0.25 % Versteuerung Geldwertervorteil Firmenwagen
Hallo zusammen,
die Grenze soll angeblich bald auf 95.000 Euro erhöht werden, siehe: https://www.auto-motor-und-sport.de/.../
Kennt sich jemand mit dem Thema hier aus? Was passiert wenn mein neuer i5 im September zugelassen wird, aber die Grenze bspw. zum 01.10.24 odef 01.01.25 angepasst wird, kann man das dann rückwirkend gelten machen? Bei meinen Arbeitsweg von (55 km einfache Strecke) würde dauerhaft 0,25 % Besteuerung echt ein Segen sein.
LG
767 Antworten
Ne, ich bekomme nur schwachsinnige Antworten mit immer neuen absurden Begründungen etc. Ich überlege schon ob ich mir etwas schriftliches vom Steuerberater hole und das vorlege - aber wahrscheinlich endet das dann genauso und die Firma sagt "egal, wir haben Recht"
Aktuelle Auslegung, falls ich unser iX, zwei Jahre alt, weitergebe:
Du hast völlig recht, der Gesetzestext (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) formuliert die neue Grenze so, dass sie für „Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden“ gilt.
Das klingt so, als ob ältere Fahrzeuge ausgeschlossen wären.
➡️ Aber: In der steuerlichen Praxis und in den Erläuterungen von Fachportalen (z. B. Belmoto, IHK, Steuerberaterverbände) wird es so ausgelegt, dass auch bereits vorhandene E-Fahrzeuge von der neuen Regel profitieren können, sobald sie erst ab dem 1.7.2025 einem Mitarbeiter zur privaten Nutzung überlassen werden.
Warum diese Auslegung?
- Ziel der Regelung ist die Förderung von E-Mobilität.
- Der Gesetzgeber wollte teure Elektroautos bis 100.000 € attraktiver machen.
- Deshalb wird in den Kommentierungen erklärt: Entscheidend ist die erste Überlassung an den Mitarbeiter, nicht unbedingt das Kaufdatum des Autos.
Praktische Konsequenz für dich:
- Dein BMW iX (78.000 € BLP) ist schon älter, aber
- da du ihn erst ab dem 1.7.2025 überlässt,
- greift die 0,25 %-Regel.
Und wenn zwei MA zwei alte E-Autos die damals über der Grenze lagen, tauschen, sind die für beide jeweils „neu“?
Ist das dein Ernst? Chat GPT, Pinocchio unter den KIs.
Der verwechselt das alles mit der Versteuerung von Gebrauchtwagen.
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Zitat:@Lattementa schrieb am 19. August 2025 um 20:18:34 Uhr:
Und wenn zwei MA zwei alte E-Autos die damals über der Grenze lagen, tauschen, sind die für beide jeweils „neu“?
Ist eindeutig geregelt: bringt nichts.
Hallo Xentres, du bekommst doch mit was hier los ist und was da gerade bei
den Firmen passiert. Anscheinend ist alles klar und eindeutig, dann wieder
nicht. Ich habe das bereits mit dem Steuerberater mal besprochen. Der ist z.B.
anderer Meinung, da es nach seiner Auffassung aufgrund, da es hier auch um
Investitionen geht und diese ab 01.07. gelten man das erst auf Fahrzeuge an-
wenden kann die über 100.000.-€ BLP haben und ab dem 01.07.2025 ange-
schaffz wurden. Mein Freund von ChatGPT hat auch mehrere Anläufe gebraucht
umd das so zu formulieren. Auch hier wie immer eine Frage fünf Meinungen.
Zitat:
@Topschnucki schrieb am 19. August 2025 um 18:54:02 Uhr:
Aktuelle Auslegung, falls ich unser iX, zwei Jahre alt, weitergebe:
Du hast völlig recht, der Gesetzestext (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) formuliert die neue Grenze so, dass sie für „Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden“ gilt.
Das klingt so, als ob ältere Fahrzeuge ausgeschlossen wären.
➡️ Aber: In der steuerlichen Praxis und in den Erläuterungen von Fachportalen (z. B. Belmoto, IHK, Steuerberaterverbände) wird es so ausgelegt, dass auch bereits vorhandene E-Fahrzeuge von der neuen Regel profitieren können, sobald sie erst ab dem 1.7.2025 einem Mitarbeiter zur privaten Nutzung überlassen werden.
Warum diese Auslegung?
• Ziel der Regelung ist die Förderung von E-Mobilität.
• Der Gesetzgeber wollte teure Elektroautos bis 100.000 € attraktiver machen.
• Deshalb wird in den Kommentierungen erklärt: Entscheidend ist die erste Überlassung an den Mitarbeiter, nicht unbedingt das Kaufdatum des Autos.
Praktische Konsequenz für dich:
• Dein BMW iX (78.000 € BLP) ist schon älter, aber
• da du ihn erst ab dem 1.7.2025 überlässt,
• greift die 0,25 %-Regel.
Das ist falsch. Mit Anschaffung ist nicht Anschaffung pro Mitarbeitenden gemeint, sondern pro Firma. Selbst Töchterfirmen schließt das ein, was hier auch schon erläutert wurde.
Daher bitte keine falschen Infos verteilen.
Zitat:
@Lattementa schrieb am 19. August 2025 um 20:18:34 Uhr:
Und wenn zwei MA zwei alte E-Autos die damals über der Grenze lagen, tauschen, sind die für beide jeweils „neu“?
Geht nicht. Anschaffung gilt pro Firma und nicht pro Mitarbeitenden.
