100 km/h Zulassung-Eintrag in Fahrzeugschein

Hallo,

wir haben einen Wohnwagen (Baujahr 2004) gekauft, welcher eine 100er Plakette hat.

Ich habe gelesen, dass dies auch in Feld 22 im Fahrzeugschein eingetragen sein muss.

Nun hat unser Wohnwagen aber, auf Grund des Baujahres, noch einen sehr alten Fahrzeugschein (vom Vorbesitzer) wo das Feld 22 "Größenbezeichnung der Reifen od. vorn" heißt. Weiß jemand wo in einem alten Fahrzeugschein der Eintrag zu finden ist?

Viele Grüße

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Moin Moin !

Zitat:

Nein, einfach ein 100km/h-Schild dran pappen und alle Bedingungen erfüllen langt.

Das einzige, was dafür im Fz-Schein in Spalte "T" stehen muss, ist, dass der Wohnwagen für 100km/h freigegeben ist. Nur, wenn da nix steht, muss man zu einer Prüfstelle.

Zitat:

Durch die neue Rechtslage werden viele ihre Meinung überarbeiten müssen

Welches ist bitte die "neue Rechtslage" ?
Ich kenne nur diese:
https://www.gesetze-im-internet.de/stvoausnv_9/StVOAusnV_9.pdf

Demnach ist das Vorgehen der Behörde und der Merkzettel ein eklatanter Verstoss gegen die StVO !

Zitat:

Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h ab ??? hat zunächst nichts mit der 9. Ausnahmeverordnung zu tun

Völlig richtig!

Zitat:

Mir ist auch nicht bekannt, auf welcher Ebene (Kreis, Land, Bund ?) festgelegt wird, wie Verordnungen wie die 9. Ausnahmeverordnung zu handhaben sind.

eine Verordnung des Bundesverkehrsministeriums ist für alle Bundesländer und Kreise verbindlich!

MfG Volker

Offensichtlich gibt es unterschiedliche Praktiken in der Umsetzung. Z. B. bei der Siegelung.

Wie was wo einzutragen ist, steht da eben nicht drin. Die Handhabung von Gesetzen und Verordnungen lässt oft Spielräume.

Zitat:

@situ schrieb am 30. August 2021 um 13:10:48 Uhr:



Zitat:

@Semmelb schrieb am 30. August 2021 um 13:00:53 Uhr:


Eine Beschränkung des zGG oder zGM heißt das Gespann darf nicht mehr wie XXXXkg wiegen.
Wenn der Verfasser das so meint, sollte er es auch so schreiben; nämlich das die zulässige Gesamtmasse des Zuges nicht überschritten werden darf. Das ist nun aber eine Binsenweisheit und ist keine Sonderheit der 100 km/h -Geschichte.

Die Aussage zur Anhängelast ist auch falsch.

Auf die unterschiedlichen Masseverhältnisse je nach Ausstattung wird nicht eingegangen.

Ich meine allgemein und nicht auf 100km/h bezogen:
ZGM Zugfahrzeug und zGM Anhänger dürfen zusammen nicht mehr als zB 4000kg wiegen.
Mein Touran darf max 2165kg wiegen und mit der wekseitig verbauten Anhängevorrichtung max 2000kg anhängen.
Der Anhänger, den ich anhängen darf, darf aber nur eine zGM von 1835kg haben, weil ich sonst die zGM des gesamten Gespanns von 4000kg überschreite.
Mal ganz abgesehen von der nötigen Fahrerlaubnis.
Ich hoffe, ich habe es jetzt verständlicher ausgedrückt.

Ich beziehe mich auch das kopierte Schreiben. Was du mit deinem Gespann darfst, hat doch damit nichts zu tun.

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Zitat:

@situ schrieb am 30. August 2021 um 13:38:37 Uhr:


Ich beziehe mich auch das kopierte Schreiben. Was du mit deinem Gespann darfst, hat doch damit nichts zu tun.

Und ich beziehe mich auf auf die Frage nach der Begrenzung der zGG/zGM des Gespanns.

Edit. Erledigt.

Zitat:

@situ schrieb am 30. August 2021 um 13:27:30 Uhr:


Offensichtlich gibt es unterschiedliche Praktiken in der Umsetzung. Z. B. bei der Siegelung.

Wie was wo einzutragen ist, steht da eben nicht drin. Die Handhabung von Gesetzen und Verordnungen lässt oft Spielräume.

Das kann ich nach diesen ganzen Posts nur bestätigen. Die Praxis ist Länderabhängig und evtl. nochmals Kreisabhängig unterschiedlich geregelt. Das an einzelnen angeblich unfähigen Bediensteten fest zu machen ist für mich keine Lösung. Dann liegt es wiederum am Personal bei Fahrzeugkontrollen, was angemeckert wird. Vielleicht bekommt man ja auch mal etwas über Rechtsstreitigkeiten bei Unfällen mit diesem Hintergrund mit.

