§ 12 Absatz 4 der Fahrzeugzulassungsverordnung - Amt will Kennzeichen nicht vorab zuteilen
Neulich beim Strassenverkehrsamt:
2020 abgemeldetes Auto. Soll neu auf denselben Halter (mich) wieder zugelassen werden. Fahrt zur HU soll mit den neuen (vor einer Woche reservierten) Kennzeichen nach § 10 12 (4) FZV erfolgen. Dort steht "...wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."
Also mit Versicherungsbestätigung, Brief, Kennzeichen und Reservierungs-Pin zum Amt, um das Kennzeichen vorab zuteilen zu lassen. Sagt die Sachbearbeiterin "Sie brauchen ein Kurzzeitkennzeichen". Nach 5 Minuten Diskussion mit zwei Sachbearbeitern (Aussage: Der Versicherungsschutz ist ja nicht gegeben, und generell machen wir keine vorab Zuteilung.)
Gespräch mit dem Teamleiter. Ja das steht so im Gesetz, aber wir machen das hier nicht. Das wäre Ermessenssache der Zulassungsstelle und eine vorab Zuordnung wäre mit erheblichen Aufwand verbunden und man könne sich das ja auch alles garnicht merken, wem welches Kennzeichen zugeteilt wurde. Ich müsste Kurzzeitkennzeichen beantragen.
Ich hab dann nur gesagt ok, ich leih mir lieber einen Anhänger. Und gefragt, ob das Bürgerbüro demnächst auch vorläufige Personalausweise nicht mehr ausstellen muss, mit der Begründung das wäre zu Aufwendig und schwierig nachzuvollziehen.
Kann das Strassenverkehrsamt tatsächlich selber entscheiden, welche per Gesetz mögliche Dienstleistung es erbringen möchte? Das ist doch kein Supermarkt wo jeder Fillialleiter für sich entscheiden kann wem er was verkaufen will.
Lieg ich da wirklich so falsch?
50 Antworten
Zitat:
@WeissNicht schrieb am 11. März 2024 um 18:10:03 Uhr:
Mal davon ab, dass der § von der Anbringung und Ausgestaltung der Kennzeichen handelt und nicht von einer Vorab-Zuteilung oder gar einer Zuteilung.
Du solltest jetzt erst mal in einer aktuellen Fassung der FZV nachlesen, sonst wird das nichts. Du schaust offensichtlich in einer veralteten Fassung nach, denn mit der letzten FZV-Änderung haben sich leider auch die Paragraphen "verschoben". Falls das nicht der Grund ist, dann kann ich auch nicht weiterhelfen, denn § 12 Abs. 4 FZV behandelt nun mal die Vorab-Zuteilung, ganz egal, wie die amtliche Überschrift des Paragraphen lautet.
"Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung, dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks mit ungestempelten Kennzeichenschildern durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat oder eine Reservierung nach § 16 Absatz 1 Satz 5 besteht und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind."
Und wenn die Zulassungsstelle kein Kennzeichen zuteilt, (wofür es keine verpflichtende Grundlage zu geben scheint) dann fährst auch nicht mit ungestempelten Kennzeichen.
Außer es wurde nach 16/1 bei der Außerbetriebsetzung reserviert
Zitat:
@windelexpress schrieb am 11. März 2024 um 21:20:01 Uhr:
... wofür es keine verpflichtende Grundlage zu geben scheint ...
Das ist ja genau die Fragestellung des ganzen Threads. Ich kann nur ein paar Dinge als Tatsache festhalten:
1. Die Behauptung, dass eine "wenn"-Formulierung immer auch eine Kann-Bestimmung bedeutet, ist falsch.
2. Pflichten können sprachlich eindeutig formuliert werden: "muss" oder "hat zu". Das hat man bei der Vorab-Zuteilung nicht gemacht, was aber nicht den Schluss zulässt, dass es sich um eine Kann-Bestimmung handelt.
