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Vorführwagen bei Audi-Händlern: Wie sieht es mit Sachmängelhaftung und Garantie aus?

Audi A4 B5/8D
Themenstarteram 10. September 2005 um 20:13

Hallo,

 

ich spiele mit dem Gedanken, mir meinen A4 Avant 2.0 TFSI evtl. als Vorführwagen/Jahreswagen zu holen.

Weiß hier jemand, wie

1. die Sachmängelhaftung ("Gewährleistung") bei Vorführwagen von Audi-Vertragshändlern gehandhabt wird? Wird die Haftungsdauer (im Rahmen des gesetlzich Möglichen, also i.d.R. um 12 Monate) verkürzt? Oder gewähren die Händler auch bei Vorführwagen volle 24 Monate?

2. Wie sieht es hier mit der Audi-Herstellergarantie aus: Ich nehme an, diese beginnt ab Verkaufsdatum/Erstzulassung zu laufen? Oder gelten hier bei Vorführmodellen besondere Regelungen?

Weiterhin wollte ich (bei einem Audi Neuwagen) evtl. die Garantieverlängerung auf 4 Jahre dazu buchen: Ist das auch bei einem Vorführmodell noch (nachträglich) möglich?

 

Was mir insgesamt Sorgen macht ist, dass ein Vorführwagen wohl bereits von den ersten Kilometern an "getreten" wird. Gibt es bei den heutigen Motoren eigentlich noch eine "Einfahrzeit" oder oder ist dies heutzutage hinfällig?

 

Nochwas: Gibt es eigentlich Einsparmöglichkeiten durch "Erstzulassung" noch oder lohnt sich dieser Vorgang für die Händler nicht mehr?

Danke für Tipps...

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13 Antworten

Re: Vorführwagen bei Audi-Händlern: Wie sieht es mit Sachmängelhaftung und Garantie a

 

Zitat:

Original geschrieben von booner

Weiterhin wollte ich (bei einem Audi Neuwagen) evtl. die Garantieverlängerung auf 4 Jahre dazu buchen: Ist das auch bei einem Vorführmodell noch (nachträglich) möglich?

Die Audi-Webseite sagt hierzu:

Zitat:

Bis zu 24 Monate nach Erstzulassung Ihres Fahrzeuges können Sie die zweijährige gesetzliche Gewährleistung mit einer zweijährigen Garantieversicherung erweitern. Und nach Ablauf dieser ersten 4 Sorglos-Jahre können Sie die Garantie jährlich um 12 Monate ergänzen. Solange Sie möchten – ohne Kilometerbegrenzung.

http://www.audi.de/.../audi_carlife_plus.html

Themenstarteram 10. September 2005 um 20:56

Re: Re: Vorführwagen bei Audi-Händlern: Wie sieht es mit Sachmängelhaftung und Garantie a

 

Zitat:

Original geschrieben von Icheb

 

Die Audi-Webseite sagt hierzu:

Ah, danke.

 

Wobei ich folgende Äußerung

 

Zitat:

Bis zu 24 Monate nach Erstzulassung Ihres Fahrzeuges können Sie die zweijährige gesetzliche Gewährleistung mit einer zweijährigen Garantieversicherung erweitern. Und nach Ablauf dieser ersten 4 Sorglos-Jahre (...)

nicht nachvollziehen kann.

Scheinbar gewährt Audi serienmäßig überhaupt keine Herstellergarantie mehr. Wenn ich die Verlängerung buche, greift diese erst nach Ablauf der ersten zwei Jahre.

Diese ersten 2 Jahre sind aber keinesfalls "Sorglos-Jahre", da der Käufer bei einem Problem, das später als 6 Monate nach Ablieferung auftritt und es sich dabei nicht gerade um einen offensichtlich von Anfang an vorhandenen Mangel/Serienfehler handelt bei einem sturen Verkäufer ohne Gutachter (=Kostenrisiko) auf Granit beißen wird...

