"ALPI fährt" droht lebenslange Haft..

Servus,

wie seht Ihr das?

Der Renter war betrunken und ist bei rot über eine Ampel.

Alpi fuhr mit 100 durch die Stadt.

Also Richter möchte ich da nicht sein.

Gruß

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@4-Ventiler schrieb am 4. Februar 2017 um 06:50:58 Uhr:



@hoinzi,
zu allererst würde ich
den Artikel richtig und vollständig lesen
ehe du den Bremer Schreiberling als Esel hin stellst
und dir anmaßt welche Zeit das Gericht beanspruchen darf und auf welches Gericht das verwiesen wird.

Dass Du offenkundig erhebliche Mängel beim Leseverständnis hast, haben ja schon andere festgestellt. Ich habe niemanden als Esel hingestellt. Für dauernde Beleidigungen bist hier ausschließlich Du zuständig.

Im Gegensatz zu Dir habe ich den passenden Beruf gelernt, um dem "Schreiberling" widersprechen zu können.

Wer sagt, die Revision dauert drei Monate und dass anschließende Verfahren vor dem BGH sechs bis sieben Monate, hat schlicht keine Ahnung. Die Revision ist das Verfahren vor dem BGH. Da gibt es nichts dazwischen. Zur Dauer des Verfahrens habe ich gar nichts gesagt, auch hier bist Du wieder nicht in der Lage, das Gelesene auch zu verstehen.

Ich verstehe nicht, warum Du, der offensichtlich keine Ahnung von der Materie hat (was ja noch nicht schlimm wäre), ständig andere dumm von der Seite anmachst.

Von Motoren magst Du was verstehen, das kann ich nicht beurteilen.

Hier redest Du aber beharrlich von Sachen, von denen Du nichts verstehst. Eine Wikipedia-Seite gelesen zu haben reicht sicher nicht aus, um zwei Staatsexamen zu bestehen. Dennoch meinst Du ständig, andere in beleidigender Art und Weise runterputzen zu müssen.

Ist Deine Persönlichkeit wirklich so mickrig, dass Du mit anderen so umgehen musst? Echt arm...

Wer es wissen will: Berufung gibt es nur bei Urteilen des Amtsgerichts. Für alles oben drüber ist die Revision das statthafte Rechtsmittel, und das Verfahren gehört mit ganz wenigen Ausnahmen vor den BGH.

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Die verschiedenen Meinungen spiegeln sehr schön die verzwickte Situation wider.
Lebenslang ist zu lang für einen Verkehrsunfall und 4 Jahre sind zu kurz für einen getöteten Menschen.
Es ist aber schwer ein Strafmaß zu finden, was dazwischen liegt, weil eben zwischen fahrlässiger Tötung und Mord zu unterscheiden ist. Es gibt keinen "Mord in einem minder schweren Fall". Mord ist per Gesetz immer lebenslänglich.

Zitat:

@kandidatnr2 schrieb am 8. Juni 2021 um 13:17:14 Uhr:



Es ist aber schwer ein Strafmaß zu finden, was dazwischen liegt, weil eben zwischen fahrlässiger Tötung und Mord zu unterscheiden ist. Es gibt keinen "Mord in einem minder schweren Fall". Mord ist per Gesetz immer lebenslänglich.

Naja, erstmal ist zwischen fahrlässiger Tötung und Totschlag zu unterscheiden. Ob bei festgestelltem Vorsatz dann auch noch ein Mordmerkmal vorliegt, ist die nächste Frage.

Die Frage ist daher eher, ob das Strafmaß von 5 Jahren für eine fahrlässige Tötung ausreicht. Gerade bei Fällen im Grenzbereich zwischen bedingten Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit mag man daran zweifeln.

Aber dies ggf. anzupassen ist nicht die Aufgabe der Gerichte.

Moin!

Zitat:

@darkestmind schrieb am 8. Juni 2021 um 12:23:33 Uhr:


Schräg?
Du kennst also die Urteilsbegründung?
Mensch tot, 4 Jahre sind mir da zu kuschelig!

Das spricht eines der schwierigsten Themen der Rechtswelt an: Die Strafbemessung. Du darfst nicht vergessen, dass du immer einen gesetzlich vorgegebenen Rahmen hast. Sagen wir, für eine beliebige Straftat, 5-10 Jahre. Weniger geht nicht, mehr geht nicht (mal vereinfacht dargestellt).
Jetzt sagst du z.B.: "Menschenleben weg - da müssen es schon 10 Jahre sein".
Ok, dem kann ich folgen - es gibt keine ultimativere Folge für das Opfer.

