100 km/h Zulassung-Eintrag in Fahrzeugschein

Hallo,

wir haben einen Wohnwagen (Baujahr 2004) gekauft, welcher eine 100er Plakette hat.

Ich habe gelesen, dass dies auch in Feld 22 im Fahrzeugschein eingetragen sein muss.

Nun hat unser Wohnwagen aber, auf Grund des Baujahres, noch einen sehr alten Fahrzeugschein (vom Vorbesitzer) wo das Feld 22 "Größenbezeichnung der Reifen od. vorn" heißt. Weiß jemand wo in einem alten Fahrzeugschein der Eintrag zu finden ist?

Viele Grüße

80 Antworten

Zitat:

@5Zylinderfan schrieb am 4. September 2021 um 08:13:45 Uhr:


"Das ist eben (nur) eine Regelung der Straßenverkehrsordnung.......man kann es nicht oft genug wiederholen.....

Wenn du den selben Wohnwagen mit neuen Reifen und einem Auto ziehst, welches z.B. kein ABS hat, darfst du in D auch keine 100km/h fahren, obnwohl dein WoWa grundsätzlich gem. der 9.AVO dafür freigegeben ist."

Exact beschrieben!
Die grundsätzliche Eignung trifft für alle Wohnwagen ab Zulassung 1.1.1990 zu, egal ob das im Fzsch steht oder nicht. Alle anderen Bedingungen hat der Halter/Fahrer im Einzelfall sicher zu stellen. Für mich hat der Eintrag in den Papieren reinen Informationskarakter. Mehr nicht

Nein, das hast du nicht ansatzweise richtig verstanden.
Für die grundsätzliche 100km/h-Eignung des Anhängers, also die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, die ab 1990 generell bei neuen Anhängern vorhanden sein musste, brauchst du weder Reifen die jünger als 6 Jahre sind, noch ein Auto, welches ABS hat.

Du darfst mit dem Anhänger daher von der generellen Zulassung her (auch mit alten Reifen und ohne ABS) überall 100km/h fahren, wo dies nicht durch Verkehrsregelungen weiter eingeschränkt ist.
Z.B. in der Schweiz....
In D ist das aber nach wie vor auf 80km/h eingeschränkt und nur in Ausnahmefällen, darfst du 100km/h fahren. Diese Ausnahmebedingungen stehen in der deutschen Straßenverkehrsordnung als 9. Ausnahmeverordnung der STVO.

1990-1998 (und davor) gab es in D überhaupt keine Verkehrsregelung, welche dir 100km/h mit Gespann erlaubt hätte. In dem zeitraum durftest du mit keinen Gespann 100km/h fahren, obwohl alle neuen Anhänger auch in dem zeitraum bereits grundsätzlich für 100km/h geeignet waren.

Erst 1998 gab es eine Verkehrsregelung (in Form der bekannten Ausnahmeverordnung), die es unter bestimmten Bedingungen ermöglicht hatte, auch in D überhaupt bei bestimmten Straßen die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 100km/h für Anhänger aus zu nutzen.
Nochmal:
Vorher (vor 1998) ging das in D nicht, obwohl davor bereits sehr viele Anhänger eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 100km/h hatten.

Diese neue Regelung legt einige techn. Bedingungen fest (u.a. Reifen nicht älter als 6 Jahre und Auto mit ABS).
Sie regelt aber auch, welche "nicht techn." Bedingungen erfüllt sein müssen, damit überhaupt von der Ausnahmeverordnung Gebrauch gemacht werden kann:

Eine Bedingung ist ein gesiegeltes (oder ab 2015 ungesiegeltes) 100km/h Schild und die andere Bedingung ist, dass die Eignung des Anhängers gem. der Bedingungen dieser Ausnahmeverordnung einmal von einer Prüfstelle geprüft wurde und dies schriftlich dokumentiert sein muss.
Auch das steht in der 9.AVO.
Bis ca 2005 erfolgte die Dokumentation in Form einer Extra-Bescheinigung und ab 2005 war die grundsätzliche Eignung gem. der 9.AVO dazu in den Fz-Schein/ZB1 ein zu tragen.