Das Ganze stellt sich für mich eher als 6 Monate sorglos, 18 Monate nicht sorglos und wieder 24 Monate sorglos dar (wobei ich mir erst nochmal die Garantiebedingungen zu Gemüte führen muss, evtl. sind die letzten zwei Jahre gar nicht soo sorglos).

Das ist aber tatsächlich nicht so. Audi hat gemeinsam mit VW vor ein paar Monaten wieder eine Garantie eingeführt. Aber auch vorher habe ich nie erlebt, daß im Rahmen der Gewährleistung Probleme gemacht wurden.

Zu der Frage der getretenen Vorfürwagen: Ich würde mir weniger Sorgen wegen des geringen Kilometerstands machen, als vielmehr deswegen, daß die Fahrzeuge vermutlich schon in eiskaltem Zustand voll getreten werden. Zum Einfahren hört man von vielen Technikern immer wieder, daß das bei modernen Motoren nicht mehr nötig sei. Aber warmfahren muss man Motoren vor voller Belastung halt doch noch. Und genau das glaube ich bei Vorführwagen nicht wirklich.

Grüße

Jan

Themenstarteram 11. September 2005 um 8:26

Zitat:

Original geschrieben von hoinzi

Das ist aber tatsächlich nicht so. Audi hat gemeinsam mit VW vor ein paar Monaten wieder eine Garantie eingeführt. Aber auch vorher habe ich nie erlebt, daß im Rahmen der Gewährleistung Probleme gemacht wurden.

Ja, da muss ich mich noch mal informieren. Leider gibt es bei den meisten Händlern in rechtlichen Dingen erhebliche Defizite. So bekam ich schon öfters zu hören, ich hätte standardmäßig eine 2jährige Garantie, aber nicht bei der Audi AG, sondern nur beim Händler.

 

Hat jemand evtl. einen Link zu den genauen Bestimmungen der Audi-Herstellergarantie bzw. zu denen der Garantie-Verlängerung. Auf der Homepage konnte ich nichts finden.

Zitat:

Zu der Frage der getretenen Vorfürwagen: Ich würde mir weniger Sorgen wegen des geringen Kilometerstands machen, als vielmehr deswegen, daß die Fahrzeuge vermutlich schon in eiskaltem Zustand voll getreten werden. Zum Einfahren hört man von vielen Technikern immer wieder, daß das bei modernen Motoren nicht mehr nötig sei. Aber warmfahren muss man Motoren vor voller Belastung halt doch noch. Und genau das glaube ich bei Vorführwagen nicht wirklich.

Ich habe ja selber eine Probefahrt gemacht :D Ich glaube, gerade bei einem 2.0 TFSI wollen viele mal sehen was dahinter steckt...

Wie war das bei einem Tubolader nochmal: Da musste man nach dem Abstellen doch auch etwas beachten, ich glaube weil der Lader noch eine gewisse Zeit nachlief?

Bekommt man bei Audi-Händlern eigentlich auch "Werkswagen", also Fahrzeuge die von Audi-MA genutzt wurden (und die den Motor hoffentlich vor dem Treten warmgefahren haben)? Oder gibts die nur bei Audi direkt?

Der Gesetzgeber verpflichtet Hersteller und Handel nur zur Gewährleistung.

Die beträgt zwei Jahre, kann aber durch Vertrag auf 1 Jahr reduziert werden.

In der Praxis hat der Kunde 6 Monate keine Sorgen, da ein auftauchender Fehler dem Hersteller/Händler zugeschriben wird. Dannach muß der Verbraucher den Fehler als im Zeitpunkt des Kaufes vorliegend beweisen. Das wird selbst mit Gutachter meist nicht gelingen.

Bei der Garantie muß der Nachweis des Vorliegens des Fehlers im Zeitpunkt der Übergabe nicht erfolgen, es reicht alleine der Nachweis des Fehlers aus.

Die Garantie ist eine freiwillige Sache.

