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!!!Hilfe Getriebe probleme!!!

Themenstarteram 11. Mai 2006 um 5:10

Hi habe seit gestern probleme mit meinem Getriebe, wenn ich den rückwärtsgang anlege fängt das auto an zu stottern nicht der Motor sondern das getriebe und wenn ich gas gebe fährt das auto fast garnicht.Was kann da kaputt sein?

Ist ein Automatik Getriebe hat 167 TKM gelaufen

 

Bitte um eure Hilfe

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19 Antworten

Hallo,

hatte vor einem halben Jahr genau das gleiche Problem. Kam ohne Vorwarnung oder Anzeichen. Rückwärtsgang ohne Funktion...

Diagnose: Korb vom Rückwärtsgang gebrochen. Reparatur bei einem Getriebe-Instandsetzer incl. der Lamellen für die Vorwärtsgänge und Ein-/Ausbau 1500 Euro mit 12 Monaten Garantie.

Mfg

Hermann

Zitat:

Original geschrieben von Ziriyus

Hi ist die Garantie zeit den nur 6 Monate?Habe gehört ein Händler muss 1 Jahr geben.

Hallo!

Also dieses EU-Gewährleistungsgesetz (Garantie ist a bisserl

was anderes ;-) ), lautet 6 Monate + 18 Monate.

D.h. die ersten 6 Monate muss der 'Verkäufer' mögliche

(Gewährleistungs)Schäden bereinigen ausser er kann

beweisen das nicht der Hersteller/Händler/Mechaniker/er

selbst schuld an diesem Defekt ist.

Die restlichen 18 Monate musst Du dem Hersteller/Händler/

Mechaniker beweisen das die Ursache des Defektes schon

*vor* dem Kauf der Sache vorhanden war um den Anspruch

dieser gesetzlichen Gewährleistung geltend machen zu

können.

Bei uns in A läuft gerade so eine Pro-EU Werbung ala 'Was hat uns die EU eigentlich gebracht'. Da wird das erweiteterte

Gewährleistungsgesetz angeführt (pro). Einfach lächerlich,

letztlich ist in der Praxis kein Unterschied zu früher. 6 Monate

ist alles easy alles über diese 6 Monate kannst vergessen,

wenns nicht wirklich ein grasser bzw. (bekannter) 'Serienfehler'

ist ...

 

Gruss

CD

Hey Leute,

folgende Auskunft habe ich zum Thema gesetzliche Gewährleistung gefunden.

Wenn der Verkäufer "Gewähr zu leisten" hat, steht der Verkäufer steht dafür ein, dass die gehandelte Ware ZUM ZEITPUNKT DES VERKAUFS frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Das heisst konkret, dass die Ware die (kauf)vertraglich vereinbarte Beschaffenheit aufweisen muss. Seit der BGB-Novellierung bedeutet das auch, dass Werbeaussagen zutreffen müssen und Lieferungen mengenmässig richtig ausgeführt sein müssen. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels trägt der Käufer.

Die gesetzliche Gewährleistung nach § 437 BGB beträgt seit 1.1.2002 24 Monate, sie kann bei Gebrauchtwaren per AGB oder einzelvertraglich auf 12 Monate verkürzt werden. Bis dahin galt bei Neuwaren eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, eine Gewährleistung für gebrauchte Waren konnte vollständig ausgeschlossen werden.

Der Kunde kann daher seine Rechte bei Lieferung eines mangelbehafteten Geräts nunmehr 2 Jahre lang (bzw. 1 Jahr bei gebrauchten Waren, sofern kaufvertraglich vereinbart) geltend machen. Zu Gunsten des Käufers wird in den ersten 6 Monaten nach Übergabe vermutet, dass die Ware schon zum Lieferzeitpunkt defekt war, es sei denn, der Verkäufer kann nachweisen,dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt noch nicht bestand.

Reklamiert der Kunde später als 6 Monate nach dem Kauf, so kehrt sich die Beweislast um, d.h. er muss beweisen, dass das Gerät schon bei der Übergabe einen Mangel aufwies. Dies gilt für neue wie gebrauchte Waren gleichermassen.

In vielen Fällen wird dieser Nachweis wohl nur schwer zu führen sein. Das heisst in der Praxis, dass nach Ablaufen der 6-Monats-Frist nur noch in wenigen Fällen eine Gewährleistung in Anspruch genommen werden kann und der Kunde im Regelfall auf die Kulanz des Händlers angewiesen sein wird - die Situation stellt sich demnach für Händler und Käufer nicht wesentlich anders dar als bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsnovellierung zum 1.1.2002.

Nur die gesetzl. Gewährleistung ist für den Händler bindend, eine "Garantie" ist eine zusätzliche, freiwillige Leistung des Händlers und/oder des Herstellers.

Gruß

Jürgen

Und noch was (vielleicht hier und da etwas klarer):

Kauf vom Händler

Kauft ein Privatmann ein Fahrzeug von einem Händler, gelten zu Gunsten des Käufers die strengen Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf. Der Händler kann die Mängelhaftung für einen an eine Privatperson (Verbraucher) verkauften Gebrauchtwagen dann nicht gänzlich ausschließen. Er muss mindestens ein Jahr für Mängel des Fahrzeuges einstehen. Klauseln im Vertrag eines Gebrauchtwagenhändlers wie "Gekauft wie gesehen" oder "Fahrzeug wird unter Ausschluss der Gewährleistung verkauft" haben keine Wirksamkeit. Zudem gilt eine gesetzliche Beweislastumkehr: Zeigt sich in den ersten sechs Monaten nach der Übergabe des Wagens ein Mangel, wird gesetzlich vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe des Fahrzeugs vorlag (siehe Abschnitt "Beweislast)".

Wer allerdings ein Fahrzeug bei einem Händler erwirbt, um es geschäftlich oder überwiegend geschäftlich zu nutzen, ist kein Verbraucher, so dass auch die genannten Verbraucherschutzvorschriften nicht für ihn gelten. Mit anderen Worten: In diesen Fällen kann die Sachmängelhaftung komplett ausgeschlossen werden.

Die genannten Verbraucherschutzvorschriften sind rechtlich zwingend und dürfen nicht umgangen werden. Auch durch das Zwischenschalten eines Zwischenkäufers bleiben die Regelungen bestehen.

Gruß

Jürgen

Themenstarteram 16. Mai 2006 um 23:51

Danke an jeden der mir helfen wollte, habe aber wohl wegen 1 Monat PECH gehabt!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

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