Das nächste Opfer wurde dann aber vielleicht noch gequält - hätte der Täter, bei ansonsten gleicher Handlung nicht stärker bestraft werden müssen? Ist jetzt das Ausschöpfen des Strafmaßes tatsächlich so sinnvoll gewesen - wo ist die "Fairness" in der Strafe für das zweite Opfer?

Und natürlich lässt sich das auch auf Täterseite durchspielen.

Es ist eines der schwierigsten Themen überhaupt, "angemessene" Strafen zu finden. Aus dem Bauch heraus, tut man sich natürlich gerne schwer - man muss aber auch sehen, dass es einen Rahmen durch Verfassung und Gesetze gibt und man sich ausschließlich in diesem bewegen kann.

Zitat:

@ixtra schrieb am 8. Juni 2021 um 12:59:48 Uhr:



Zitat:

@w-schorsch schrieb am 8. Juni 2021 um 12:51:06 Uhr:


Getroffene Hunde jaulen -

Man kann aber auch einfach leise zu Hause jaulen.

"Gesunder Menschenverstand" muss leider regelmäßig für hanebüchenen Unsinn herhalten. Irgendwie scheint der Irrglaube zu bestehen, dass sich fachliche Kenntnisse und "gesunder Menschenverstand" diametral zueinander verhalten.

Dies ist aber leider falsch.

"Gesunder Menschenverstand" ist ein anderes Wort für Vorurteile, und Vorurteile existieren, wo Menschen sich weigern, zu denken.

Wenn also ein Mensch behauptet, im Namen des "gesunden Menschenverstandes" zu reden, dann weiß ich, was ich von seinen Denkfähigkeiten halten kann: Nicht viel.

Ähnliche Themen

Zitat:

@ixtra schrieb am 8. Juni 2021 um 13:20:52 Uhr:



Zitat:

@kandidatnr2 schrieb am 8. Juni 2021 um 13:17:14 Uhr:



Es ist aber schwer ein Strafmaß zu finden, was dazwischen liegt, weil eben zwischen fahrlässiger Tötung und Mord zu unterscheiden ist. Es gibt keinen "Mord in einem minder schweren Fall". Mord ist per Gesetz immer lebenslänglich.

Naja, erstmal ist zwischen fahrlässiger Tötung und Totschlag zu unterscheiden. Ob bei festgestelltem Vorsatz dann auch noch ein Mordmerkmal vorliegt, ist die nächste Frage.

Die Frage ist daher eher, ob das Strafmaß von 5 Jahren für eine fahrlässige Tötung ausreicht. Gerade bei Fällen im Grenzbereich zwischen bedingten Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit mag man daran zweifeln.

Aber dies ggf. anzupassen ist nicht die Aufgabe der Gerichte.

Totschlag ist eine vorsätzliche Tat wie Mord auch. In Ermangelung des Vorsatzes war auch die Verurteilung wegen Mordes nicht möglich. Also kann es auch kein Totschlag sein.
Was bleibt ist die Aufforderung an den Gesetzgeber, einen eigenen Straftatbestand für derartige Taten im Straßenverkehr einzuführen, der als Mindeststrafe Irgendwas zwischen fünf und zehn Jahren vorsieht.
Bei den meist jungen Tätern ist der Resozialisierungsgedanke zu berücksichtigen.

https://www.n-tv.de/.../...er-muss-erneut-vor-BGH-article22604680.html

... und ich dachte, es ist zu Ende.
Die Staatsanwaltschaft geht in die Revision, weil her vier Jahre zu wenig sind.
Irgendwas stimmt aber an der Berichterstattung nicht. Nach einem BGH Urteil erneut eine Revision beim BGH kannte ich bisher nicht.

Zitat:

@kandidatnr2 schrieb am 8. Juni 2021 um 15:59:44 Uhr:



Totschlag ist eine vorsätzliche Tat wie Mord auch. In Ermangelung des Vorsatzes war auch die Verurteilung wegen Mordes nicht möglich. Also kann es auch kein Totschlag sein.

Ja... wie ich auch geschrieben hatte. Du hattest dich nur etwas unklar ausgedrückt, dass es keinen Straftatbestand zwischen fahrlässiger Tötung und Mord gäbe.

Wenn man so will, wäre da aber eben - jedenfalls vom Strafrahmen - der Totschlag.

