"Blitzer" Warnung Navi
Ich habe vom Fuhrpark für uns übergangsweise einen c200d Kombi von Ende 2016 (vor Facelift!?) erhalten und eine Sache bekomme ich nicht raus.
Während der Fahrt, je nach Strecke alle paar Minuten, kommt eine akustische Warnung. Inzwischen habe ich bemerkt, dass es offensichtlich mit dem Navi zu tun hat, dort wird bei der Warnung ein rotes Blitzer/Starenkasten-Icon in der Statusleiste und auf der Karte angezeigt, mit der Entfernung 800m. In der Karte ist das Symbol immer auf einer Kreuzung. Ist das eine eingebaute Warnung ab Werk oder wurde da etwas codiert? Komisch ist außerdem, dass die Start-Stopp-Automatik als aktiv angezeigt wird, aber nie triggert, es ist dauerhaft die "Nicht-verfügbar" Leuchte im Display aktiv, auch das könnte auf eine Codierung hinweisen, oder?
Aber das interessiert mich eigentlich nur am Rande, ich möchte nur dieses Bimmeln weg haben 🙂 Kennt das jemand und weiß in welchem Menü das deaktiviert wird?
Danke
31 Antworten
Laut Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Fahrzeugführer:innen jedoch kein technisches Gerät betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Bisher gab es allerdings noch ein gern genutztes Schlupfloch, das die Nutzung dieser Geräte trotzdem ermöglichte: Sie wurden von den Beifahrer:innen bedient. Doch jetzt ist auch damit Schluss. Denn das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Blitzer-App auch dann verboten ist, wenn sie von Mitfahrenden bedient wird (AZ 2 ORbs 35 Ss 9/23).
Zitat:
@Mitbuerger schrieb am 18. April 2023 um 11:26:31 Uhr:
Wodrauf begründet sich der Anfangsverdacht der eine Durchsuchung in Deutschland rechtfertigt?
Es reicht wenn der Beamte glaubt Cannabisgeruch festzustellen....
GreetS Rob
Zitat:
@Mitbuerger schrieb am 18. April 2023 um 11:26:31 Uhr:
Wodrauf begründet sich der Anfangsverdacht der eine Durchsuchung in Deutschland rechtfertigt?
siehe:
Zitat:
Strafprozeßordnung (StPO)
§ 105 Verfahren bei der Durchsuchung
(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.
(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.
(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.
Zitat:
@Rob _Mae schrieb am 18. April 2023 um 14:26:38 Uhr:
Es reicht wenn der Beamte GLAUBT Cannabisgeruch festzustellen....
stimmt nicht:
Zitat:
Ein Anfangsverdacht ist gegeben, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die nach kriminalistischen Erfahrungen die Beteiligung des Betroffenen an einer verfolgbaren Straftat als möglich erscheinen lassen
Die Hürde liegt über GLAUBEN !
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Hallo,
ja schön, nur welche unmittelbare Gefahr geht von einem Pip im Kombiinstrument aus? Kein Polizist durch sucht dein Auto, da möchte ich Fallbeispiele lesen.
Gute Fahrt
Zitat:
@Mitbuerger schrieb am 18. April 2023 um 17:38:12 Uhr:
Hallo,ja schön, nur welche unmittelbare Gefahr geht von einem Pi im Kombiinstrument aus? Kein Polizist durch sucht dein Auto, da möchte ich Fallbeispiele lesen.
Gute Fahrt
...vor allem welcher Polizist arbeitet sich durch mein Navimenü und sucht nach einem Blitzerwarner. Welcher Anfangsverdacht sollte da bestehen?
Völliger Käse. Was anderes wäre es wenn ich mir einen Warner ins Armaturenbrett lege . Die Dummheit sollte dann aber tatsächlich bestraft werden :-)
Zitat:
@querkus schrieb am 18. April 2023 um 13:24:24 Uhr:
Denn das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Blitzer-App auch dann verboten ist, wenn sie von Mitfahrenden bedient wird (AZ 2 ORbs 35 Ss 9/23).
Sorry, auch das ist nicht im Kontext wiedergegeben !
Der Typ hatte bei der Kontrolle zugegeben sich das Mobiltelefon inkl. Blitzerapp zu Eigen gemacht zu haben und deshalb so auffällig gefahren sei - somit ist das fast so als wenn ich mir das Telefon meiner Frau mitnehme und dann erzähle: Das ist ja das Telefon meiner Beifahrerin.
Weiterhin ist das Oberlandesgericht Karlsruhe keine höchstrichterliche Instanz und kein Gesetzgeber und somit bleibt es ne EINZELFALLENTSCHEIDUNG und jedes andere Gericht könnte anders entscheiden.
Zitat:
@Bennimaik schrieb am 18. April 2023 um 17:42:38 Uhr:
Zitat:
@Mitbuerger schrieb am 18. April 2023 um 17:38:12 Uhr:
Hallo,ja schön, nur welche unmittelbare Gefahr geht von einem Pi im Kombiinstrument aus? Kein Polizist durch sucht dein Auto, da möchte ich Fallbeispiele lesen.
Gute Fahrt
...vor allem welcher Polizist arbeitet sich durch mein Navimenü und sucht nach einem Blitzerwarner. Welcher Anfangsverdacht sollte da bestehen?