Bei Gebrauchtagen wird für kleines Geld eine Garantieversicherung angeboten. Die deckt nicht alles ab und hat auch eine Kilometerstaffel eingebaut, ist aber durchaus sinnvoll.

Themenstarteram 11. September 2005 um 9:47

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

Der Gesetzgeber verpflichtet Hersteller und Handel nur zur Gewährleistung.

Die beträgt zwei Jahre, kann aber durch Vertrag auf 1 Jahr reduziert werden.

So nicht korrekt:

1. Trifft eine Haftung wegen Sachmängeln ("Gewährleistung") grds. nur den Verkäufer, was i.d.R. nicht der Hersteller ist. Das in manchen Fällen letztendlich die Nacherfüllung nicht durch den Verkäufer, sondern auf dessen Wunsch hin beim oder auf Kosten des Herstellers erfolgt, ist eine andere Sache.

2. Ist eine Verkürzung der Verjährung der Ansprüche aus Sachmängelhaftung durch einen Unternehmer (=Händler) ggü. einem Verbraucher (=Privatmann, also die Normallkonstellationl) um 12 Monate, also auf ein Jahr ausschließlich bei Gebrauchtwagen möglich.

Bei Neuwagen muss der Verkäufer in dieser Konstellation immer volle 24 Monate haften, selbst eine individualvertragliche Abbedingung ist unwirksam.

 

Zitat:

In der Praxis hat der Kunde 6 Monate keine Sorgen, da ein auftauchender Fehler dem Hersteller/Händler zugeschriben wird. Dannach muß der Verbraucher den Fehler als im Zeitpunkt des Kaufes vorliegend beweisen. Das wird selbst mit Gutachter meist nicht gelingen.

Mit dieser Floskel hat man wohl auch die Audi-Händler gestopft :D "Sie haben zwei Jahre Gewährleistung. davon 6 Monate Garantie".

Das ist so auch nicht korrekt!

1. Wirkt diese sechsmonatig nach Ablieferung andauerende Vermutung nur zugunsten eines Verbrauchers. Kauf sich also z.B. ein Rechtsanwalt einen Audi zur Ausübung seiner freiberuflichen Tätigkeit kommt ihm diese Vermutungswirkung überhaupt nicht zu gute.

2. "Auftauchender Fehler" reicht dem BGH nicht aus, denn der BGH reduziert die Vermutungswirkung des § 476 BGB auf ein rein zeitliches Moment. D.h. platzt mir nach nur 1 Monat der Motor, und lässt sich gutacherterlich nicht mit Sicherheit ausschließen, dass auch ein Schaltfehler zu diesem Schaden geführt haben könnte, habe ich, obwohl ich als Vebraucher von einem Unternehmer gekauft habe un somit grds. in "den Genuß" des § 476 BGB komme Pech gehabt.

Konkret muss der Verbraucher also den Nachweis führen, dass "im Moment" ein Mangel vorliegt, und nicht etwa gewöhnlicher Verschleiß oder gar eine Fehlbedienung bzw. ein selbstverursachter Schaden. Gelingt ihm dies, dann hilft § 476 mit seiner Vermutung (aber nur insoweit), dass, falls sich in den erstens 6 Monaten nach Ablieferung solch ein Mangel zeigt, vermutet wird, dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorlegegen hat. Hierdurch werden dem Käufer dann regelmäßig erst seine Mängelrechte (ohne Gutachten) eröffnet.

 

3. Insbesondere bei Gebrauchtwagen wirkt die Vermutung des § 476 BGB nicht automatisch (vgl. Gesetzesbegründung),

da hier ggf. die Vermutung des § 476 BGB unvereinbar mit der Art der Sache ("gebraucht") sein könnte.

Zitat:

Bei der Garantie muß der Nachweis des Vorliegens des Fehlers im Zeitpunkt der Übergabe nicht erfolgen, es reicht alleine der Nachweis des Fehlers aus.

Die Garantie ist eine freiwillige Sache.

Korrekt.

