§ 12 Absatz 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung - Amt will Kennzeichen nicht vorab zuteilen

Neulich beim Strassenverkehrsamt:

2020 abgemeldetes Auto. Soll neu auf denselben Halter (mich) wieder zugelassen werden. Fahrt zur HU soll mit den neuen (vor einer Woche reservierten) Kennzeichen nach § 10 12 (4) FZV erfolgen. Dort steht "...wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."

Also mit Versicherungsbestätigung, Brief, Kennzeichen und Reservierungs-Pin zum Amt, um das Kennzeichen vorab zuteilen zu lassen. Sagt die Sachbearbeiterin "Sie brauchen ein Kurzzeitkennzeichen". Nach 5 Minuten Diskussion mit zwei Sachbearbeitern (Aussage: Der Versicherungsschutz ist ja nicht gegeben, und generell machen wir keine vorab Zuteilung.)

Gespräch mit dem Teamleiter. Ja das steht so im Gesetz, aber wir machen das hier nicht. Das wäre Ermessenssache der Zulassungsstelle und eine vorab Zuordnung wäre mit erheblichen Aufwand verbunden und man könne sich das ja auch alles garnicht merken, wem welches Kennzeichen zugeteilt wurde. Ich müsste Kurzzeitkennzeichen beantragen.

Ich hab dann nur gesagt ok, ich leih mir lieber einen Anhänger. Und gefragt, ob das Bürgerbüro demnächst auch vorläufige Personalausweise nicht mehr ausstellen muss, mit der Begründung das wäre zu Aufwendig und schwierig nachzuvollziehen.

Kann das Strassenverkehrsamt tatsächlich selber entscheiden, welche per Gesetz mögliche Dienstleistung es erbringen möchte? Das ist doch kein Supermarkt wo jeder Fillialleiter für sich entscheiden kann wem er was verkaufen will.

Lieg ich da wirklich so falsch?

50 Antworten

Zitat:

@windelexpress schrieb am 9. März 2024 um 09:14:52 Uhr:


Macht sie das nicht, kannst auch nicht fahren

Aus dem Grund ordnet die übergeordnete Instanz ja quasi die Zulassungsstelle an, die Kennzeichen vorab zuzuteilen. Damit der Bürger eben nicht blöd diskutieren muss, sondern den Schrieb vorlegen kann (lies hier, dein Dienstherr weist dich an das zu tun).

Zitat:

@Turbotobi28 schrieb am 9. März 2024 um 09:55:05 Uhr:



Und das wegen ein paar € die ein KZK kosten.

Kann es sein, dass hier die Fantasie mit dir durchgeht? Wo hab ichbgeschrieben, dass es um Geld sparen geht?

Zitat:

@CamperBoy schrieb am 8. März 2024 um 09:13:47 Uhr:


Wenn der Geyetzgeber diese Möglichkeit vorsieht, muss die Behörde das doch auch ermöglichen. Gerade wenn die Behörde eine Monopolstellung hat. Ich kann mir ja nicht einfach eine Zulassungsstelle aussuchen, die das dann anbietet.

Mich stört vor allem dieses Argument mit dem Verwaltungsaufwand. Ein Eintrag im Datensatz zum Fahrzeug - den die Sachbearbeiterin ja eh schon auf hat. Da steht ja auch noch mein damaliges Kennzeichen drin. Das musste sich ja auch keiner merken. Es geht doch nur drum, dass hinter dem Kennzeichen ein Fahrzeug mit Verantwortlichem hinterlegt ist.

Der Gesetzgeber sieht so einiges vor, was in der Praxis nicht funktioniert. Zum Beispiel den Anspruch auf einen Kita-Platz.
Kommst du mit ungestempelten Kenzeichen in eine Kontrolle, kann es in einigen Regionen ein Problem geben.

Zitat:

@CamperBoy schrieb am 9. März 2024 um 10:14:25 Uhr:



Zitat:

@windelexpress schrieb am 9. März 2024 um 09:14:52 Uhr:


Macht sie das nicht, kannst auch nicht fahren

Aus dem Grund ordnet die übergeordnete Instanz ja quasi die Zulassungsstelle an, die Kennzeichen vorab zuzuteilen. Damit der Bürger eben nicht blöd diskutieren muss, sondern den Schrieb vorlegen kann (lies hier, dein Dienstherr weist dich an das zu tun).

