Zulassungsstelle macht Probleme bei Kurzzeitkennzeichen
Folgendes Problem: ich habe im Internet eine Anzeige für einen Gebrauchtwagen (abgemeldet) gesehen, steht 250km weit weg. Da möchte ich hinfahren und bei Gefallen gleich mitnehmen. Dazu würde ich mir Kurzzeitkennzeichen holen wollen.
Nun verlangt aber meine Zulassungsstelle für Kurzzeitkennzeichen sowohl Fahrzeugbrief als auch Fahrzeugschein. Nachzulesen hier:
http://www.augsburg.de/.../330-kurzinformation_teil_2ab1010.form.pdf
Wie genau soll ich das bewerkstelligen, ohne 4x die 250km fahren zu müssen? Der Händler wird mir ja kaum einfach so den Fahrzeugbrief zuschicken, genauso wenig wie ich das Fahrzeug ungesehen bezahlen werde.
Die evb von der Versicherung habe ich bereits. Gibt es da eine Alternative, oder muss ich tatsächlich 4x 250km fahren? Kann der Händler bei seiner Zulassungsstelle auf seinen Namen ein Kurzzeitkennzeichen holen, und dabei meine evb verwenden? Oder kann er eine eigene evb verwenden, und ich darf das Fahrzeug trotzdem fahren?
Das Fahrzeug soll gleich nach Ablauf der Kennzeichen regulär angemeldet werden, auch dafür habe ich schon eine evb. Beitrag für Kurzzeitkennzeichen wird in diesem Fall mit der Versicherungsprämie verrechnet.
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138 Antworten
Ich habe das Problem in Berlin noch nie gesehen.
Wenn ich am So auf den Automarkt bummeln gehe, dann kommen die Händler mit den nicht zugelassenen Fahrzeugen und bringen die mit der roten Nummer hin.
Wenn das Auto verkauft ist, machen die ihre rote Nummer ab, der Käufer sein Kurzzeit ran und füllt erst dann den KFZ-Schein aus.
Wie soll ein Käufer vorher die Daten kennen, wenn er noch nicht weis, was für ein Auto er kauft? Auch lassen die entsprechenden Gesetze solches restriktive Handeln durch die Zulassungsstelle nicht zu, doch wer sich das gefallen läßt, ist selber schuld.
Eine Zulassungsstelle muß sich an die Gesetze halten und wenn die das nicht macht, dann sollte der Kunde nicht zu feige sein und denen mal kräftig den Marsch blasen.
Nun lass ich auch mal meinen Dunst ab :-)
Die Zulassung bzw. Zuteilung von Kennzeichen ist in der Fahrzeugzulassungsverordnung geregelt.
Maßgeblich für die Erteilung eines Kurzzeitkennzeichen sind meines bescheidenen Wissens §16 II und § 16 IV i.V.m. § 6 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 4 Nr. 4.
Hiernach ist die Vorlage des Fahrzeugscheins / Fahrzeugbrief nicht notwendig; vielmehr müssen die Angaben zum Fahrzeug durch den "Empfänger" in den vorläufgen Fahrzeugschein eingetragen werden.
Hinsichtlich des Fahrzeugscheins ist die Forderung sogar unlogisch, weil ein Fahrzeug nicht zwingend zum zweiten mal zugelassen sein muss. Das wäre dochmal ein Ansatz nachzuhaken, wie die Zulassungsbehörde die Erteilung von Kurzzeitkennzeichen bei Neuwagen regelt, die nicht vom Händler zugelassen werden... Zum anderen würde ich dann noch die Norm erfragen, die das Vorgehen rechtfertigt...
Hier noch die Fundstellen:
§ 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten, Überführungsfahrten (Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr)
2) Auf Antrag hat eine Zulassungsbehörde bei Bedarf für Zwecke nach Absatz 1 ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster in Anlage 9 auszugeben. Der Empfänger hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug vor Antritt der ersten Fahrt vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Abs. 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit "03" oder "04". Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens oder eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern die in § 6 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Halterdaten und die in § 6 Abs. 4 Nr. 4 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung sowie bei Kurzzeitkennzeichen zusätzlich das Ende des Versicherungsschutzes mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.