Garantie und Sachmängelhaftung sind schon von Haus aus unterschiedlicher Natur: Während bei letzterer der Verkäufer nur für bereits von Anfang an vorhandene oder im Keim angelegte Mängel haftet, stellt einer Garantie regelmäßig ein Haltbarkeitsgarantie dar. D.h., dort haftet der Versprechende auch dann, wenn ein anfangs völlig intaktes Teil innerhalb der Garantiedauer seinen Geist aufgibt.

Zitat:

Bei Gebrauchtagen wird für kleines Geld eine Garantieversicherung angeboten. Die deckt nicht alles ab und hat auch eine Kilometerstaffel eingebaut, ist aber durchaus sinnvoll.

Da Garantie eben eine freiwillige Leistung ist, kann der Versprechende die Spielregeln auch weitestgehend selbst aufstellen. Ein Blick in die Garantiebedingungen ist daher unumgänglich.

 

Gruß

@Booner,

wozu stellst Du eine Frage um Sie dann mit einem halben Fachaufsatz selbst zu beantworten?

Erwartest Du jetzt einen ganzen Fachaufsatz zur Korrektur Deiner Aussagen?

Er wollte wohl einfach mit seinem Wissen angeben :p .

Themenstarteram 11. September 2005 um 15:44

Zitat:

Original geschrieben von madcruiser

@Booner,

wozu stellst Du eine Frage um Sie dann mit einem halben Fachaufsatz selbst zu beantworten?

Erwartest Du jetzt einen ganzen Fachaufsatz zur Korrektur Deiner Aussagen?

Brauchst dich nicht gleich angegriffen zu fühlen :)

 

Ich kann meine Fragstellung leider (momentan) nicht selbst beantworten, da ich nicht weiß, wie dies in der Praxis von den Audi-Vertragshändlern gehandhabt wird. Ich wollte nur wissen, ob die Händler i.d.R. die Sachmängelhaftung auf 12 Monate verkürzen oder ob sie es bei 24 Monaten belassen. Ich dachte, vielleicht könnte mal jemand einen Blick in seinen Jahreswagen-/Vorführwagenkaufvertrag werfen...

Bezüglich der Grantieverlängerung hat mir Icheb schon weitergeholfen.

Bezgl. der Frage, ob Audi MOMENTAN überhaupt eine Herstellergarantie (zusätzlich zur Gewährleistung über den Verkäufer) anbietet, und wenn ja, wielange diese gilt, bin ich auch noch nicht weitergekommen.

Wie gesagt, kennen die von mir befragten Audi-Händler den Unterschied zwischen Sachmängelhaftung und Herstellergarantie leider nicht. Ich möchte dort auch keine juristische Diskussion vom Zaun brechen, weil ich mich auf die Aussagen des Händlers im Endeffekt wohl eh nicht verlassen kann...

Nur zu einer 12jährigen Garantie gegen Durchrostung habe ich etwas gefunden...

Also bin ich weiterhin für Tipps dankbar!

Gruß

@booner

alles was madcruiser geschrieben hat ist ... richtig und vor allem für alle die lesen können wohl auch verständlich.

zu deinen fragen:

1. bei erstzulassung bis einschließlich 31.12.04 gilt meines wissens nur gewährleistung für 24 monate. ob ein händler beim verkauf eines in 2004 erstzugelassenen fahrzeuges die gewährleistung auf die restlaufzeit bis 24 monate reduziert oder ab verkaufdatum noch 24 monate gewährt, ist seine sache. die reduzierung der gewährleistung auf 12 monate geht nur, wenn nach 12 monaten auch die herstellergewährleistung von insgesamt 24 monaten abgelaufen wäre.

bei erstzulassung ab dem 01.01.05 gewährt audi auf jedes neufahrzeug (deutschland) 2 jahre garantie ab dem tag der erstzulassung. das weis ich genau!

