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Zur Zeit keine Pirellis mit Audi Kennung?

Audi R8 42
Themenstarteram 7. April 2015 um 12:18

Mein Händler findet gerade keine 235ger Gummis mit Audi Kennung für den R8, weder bei seinen Lieferanten noch bei Pirelli selber.

Gibt es zur Zeit gute oder bessere Alternativen auf dem Markt oder hat schon jemand merkliche Erfahrungen mit Pirellis anderer Hersteller-Kennung gemacht?

 

Grüße

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33 Antworten

Ich würde überhaupt keine Marken oder Reifenmodelle mischen. (Vorne oder Hinten) :-( Fahre den Michelin Super Sport. Für mich der beste Sportwagenreifen. Hat keine Quattro Kennung. Braucht er auch nicht. Die Testergebnisse und auch der Reifen spricht für sich!

am 9. April 2015 um 18:46

Rückmeldung vom Händler: HA nichts verfügbar // VA ja, aber nur mit Ferrari Kennung :-)

Wer Interesse oder Bedarf hat, einfach mal anfragen: info@reifen-hannes.de

am 10. April 2015 um 15:21

Zitat:

@Twinni schrieb am 9. April 2015 um 13:09:35 Uhr:

Wie kommst du darauf? Den Super Sport gibt es zumindest mit Porsche Kennung. Für andere Marken habe ich nicht nachgeschaut. Falls es keine Audi-Kennung gibt, einfach die mit N0 für Porsche nehmen. 911er und R8 dienen ja irgendwie demselben Zweck. :D

Antwort meines Reifenhändlers als ich nach Reifen für mein Auto fragte

Harald

Hier gibt´s noch 2 Stck. :)

Neu, aber demontiert mit RO1- Audi-Kennung und aus Herbst 2013,

immer noch besser als die (Misch-)Montage mit Reifen ohne RO1- Kennung.

Oder 4 Wochen warten, bis Pirelli die Ausführung wieder produziert.

http://www.ebay.de/.../331519124575?ebayCategoryId=9891

Jetzt muss ich nochmal dumm nachfragen, ist da tatsächlich ein Unterschied in der Gummimischung bei einem Reifen mit und ohne Kennung.

Es gibt anscheinend ja x verschiedene Kennungen.......da hätte Pirelli ja in der Produktion viel zu tun!?

Nicht nur bei der Mischung gibt es Unterschiede. Das wurde aber schon gesagt. Und sooo viele Kennungen gibt es nun auch nicht.

Habe mal das Thema mit dem Leiter vom TÜV bei uns diskutiert....er meint also "normaler Fahrer" sollte man am Fahrverhalten keinen Unterschied merken........

Themenstarteram 15. April 2015 um 6:20

Nach vielen Telefonaten und Angeboten von 554€ pro Reifen via Audi Intern, bis hin zu 2 Reifen die in unterschiedlichen Lagern liegen und DOT 2013 und 2012 sind, konnte mein Händler bei einem Partner im Ausland noch 5 Reifen ausmachen. Der Preis ist sogar noch der normale und am Freitag wird geliefert.

Was für ein Drama. :)

Zitat:

@BMW R8 schrieb am 8. April 2015 um 13:32:20 Uhr:

Stand der Info die ich bis jetzt habe rät mir Audi, vorne dann Conti oder Dunlop mit Audikennung aufzuziehen.

Michelin würde nicht mit dem Pirelli harmonieren.

