10.09.2009 Regelung für CE

Ich habe schon die Suche bemüht aber leider nichts gefunden .

Um der 10.09. Führerschein-Regelung zu entgehen :

Gilt das Antragsdatum/Schulungsbeginn für den Führerschein und ich könnte z.B. auch nach dem 10.09 die Prüfung machen ?

oder

Muß ich die Führerscheinprüfung vor dem 10.09. machen ?

Bitte nur die Antworten dies wirklich wissen .

Danke .

Beste Antwort im Thema

Soll das heißen alle fünf Jahre:

  • Allgemeinärztliche Untersuchung ~35€

  • Augenärztliche Untersuchung ~75€

  • Weiterbildung nach §5 BKrFQG ~???€

  • Passbilder, immer vier Stück weil man nur eins braucht 😕😠🙄 ~12€

  • Flamm neue Plastikkarte (warum nicht nur ein Sigel Sticker für Pfennige?) ~38€

Wer soll das zahlen? Verdienen die jüngeren Kraftfahrer, die diese Regelung betrifft dann auch künftig mehr? Immerhin müssen sie sich regelmäßig weiterbilden was zusätzliche Kosten verursacht! Besser qualifizierte müssen imho auch besser bezahlt werden, wird das dann auch so sein? Ich denke nicht!

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Zitat:

Die Grundqualifikation muss jeder machen, der die Fahrerlaubnis schon hat

Das stimmt aber so nicht chris, die Grundquali muss nur gemacht werden wer nach dem 10.09.2009 den C bzw CE erwirbt und gewerblich fahren will. Alle die den Führerschein davor gemacht haben werden geduldet ohne Grundquali zu machen. Außer wenn sie ihren Führerschein verlieren dann müssen sie die Grundquali auch erwerben.

Außer die die den Beruf Berufskraftfahrer erlernt haben die haben die Grundquali auf lebenszeit.

Gruß

Zitat:

Original geschrieben von Kipptransporteur


Außer wenn sie ihren Führerschein verlieren dann müssen sie die Grundquali auch erwerben.

auch hier meine frage wieder (sofern die noch nicht beantwortet wurde) nehmen wir ein jemand der nicht berufskraftfahrer gelernt hat macht diese seminare, und lässt sich 2014 den fs mit der 95 verlängern....2019 (wenn das nächste mal das verlängern fällig wird) macht er die weiterbildungen nicht und bekommt auch die -95 nicht eingetragen.....wie siehts aus, wenn dieser wieder gewerblich fahren, muss er dann nur die 35h weiterbildung oder die komplette ausbildung machen um die 95 wieder eingetragen zu bekommen?

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm



Zitat:

Original geschrieben von Kipptransporteur


Außer wenn sie ihren Führerschein verlieren dann müssen sie die Grundquali auch erwerben.
auch hier meine frage wieder (sofern die noch nicht beantwortet wurde) nehmen wir ein jemand der nicht berufskraftfahrer gelernt hat macht diese seminare, und lässt sich 2014 den fs mit der 95 verlängern....2019 (wenn das nächste mal das verlängern fällig wird) macht er die weiterbildungen nicht und bekommt auch die -95 nicht eingetragen.....wie siehts aus, wenn dieser wieder gewerblich fahren, muss er dann nur die 35h weiterbildung oder die komplette ausbildung machen um die 95 wieder eingetragen zu bekommen?

Nach derzeitigem Stand sieht es so aus.Wenn man die Frist zur Verlängerung oder Weiterbildung versäumt ruht die Fe.Hat man die erforderlichen Maßnahmen erbracht lebt sie wieder auf.Da die FE nicht entzogen war,entfällt die Quali und es reicht die Weiterbildung.

Bei meiner Aussage bezog ich mich auf die Leute, welche überhaupt die Grundqualifikation erwerben müssen. Wer nach dem 10.09.2009 die Fahrerlaubnis neu erwirbt, muss die Grundqualifikation machen. Genau auf diese Gruppe bezieht sich meine Aussage: Wer noch keine Fahrerlaubnis hat, braucht nur die beschleunigte Grundqualifikation zu machen, alle anderen die voll Grundqualifikation.