2. die zweijährige laufzeit der garantie beginnt ab übergabe des fahrzeugs durch die audi ag bzw. durch einen von der audi ag autorisierten partner an den erstkäufer bzw. ab dem datum der erstzulassung, je nachdem, welches ereignis zuerst eintritt. unabhängig davon beginnt die laufzeit, wenn das fahrzeug durch einen autorisierten audi partner in dem gebiet der ewr und der schweiz ausgeliefert, genutzt oder zugelassen wird. der beginn der laufzeit wird durch die audi ag oder durch den von der audi ag autorisierten partner im serviceplan dokumentiert.:D

wie kommst du auf die idee, dass das bei einem vorführer anderst sein soll??? kannst beruhigt sein ist ganz genau so.

theoretisch kann das fahrzeug in den ersten 24 monaten 27 mal verkauft werden und hat immer noch garantie, solange die 24 monate sein erstzulassung/übergabe nicht abgelaufen sind. wie geschreiben ab 2005.

der verkäufer kann die herstellergarantie nie ausschließen, warum auch???

wie der vorführer behandelt wurde, ist natürlich nicht nachzuvollziehen. die ersten 100te kilometer werden in der regel allerdings von mitarbeitern als zbv-fahrzeuge gefahren. ausnahmen bestätigen die regel. aber auch probefahrer in dieser fahrzeugklasse behandeln im normalfall die fahrzeuge auch "artgerecht".

auch moderne motoren sollten eingefahren werden, obwohl alle vor einbau schon längerer vollgasbelastungen auf dem prüfstand hinter sich haben. das einfahren bezieht sich übrigens auf alle mit dem antrieb verbundenen mechanischen teile u.a. getriebe, antriebswellen etc.

ich selbst habe mein fahrzeug über einen händler bestellt, der händler hat das fahrzeug auf das autohaus zugelassen (mindestens 3 monate max. 6 monate und max. 10.000 km) und nach seinen angaben als cheffahrzeug genutzt. lt. navi und streckenabspeicherung war das auch so, ist aber nicht prüfbar.

nach gut 3 monaten mit etwas über 7.000 km habe ich ihn wie vereinbart abgeholt und rund 24% vom listenpreis gespart.

tageszulassungen bringen dem händler im regelfall eher im dezember etwas, damit sein kontingent verbessert wird. das hilft aber nur für die fahrzeuge, welche schon auf dem hof stehen, also keine wunschbestellung.

das ein händler das bestellte fahrzeug als tageszulassung anmeldet gibt es aber auch. glaube allerdings nicht, dass das groß was bei der preisverhandlung bringt. vielleicht 1-2% wegen wegfall der überführungskosten.

jeder audihändler kann jeden verfügbaren werkdienstwagen ordern. aber was soll daran besser sein als am vorführer. auch hier gibt es fahrerwechsel und "idioten". die preisersparnis dürfte deutlich niedriger sein wie bei vorführern.

turbos sollten grundsätzlich "kalt" gefahren werden. dies ist aber nicht mehr so schwierig wie früher. in der regel erfolgt dies auch mangels andere möglichkeiten. beispiel. 30 minuten zwischen 180 und 240 auf der autobahn, dann direkt runter auf den rastplatz und motor aus. das ist nicht gerade gut für den turbo. aber beim nächsten rastplatzschild in 3 kilomenter mal auf 120km fallen lassen und gut ist. wer von der autobahn zurück zum händler bei der probefahrt fährt, fährt den turbo automatisch kalt.

Themenstarteram 11. September 2005 um 19:09

Zitat:

Original geschrieben von regulateur

@booner

alles was madcruiser geschrieben hat ist ... richtig und vor allem für alle die lesen können wohl auch verständlich.

Verständlich ist es, da gebe ich dir Recht. Es ist auch ansatzweise juristisch nachvollziehbar aber eben nicht korrekt. Etwas juristisch korrekt darzustellen ist schwierig, es gleichzeitig allgemeinverständlich darzustellen noch schwieriger.