3. Viele andere Regelungen in der FZV und in anderen Rechtsvorschriften kennen auch die "wenn, dann"-Formulierung. Dass dann eine Behörde ganz frei wählen kann "Ja, machen wir" oder "Nein, machen wir nicht", kann ich nicht erkennen.
Zulassungsstellen können sich auch irren. Das war mal so bei der Frage, ob man grüne Kennzeichen auch als Saisonkennzeichen haben kann. Das war nie ausdrücklich vorgesehen, aber auch nie ausdrücklich verboten. Daher haben es manche Zulassungsstellen einfach nicht gemacht. Dann kam eine FZV-Änderung mit dem Satz "Auch grüne Kennzeichen können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden." Nach der amtlichen Begründung in der BR-Drucksache handelte sich bei dem neu aufgenommen Satz nur um eine "Klarstellung" und nicht um eine Änderung der Rechtslage.
Und so findet man weitere Beispiele. Wie gesagt, halte ich hier zwei sachfremde Überlegungen für den wahren Grund: Die Gebühren sind mit 2,60 Euro zu gering. Und die Software gibt es möglicherweise nicht her (Zitat des TE: "man könne sich das ja auch alles garnicht merken, wem welches Kennzeichen zugeteilt wurde."😉
Deswegen schon am Anfang mein Tipp, sich an den Landkreis oder das Verkehrsministeriums des Bundeslandes zu wenden. Ob da dann etwas Sinnvolles rauskommt, weiß ich natürlich auch nicht.
Vom Merken kann man im Schadensfall auch keine Versicherung benennen. Dafür wäre bei fehlender Mitwirkung des Unfallverusachers(einen eingetragenen Halter nach FZV gibt's ja noch nicht, da keine Zulassung beantragt wurde) die Zulassungsstelle verantwortlich.
Und die eVB entfaltet ihren vorläufigen Versicherungsschutz erst mit Abruf.
Nur der Ausdruck weist keinen Versicherungsschutz nach.
Deshalb wird von vielen Zulassungsstellen keine Vorabzuteilung angeboten, da es auch nicht in allen Anwenderprogrammen einen GV für die vorabzuteilung gibt, wo man Versicherungsdaten, Kennzeichen, Fin und künftigen Halter speichern und zum KBA übermitteln kann.
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Also sind es organisatorische Probleme oder eine unpassende Software. Ich würde trotzdem mal eine übergeordnete Stelle fragen, damit die Fragestellung überhaupt mal auf dem Radar auftaucht.
Für das Anwenderprogramm ist aber nicht das Ministerium verantwortlich. Die werden lediglich mit dem Inhalt der FZV antworten können.
Eine Pflicht für die vorabzuteilung ohne richtige Zulassung kann ich auch der neuen FZV nicht entnehmen
Zitat:
@windelexpress schrieb am 11. März 2024 um 22:29:39 Uhr:
Für das Anwenderprogramm ist aber nicht das Ministerium verantwortlich.
Wer ist denn verantwortlich?
Zitat:
@windelexpress schrieb am 11. März 2024 um 22:29:39 Uhr:
Eine Pflicht für die vorabzuteilung ohne richtige Zulassung kann ich auch der neuen FZV nicht entnehmen
Eine Wahlmöglichkeit nach Gutdünken der Zulassungsstelle kann ich der FZV aber auch nicht entnehmen.
Das Anwenderprogramm sucht sich der LK nach Ausschreibung allein aus.
Mit weichem Paragraphen würdest Du argumentieren wollen, wenn Dir Deine Zulassungsstelle kein Kennzeichen vorab zuteilt und Du gegen die Ablehnung Deines Antrages angehen wollen würdest.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 11. März 2024 um 22:58:16 Uhr:
Mit weichem Paragraphen würdest Du argumentieren wollen, wenn Dir Deine Zulassungsstelle kein Kennzeichen vorab zuteilt und Du gegen die Ablehnung Deines Antrages angehen wollen würdest.