Kannst Du Mir die Anordnung für Dein Bundesland bitte verlinken.
Bzw das Bundesland nennen, dann such ich selber.

Für mein Bundesland gibt es diese Anweisung nicht. Hier wird die FZV als Bundesgesetz angewendet.

Und da steht drin " , wenn vorab ein Kennzeichen zugeteilt worden ist"

Und wenn Du von vorne an die FZV liest, wirst Du keinen Vorgang finden, der die vorabzuteilung behandelt.

Ähnliche Themen

Zitat:

@CamperBoy schrieb am 9. März 2024 um 10:15:45 Uhr:



Zitat:

@Turbotobi28 schrieb am 9. März 2024 um 09:55:05 Uhr:



Und das wegen ein paar € die ein KZK kosten.

Kann es sein, dass hier die Fantasie mit dir durchgeht? Wo hab ichbgeschrieben, dass es um Geld sparen geht?

Also geht's Dir nur darum,dass Deine zulassungsstelle Deinem Gedankengang zu folgen hat?

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 9. März 2024 um 08:39:32 Uhr:


Die vorherige Zuteilung ist eine Kann-Bestimmung... das darf die Zulasasungsstelle komplett selbst entscheiden, ob sie Gebrauch davon macht oder nicht. Schlüsselwort ist das "Wenn". Andernfalls würde dort stellen "Nach Vorab-Zuteilung durch" Ohne eine "Wenn"-Einschränkung.

Das ist sprachlich nicht korrekt. "Wenn" beschreibt einfach eine Bedingung, die erfüllt sein muss. Das Wort regelt weder eine Kann-Bestimmung noch eine gesetzliche Verpflichtung. Kann-Bestimmungen werden durch genau dieses Wort, also "kann", geregelt. Dazu kannst du mal online beliebige Rechtsvorschriften nach den Wörtern "wenn" und "kann" durchsuchen.

Allerdings ist auch folgende Lesart nicht richtig:

Zitat:

@CamperBoy schrieb am 9. März 2024 um 09:06:27 Uhr:


Zitat: "Die Zulassungsstelle muss Ihnen vorab ein Kennzeichen zuteilen."

Auch dieser Satz regelt keine gesetzliche Verpflichtung. Isoliert gelesen ist der Satz vielleicht etwas missverständlich, aber der Satz ist im Kontext so verstehen: "Damit man mit ungestempelten Kennzeichen fahren darf, muss die Zulassungsstelle vorab ein Kennzeichen zuteilen."
Gemeint ist also auch hier eine Bedingung, die erfüllt sein muss.

Oh je, da zerlegt wieder einmal "jemand" den ganzen Thread

Halt dich doch einfach aus dem Thread raus, wenn du nichts zum Thema beizutragen hast.

Ohne alles gelesen zu haben:
Du willst dein PKW anmelden, aber ohne TUV geht es nicht. Soweit ich weiß darfst du auch ohne Kennzeichen dein PKW zum zb. TUV fahren um die HU durchführen zu lassen? Sonst hast du ja alles von deiner Versicherung. Edit: hab gerade gegoggelt, ohne Kennzeichen ist das wohl verboten. 🙁

Zitat:

@CamperBoy schrieb am 9. März 2024 um 10:14:25 Uhr:


Aus dem Grund ordnet die übergeordnete Instanz ja quasi die Zulassungsstelle an, die Kennzeichen vorab zuzuteilen.

Die übergeordnete Dienststelle kann den untergeordneten Bereichen eine Weisung geben etwas zu tun; dies gilt jedoch nicht deutschlandweit sondern nur zwischen der übergoedneten und der nachgeordneten Stelle.
Es hilft dir also gar nichts, wenn Kreis A sagt: Ihr macht das, die jedoch im Kreis B wohnst.

Ausserdem ist der zitierte Satz eher als Randbedingung für das Fahren mit ungestempelten Kennzeichen zu verstehen. Damit du fahren darfst musst DU ein zugewiesenen Kennzeichen besitzen. Damit ist keinesfalls gemeint, dass die Zulassungsstelle so zu handeln hat.

Unterm Strich kann ich allerdings auch nicht verstehen, warum deine Zulassungsstelle dem Bürger nicht entgegen kommt und von der Möglichkeit Gebrauch macht; nur sehe ich keinen Rechtsanspruch deinerseits. Nimm das KZK oder den Hänger und ärgere dich nicht weiter darüber. Auf juristischem Weg wirst du nicht weit kommen.