Im Rahmen der Besitzstandswahrung braucht man nur die Weiterbildung. Dies sah ich als geklärt an.

Wer die Fahrerlaubnis definitiv verliert, also nicht nur für eine kurze Zeit in Pension gibt, muss definitiv auch die Grundqualifikation neu erwerben. Es gibt eine Ausarbeitung der DIHK zu diesem Thema.

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Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris


Im Rahmen der Besitzstandswahrung braucht man nur die Weiterbildung. Dies sah ich als geklärt an.

trifft dies dann auch bei fs-erweiterungen zu?

also wenn jemand vor dem 10.9 c hat, und nach dem 10.9 ce nachmacht?

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm



Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris


Im Rahmen der Besitzstandswahrung braucht man nur die Weiterbildung. Dies sah ich als geklärt an.
trifft dies dann auch bei fs-erweiterungen zu?
also wenn jemand vor dem 10.9 c hat, und nach dem 10.9 ce nachmacht?

Interessante Frage, den Fall hatte ich noch nicht.Werde mich morgen diesbezgl.schlau machen.Werde dann Berichten.

Das betrifft nur Cross-Erweiterungen, von D nach C oder von C nach D. Ob da 1 oder E oder beides dahinter steht, ist dabei nicht maßgeblich.

Allerdings braucht man iGuG nur die Teile der Qualifikation zu machen, die im schon gemachten Teil nicht enthalten sind.

Bisweilen kenne ich noch keine Angebote für die Berufskraftfahrerqualifikation für die Erweiterung von C nach D oder umgekehrt.

Habe mich schon schlau gemacht.In diesem Fall gibt es eine verkürzte Grundquali.(1Woche) mit IHK-Prüfung von 60 Minütiger Dauer.Aber auch nur wenn er vorher gewerblich C gefahren ist.
Außerdem hab ich eben erfahren:Wer die frist der Weiterbildung versäumt muß ebenfalls diese verkürzte Quali mit Prüfung absolvieren,sonst keine Erneuerung der FE.Das gilt auch für alte Hasen.Also nichts mit Besitzstandregelung

Hier gibt's mehr zum Thema: http://www.dihk.de/.../berufskraftfahrer.html

Hier gibt's den Fragen- und Antwortenkatalog: http://www.dihk.de/download.php?...
Hier die Ergänzungen: http://www.dihk.de/download.php?...

Ich dachte eigentlich, das ich mich mit dem Thema ausgiebig beschäftigt habe und alles wusste, da ich selbst dem nächst meinen Klasse CE machen will.

Nun habe ich da doch noch mal 2 Fragen, ich hoffe ich habe es nicht überlesen.

1. Ich habe den alten Klasse 3, somit ja im Prinzip schon den C1E. Muss ich den CE nun vor dem 09.09.09 machen, um einfach nur bis 2014 meine Weiterbildung zu machen oder falle ich automatisch schon in die Regelung bis 2014. Im Gesetzt steht ja C1, C1E, C ODER CE.

2. Warum muss ich zusätzlich zur Weiterbildung auch alle 5 Jahre die ärztlichen Untersuchungen nachweisen? Ich dachte, das das erst ab 50j. gilt!?!?

Zitat:

Original geschrieben von Fossy-1


2. Warum muss ich zusätzlich zur Weiterbildung auch alle 5 Jahre die ärztlichen Untersuchungen nachweisen? Ich dachte, das das erst ab 50j. gilt!?!?

Das mit dem 50. Geburtstag gilt nur für Fahrer, die ihren Klasse 2 vor einem bestimmten Datum gemacht haben. Frag mich jetzt nicht nach dem Stichtag. In dem Fall sind dann auch nur C und CE befristet. C1 und C1E sind auch ohne ärztliches Attest gültig "bis zum Tod".

