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07- und H-Kennzeichen abwechselnd

Hallo zusammen,
nachdem ich mittlerweile fast alle meiner Oldtimer mit 07-Kennzeichen bewege,
aber besonders im Sommer eigentlich gerne öfters auch mal zweck-ungebunden z.B.
in die Arbeit oder in den Urlaub fahren würde,

frage ich mich, ob es einen Weg gibt,
die Vorteile von 07-Kennzeichen (quasi keine kfz-Steuern, Versicherungsbeiträge geschenkt)
mit den Vorteilen des schwarzen H-Saisonkennzeichen verbinden könnte..
(Freie Fahrt wohin ich möchte (u.A. ins Ausland)

Sprich: In der Hochsaison mit schwarzem Kennzeichen fahren,
und in der Nebensaison dann trotzdem mit meinem 07-Kennzeichen
z.B. die Werkstatt oder doch noch auf ein Treffen fahren können..

Laut FZV spräche m.E.n. erstmal nichts dagegen:
§ 16 FZV Fahrten mit rotem Kennzeichen
Abs. 1 Satz 3
Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird.

Laut Auskunft meiner Zulassungsstelle ginge dies schon,
allerdings müsste ich jeden Wagen einzeln 2x/Jahr ummelden (samt Gebühren),
was natürlich nicht in Frage kommt.

Ich glaube, vor vielen Jahren mal hier von diesem Konstrukt gelesen zu haben, kann den Thread aber nicht mehr finden..
Habe Ihr vielleicht eine Idee oder Erfahrungen? Gruß Hansi

24 Antworten

Mal auf die Schnelle, wenn Volker einverstanden ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/.../__9.html?...

Wir sind uns wohl einig, dass ein Gesetzestext über einer Versicherungsklausel steht, oder?
Wenn du in eine Werkstatt musst, weil die Karre im Eimer ist - warten, du kannst doch eh nicht damit fahren.
Wenn du zur HU musst - im ersten Monat des Anmeldezeitraums.

Der Knackpunkt ist doch, dass die Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraums eben nicht generell als ungestempelte Kennzeichen im Sinne von §10 Absatz 4 gelten, sondern nur für Fahrten zur Abmeldung (und bei der Rückfahrt nach der Abstempelung; wobei das natürlich unlogisch ist, denn dann sind die Kennzeichen ja tatsächlich ungestempelt!).

Für alle anderen Fälle des §10(4), also auch für die herbeigelogene Absicht in der Werkstatt eine HU und ggf. dafür notwendige Reparaturen beauftragen zu wollen, gilt diese Gleichstellung nunmal nicht.

Allerdings dürfte das zitierte Schreiben der Versicherung wohl helfen, dass die eigentlich begangene Straftat nur noch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann...

Zitat:

@hk_do schrieb am 28. Sept. 2022 um 22:28:55 Uhr:


für die herbeigelogene Absicht in der Werkstatt eine HU und ggf. dafür notwendige Reparaturen beauftragen zu wollen,

Ymmd 😁😁

Genau deshalb braucht man reservierte Termine für bereits genannte Zwecke. Dann greift §10 Abs. 4.
Es steht auch da, dass man bei Abmeldung ungestraft nach Hause fahren darf!!

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Ich gebs auf. Lass dich erwischen und lerne durch Zahlen.

Mein Lieber,
ich würde nichts zahlen brauchen, da im Gesetz nicht der Text zählt, sondern die Entscheidung eines Richters.

Habe ich zur Kenntnis genommen, mein Lieber. Allein fehlt dir der Glaube, dass Richter sich an geltende Gesetze halten müssen - auch wenn manchmal was anderes behauptet wird.
Da kannst du zehnmal mit einem HU-Termin und einem Persilschein von Mutti ankommen, das dürfte ihn herzlich wenig interessieren.
Wie auch immer - es haben dir mittlerweile drei Leute erklärt (zwei davon arbeiten bei dem Verein), aber egal, mach dein Ding, ich bin raus.
Viel Glück! 🙂

Wenn ich da einmal rein sehe.
https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__10.html

Zitat:

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 14 Absatz 1 Satz 4 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette dürfen mit dem bisher zugeteilten Kennzeichen bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs durchgeführt werden, wenn sie von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

Ist schon mit einigen Einschränkungen versehen.
Zum Beispiel muss das Kennzeichen da sein und zugeteilt oder reserviert sein.
Was immer das bedeutet.
Und welche Vorraussetzungen erfüllt sein müssen.

Die Haftpflicht muss geklärt sein.
Wenn die auf gültigem TÜV bestehen....

Und eine Werkstatt ist nicht ausdrücklich inklusive.

Moin Moin !

Alle Antworten bislang waren daneben!

Zitat:

) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, ........

Das ist der Knackpunkt ! Die ganze Geschichte gilt nur während des Zulassungsverfahrens , das erspart oft das Kurzzeitkennzeichen.

Fzge , die bereits zugelassen sind (Saisonkz) oder gar nicht zugelassen werden sollen (rote Nr.) sind hier überhaupt nicht gemeint!

mfG Volker

Naja, ich darf zur Abmeldung fahren (Zulassung beenden - ein Verfahren), also ist das Fzg. bereits angemeldet - und befindet sich außerhalb der Saison im Ruhemodus.

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