Irgendwie widerstrebt mir der Gedanke, denn weder Conti noch Dunlop ist ein Reifen zu dem ich wandern wollen würde.

was für ein Sch..... und wieder schreiben hier Leute die mal was von wem irgendwie gehört haben!

ich habe auf der VA die Pirellis und HA Michelin absolut keine Nachteile nur die Pirellis deutlich lauter sind als die Michis mehr habe ich nicht zu berichten

aber beide mir N2/P2 Kennung

Unterschiedliche Reifenfabrikate an der Vorder und Hinterachse sind kein Prolem,

man sollte allerdings auf der Achse kein Fabrikate mischen, z.b. Conti/Michelin

 

Tom

Zitat:

@speedrs4 schrieb am 15. April 2015 um 11:13:04 Uhr:

Unterschiedliche Reifenfabrikate an der Vorder und Hinterachse sind kein Prolem,

man sollte allerdings auf der Achse kein Fabrikate mischen, z.b. Conti/Michelin

 

Tom

Sowas ist gesetzlich nicht erlaubt und ich glaube nicht dass irgendein Reifenservice so eine Mischung beim R8 wegen Haftung verbauen wird ... :)

Zitat:

@robmale schrieb am 15. April 2015 um 11:18:58 Uhr:

 

Sowas ist gesetzlich nicht erlaubt und ich glaube nicht dass irgendein Reifenservice so eine Mischung beim R8 wegen Haftung verbauen wird ... :)

Das Gesetz mußt Du mir erst mal zeigen!

Abgesehen davon, daß es nicht gerade gut für die Fahreigenschaften ist, dürftest Du 4 verschiedene Fabrikate montieren, es ist nur keine Kombination aus Winter- und Sommerreifen zulässig.

Themenstarteram 15. April 2015 um 10:38

Zitat:

@robmale schrieb am 15. April 2015 um 10:48:51 Uhr:

Zitat:

@BMW R8 schrieb am 8. April 2015 um 13:32:20 Uhr:

Stand der Info die ich bis jetzt habe rät mir Audi, vorne dann Conti oder Dunlop mit Audikennung aufzuziehen.

Michelin würde nicht mit dem Pirelli harmonieren.

Irgendwie widerstrebt mir der Gedanke, denn weder Conti noch Dunlop ist ein Reifen zu dem ich wandern wollen würde.

was für ein Sch..... und wieder schreiben hier Leute die mal was von wem irgendwie gehört haben!

ich habe auf der VA die Pirellis und HA Michelin absolut keine Nachteile nur die Pirellis deutlich lauter sind als die Michis mehr habe ich nicht zu berichten

aber beide mir N2/P2 Kennung

Danke für deinen ausführlichen Bericht.

Verhindert deine Leseschwäche meine Aussage oben zu verstehen?

Einfachmodus: " Aussage direkt von Audi"

und nein.. es gibt kein Gesetz, wie von Dir so fundiert eingebracht, welches unterschiedliche Farbikate an VA und HA verbietet .. zumindest nicht in der realen Welt, in der zumindest ich mich befinde.

Ein Reifenhersteller gibt Empfehlungen und Freigaben, handelt ein Autofahrer gegen diese, kann es im Versicherungsfall dazu kommen, dass der Versicherer dies als Grundlage für einen Rechtsstreit nutzt um die Zahlung verweigern zu können.

Ich persönlich versuche solchen Konflikten aus dem Weg zu gehen.

Die Entscheidung liegt natürlich bei jedem selbst.

Ich bewege das Fahrzeug auch oft auf Rennstrecken und habe manchmal keine Semis zur Hand.

Da sollten die Strassenreifen schon funktionieren.

PS: Falls es den Rest hier interessiert. Die gestern zugesagten Pirellis wurden vor etwa 2h vom Lieferanten storniert. Sind nicht mehr lieferbar.

Freundliche Grüße

 

wenn dir Audi sagt - spring von der Brücke - machst du das auch?

 

aus MT kopiert:

Obwohl der Bundesverband Reifenhandel und Vulkaniseur-Handwerk e.V. (BRV, Bonn) seinen Mitgliedsunternehmen nach wie vor die generelle Empfehlung gibt, aus Sicherheitsgründen bei Kraftfahrzeugen auf allen Achspositionen möglichst nur Reifen des gleichen Herstellers und der gleichen Profilausführung zu verbauen, gab es in der Vergangenheit sowohl beim Verbraucher als auch beim Reifenfachhändler häufig Irritationen, wenn es um das Thema »Mischbereifung« ging.