Völliger Käse. Was anderes wäre es wenn ich mir einen Warner ins Armaturenbrett lege . Die Dummheit sollte dann aber tatsächlich bestraft werden :-)
Hallo,
ja eben, die haben für diesen Schmarn keine Zeit, hast ne Waffe im Auto oder, oder, schaut es anders aus, ich wurde in 23 Jahren nicht angehalten, geschweige denn kontrolliert.
Gute Fahrt
Zitat:
@Bennimaik schrieb am 18. April 2023 um 17:42:38 Uhr:
...vor allem welcher Polizist arbeitet sich durch mein Navimenü und sucht nach einem Blitzerwarner.
Vermutlich keiner, wenn er da nix zufällig selber gesehen hat, auf den Ärger hat doch keiner Lust.
Wenn ich das mal hätte (rein auf Verdacht) würde ich einer Beschlagnahme (Handy) oder Durchsuchung des Navi erst mal nicht zustimmen, Gerät schnell sperren und nach der richterlichen Anordnung oder Weisung der Staatsanwaltschaft fragen.
Wenn der Polizist jetzt immer noch weiter machen will, würde ich noch mal erklären das ich kein Einverständnis für die Maßnahme gebe und man möge mir dann bitte „Gefahr in Verzug“ im Kontext der Maßnahmen erklären und welche Beweismittel vermutet werden.
Wenn der jetzt immer noch weiter machen will, würde ich dann noch kurz den Hinweis drauf geben, das ich heute noch den ausführenden Polizisten wegen Grundrechtsverletzung anzeigen werde und Strafantrag für alle in Frage kommenden Tatbestände stellen werde. Weiterhin noch Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde beim Ministerium des inneren stellen werde und ob er sich im Klaren darüber ist, was das für seine anstehenden Beförderungen bedeutet.
Würde es sich um „erhebliche Straftaten“, wie: Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Mord und Totschlag, Raub- und Erpressung,
Bandendiebstahl, Geldwäsche, Freiheitsberaubung, gemeingefährliche Straftaten bzw. Rauschgiftkriminalität drehen, dann würde ich natürlich ne andere Richtung einschlagen.
Keine Rechtsberatung - nur meine Gedanken wie ich handeln würde.
Zitat:
@hotfire schrieb am 18. April 2023 um 17:37:03 Uhr:
Die Hürde liegt über GLAUBEN !
Na dann hat er den Geruch vernommen und sucht die Bestätigung, die Exekutive ist auch nicht auf der Nudelsuppe dahergeschwommen.
GreetS Rob
Zitat:
@hotfire schrieb am 18. April 2023 um 18:11:59 Uhr:
Wenn der jetzt immer noch weiter machen will, würde ich dann noch kurz den Hinweis drauf geben, das ich heute noch den ausführenden Polizisten wegen Grundrechtsverletzung anzeigen werde und Strafantrag für alle in Frage kommenden Tatbestände stellen werde. Weiterhin noch Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde beim Ministerium des inneren stellen werde und ob er sich im Klaren darüber ist, was das für seine anstehenden Beförderungen bedeutet.
Solche 'Kunden' werden dann meist besonders gerne und gründlich geprüft ...
GreetS Rob
Sei auch gegrüsst Rob - du hast sicher recht.
Zitat:
@Rob _Mae schrieb am 18. April 2023 um 19:08:24 Uhr:
Zitat:
@hotfire schrieb am 18. April 2023 um 18:11:59 Uhr:
Wenn der jetzt immer noch weiter machen will, würde ich dann noch kurz den Hinweis drauf geben, das ich heute noch den ausführenden Polizisten wegen Grundrechtsverletzung anzeigen werde und Strafantrag für alle in Frage kommenden Tatbestände stellen werde. Weiterhin noch Dienst- und Fachaufsichtsbeschwerde beim Ministerium des inneren stellen werde und ob er sich im Klaren darüber ist, was das für seine anstehenden Beförderungen bedeutet.Solche 'Kunden' werden dann meist besonders gerne und gründlich geprüft ...
GreetS Rob
Hallo, die prüfen dein Warndreieck und ob du nach Alk duftest, ansonsten weiter fahren. Kein Mensch zieht dich wegen einem POI*s auf einer Speicherkarte raus.
Man kann es auch übertreiben.
Gute fahrt
Zitat:
@Mitbuerger schrieb am 18. April 2023 um 20:07:08 Uhr:
Hallo, die prüfen dein Warndreieck und ob du nach Alk duftest, ansonsten weiter fahren. Kein Mensch zieht dich wegen einem POI*s auf einer Speicherkarte raus.
Man kann es auch übertreiben.
Du solltest das in Bezug auf die Aussage von Hotfire sehen, die Reaktionen auf Autofahrer die den Beamten mit solchen Mitteln versuchen zu 'beeindrucken' ist selten 'oh sorry das ich Sie aufgealten habe, schönen Abend noch' sondern eher die Annahme das man damit den Beamten einschüchtern will und das geht eher nach hinten los.
Man muß sich nichts gefallen lassen aber die Beamten die Dich aufhalten wissen in der Regeln wie weit sie gehen dürfen und mit welchen Mitteln man versucht diese zu behindern.
GreetS Rob
OLG Karlsruhe, Az. 2ORbs 35 Ss 9/23
Die Pol. darf bei Verdacht viel. Erst mal ist alles freiwillig. Aber das kann sich schnell ändern, so wie sich der Ton auch schnell ändern kann. Und , wer sitz wohl erstmal am " längeren Hebel"?