--> § 6 Antrag auf Zulassung (Zulassungsverfahren)
(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:
bei natürlichen Personen: Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;
bei juristischen Personen und Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift;
bei Vereinigungen: benannter Vertreter mit den Angaben nach Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.
(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:
......
Nr. 4
folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:
Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers, Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und Beginn des Versicherungsschutzes oder die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist.
Wo hast du das denn wieder her?
Absatz 2 sieht inzwischen so aus.
Zitat:
(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster der Anlage 9 auszugeben. Der Antragsteller hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug unverzüglich vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen
1.nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 mit dem eingetragenen Fahrzeug verwenden und
2.keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen.
Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „03“ oder „04“. Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
Quelle
http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__16.htmlUnd jetzt streite dich mal rum ob "unverzüglich" heißt auf der Zulassungsstelle. 😉
Und örtlich zuständig für Deutsche und Ausländer mit deutschem Wohnsitz ist DEINE Zulassungsstelle bei dir zuhause.
Nur für Ausländer ohne deutschen Wohnsitz ist JEDE Zulassungsstelle die "örtliche". 😁
hab noch mal nachgeschaut. Du hast Recht
Meine Zitat ist § 16 FZV a.F. siehe hier: http://www.buzer.de/gesetz/9619/al35538-0.htm
Ändert aber nichts an meiner Auffassung.
Unverzüglich heißt lediglich ohne schuldhaftes Zögern und implizit nicht, dass er es der Zulassungsbehörde nachweisen muss. Es ist lediglich eine Rechtspflicht, die ihm auferlegt wird.
Denkbar wäre aber meines Erachtens durchaus ein Auffordern seitens der Straßenverkehrsbehörde (als Verfolgungsbehörde) nach dem es zum Zulassungsprozess gekommen ist die Erfüllung der Rechtspflichts nachzuweisen.
Ob solch ein schematisches - ein Generalverdacht implizierendes - Vorgehen jedoch rechtens ist, ist fraglich. Im Einzelfall jedoch sicherlich denkbar.
Du kannst ja dagegen klagen...
Aber wer wird das denn... Kostet Zeit. Und Geld - da Verwaltungsrecht... Und dauert.
Und man verfolgt ja einen Zweck mit dem Kurzzeitkennzeichen.
Problem ist eben auch die "örtliche" Zuständigkeit die da drin steht. Wenn du irgendwo ein Auto findest kannst du nicht mal eben schnell ein Kennzeichen holen.
Du mußt es vorher zuhause holen.
Und wenn du auf einem Automarkt kaufen willst - ja welche Fahrzeugdaten sollst du denn da auf deiner Zulassungsstelle zuhause eintragen? Du weißt ja noch gar nicht welches Auto du kaufen willst - geschweige denn evtl. gar keines wenn kein passendes da ist.
Nee traurig ist das schon.
Wenn es denn überhaupt was gegen den Mißbrauch gebracht hätte!
Hat es aber nicht - siehe Ausführungen dazu welches die örtlich zuständige Zulassungsstelle für jemand ist der keinen (nachweisbaren) Wohnsitz in Deutschland hat. 😁
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Problem ist eben auch die "örtliche" Zuständigkeit die da drin steht. Wenn du irgendwo ein Auto findest kannst du nicht mal eben schnell ein Kennzeichen holen.Du mußt es vorher zuhause holen.
Soll also bedeuten, wenn ich aus Flensburg wäre, am Bodensee Urlaub mache und dort zufällig ein schnuckliges Auto sehe, das abgemeldet in einem Vorgarten steht, dann müßte ich erst wieder nach Flensburg fahren, dort ein KZK besorgen und dann wieder zum Bodensee, damit ich das Auto dort abholen darf?
Da sollte sich der Gesetzgeber mal was besseres einfallen lassen, das vornehmlich Bürgerfreundlich ist.