Zitat:

@5Zylinderfan schrieb am 30. August 2021 um 14:06:29 Uhr:


[ Das an einzelnen angeblich unfähigen Bediensteten fest zu machen ist für mich keine Lösung.

Verstehe ich nicht. Eine Feststellung ist keine Lösungsempfehlung. Bei Interesse könnte allenfalls der Betroffene bei seinem zuständigen Straßenverkehrsamt auf die Unstimmigkeiten hinweisen. Postings hier im Forum ändern ganz sicher nichts.

Zitat:

@4Takt schrieb am 30. August 2021 um 09:04:06 Uhr:



Zitat:

@navec schrieb am 30. August 2021 um 08:20:53 Uhr:


..Wenn nicht, muss die 100er-Zulassung über eine Prüfstelle wahrscheinlich neu erfolgen.

Nein, einfach ein 100km/h-Schild dran pappen und alle Bedingungen erfüllen langt.
Das einzige, was dafür im Fz-Schein in Spalte "T" stehen muss, ist, dass der Wohnwagen für 100km/h freigegeben ist. Nur, wenn da nix steht, muss man zu einer Prüfstelle.

Das ist, entschuldige bitte, Unsinn.....

Wenn man in D mit Pkw-Gespannen 100km/h fahren will, geht das ausschließlich über die 9. Ausnahmeverordnung der STVO und die gibt es erst seit 1998. Anhänger mit bauartbedingter 100km/h Zulassung gibt es schon viel länger.
Gibt keine andere Verordnung, die das Fahren mit Anhängern in D bis 100km/h erlaubt.....oder kennst du eine?

Dazu muss ab Prüfung 2005 (3. Änderung der AVO) ein Vermerk im Schein existieren, dass der Anhänger gem. der 9.AVO für 100km/h geeignet ist. Vorher (die 9. AVO gibt es seit 1998) waren nur komplette Gespannkombinationen mit 100km/h zulassungsfähig und dazu gab es eine entsprechende gesonderte Bescheinigung die mitgeführt werden musste.

Um überhaupt für 100km/h geeignet zu sein, muss der Anhänger selbstverständlich vom Hersteller bei der Zulassung "bauartbedingt" für mindestens 100km/h zugelassen sein.
Das betrifft die grundsätzliche Zulassung (also Bereich STVZO) und die gilt dann für alle Länder.

Wäre blöd, wenn der Hersteller dem Anhänger z.B. nur 80km/h bescheinigt und eine Regel der STVO dem Anhänger die Erlaubnis erteilt, trotzdem 100km/h fahren zu dürfen....

Ab 1990 hergestellte Anhänger müssen grundsätzlich immer für mindestens 100km/h zugelassen sein.
Wenn Anhänger für weniger als 100km/h geeignet sind, muss dies laut STVZO §30a (also Zulassungsordnung, nicht Verkehrsordnung...) durch ein rundes, rot-weißes Geschwindigkeistbegrenzungsschild kenntlich gemacht werden.

Es dürfen aber definitiv nicht alle Anhänger ab 1990 mit 100km/h in D gezogen werden, die grundsätzlich für 100km/h geeignet sind. Das ist dein Trugschluss...

Das bestimmt in D ausschließlich die 9. Ausnahmeverordnung der STVO, also eine Regelung der nationalen Verkehrsordnung.

Deshalb muss der Hinweis zur 9. AVO bei allen Anhängern, die in D mit 100km/h auch tatsächlich ab 2005 gezogen werden dürfen, im Fz-Schein bzw. in der ZB1 stehen.

Wenn der dort nicht steht, darf man in D mit dem Anhänger keine 100km/h fahren.
In Österreich eventuell (je nach Gewicht) dagegen schon und in der Schweiz auf jeden Fall.

Wenn der Anhänger offiziell nicht für die 9.AVO geeignet ist (dazu keine Unterlagen/Eintragungen existieren), darf die 100km/h-Plakette nicht am Heck des Anhängers kleben. Auch dann nicht, wenn der vom Hersteller grundsätzlich für mindestens 100km/h bauartbedingt zugelassen wurde.

Der TE hat offenbar keine Unterlagen zum WoWa mit Hinweis auf die 9. AVO und in seinen amtl. Papieren steht dazu auch nichts.
Dann darf er den WoWa in D nicht mit 100km/h ziehen und der schwarz-weiße 100km/h Aufkleber, ob gesiegelt oder nicht (beides ist möglich), stellt eigentlich eine Irreführung (bei einer Kontrolle) da und müsste genau genommen entfernt werden.

Ich vermute, dass der WoWa des TE aus 2004 eine Eignung gem. der 9.AVO hatte. Diese wurde aber zu dem Zeitzpunkt noch als Kombinationsbescheinigung für ein Gespann mit einem bestimmten Auto ausgestellt.
In die Papiere des WoWa wurde nichts wegen der 9.AVO eingetragen, weil die gesonderte Bescheinigung mitgeführt werden musste.
(Ist ja letztendlich auch nur eine Ausnahme-Regelung der STVO und die hat in einer Zulassungsbescheinigung (also eher Bereich STVZO) normal eher nichts verloren.