Mit genau derselben Argumentation, mit der man auch gegen andere "eindeutige" Pflichten vorgehen würde. Das hängt also erst mal davon ab, ob ein rechtsmittelfähiger Ablehnungsbescheid in schriftlicher Form ergeht. Dann muss die Behörde die Ablehnung nämlich begründen (§ 39 VwVfG).
Ebenso kann man die Feststellung beantragen, dass offenbar kein Fall einer Ermessensentscheidung nach § 40 VwVfG vorliegt, weil die FZV in diesem Punkt kein Ermessen regelt.
Die genau Vorgehensweise hängt vom Bundesland ab (wegen bundeslandeigener Verwaltungsverfahrensgesetze). Und ohne schriftlichen Ablehnungsbescheid käme dann entweder eine positive Feststellungsklage oder vorher eine Fachaufsichtsbeschwerde (keine Dienstaufsichtsbeschwerde) in Frage.
Ich sage aber nicht, dass ich so ein Fass aufmachen würde. Aber wenn nun seit Jahrzehnten die Vorab-Zuteilung nur auf dem Papier existiert, dann wäre es ja vielleicht mal an der Zeit, dass es dieses Konstrukt auch in der Realität gibt.
Gibt's doch!
Nur nicht überall.
Und den schriftlichen Ablehnungsbescheid wirst und sollst Du bekommen.
Damit hast Du dann immer noch kein Kennzeichen vorab zugeteilt bekommen.
Zitat:
@windelexpress schrieb am 11. März 2024 um 23:29:23 Uhr:
Damit hast Du dann immer noch kein Kennzeichen vorab zugeteilt bekommen.
Was möchtest du jetzt von mir wissen?
Wie ich selbst ein Kennzeichen vorab zugeteilt bekomme? Gar nicht, weil ich das ja nicht brauche. Ich bin nicht der TE.
Oder rein hypothetisch und formaljuristisch, wie man gegen eine Ablehnung vorgehen könnte? Das habe ich oben beschrieben.
Mit welchem Paragraphen würdest Du als Mitarbeiter der Zulassungsstelle eigentlich argumentieren wollen, wenn der Kunde ein Kennzeichen vorab zugeteilt haben möchte? Was sagst du ihm, wenn du in einer dieser "geht-nicht"-Zulassungsstellen arbeitest?
Zitat:
@Rockville schrieb am 11. März 2024 um 21:04:42 Uhr:
[ wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat
Dazu habe ich schon etwas geschriebe, in dem von dir zitierten Beitrag...
Da steht nicht, wie eine Vorabzuteilung geregelt ist. Wenn du also so genau auf juristischen Formulierungen rumreitest, dann solltest du in diesem Glashaus nicht mit Felsbrocken werfen.
Muss sie ein Kennzeichen vorab zuteilen? Darf die Zulassungsstelle das, oder ist es komplett ihr überlassen, was sie tut? Das muss irgendwo geregelt sein... Vielleicht gar nicht in der FZV?
Zitat:
@Rockville schrieb am 11. März 2024 um 21:34:29 Uhr:
[
1. Die Behauptung, dass eine "wenn"-Formulierung immer auch eine Kann-Bestimmung bedeutet, ist falsch.
Liest du eigentlich, was ich schreibe?
Ich schrieb nicht IMMER.
Implizit <-> Explizit...ohne festgeschriebene Regelung....
Ich wiederhole das nun nicht.
Zitat:
@WeissNicht schrieb am 12. März 2024 um 06:43:29 Uhr:
Liest du eigentlich, was ich schreibe?
Du hattest geschrieben:
Die vorherige Zuteilung ist eine Kann-Bestimmung... das darf die Zulasasungsstelle komplett selbst entscheiden, ob sie Gebrauch davon macht oder nicht. Schlüsselwort ist das "Wenn".
Das war am 09.03.2024. Vielleicht hast du dann am 11.03. deine Meinung geändert? Dann solltest du dir erst mal überlegen, welche Meinung du nun eigentlich vertrittst. Und wegen erwiesener Sinnlosigkeit deiner Argumentationen wanderst du jetzt mal wieder für ein paar Tage in die stille Ecke.