Ich würde mich da von der Behörde diskriminiert betrachten, denn vor dem Gesetz sind, laut GG der BRD, alle gleich. Wieso sollte ich als Deutscher also nicht auch ein KZK im Süden Deutschlands bekommen dürfen, wenn ich dort ein Auto sehe und kaufen will, um damit zu mir nach Norddeutschland zu fahren?
Nachtrag: 0809
Habe eben mal bei der Zulassungsstelle in Berlin angerufen: 030 902690
Auskunft:
Man braucht keine Daten eines Fahrzeugs anzugeben, denn man kann die teilweise garnicht vor Kauf wissen. Nur die Versicherungsnummer muß man angeben, damit die Behörde den Nachweis hat, daß das entsprechende Fahrzeug versichert ist.
Zu örtlich zuständig:
Das stimmt so. Will man sich außerhalb seines Wohnortes ein KZK besorgen, dann muß man sich vorher eine Genehmigung seiner 'eigenen' Zulasssungsstelle besorgen. Dann darf auch die Auswärtige ein KZK erteilen.
Kommt mir so vor, als wolle man damit zusätzlich Gebühren aus dem Bürger pressen (gehe ja nicht zu einer anderen Zulassung und wenn doch, dann mußt du 'Strafgebühr' zahlen).
Mal sehen, ob sich da politisch was machen läßt.
Wie? Das LABO gibt sich bürgerfreundlich? 😰 Ganz was neues.
Wenn du jetzt noch jede Zulassungsstelle jedes Zulassungsbezirks in jedem Bundesland anrufst ob sie ebenfalls nicht vorher die Fahrgestellnummer verlangen (oder verlangen, daß sie unverzüglich vor ihren Augen eingetragen wird), dann können wir halbwegs sicher sein, daß keine Zulassungsstelle das verlangt.
Föderalismus. 😉
(schau dir mal das Thema zu den kurzen Kennzeichen im V+S an)
Die "Erlaubnis" finde ich komisch.
Gibt Berlin da anderen schriftlich die Erlaubnis, daß sie dir ein Kurzzeitkennzeichen ausstellen dürfen?
Gibt es das irgendwo (nachzulesen) schriftlich vom LABO?
Und auch die Öffnungszeiten sind nicht überall gleich. Bringt wenig wenn ich in Flensburg stehe und Berlin schon geschlossen hat.
Edit:
Das LABO selbst sagt übrigens
Zitat:
Ab dem 01.11.2012 können Kurzzeitkennzeichen nur noch bei der für den Wohnsitz bzw. Firmensitz des Antragstellers zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden. Die Zulassungsbehörde Berlin kann somit Kurzzeitkennzeichen nur noch Antragstellern zuteilen, die ihren Hauptwohnsitz oder Firmensitz in Berlin haben.
Da steht nix von "wenn ne andere Zulassungsstelle z. B. Flensburch, uns das Ok gibt kriecht auch der Flensburger sein B- Kurzzeitkennzeichen"?
Und erst das Formular...
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Wie? Das LABO gibt sich bürgerfreundlich? 😰 Ganz was neues.Wenn du jetzt noch jede Zulassungsstelle jedes Zulassungsbezirks in jedem Bundesland anrufst ob sie ebenfalls nicht vorher die Fahrgestellnummer verlangen (oder verlangen, daß sie unverzüglich vor ihren Augen eingetragen wird), dann können wir halbwegs sicher sein, daß keine Zulassungsstelle das verlangt.
Föderalismus. 😉
(schau dir mal das Thema zu den kurzen Kennzeichen im V+S an)Die "Erlaubnis" finde ich komisch.
Gibt Berlin da anderen schriftlich die Erlaubnis, daß sie dir ein Kurzzeitkennzeichen ausstellen dürfen?
Gibt es das irgendwo (nachzulesen) schriftlich vom LABO?Und auch die Öffnungszeiten sind nicht überall gleich. Bringt wenig wenn ich in Flensburg stehe und Berlin schon geschlossen hat.