Zitat:

@kandidatnr2 schrieb am 8. Juni 2021 um 15:59:44 Uhr:


Was bleibt ist die Aufforderung an den Gesetzgeber, einen eigenen Straftatbestand für derartige Taten im Straßenverkehr einzuführen, der als Mindeststrafe Irgendwas zwischen fünf und zehn Jahren vorsieht.
Bei den meist jungen Tätern ist der Resozialisierungsgedanke zu berücksichtigen.

Wieso einen weiteren Straftatbestand?

Die Straftatbestände decken doch alles ab.

Eine Tötung kann fahrlässig sein. Das umfasst alles von

"leichte Unaufmerksamkeit, ganz doof gelaufen" bis "wie ein Irrer durch die Innenstadt geballert".

Das Strafmaß soll dies abbilden. Eben im schlimmsten Fall 5 Jahre, am wenigsten eine Geldstrafe.

Man kann überlegen, ob 5 Jahre als Höchstmaß ausreichend sind, wenn sich der Täter schon am roten Rand der bewussten Fahrlässigkeit bewegt hat.

Einen weiteren Straftatbestand braucht es aber mit Sicherheit nicht.

Zitat:

@kandidatnr2 schrieb am 8. Juni 2021 um 18:32:45 Uhr:


https://www.n-tv.de/.../...er-muss-erneut-vor-BGH-article22604680.html

... und ich dachte, es ist zu Ende.
Die Staatsanwaltschaft geht in die Revision, weil her vier Jahre zu wenig sind.
Irgendwas stimmt aber an der Berichterstattung nicht. Nach einem BGH Urteil erneut eine Revision beim BGH kannte ich bisher nicht.

Doch.

Landgericht sagt Mord.

Revision des Verteidigers zum BGH.

BGH sagt: Landgericht, deine Begründung überzeugt uns nicht. Beachte folgendes XY und Urteile erneut

Landgericht urteilt erneut unter Berücksichtigung von XY und muss natürlich dieses Urteil dann umfassend begründen.

Gegen dieses Urteil kann wieder Revision eingelegt werden.

Wenn man keinen neuen Straftatbestand schafft und nur die Höchststrafe erhöht, muss man alle anderen darunter fallenden Taten auch neu bewerten und im Proporz erhöhen.

Zitat:

@ixtra schrieb am 8. Juni 2021 um 18:42:33 Uhr:



Zitat:

@kandidatnr2 schrieb am 8. Juni 2021 um 18:32:45 Uhr:


https://www.n-tv.de/.../...er-muss-erneut-vor-BGH-article22604680.html

... und ich dachte, es ist zu Ende.
Die Staatsanwaltschaft geht in die Revision, weil her vier Jahre zu wenig sind.
Irgendwas stimmt aber an der Berichterstattung nicht. Nach einem BGH Urteil erneut eine Revision beim BGH kannte ich bisher nicht.

Doch.

Landgericht sagt Mord.

Revision des Verteidigers zum BGH.

BGH sagt: Landgericht, deine Begründung überzeugt uns nicht. Beachte folgendes XY und Urteile erneut

Landgericht urteilt erneut unter Berücksichtigung von XY und muss natürlich dieses Urteil dann umfassend begründen.

Gegen dieses Urteil kann wieder Revision eingelegt werden.

Wie oft geht das?

Was ich in diesem Zusammenhang als viel wichtiger erachte als eine Erhöhung des Strafmaßes bzw. die Schaffung eines neuen Straftatbestandes sind rechtliche Grundlagen für Maßnahmen des Gerichtes, dafür zu sorgen, daß den Tätern nach der Verurteilung jegliche Möglichkeit genommen wird, jemals wieder in den Besitz einer Fahrerlaubnis zu kommen, damit zumindest für die Gesellschaft ein gewisser Grundschutz geschaffen wird.

Ich finde die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um einen hohen Betrag, z. B. um 100 % sollte generell als Vorsatz gewertet werden. Bei solch einer Überschreitung kann niemand behaupten, er habe nicht gewusst, dass die Fahrt mit großer Wahrscheinlichkeit katastrophal enden wird. Der Todesfahrer war mit bis zu 167 km/h bei erlaubten 50 km/h unterwegs. Rechnen wir doch mal mit so einer typischen Fahrschulfaustformel die Anhaltewege aus:

(Tempo*3:10)+(Tempo:10)² => bei 50 km/h hat man einen Anhalteweg von 40 m, bei 167 km/h von 329 m... DREIHUNDERTNEUNUNDZWANZIG. 50 km/h sind ca. 13,89 m/s, d. h. um die 329 m mit 50 km/h zu fahren braucht man fast 24 Sekunden.