Wenn der TE diese alte Bescheinigung gem. 9.AVO nicht mehr hat, wird er um eine erneute TÜV-Überprüfung kaum herum kommen. Es sei denn, der TÜV hat noch entsprechende Unterlagen von der Prüfung des WoWa.
Ob er noch einen 100er-Aufkleber hat und ob die techn. Bedingungen gem. der 9.AVO stimmen oder nicht, spielt ohne amtl. Eintrag keine Rolle.

Der "Mindesteintrag" im Schein müsste z.B.:

Zitat:

Der Anhänger erfüllt die Vorgaben der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO

,

so wie es in den

"Hinweisendes Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
zur 9. Ausnahmeverordnung zur StVO"

von 2005 beispielhaft genannt wurde.

Du beschreibst doch da genau das Gleiche, was ich geschrieben habe, nur mit mehr Worten. Wenn im Schein in Spalte "T" 100km/h ist alles andere unnötig.

Zitat:

@4Takt schrieb am 30. August 2021 um 16:47:59 Uhr:


Du beschreibst doch da genau das Gleiche, was ich geschrieben habe, nur mit mehr Worten. Wenn im Schein in Spalte "T" 100km/h ist alles andere unnötig.

das ist die Höchstgeschwindigkeit mit der das Fz (i.d.R. aber keine Anhänger) grundsätzlich zugelassen ist. Du dürftest beim Anhänger damit z.B. in der Schweiz 100km/h fahren.
In Deutschland darfst du das nicht, denn dass du im Ausnahmefall mit Anhänger in D 100km/h fahren darfst, regelt die 9.AVO der STVO und dazu muss es eine gesonderte Überprüfung gegeben haben und das muss durch den o.a. Eintrag bestätigt sein.

Von daher habe ich etwas völlig anderes beschrieben als du.....es geht um den Unterschied zwischen bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit, die grundsätzlich für den Anhänger gilt (quasi die absolute Obergrenze) und einer Geschwindigkeitsbegrenzung durch eine nationale Verkehrsordnung.

Deswegen darf der TE mit dem WoWa in der Schweiz 100km/h fahren (die grundsätzliche 100km/h Zulassung hat der WoWa mit dem Baujahr in jedem Fall) und in D nicht.

Dänemark hat z.B. techn. gesehen, die gleiche 100km/h-Regelung der nationalen Verkehrsordnung wie Deutschland.
Auch dort darf man mit Anhängern die bauartbedingt für mindestens 100km/h zugelassen sind, keine 100km/h fahren, sofern man nicht die dänische Prüfprozedur (alle 2 Jahre...) mitmacht, bezahlt, sich bescheinigen lässt und den dänischen 100er-Aufkleber hinten auf den Anhänger bappt.
Ansonsten ist in DK auf der Landstraße sogar schon bei 70km/h Ende, auch dann wenn in deinen Anhängerpapieren irgendwo etwas von 100km/h stehen sollte.
Auch das ist eine Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit einer nationalen Verkehrsregelung....

Ich glaube, dass navec das gut beschrieben hat.
Mein Eriba ist auch von 2004 und da ist im Fahrzeugschein, im Feld 6 (Höchstgeschwindigkeit), keine Geschwindigkeitsangabe, sondern ein Strich.
In der Betriebsanleitung steht aber, wenn ich mich nicht irre, etwas von max. 100 km/h.

Bei Fahrzeugen ohne eigenen Antrieb findet man im Feld "T" der ZB I nur einen Strich (zumindest habe ich noch nie was anderes gesehen).

Im COC Ziff. 29 steht dann die Höchstgeschwindigkeit nach Bauart. Bei älteren Fahrzeugen ersatzweise in der BA.

Die 70 km/h auf Landstraßen gelten übrigens auch für Italien.

Nationale StVO haben selbstredend immer Vorrang vor bauartbedingten Angaben. Sie heben sie aber nicht auf (keine 130 km/h in F, wenn COC 100 km/h sagt).

Eben.....
Offenbar fällt es aber teilweise selbst langjährigen Forumsmitgliedern aus dem Bereich Wohnmobile & Wohnwagen schwer, Regeln zur Geschwindigkeitsbegrenzung durch nationale Straßenverkehrsordnungen von techn. maximal zulässigen Werten zu unterscheiden.....

Zitat:

@Oetteken schrieb am 29. August 2021 um 14:29:59 Uhr:


Auch kein aufgedrucktes Siegel bei dir?
Bei den Schwiegereltern ein geklebtes, so wie auf dem Nummernschild, oder ein aufgedrucktes Siegel?

Mir ist eingefallen, dass mein Kastenanhänger auch die 100kmh Zulassung hat. Wurde im Jahr 2014 erstmals zugelassen. Das 100 Schild mit geklebten Siegel. Gleiches Landratsamt. Ergo irgendwann zwischen 2015 und 2019 sind die Siegel weggefallen

Zulassung 2019 WoWa.jpg
Zulassung 2014 Kastenanhaenger.jpg
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