Anhänger.

Danke für die schnelle Antwort.

 

Der Wohnwagen hat erst diesen Monat neue Reifen bekommen, eine Anti-Schlinger-Kupplung hat er ebenfalls.

 

Ein Foto vom Fahrzeugschein füge ich bei. Da steht sehr viel Text - können Sie erkennen, ob es da dabei steht

Im Fz-Schein steht nichts von der Zulassung gem. der 9.Ausnahmeverordnung der STVO.

Wenn man nur den Fz-Schein bei einer Kontrolle zur Verfügung hat, ist der WoWa nicht für 100km/h auf deutschen Straßen zugelassen. Das 100er-Schild dürfte demnach eigentlich nicht am Heck des WoWa kleben.

Eventuelle Möglichkeit:
Der WoWa wurde früher zusammen mit einem ZugFz für die 9. AVO zugelassen.
Das ging früher nur in Kombination.
Dann bekam man eine Bescheinigung, die mit zu führen war. Wenn diese noch vorhanden ist, gilt sie auch einzeln für den WoWa. Eintragungen in den Fz-Scheinen gab es dann dazu nicht.

Wenn nicht, muss die 100er-Zulassung über eine Prüfstelle wahrscheinlich neu erfolgen.

Zitat:

@navec schrieb am 30. August 2021 um 08:20:53 Uhr:


..Wenn nicht, muss die 100er-Zulassung über eine Prüfstelle wahrscheinlich neu erfolgen.

Nein, einfach ein 100km/h-Schild dran pappen und alle Bedingungen erfüllen langt.

Das einzige, was dafür im Fz-Schein in Spalte "T" stehen muss, ist, dass der Wohnwagen für 100km/h freigegeben ist. Nur, wenn da nix steht, muss man zu einer Prüfstelle.

Seit 1.1.2021 ist bei der Erlaubnis mit einem Anhänger 100km/h zu fahren, die Bindung von Anhänger und Zugfahrzeug aufgehoben. Das hat zur Folge, dass viel mehr wie früher der Verantwortung des Halters/Fahrers zugeschoben worden ist. Rechtssicherheit durch ein Gutachten gibt es m.E. nicht mehr. Auch bei Neufahrzeugen fängt nach 6 Jahren die Interpretation an. Auch wenn die Reifen zu alt sind, steht es aber immer noch im Fzsch. Deshalb, so wurde mir erklärt, ist man mit amtlichen Dokumenten vorsichtig geworden.
Dass Anhänger ab Bj.1990 in der Regel die Bauartbedingungen erfüllen, hat mich auch überrascht. Mein Wowa Bj.96 hat zwar auch entsprechende Stoßdämpfer verbaut, hatte aber ursprünglich eine Winterhoff-Kupplung alter Bauweise. Gedämpft hat die nur auf dem Papier. Den Tüv-Prüfer, der mir 2004 das erste Gutachten erstellte, hat das aber nicht interessiert. Soviel zu Sinn und Unsinn der Gutachten. Aus eigenem Interesse habe ich die Kupplung baldmöglichst durch eine ALKO ausgetauscht.
Die Stunde der Wahrheit, ob man die Bedingungen aus dem angehängten Blatt (wurde mir vom TÜH ausgehändigt) richtig interpretiert hat, wird evtl. erst bei einer Fahrzeugkontrolle und einem schlecht gelaunten Freund und Helfer eintreten. Ein dickes SUV und eine leichte Nussschale sind da wohl eindeutig. Es fahren aber auch genügend Grenzfälle duch die Gegend.

Durch die neue Rechtslage werden viele ihre Meinung überarbeiten müssen. Viele Zeitschriftenartikel sind Makulatur geworden. Die Eigenverantwortung hat kräftig zugenommen und ich bin gespannt, wie sich das weiterentwickelt.

Img20210830
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Was heißt denn keine Beschränkung des zGG?

Als ich mal geblitzt wurde (A3 80 für LKW), schon länger her, musste ich meine beiden Fahrzeugpapiere (kopie) zusenden. Strafe gab es keine.

Zitat:

@5Zylinderfan schrieb am 30. August 2021 um 10:06:42 Uhr:


Seit 1.1.2021 ist bei der Erlaubnis mit einem Anhänger 100km/h zu fahren, die Bindung von Anhänger und Zugfahrzeug aufgehoben.

Nein - schon vieeeeel länger.

2003, wenn ich recht erinnere.

Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ab ??? hat zunächst nichts mit der 9. Ausnahmeverordnung zu tun. Dafür sind weder Schwingungsdämpfer noch Antischlingervorrichtungen erforderlich. Sie ist aber Voraussetzung, um in CH und A 100 km/h auf AB fahren zu dürfen, wenn die sonstigen Randbedingungen passen. 130 km/h sind damit in F nicht zulässig.

Das Papier enthält ein paar Ungereimtheiten. Einem Straßenverkehrsamt-Mitarbeiter, der noch immer nicht gelernt hat, dass es seit Jahren nicht "zGG", sondern"zGM" heißt, spreche ich die Kompetenz ab.

Kraftfahrzeuge, für die keine zGM vorgegeben ist, sind mir nicht bekannt.

Ob das eine "neue Rechtslage" ist oder ob sich da jemand was zurecht gereimt hat - abwarten. Ein Forum ist dazu keine geeignete Rechtsquelle.

Mir ist auch nicht bekannt, auf welcher Ebene (Kreis, Land, Bund ?) festgelegt wird, wie Verordnungen wie die 9. Ausnahmeverordnung zu handhaben sind.

Zitat:

@Der_Zochel schrieb am 30. August 2021 um 12:03:47 Uhr:


Was heißt denn keine Beschränkung des zGG?

Als ich mal geblitzt wurde (A3 80 für LKW), schon länger her, musste ich meine beiden Fahrzeugpapiere (kopie) zusenden. Strafe gab es keine.

Eine Beschränkung des zGG oder zGM heißt das Gespann darf nicht mehr wie XXXXkg wiegen.
Das Gewicht ist in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 beim Zugfahrzeug eingetragen.
Bei meinem Touran ~ 4000kg.

Zitat:

@Semmelb schrieb am 30. August 2021 um 13:00:53 Uhr:


Eine Beschränkung des zGG oder zGM heißt das Gespann darf nicht mehr wie XXXXkg wiegen.

Wenn der Verfasser das so meint, sollte er es auch so schreiben; nämlich das die zulässige Gesamtmasse des Zuges nicht überschritten werden darf. Das ist nun aber eine Binsenweisheit und ist keine Sonderheit der 100 km/h -Geschichte.

Die Aussage zur Anhängelast ist auch falsch.

Auf die unterschiedlichen Masseverhältnisse je nach Ausstattung wird nicht eingegangen.

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