Bei einer Geschwindigkeitskontrolle in D zählt daher nur dieser Eintrag bzw. eine alte entsprechende TÜV-Bescheinigung, die zwischen 1998 und 2005 ausgestellt wurde, wenn man mit dem Gespann über 100km/h gefahren ist..

Wenn dieser Eintrag fehlt, darfst du in D mit dem Gespann keine 100km/h fahren.
Egal, ob alle techn. Bedingungen der 9.AVO erfüllt sind oder nicht.

----------

Für eine bauartbedingte Vmax eines Anhängers von 100km/h sind weder Stoßdämpfer noch eigene Bremsen und schon gar keine ASK erforderlich.
Jeder Baumarktanhänger ist bauartbedingt grundsätzlich für 100km/h zugelassen. Dazu bedarf es keiner Eintragung. In der Schweiz darf man damit z.B. ohne weitere Maßnahmen 100km/h auf AB fahren.

Jeden Baumarktanhänger kann man auch gem. der 9.AVO für 100km/h in D zulassen.
Es müssen dazu weder Stoßdämpfer, noch eigene Bremsen vorhanden sein. ASK schon gar nicht.
Die Reifen müssen passen.
Das wars auch schon an techn. Bedingungen für den Anhänger.
Die Eignung gem. 9.AVO muss aber trotzdem in die Anhängerpapiere eingetragen sein und der Anhänger benötigt dann natürlich auch ein 100km/h-Schild.

Dadurch, dass der Anhänger auf all diese tollen Ausstattungsmerkmale verzichten muss, gibt es laut 9.AVO dann aber einen äußerst bescheidenen Gewichtsfaktor, der dann nur 0,3 beträgt, so dass ein entsprechender einfach ausgestatteter Anhänger mit üblichen 750kg zul GG nur mit einem Zugwagen ab 2500kg Leergewicht mit 100km/h in D gezogen werden darf.

Zitat:

....................schnibbel.............

Die Eignung gem. 9.AVO muss aber trotzdem in die Anhängerpapiere eingetragen sein und der Anhänger benötigt dann natürlich auch ein 100km/h-Schild.

....................schnibbel.............

Genau so und nicht anders

Bei mir wurde bei der Zulassung der Text aus der Coc in die Zul-Besch eingetragen
Aufkleber gab es noch gesiegelt.

Die Alte 100er Zulassung, wo das Gespann zusammen eingetragen wurde,
hatte ich damals auch.

Gruß Thoms

Tempo100-coc

Um in dieser Diskussion auch für mich etwas Klarheit zu schaffen, habe ich das Infoblatt der Zulassungsbehörde den ADAC-Anwälten vorgelegt.
Ich zitieren aus der Antwort:

"In der Sache ist die Antwort der Zulassungsbehörde zu bestätigen. Heutige Anhänger sind regelmäßig technisch sogar für Geschwindigkeiten über 100 km/h ausgelegt. Eine Begutachtung oder Eintragung in die Papiere durch die Zulassungsbehörde erfolgt daher im Regelfall nicht. Es ist vielmehr so, dass der jeweilige Fahrzeugführer im Einzelfall überprüfen muss, ob das Gespann die Voraussetzungen für Tempo 100 erfüllt oder nicht."

"An der Rückseite des Anhängers ist die von der Straßenverkehrsbehörde ausgegebene und gesiegelte 100 km/h-Plakette anzubringen. "

"Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Nr. 1 d wird seitens des Herstellers im Rahmen des Betriebserlaubnis-Verfahrens in die Fahrzeugpapiere eingetragen; nur bei einer Nachrüstung des Anhängers wird die Änderung durch einen Sachverständigen oder Prüfingenieurs bestätigt und in den Fahrzeugpapieren des Anhängers berichtigt."

Für mich wäre die Diskussion somit beendet.

Img20210830

Zitat:

@5Zylinderfan schrieb am 10. September 2021 um 09:51:12 Uhr:


..Für mich wäre die Diskussion somit beendet.

Nur wäre beendet oder ist sie beendet?

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Moin Moin !

Zitat:

habe ich das Infoblatt der Zulassungsbehörde den ADAC-Anwälten vorgelegt.

Entweder du zitierst falsch, unvollständig oder die Anwälte haben absolut keine Ahnung!

navec hat es doch schon richtig dargestellt!