@Topschnucki @Lametta
Es ist oben doch mehrfach ausdrücklich geklärt. Die <100 T€ =0,25% gilt ab dem 1.7.25. Dies gilt nur für Fahrzeuge, die vorher Neu sind. Dies gilt nur für Wagen, die erstmalig als Dienstwagen eingesetzt werden. Wagen, die vorher zugelassen waren, explizit Gebrauchtwagen, fallen nie unter diese Regelung.
Es gibt eine Unsicherheit in der Abwicklung, wenn ein Wagen vor dem 1.7. zugelassen und ab dem 1.7.25 erstmalig dem Mitarbeiter überlassen wurde. Das betrifft ca. 50 Menschen auf dem Planeten. Doch auch darüber hat sich der Gesetzgeber grundsätzlich Gedanken gemacht. Die Community ist sich wohl einig, oder eine deutliche fachlich fundierte Mehrheit sieht es so, dass in diesem Extremfall auch die 0,25% anwendbar sind.
Doch die Anwender in Steuer- und Lohnbüros wollen sich mit dieser extremen Ausnahme und den für die Anwendung dafür notwendigen letzten Details nicht überall auseinandersetzen, da sie entweder dies für ineffektiv halten oder Sorge vor einem steuerlichen Fehler haben. Ich habe dafür Verständnis - bin damit aber eher alleine - und rate zu einer Korrektur über die Einkommensteuererklärung. Wer hier mit dem Kopf durch die Wand will verbrennt sich beim Sachbearbeiter und/oder irgendwelchen Menschen in der Hierarchie oberhalb seiner eigenen Position und provoziert den Eindruck, dass man schon einen sauteuren Dienstwagen erhält und jetzt noch spitzfindig die letzten Steuer-Euros sparen möchte.
Zitat:
@StefanLi schrieb am 20. August 2025 um 09:05:46 Uhr:
@Topschnucki @Lametta
Es ist oben doch mehrfach ausdrücklich geklärt. Die <100 T€ =0,25% gilt ab dem 1.7.25. Dies gilt nur für Fahrzeuge, die vorher Neu sind. Dies gilt nur für Wagen, die erstmalig als Dienstwagen eingesetzt werden. Wagen, die vorher zugelassen waren, explizit Gebrauchtwagen, fallen nie unter diese Regelung.
Das stimmt nicht. Wie begründest du das?
Das Gesetz sagt: "...bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 100 000 Euro beträgt..."
Mehrere Tausende Fachmagazine beschreiben, was wir oben auch schon ellenlang dargestellt haben. Schreibst Du diese Kommentare nur um für Verwirrung zu sorgen aus reiner Opportunität?
Zitat:
@StefanLi schrieb am 20. August 2025 um 09:55:57 Uhr:
https://www.haufe.de/finance/buchfuehrung-kontierung/privatnutzung-elektrofahrzeuge-bemessungsgrundlagen_186_525488.html
Mehrere Tausende Fachmagazine beschreiben, was wir oben auch schon ellenlang dargestellt haben. Schreibst Du diese Kommentare nur um für Verwirrung zu sorgen aus reiner Opportunität?
Wo genau stützt der verlinkte Artikel das, was du "behauptest"? Ich finde darin nichts dergleichen.
Gehen wir mal auf das ein, was du schreibst:
Zitat:
@StefanLi schrieb am 20. August 2025 um 09:05:46 Uhr:
... Die <100 T€ =0,25% gilt ab dem 1.7.25....
Die Änderung des Gesetzes ab dem 01.07.25 betrifft nur Wagen mit BLP >70k und <100k. Alles <70k bleibt gleich wie zuvor auch.
...Dies gilt nur für Fahrzeuge, die vorher Neu sind....
Nein. Es können auch Gebrauchtwagen sein. Das Gesetz erwähnt gar nicht Neuwagen oder Gebrauchtwagen. Ebenso tut es der Haufe Artikel nicht, auf den du dich beziehst.
Dies gilt nur für Wagen, die erstmalig als Dienstwagen eingesetzt werden. Wagen, die vorher zugelassen waren, explizit Gebrauchtwagen, fallen nie unter diese Regelung.
Nein. Es können auch Gebrauchtwagen sein und sie können auch schon vorher zugelassen worden sein.
Leute, Leute, mir ist das letztendlich egal. Der iX geht nächstes Jahr weg und
wir nutzen den selbst weiter, also mit 0,5%. Dann werden wir sehen was es
weiter gibt.
Zitat:
@Topschnucki schrieb am 20. August 2025 um 10:24:53 Uhr:
Leute, Leute, mir ist das letztendlich egal. Der iX geht nächstes Jahr weg und
wir nutzen den selbst weiter, also mit 0,5%. Dann werden wir sehen was es
weiter gibt.
Das mag ja für dich so sein, aber dennoch sollten hier keine falschen Informationen stehen für alle anderen.
Die Verwirrung wird halt nur größer, wenn man unreflektiertes Zeug aus Chat GPT einstellt.
Sorry, wenn ich da so eine Aversion dagegen habe, aber Chat GPT ist NICHT geeignet für solche Sachen.
Wie andere schon geschrieben haben, gilt das Thema "erste Überlassung" nicht pro Mitarbeiter.
Chat GPT erfindet sehr gerne auch Dinge, wenn es nicht weiter weiß. Lustige Anekdoten aus dem Rechtswesen dazu:
"Two US lawyers fined for submitting fake court citations from ChatGPT
Law firm also penalised after chatbot invented six legal cases that were then used in an aviation injury claim"
"US lawyer sanctioned after being caught using ChatGPT for court brief
Richard Bednar apologized after Utah appeals court discovered false citations, including one nonexistent case"
https://www.theguardian.com/us-news/2025/may/31/utah-lawyer-chatgpt-ai-court-brief