 

Zitat:

zu deinen fragen:

1. bei erstzulassung bis einschließlich 31.12.04 gilt meines wissens nur gewährleistung für 24 monate. ob ein händler beim verkauf eines in 2004 erstzugelassenen fahrzeuges die gewährleistung auf die restlaufzeit bis 24 monate reduziert oder ab verkaufdatum noch 24 monate gewährt, ist seine sache. die reduzierung der gewährleistung auf 12 monate geht nur, wenn nach 12 monaten auch die herstellergewährleistung von insgesamt 24 monaten abgelaufen wäre.

Ich verstehe nicht so ganz was du damit meinst:

Bis EZ 31.12.04 gab Audi also keine Herstellergarantie, soweit ist mir das klar.

 

Ich stimme mir dir auch überein, dass es im Ermessen des Händlers liegt, bei einem Gebrauchten volle 24 Monate Gewähr zu leisten, oder die Frist (im Rahmen des gesetzlich Möglichen, also i.d.R auf 12 Monate) zu verkürzen.

Eine Verkürzung der Gewährleistungfrist des Händlers hat aber wiedreum mit dem Bestehen oder der Restdauer einer Herstellergarantie rechtlich überhaupt nichts zu tun.

Auch wenn der Wagen nur eine Woche als Vorführwagen genutzt wurde, und ihn der Händler anschließend wieder an eine Privatperson verkauft, kann er schon die Gewährleistungsfrist auf minimal 12 Monate verkürzen, unabhängig davon ob für das Fahrzeug eine Herstellergarantie durch Audi besteht oder nicht.

Auch mit dem Wort "Herstellergewährleistung" kann ich nichts anfangen. Wie ich oben schon schrieb, sollte man strikt zwischen gesetzlich geregelter Gewährleistung (=Verkäufer=i.d.R. der Audi-Händler) und freiwilliger Herstellergarantie (=Audi) differenzieren.

 

Aber wir sind hier in einem Autoforum, darum soll der Jurakram mal am Rande bleiben.

Dennoch ist diese Unterscheidung auch für den juristischen Laien bedeutend. Wer sich als Käufer bei einem "Montagswagen" beispielsweise wegen eines zweimaligen Motordefekts jedesmal an Audi wegen Garantieleistungen, die aber den Fehler im Ergebnis nicht beseitigen konnten, gewendet hat, jedoch nicht an seinen Verkäufer, der kann nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, falls er das Auto wieder loswerden will. Hätte er sich beide Male im Rahmen der Gewährleistung an seinen Verkäufer gewandt, und wären die Nachbesserungsversuche auch hier gescheitert, könnte er zurücktreten.

Zitat:

bei erstzulassung ab dem 01.01.05 gewährt audi auf jedes neufahrzeug (deutschland) 2 jahre garantie ab dem tag der erstzulassung. das weis ich genau!

Das ist doch mal eine positive Antwort - Danke!

 

Zitat:

2. die zweijährige laufzeit der garantie beginnt ab übergabe des fahrzeugs durch die audi ag bzw. durch einen von der audi ag autorisierten partner an den erstkäufer bzw. ab dem datum der erstzulassung, je nachdem, welches ereignis zuerst eintritt. unabhängig davon beginnt die laufzeit, wenn das fahrzeug durch einen autorisierten audi partner in dem gebiet der ewr und der schweiz ausgeliefert, genutzt oder zugelassen wird. der beginn der laufzeit wird durch die audi ag oder durch den von der audi ag autorisierten partner im serviceplan dokumentiert.:D

Ok, klingt logisch...

Zitat:

wie kommst du auf die idee, dass das bei einem vorführer anderst sein soll??? kannst beruhigt sein ist ganz genau so.

Der Vorführer befindet sich ja im Eigentum und in der Pflege eines Audi Händlers - sollte also gut aufgehoben sein.

Wäre sicherlich ein Pluspunkt in Sachen Kundenservice, die Herstellergarantie deswegen erst ab dem Verkauf an einen Endkunden beginnen zu lassen. Weiterer Grund siehe nächste Antwort.