Zitat:

In der Sache ist die Antwort der Zulassungsbehörde zu bestätigen.

völliger Quatsch , die Antwort ist komplett falsch!

Zitat:

Heutige Anhänger sind regelmäßig technisch sogar für Geschwindigkeiten über 100 km/h ausgelegt. Eine Begutachtung oder Eintragung in die Papiere durch die Zulassungsbehörde erfolgt daher im Regelfall nicht.

Stimmt , und damit gilt in D grundsätzlich Tempo 80 !!!

Zitat:

Es ist vielmehr so, dass der jeweilige Fahrzeugführer im Einzelfall überprüfen muss, ob das Gespann die Voraussetzungen für Tempo 100 erfüllt oder nicht

Das stimmt auch , ist aber hier aus dem Zusammenhang gerissen und deshalb falsch verstanden! Dieser Satz gilt, wenn der Anhänger eine 100 km/h Zulassung hat , dieses in den Papieren eingetragen ist und die gesiegelte Plakette angebracht. Es können ja Tatsachen vorliegen , die eben die 100 km/h nicht zulassen , z.B. Zugfzg zu leicht, Reifen zu alt usw.

Zitat:

Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 1 Nr. 1 d wird seitens des Herstellers im Rahmen des Betriebserlaubnis-Verfahrens in die Fahrzeugpapiere eingetragen

Das ist eher der Sonderfall , um den geht es hier doch gar nicht! Das ist der Fall, den campingfriend hatte , und dort hat die Zul.stelle auch richtig gehandelt.

Zitat:

nur bei einer Nachrüstung des Anhängers wird die Änderung durch einen Sachverständigen oder Prüfingenieurs bestätigt und in den Fahrzeugpapieren des Anhängers berichtigt.

Um diesen Fall geht es hier auch nicht, das zumindestens wird wohl von fast allen Zu.stellen richtig gehandhabt.

Es geht um die Fälle , bei denen keine technische Änderung oder zumindestens keine , die eine Änderungsabnahme erfordert, vorliegt und bei denen in der BE des Anhängers keine 100 km/h Eignung gem. der 9.Änd.VO des Anhängers mit den entsprechenden Auflagen vermerkt ist. Und da liegen die "Anwälte" komplett falsch und auch die Zul.stelle, die witzigerweise auf die 9.Änd.VO verweist , um dann selber massiv dagegen zu verstossen.

kapiere ich ehrlich gesagt, überhaupt nicht, die 9. ÄndVO ist nun wirklich nicht schwer zu verstehen.

MfG Volker

Zumindest sollte doch selbst der ADAC darauf kommen, dass es ab 1990, obwohl ab dem Jahr alle Anhänger die in D zugelassen wurden, zulassungstechnisch für mindestens 100km/h geeignet waren, es noch 8 Jahre lang in D keine Möglichkeit gab, offiziell mit einem Gespann über 80km/h fahren zu dürfen.

Erst ab 1998 gab es diese Möglichkeit, die wurde durch die Straßenverkehrsordnung (STVO) geschaffen und in der STVO steht dann, wie sämtliche zusätzliche Bedingungen aus zu sehen haben. An das was in der letzten Ausführung dieser 9.AVO der STVO steht, muss sich jeder (auch jeder Hersteller) halten, wenn 100km/h in D möglich sein sollen.

Dass die 100km/h, um die es ab 1990 ging, mit der Straßenverkehrszulassungsordnung zu tun haben und die 100km/h bei denen es 8 Jahre später um die Möglichkeit geht, auch real in D 100km/h fahren zu dürfen, mit der Straßenverkehrsordnung zu tun haben, sollte man doch eigentlich bemerken.

natürlich kann ein Anhängerhersteller einen Anhänger von vorn herein für 100km/h in D gem. der Straßenverkehrsordnung zulassen (das war frühestens ab 2005 möglich...).
Dann muss er dazu halt den Vermerk "gem. 9. AVO" o.ä. in den Papieren dazu geben.

Ohne eine solche Eintragung, nur mit der bloßen Kenntnis, dass Anhänger ab 1990 bauartbedingt mindestens 100km/h aufweisen müssen, ist das nicht korrekt.
Ob es auch immer so gemacht wird, ist natürlich eine andere Geschichte....im Zweifel ist der Fahrer der Dumme.....

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