Edit: Ich würde mich aber vielleicht eher auf §9 Abs 1 FZV berufen und behaupten, dass man deswegen einen Anspruch hätte (Randbemerkung, hat man dadurch nicht)... und hoffen, dass der zuständige Sachbearbeiter nicht auf den §1 schielt ;-).

Edit 2:
Ein "Wenn" impliziert eine vorherige Kann-Bestimmung. Es definiert eine Randbedingung, welche erfüllt sein muss, jedoch liegt kein Automatismus vor, dass diese Bedingung vom Erfüller zu erfüllen ist. Implizit kann der Erfüller die Bedingung also erfüllen, muss es jedoch nicht.

Was hat sich unser Gesetzgeber da eigentlich gedacht, anstelle einer einheitlichen Vorschrift die Entscheidung der Zulassungsstelle zu überlassen, ob bürgerfreundlich verfahren wird oder nicht...

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 9. März 2024 um 19:08:59 Uhr:


Ein "Wenn" impliziert eine vorherige Kann-Bestimmung. Es definiert eine Randbedingung, welche erfüllt sein muss, jedoch liegt kein Automatismus vor, dass diese Bedingung vom Erfüller zu erfüllen ist. Implizit kann der Erfüller die Bedingung also erfüllen, muss es jedoch nicht.

Du erfindest da irgendwelche Regeln, die mit dem juristischen Sprachgebrauch nichts zu tun haben. Eine Regelung, die vom Gesetzgeber als Kann-Bestimmung gewollt ist, muss auch so formuliert sein.

Lies es selbst im Handbuch der Rechtsförmlichkeit unter den Randnummern 82 - 84 nach.

Oder vielleicht ist dir Wikipedia zum Thema Muss-, Soll- und Kann-Vorschrift lieber.

Die Vorschrift, um die es hier geht, enthält keine dieser Formulierungen, sondern nennt nur eine Bedingung, die erfüllt sein muss. Die Frage, ob eine Behörde die dort genannte Vorgehensweise anbieten muss, lässt sich daraus nicht ablesen, sondern richtet sich nach ganz anderen Vorschriften, z.B. nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Und es gibt historisch einige Beispiele, bei denen sich erst nach langer Zeit (z.T. nach Jahrzehnten) herausgestellt hat, dass die Praxis einiger Zulassungsstellen nicht konform mit den Rechtsvorschriften war.

Den Unterschied zwischen Implizit und Explizit sollte man eigentlich unter Allgemeinwissen verbuchen können.
Da es keine explizite Regelung zu einer Vorabzuteilung gibt kann es nur eine Ermessenssache sein; was wiederum immer einer Kann-Bedingung entspricht.

Aber gut. Streiche Kann, Setze Ermessensentscheidung. Inhaltlich ändert sich nichts.

Ich sag's ja, du erfindest irgendwelche Regeln. Jetzt muss auch noch das Allgemeinwissen als Begründung herhalten, das wird ja immer besser.

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 10. März 2024 um 08:27:48 Uhr:


Da es keine explizite Regelung zu einer Vorabzuteilung gibt ...

Die gibt es doch. § 12 Abs. 4 FZV.

Zitat:

@Rockville schrieb am 10. März 2024 um 11:19:08 Uhr:


Die gibt es doch. § 12 Abs. 4 FZV.

Ok, ich habe den Absatz nun mehrfach gelesen. Fand dort jedoch keinerlei Regelung dazu, ob die Zulassungsstelle nun eine Vorab-Zuteilung durchführen muss oder nicht. Auch nicht, ob soetwas überhaupt möglich ist, oder was dafür zu tun ist.
Mal davon ab, dass der § von der Anbringung und Ausgestaltung der Kennzeichen handelt und nicht von einer Vorab-Zuteilung oder gar einer Zuteilung.

Vielleicht magst du mich aufklären, wo in jenem Absatz steht, wie die Vorab-Zuteilung geregelt ist. Damit meine ich jedoch nicht, was man mit einer Vorab-Zuteilung machen dürfte...denn das ist dort geregelt. Ich scheine es dort nicht zu finden.

Deine Antwort
Ähnliche Themen