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§ 12 Absatz 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung - Amt will Kennzeichen nicht vorab zuteilen

Themenstarteram 8. März 2024 um 7:43

Neulich beim Strassenverkehrsamt:

2020 abgemeldetes Auto. Soll neu auf denselben Halter (mich) wieder zugelassen werden. Fahrt zur HU soll mit den neuen (vor einer Woche reservierten) Kennzeichen nach § 10 12 (4) FZV erfolgen. Dort steht "...wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."

Also mit Versicherungsbestätigung, Brief, Kennzeichen und Reservierungs-Pin zum Amt, um das Kennzeichen vorab zuteilen zu lassen. Sagt die Sachbearbeiterin "Sie brauchen ein Kurzzeitkennzeichen". Nach 5 Minuten Diskussion mit zwei Sachbearbeitern (Aussage: Der Versicherungsschutz ist ja nicht gegeben, und generell machen wir keine vorab Zuteilung.)

Gespräch mit dem Teamleiter. Ja das steht so im Gesetz, aber wir machen das hier nicht. Das wäre Ermessenssache der Zulassungsstelle und eine vorab Zuordnung wäre mit erheblichen Aufwand verbunden und man könne sich das ja auch alles garnicht merken, wem welches Kennzeichen zugeteilt wurde. Ich müsste Kurzzeitkennzeichen beantragen.

Ich hab dann nur gesagt ok, ich leih mir lieber einen Anhänger. Und gefragt, ob das Bürgerbüro demnächst auch vorläufige Personalausweise nicht mehr ausstellen muss, mit der Begründung das wäre zu Aufwendig und schwierig nachzuvollziehen.

Kann das Strassenverkehrsamt tatsächlich selber entscheiden, welche per Gesetz mögliche Dienstleistung es erbringen möchte? Das ist doch kein Supermarkt wo jeder Fillialleiter für sich entscheiden kann wem er was verkaufen will.

Lieg ich da wirklich so falsch?

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50 Antworten

Zitat:

@Rockville schrieb am 12. März 2024 um 09:07:53 Uhr:

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 12. März 2024 um 06:43:29 Uhr:

Liest du eigentlich, was ich schreibe?

Du hattest geschrieben:

Die vorherige Zuteilung ist eine Kann-Bestimmung...

Ja, und du schriebst

Zitat:

@Rockville schrieb am 11. März 2024 um 21:34:29 Uhr:

1. Die Behauptung, dass eine "wenn"-Formulierung immer auch eine Kann-Bestimmung bedeutet, ist falsch.

Ich bezog mich auf exakt einen Fall. Und eben nicht generell darauf, dass dies absolutistisch immer so ist. An keinem Punkt schrieb ich, dass dies immer so sei; ist es nämlich nicht, sobald es an anderer Stelle rechtlich geregelt ist; was es bei der Vorab-Zuteilung eben nicht ist.

Nichtsdestotrotz benötigen wir hier im Thread immer noch die eindeutige rechtliche Regelung zu einer "Vorab-Zuteilung". Das beinhaltet die Begriffsbestimmung (Was ist das überhaupt) und ausserdem den rechtlichen Rahmen (Was sind die Voraussetzungen und wie ist eine derartige Angelegenheit ausgestaltet). Beides ist gar nicht geregelt. Das wirft dann sogar die Frage auf, ob eine Vorab-Zuteilung überhaupt rechtmäßig wäre...

Dies bringt uns wieder zum Dilemma des TE, dass er eben keinerlei rechtlichen Anspruch auf eine Vorab-Zuteilung eines Kennzeichens hat.

Zitat:

@WeissNicht schrieb am 13. März 2024 um 05:41:18 Uhr:

 

Nichtsdestotrotz benötigen wir hier im Thread immer noch die eindeutige rechtliche Regelung zu einer "Vorab-Zuteilung". Das beinhaltet die Begriffsbestimmung (Was ist das überhaupt) und ausserdem den rechtlichen Rahmen (Was sind die Voraussetzungen und wie ist eine derartige Angelegenheit ausgestaltet). Beides ist gar nicht geregelt. Das wirft dann sogar die Frage auf, ob eine Vorab-Zuteilung überhaupt rechtmäßig wäre...

Das ganze hatten wir hier schon in aller Ausführlichkeit.

Bei uns gibt es z.B. Zulassungsstellen, die geben dem Halter ein weißes DIN-A-4 Blatt mit, auf dem ist oben der Datensatz des Fahrzeugs (sieht also aus wie eine Kopie der ZB1) und darunter stehen Hinweise, welche Fahrten damit erlaubt sind etc.

Andere Zul.-Stellen geben eine "echte" ZB1 aus, also den tatsächlichen Vordruck, nur fehlt darinnen die Erstzulassung und auf der ersten Seite die Angaben zur nächsten HU und das Ausstellungsdatum. Dies wurde damals angezweifelt, da die Vordrucke angeblich durchnummeriert seien usw., aber es ist Tatsache, ich hatte die Dinger zig-mal in der Hand.

Die Kennzeichen werden ohne Dienstsiegel ausgegeben.

Das ist jedoch eine individuelle Regelung jeder Zulassungsstelle. Genauso, wie jede Zulassungsstelle entscheiden kann, solch ein Vorgehen gar nicht anzubieten. Darum geht es hier ja letztendlich... Dass für solch einen Fall keine einheitliche Regelung existiert, auf die man eine. Anspruch hätte.

Zitat:

@nogel schrieb am 13. März 2024 um 10:26:53 Uhr:

 

Andere Zul.-Stellen geben eine "echte" ZB1 aus, also den tatsächlichen Vordruck, nur fehlt darinnen die Erstzulassung und auf der ersten Seite die Angaben zur nächsten HU und das Ausstellungsdatum. Dies wurde damals angezweifelt, da die Vordrucke angeblich durchnummeriert seien usw.,

Nicht angeblich.

Guckt Dir mal eine ZB1 an, da sind 3 Nummern drauf, die dieses Dokument eindeutig identifizieren.

Und wann eine ZB 1 ausgegeben werden darf, ist eindeutig geregelt.

Auf keinen Fall bei der vorabzuteilung eines Kennzeichens.

Zitat:

@windelexpress schrieb am 13. März 2024 um 12:20:40 Uhr:

Zitat:

@nogel schrieb am 13. März 2024 um 10:26:53 Uhr:

 

Andere Zul.-Stellen geben eine "echte" ZB1 aus, also den tatsächlichen Vordruck, nur fehlt darinnen die Erstzulassung und auf der ersten Seite die Angaben zur nächsten HU und das Ausstellungsdatum. Dies wurde damals angezweifelt, da die Vordrucke angeblich durchnummeriert seien usw.,

Nicht angeblich.

Guckt Dir mal eine ZB1 an, da sind 3 Nummern drauf, die dieses Dokument eindeutig identifizieren.

Und wann eine ZB 1 ausgegeben werden darf, ist eindeutig geregelt.

Auf keinen Fall bei der vorabzuteilung eines Kennzeichens.

Das reale Leben wiederlegt deine Aussage.

Oder die Behörde gibt gleich das "echte" Dokument aus und steckt es später nochmal in den Drucker, um die fehlenden Angaben zu ergänzen.

Die Druckstücksnummer kann nach vollendeten Druck nur einmal eingelesen werden. Damit wird sie dem KBA übermittelt und kann ohne fingierte Freigabe nicht nochmal gescannt und übermittelt werden

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