Zum Tüv ohne Kennzeichen?
Hy, ich weiß, dass es nicht direkt um ein Auto geht.
Mir wurde gesagt, dass wenn ich einen Tüvtermin hab, ich zu dem auf direktem Wege ohne Kennzeichen fahren kann, wenn der Wagen abgemeldet ist. Stimmt das?
20 Antworten
ich denke mal ohne tüv am fahrzeug bekommst du es auch nicht zu gelassen.....und fahren ohne nummernschilder kann man aber es ist nicht erlaubt.....und wenn man ein auto abgemeldet hat darf man auch KEINE 24 std. mehr damit fahren sondern von der zulassungstelle auf diregten weg nach hause...habe vor 2 wochen mein altes auto abgemeldet...und bin natürlich noch mal schnell zu MC Donald gefahren....pech gehabt da stand auch die polizei habe mich natürlich dumm gestellt und gesagt das ich es nicht wußte ( direkter Weg nach Hause ) bin mit ner verwarnung davon gekommen...
Hallo
OK,hier aus Auszug aus der STVZO:
4) Amtliche Kennzeichen müssen zur Abstempelung mit einer Stempelplakette versehen sein; die an zulassungsfreien Anhängern nach § 60 Abs. 5 angebrachten Kennzeichen dürfen keine Stempelplakette führen. Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, und die Angaben des Namens des Landes und des Namens der Zulassungsbehörde. Die Plakette muß so beschaffen sein und so befestigt werden, daß sie bei einem Ablösen in jedem Fall zerstört wird. Der Halter hat dafür zu Sorgen, daß die nach Satz 3 angebrachte Stempelplakette in ihrem vorschriftsmäßigen Zustand erhalten bleibt; sie darf weder verdeckt noch verschmutzt sein. Bei Zuteilung oder zur Abstempelung des Kennzeichens und zur Identifizierung des Fahrzeugs ist das Fahrzeug vorzuführen, wenn die Zulassungsbehörde nicht darauf verzichtet. Bei der Abstempelung ist zu prüfen, ob das Kennzeichen, insbesondere seine Ausgestaltung und seine Anbringung, den Rechtsvorschriften entspricht. Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind; Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betreibszeitraumes bei Fahrten zur Entstempelung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des ersten Halbsatzes. Die Zulassungsbehörde kann das zugeteilte Kennzeichen ändern und hierbei das Fahrzeug vorführen lassen.
Gruss,
Ralf
Zitat:
Original geschrieben von Luddi81
Um hier weitere Diskusionen zu vermeiten empfele ich mal dir StVO zu lesen!!!!
Welcher Paragraph der Straßenverkehrordnung regelt das denn?
Hallo
§ 23, Absatz 4.
Gruss,
Ralf
Ähnliche Themen
Zitat:
Original geschrieben von Ralf_Reuter
Hallo
§ 23, Absatz 4.
Welche Fassung hast Du?
Die aktuelle (http://www.bmvbw.de/Anlage/original_19893/Strassenverkehrs-Ordnung.pdf)
kennt bei §23 nur Absätze 1, 1a, 1b, 2 und 3.
(1) meint, das vorgeschriebene Kennzeichen muß stets gut lesbar sein. Aber darum geht es hier doch gar nicht.
Zitat:
Original geschrieben von Ralf_Reuter
Hallo
§ 23, Absatz 4
Eben sehe ich den Fehler - Luddi schreibt fälschlicherweise von der STVO, Du in Deinem Vorpost von der STV_Z_O, was natürlich richtig ist.
Keine weiteren Fragen!