Edit:
Das LABO selbst sagt übrigens
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Da steht nix von "wenn ne andere Zulassungsstelle z. B. Flensburch, uns das Ok gibt kriecht auch der Flensburger sein B- Kurzzeitkennzeichen"?Zitat:
Ab dem 01.11.2012 können Kurzzeitkennzeichen nur noch bei der für den Wohnsitz bzw. Firmensitz des Antragstellers zuständigen Zulassungsbehörde beantragt werden. Die Zulassungsbehörde Berlin kann somit Kurzzeitkennzeichen nur noch Antragstellern zuteilen, die ihren Hauptwohnsitz oder Firmensitz in Berlin haben.
Und erst das Formular...
Scheint wirklich so zu sein, daß jeder Mitarbeiter der Zulassungsstellen sich seine eigenen Rechtsvorschriften macht, oder die Gesetze nach eigenem "Verständnis" auslegt und die Bürger danach behandelt.
Ich kann hier natürlich nur das wiedergeben, was mir am Telefon gesagt wurde. Leider darf man das ja nicht mitschneiden, denn sonst hätte ich das hier veröffendlichen dürfen. *g*
Also doch den Bundestag in die Pflicht nehmen, daß die endlich ein Gesetz dafür verabschieden, das Bürgerfreundlichkeit in der Überschrift führt.
Bundestag in die Pflicht nehmen, vergiss es.
eh die was für dich tun, ist dein dauerhafter Wohnsitz 2Meter waagerecht unter Geländeniveau.
die sind doch nur daran interessiert vom kleinen Mann(frau) Geld einzunehmen um ihre Diäten zu subventionieren .
Es wäre ja mal den Versuch wert einen Asylbewerber aus einem Wohnheim (der ja nachweislich keinen festen Wohnsitz in D hat) zur Zulassungstelle zu schicken und ein kzk beantragen zu lassen. Ob dieser zB. in Bayern eines bekommt wenn er demnächst in ein anderes Wohnheim in einem anderen Bundesland aufgeteilt wird.
Zitat:
Original geschrieben von harra02041958
Soll also bedeuten, wenn ich aus Flensburg wäre, am Bodensee Urlaub mache und dort zufällig ein schnuckliges Auto sehe, das abgemeldet in einem Vorgarten steht, dann müßte ich erst wieder nach Flensburg fahren, dort ein KZK besorgen und dann wieder zum Bodensee, damit ich das Auto dort abholen darf?Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Problem ist eben auch die "örtliche" Zuständigkeit die da drin steht. Wenn du irgendwo ein Auto findest kannst du nicht mal eben schnell ein Kennzeichen holen.Du mußt es vorher zuhause holen.
Da sollte sich der Gesetzgeber mal was besseres einfallen lassen, das vornehmlich Bürgerfreundlich ist.
Ich würde mich da von der Behörde diskriminiert betrachten, denn vor dem Gesetz sind, laut GG der BRD, alle gleich. Wieso sollte ich als Deutscher also nicht auch ein KZK im Süden Deutschlands bekommen dürfen, wenn ich dort ein Auto sehe und kaufen will, um damit zu mir nach Norddeutschland zu fahren?
Nachtrag: 0809
Habe eben mal bei der Zulassungsstelle in Berlin angerufen: 030 902690
Auskunft:
Man braucht keine Daten eines Fahrzeugs anzugeben, denn man kann die teilweise garnicht vor Kauf wissen. Nur die Versicherungsnummer muß man angeben, damit die Behörde den Nachweis hat, daß das entsprechende Fahrzeug versichert ist.
Zu örtlich zuständig:
Das stimmt so. Will man sich außerhalb seines Wohnortes ein KZK besorgen, dann muß man sich vorher eine Genehmigung seiner 'eigenen' Zulasssungsstelle besorgen. Dann darf auch die Auswärtige ein KZK erteilen.