Tut mir leid, aber jedes "ich dachte, es wird schon nichts passieren" ist schlicht unglaubwürdig.

Gruß Michael

Zitat:

@cng-lpg schrieb am 8. Juni 2021 um 19:25:36 Uhr:


Ich finde die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um einen hohen Betrag, z. B. um 100 % sollte generell als Vorsatz gewertet werden. Bei solch einer Überschreitung kann niemand behaupten, er habe nicht gewusst, dass die Fahrt mit großer Wahrscheinlichkeit katastrophal enden wird. Der Todesfahrer war mit bis zu 167 km/h bei erlaubten 50 km/h unterwegs. Rechnen wir doch mal mit so einer typischen Fahrschulfaustformel die Anhaltewege aus:

(Tempo*3:10)+(Tempo:10)² => bei 50 km/h hat man einen Anhalteweg von 40 m, bei 167 km/h von 329 m... DREIHUNDERTNEUNUNDZWANZIG. 50 km/h sind ca. 13,89 m/s, d. h. um die 329 m mit 50 km/h zu fahren braucht man fast 24 Sekunden.

Tut mir leid, aber jedes "ich dachte, es wird schon nichts passieren" ist schlicht unglaubwürdig.

Gruß Michael

So dumm es klingen mag, die Typen glauben trotzdem sie haben die Situation unter Kontrolle.
Natürlich ist die Überschreitung an sich absoluter Vorsatz. Jedoch haben diese Menschen nicht genug Hirnschmalz um mehr als 30 Sekunden in die Zukunft zu denken. Fällt für mich in die gleiche Kategorie wie "Verhütungsunfall".
Dementsprechend haben sie aber meiner Meinung auch nicht genug Hirnschmalz um am Straßenverkehr teilnehmen zu dürfen.

Zitat:

@cng-lpg schrieb am 8. Juni 2021 um 19:25:36 Uhr:


Ich finde die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um einen hohen Betrag, z. B. um 100 % sollte generell als Vorsatz gewertet werden. Bei solch einer Überschreitung kann niemand behaupten, er habe nicht gewusst, dass die Fahrt mit großer Wahrscheinlichkeit katastrophal enden wird. Der Todesfahrer war mit bis zu 167 km/h bei erlaubten 50 km/h unterwegs. Rechnen wir doch mal mit so einer typischen Fahrschulfaustformel die Anhaltewege aus:

(Tempo*3:10)+(Tempo:10)² => bei 50 km/h hat man einen Anhalteweg von 40 m, bei 167 km/h von 329 m... DREIHUNDERTNEUNUNDZWANZIG. 50 km/h sind ca. 13,89 m/s, d. h. um die 329 m mit 50 km/h zu fahren braucht man fast 24 Sekunden.

Tut mir leid, aber jedes "ich dachte, es wird schon nichts passieren" ist schlicht unglaubwürdig.

Gruß Michael

Das ist deshalb Unsinn, weil die riesige Mehrzahl der Straßenrennen ohne nennenswerte Karambolagen ausgeht. Die Zahl der Toten ist im Verhältnis zur Zahl der Rennen verschwindend gering. Dieses Erfahrungswissen macht die Täter eben nicht unglaubwürdig. Sie dachten zurecht, dass nichts passieren würde. Dass jeder Tote und jeder Verletzte einer zu viel ist, ist klar. Eine hundertprozentige Sicherheit im Straßenverkehr ist aber auch bei Einhaltung aller Vorschriften nicht anzunehmen.

Zitat:

@kandidatnr2 schrieb am 8. Juni 2021 um 20:01:59 Uhr:


Das ist deshalb Unsinn, weil die riesige Mehrzahl der Straßenrennen ohne nennenswerte Karambolagen ausgeht.

Hast Du dazu belastbare Zahlen? Ich glaube kaum. Allerdings glaube ich auch nicht, dass es eine hohe Zahl an solchen Fahrten gibt. Mit 50 bis 100 bei erlaubten 50 gibt es ganz sicher viele, das kann man täglich in jeder Großstadt beobachten, aber kaum welche im deutlich dreistelligen Bereich. Und noch weniger im Bereich der dreifachen erlaubten Geschwindigkeit. Da wird es nur sehr selten Fahrten ohne katastrophalen Ausgang geben. Und schon gar nicht von einem Fahrer. Der Fahrer mit seinen 167 km/h innerhalb geschlossener Ortschaft ist vermutlich das erste Mal so tief geflogen. Weil solche Fahrten ohne Unfall nahezu unmöglich sind.

Gruß Michael

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