Alle, die nach dem Stichtag ihre Prüfung abgelegt haben, müssen alle 5 Jahre zum Arzt. Soweit ich weiß, sind bei denen auch C1 und C1E befristet (weiß es aber nicht genau!).

Gruß Christian

Zitat:

Original geschrieben von Fossy-1


Ich dachte eigentlich, das ich mich mit dem Thema ausgiebig beschäftigt habe und alles wusste, da ich selbst dem nächst meinen Klasse CE machen will.

Nun habe ich da doch noch mal 2 Fragen, ich hoffe ich habe es nicht überlesen.

1. Ich habe den alten Klasse 3, somit ja im Prinzip schon den C1E. Muss ich den CE nun vor dem 09.09.09 machen, um einfach nur bis 2014 meine Weiterbildung zu machen oder falle ich automatisch schon in die Regelung bis 2014. Im Gesetzt steht ja C1, C1E, C ODER CE.

Da Du ja schon C1E. Für den Aufstieg gilt Besitzstandschutz, d. h. keine Grundqualifikation und erste Weiterbildung grds. bis 2014.

Hallo Leute. Hab mich hier mal durchgelesen und steig nun auch solangsam durch. Doch eine frage hätte ich. Habe des öfteren hier gelesen das wenn man eine ausbildung zum berufskraftfahrer macht die grundqualifikation auf lebenszeit besteht. Ok klingt gut. Was ist jetzt wenn ich in der Ausbildung zum BKF bin und mein Chef mich nun zum CE machen schickt. (wird bei mir auf jeden fall nach dem 09.09.2009 sein) muss ich dann auch die qualifikation machen? oder mache ich erst nur den CE und das mit der grundqualifikation läuft über die ausbildung und später über die gesellenprüfung? Das würde mich mal brennend interessieren. Freu mich schon über eure antworten diesbezüglich.

Gruß
Hendrik

Zitat:

Original geschrieben von Golf II CL Fahrer


Hallo Leute. Hab mich hier mal durchgelesen und steig nun auch solangsam durch. Doch eine frage hätte ich. Habe des öfteren hier gelesen das wenn man eine ausbildung zum berufskraftfahrer macht die grundqualifikation auf lebenszeit besteht. Ok klingt gut. Was ist jetzt wenn ich in der Ausbildung zum BKF bin und mein Chef mich nun zum CE machen schickt. (wird bei mir auf jeden fall nach dem 09.09.2009 sein) muss ich dann auch die qualifikation machen? oder mache ich erst nur den CE und das mit der grundqualifikation läuft über die ausbildung und später über die gesellenprüfung? Das würde mich mal brennend interessieren. Freu mich schon über eure antworten diesbezüglich.

Gruß
Hendrik

Ich weiß nicht, wer so'n Schmarrn erzählt! Auch als Berufskraftfahrer muss man die Weiterbildung machen. Lediglich die Grundqualifikation muss nicht erworben werden. Während der Ausbildung darf man auch ohne Grundqualifikation im Güterkraftverkehr für den Ausbildungsbetrieb unterwegs sein.

ich habe auch von grundqualifikation gesprochen! nicht von weiterbildung! mit der weiterbildung ist ja gemeint die 35 stunden schulung alle 5 jahre. das ist doch klar das ich das machen muss wie jeder andere auch der den führerschein gewerblich braucht. meine frage war nur ob ich diese grundqualifikation (ich glaub da sprechen wir von 140 stunden die man machen muss während der ausbildung des führerscheins) direkt mit dem führerschein zusammen machen muss, oder ob sich das erübrigt und mit in der gesamten berufsausbildung einfließt. mir ist es egal wie das nun ist, ob direkt beim führerschein erwerb, oder im laufe der ausbildung. wollte nur mal interessehalber fragen da hier gerade das thema aktuell ist und ich auf dem laufenden bin 😉

Gruß
Hendrik

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