 

Der Grund: Zum einen existiert in Deutschland der § 36 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und zum anderen die 26. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.8.1997, welche die Richtlinie 92/23/EWG in nationales Recht umsetzte. Damit gibt es zwei zum Teil unterschiedliche gesetzliche Grundlagen zur Bewertung der Zulässigkeit von Mischbereifungen:

 

Nach § 36 (2a) StVZO ist bei Fahrzeugen bis 3,5 t Gesamtgewicht die Verwendung von Reifen unterschiedlicher Hersteller und unterschiedlicher Profile zulässig und in jeder beliebigen Kombination möglich, so es sich um Reifen der gleichen Bauart handelt.

 

Nach der Richtlinie 92/23/EWG ist aber für Pkw-Reifen vorgeschrieben, dass alle an ein und derselben Achse montierten Reifen vom gleichen Reifentyp sein müssen. Dies heißt im Gegensatz zu § 36 (2a) StVZO, dass auf einer Achse nur Reifen des gleichen Herstellers, der gleichen Größenbezeichnung und der gleichen Verwendungsart montiert werden dürfen.

 

Nun hat in der Vergangenheit diese unterschiedliche gesetzliche Grundlage in der Praxis mehr oder weniger keine Rolle gespielt; nicht zuletzt deshalb, weil die Verbraucher der Empfehlung des Reifenfachhandels, grundsätzlich am Fahrzeug nur Reifen des gleichen Herstellers und der gleichen Profilausführung montieren zu lassen, gefolgt sind. In Zeiten knapper Kassen jedoch ist der Verbraucher häufig nur noch bereit, einen einzelnen Reifen zu ersetzen, der sehr oft aber in der gleichen Profilausführung nicht mehr verfügbar ist. Häufig kam es in letzter Zeit zu Verärgerungen, wenn ein Kunde im Reifenfachhandel gemäß § 36 (2a) StVZO beraten und ausgerüstet wurde, der Prüfingenieur der Prüfstelle des Fahrzeuges aber nach der Richtlinie 92/23/EWG die Reifen bewertete und die Prüfplakette verweigerte. Umgekehrt wurden aber auch Fälle bekannt, in denen Kundenfahrzeuge gemäß Richtlinie 92/23/EWG ausgerüstet wurden und Kunden sich dann falsch beraten fühlten.

 

Der BRV hat vor diesem Hintergrund den Federführenden des Fachausschusses KraftfahrzeugÓTechnik (FKT), Sonderausschuss Reifen + Räder, Herrn Dipl.-Ing. Mäder vom TÜV Süd, um Klarstellung. Dieser schrieb:

 

»Zur Frage des scheinbaren Widerspruches in den gesetzlichen Regelungen der StVZO und der EG Richtlinie 92/23/EWG hinsichtlich der Möglichkeiten der Mischbereifung an Fahrzeugen erläutern wir Ihnen unsere Auffassung hierzu:

 

1. Rechtskreis »Fahrzeugtechnische EG-Richtlinien«

 

Fahrzeugtechnische EG-Richtlinien für Fahrzeugteile und Fahrzeugsysteme bilden die Bausteine für die Erteilung von Gesamtbetriebserlaubnissen für Neufahrzeuge. Bisher können Fahrzeuggesamtbetriebserlaubnisse für Pkw, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und 2- und 3-rädrige Kraftfahrzeuge erteilt werden.

 

In der Regel sind die EG-Richtlinien, die der Erstzulassung des Fahrzeuges zugrunde lagen, auch für den späteren Betrieb und für Fahrzeugänderungen anzuwenden. Allerdings gibt es hierzu bei den EG Genehmigungsbehörden unterschiedliche Auffassungen.