Zitat:

theoretisch kann das fahrzeug in den ersten 24 monaten 27 mal verkauft werden und hat immer noch garantie, solange die 24 monate sein erstzulassung/übergabe nicht abgelaufen sind. wie geschreiben ab 2005.

der verkäufer kann die herstellergarantie nie ausschließen, warum auch???

Aber Audi könnte sich bspw. in den Garantiebedingungen vorbehalten, Garantieleistungen nur an den Erstkäufer zu erbringen.

 

Zitat:

wie der vorführer behandelt wurde, ist natürlich nicht nachzuvollziehen. die ersten 100te kilometer werden in der regel allerdings von mitarbeitern als zbv-fahrzeuge gefahren. ausnahmen bestätigen die regel. aber auch probefahrer in dieser fahrzeugklasse behandeln im normalfall die fahrzeuge auch "artgerecht".

auch moderne motoren sollten eingefahren werden, obwohl alle vor einbau schon längerer vollgasbelastungen auf dem prüfstand hinter sich haben. das einfahren bezieht sich übrigens auf alle mit dem antrieb verbundenen mechanischen teile u.a. getriebe, antriebswellen etc.

Dass die Mitarbeiter die Autos sachgerecht behandeln sollte eigentlich selbstverständlich sein. Mir würden die probefahrer da mehr sorgen machen...

Was bedeutet denn ZBV?

Zitat:

ich selbst habe mein fahrzeug über einen händler bestellt, der händler hat das fahrzeug auf das autohaus zugelassen (mindestens 3 monate max. 6 monate und max. 10.000 km) und nach seinen angaben als cheffahrzeug genutzt. lt. navi und streckenabspeicherung war das auch so, ist aber nicht prüfbar.

nach gut 3 monaten mit etwas über 7.000 km habe ich ihn wie vereinbart abgeholt und rund 24% vom listenpreis gespart.

Du hast also deinen Wunsch-Audi bestellt und diesen hat dann der Händler als Vorführfahrzeug genutzt?

Keine schlechte Lösung, denn einen geeigneten Vorführwagen zu finden gleicht der Suche nach der Nadel im Heuhaufen.

 

Würdest du dir wieder den A4 als 2.0 TFSI holen? Vom Fahren her war ich begeistert! Wobei in der heutigen Zeit beim Griff zu einem SuperPlus schlürfendem Motor schon etwas Masochismus gehört...

Wie sind deine Erfahrungen?

Ich habe meinen TFSI gerade erst bekommen. Würde ich jetzt vor die Wahl gestellt, würde ich ihn auf jeden Fall wieder nehmen.

Hier und hier (mit meiner Meinung) ist das Thema "Einfahren" bereits diskutiert worden.

Der Kauf eines Gebrauchtwagens, dessen Vorgeschichte man nicht kennt, ist immer mit dem Risiko behaftet, dass der Wagen unsachgemäß eingefahren wurde oder auch nach dem Einfahren falsch behandelt wurde (Nur Kaltstarts, nur untertouriges Fahren, nur Höchstdrehzahl,...). Der Händler wird Dir da auch kaum eine verlässliche Aussage mitgeben können, es sei denn, dass er den Vorbeseitzer (und - wichtiger - dessen Fahrweise) kennt.

Immerhin gibt es Anzeichen: Wenn also der Wagen ungepflegt wirkt oder Zeichen für übernatürlichen Verschleiß bestehen (z.B. überprüfbar am Reifenprofil oder der Bremsbelagstärke), dann: Finger weg.

Ansonsten spricht nichts gegen den Kauf. Aber eben auch nichts dafür - außer natürlich, daß der TFSI ein geiles Geschoss ist :D

Greeetz, Thomas

Booner,

weniger angegriffen, mehr vera###t.

Ansonsten:

Vertragsmuster durchlesen und dann präzise Fragen stellen. ;)

Die akademische Diskussion von in der konkreten Praxis unbeachtlichen Details kann dann unterbleiben. :D

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