 

2. Betrieb der Fahrzeuge, Fahrzeugänderungen

 

Gesetzliche Grundlage für den Betrieb von Fahrzeugen und für Fahrzeugänderungen ist in Deutschland die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Sie enthält auch alle notwendigen Verweise auf anzuwendende EG-Richtlinien. Diese sind detailliert im Anhang zur StVZO mit den jeweils anzuwendenden technischen Kapiteln aufgeführt. Sofern in der EG direkter Durchgriff auf den Betrieb der Fahrzeuge genommen wird, geschieht das durch übergreifende EG-Richtlinien (z.B: Profiltiefe, Geschwindigkeitsbegrenzer), zu denen dann in jedem Einzelfall ein direkter Bezug in der StVZO hergestellt wird, und zwar entweder durch Übernahme der Anforderung 1,6 mm wie bei der Mindestprofiltiefe oder durch Verweis auf die jeweilige EG-Richtlinie wie im Falle des Geschwindigkeitsbegrenzers.

 

3. Sonderfall des bauartgenehmigungspflichtigen Teils »Reifen«

 

Gewisse Fahrzeugteile, die besonders sicherheitsrelevant sind, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Auch für Reifen, die seit 1.10.1998 gebaut wurden, gilt diese Anforderung unter Bezugnahme auf die internationalen EG-Richtlinien und ECE-Regelungen (§ 7 zu § 22a StVZO).

 

Wichtig ist hier der Bezug »gebaut wurden«! Es fehlt in den Übergangsregelungen ein Inkraftsetzungsbezug auf die Verwendung am Fahrzeug wie z.B. bei Heizungen: »... in Kraftfahrzeugen, die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommen.« Demnach können weiterhin »alte« Reifen, die vor dem 1.10.1998 gebaut wurden, auch ohne Bauartgenehmigung an einem neueren Fahrzeug verwendet werden. Auch die betreffenden Übergangsvorschriften im § 36 StVZO »Bereifung und Laufflächen« beziehen sich lediglich auf Reifen, die ab 1.10.1998 hergestellt wurden.

 

Aus dem dargestellten Sachverhalt der Übergangsfristen ist ersichtlich, dass sich diese Anforderungen unter Hinweis auf die internationalen Vorschriften lediglich auf die Bauart des Reifens beziehen, nicht aber auf den Anbau am Fahrzeug. Für den Anbau am Fahrzeug gelten insofern die entsprechenden nationalen Vorschriften des § 36 StVZO. Die weitergehenden eingrenzenden internationalen Bestimmungen (Verwendung von Reifen vom gleichen Hersteller und Typ) treffen insofern nur auf die Erstausrüstung und die Montage der Reifen durch den Fahrzeughersteller zu.

 

Die Aufnahme des Anhangs IV »Montage der Bereifung an Fahrzeugen« der EG-Richtlinie 92/23/EWG in die StVZO war erforderlich, weil hier die technischen Anforderungen für Noträder definiert sind.

 

Gleichwohl ist unbestritten, dass aus Gründen der Fahrzeugsicherheit die Verwendung von Reifen des gleichen Herstellers und Typs dringend zu empfehlen ist.

 

Fazit: Für die Verwendung von Reifen an Kraftfahrzeugen gilt § 36 (2a) StVZO; demnach gilt hinsichtlich der Mischbereifung an Pkw lediglich die Forderung, dass sie entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein müssen. Weitergehende Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung von Reifen des gleichen Herstellers oder gleichen Typs werden an dieser Stelle nicht gemacht.«

 

 

Lange Rede Kurzer Sinn.

 

Reifen müßen Achsweiße gleich sein

Zitat:

@robmale schrieb am 15. April 2015 um 13:23:50 Uhr:

 

Lange Rede Kurzer Sinn.

Reifen müßen Achsweiße gleich sein

Nein! Lese Dir den von Dir geposteten Text nochmal durch. Die einzige Einschränkung lt. "Kommentar" des TÜV war:

Zitat:

@robmale schrieb am 15. April 2015 um 13:23:50 Uhr:

Fazit: Für die Verwendung von Reifen an Kraftfahrzeugen gilt § 36 (2a) StVZO; demnach gilt hinsichtlich der Mischbereifung an Pkw lediglich die Forderung, dass sie entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein müssen. Weitergehende Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung von Reifen des gleichen Herstellers oder gleichen Typs werden an dieser Stelle nicht gemacht.«

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