Kommt mir so vor, als wolle man damit zusätzlich Gebühren aus dem Bürger pressen (gehe ja nicht zu einer anderen Zulassung und wenn doch, dann mußt du 'Strafgebühr' zahlen).
Mal sehen, ob sich da politisch was machen läßt.
Es war mal Bürgerfreundlich (Bis wann weiß ich nicht!), man konnte das kzk vor Ort holen! Aber das war mal
Hallo
Wir wissen alle was in § 16 FZV steht und dass seit 2012 das Wohnortprinzip gilt, aber in Bernau und Eberswalde kommt der nächste Schock. Die geben dort die Kurzzeitkennzeichen nur aus, wenn ich denen bei der Beantragung auch gleich die Fahrgestellnummer mitteile. Mache ich das nicht, bekomme ich keine Kennzeichen. So einfach ist das für die, obwohl das Gesetz eindeutig etwas anderes aussagt. Ich habe mich bereits schriftlich beschwert, aber keiner kann mir dort einen richtigen Grund für diese Verfahrensweise nennen. Laut Gesetz muss ich die Fz-Daten unverzüglich vor Fahrtantritt in den Fz-Schein eintragen. Erst dann und nicht bereits bei der Zulassungsstelle. Folge: Wenn ich mir weit entfernt ein Auto kaufen will und ich nicht weiß welches, muss ich erst einmal dorthin fahren, suche mir eines aus, fahre wieder hunderte von Kilometern zurück zu meiner Zulassungsstelle, beantrage das Kurzzeitkennzeichen (ich weiß ja jetzt die FIN) und fahre dann wieder zu meinem Auto, um damit zum 2. Mal die Heimreise anzutreten. Vollkommender Schwachsinn. Die Brandenburger sind diesbezüglich aber nicht einsichtig. In Berlin braucht man keine FIN angeben. Dies hat man mir letzte Woche jedenfalls so telefonisch mitgeteilt.
Heute habe ich einen Rückruf aus Eberswalde erhalten. Da ist man auf dem Wort "Bedarf" herumgeritten, der im Gesetz steht. Ich müsste nachweisen, dass ich einen Bedarf habe. Anhand der FIN oder eines Kaufvertrages. Eine andere Aussage gab es nicht.
Für mich ist der Begriff Bedarf bereits damit erfüllt, dass ich ein K-Kennzeichen beantrage, weil ich eines benötige, egal ob das Fahrzeug A oder B gekauft wurde.
Gruß
Hans
Hi,
da bist du nicht alleine. Es gibt inzwischen wohl mehrere Zulassungsstellen die das so Handhaben. Da müßte man wohl mal gegen Klagen um dem Einhalt zu gebieten.
Aber wer klagt da schon wenn er akut KZK braucht.
Evtl. den Verkäufer fragen ob er eine Kopie des Fahrzeugbriefs schickt ist da wohl die einzige Hoffnung.
Gruß Tobias
Zitat:
Original geschrieben von hansibo
Laut Gesetz muss ich die Fz-Daten unverzüglichvor Fahrtantritt inden Fz-Schein eintragen.
Das vor Antritt der Fahrt ist falsch...
Es steht nur unverzüglich... 😉
Siehe
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
Wo hast du das denn wieder her?Absatz 2 sieht inzwischen so aus.
Zitat:
Original geschrieben von Archduchess
QuelleZitat:
(2) Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen und einen auf den Antragsteller ausgestellten Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen nach dem Muster der Anlage 9 auszugeben. Der Antragsteller hat die geforderten Angaben zum Fahrzeug unverzüglich vollständig und in dauerhafter Schrift in den Fahrzeugschein einzutragen. Der Antragsteller darf das Kurzzeitkennzeichen
1.nur für die Durchführung von Fahrten im Sinne des Absatzes 1 mit dem eingetragenen Fahrzeug verwenden und
2.keiner anderen Person zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug überlassen.
Der Fahrzeugschein ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Das Kurzzeitkennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „03“ oder „04“. Das Kurzzeitkennzeichen enthält außerdem ein Ablaufdatum, das längstens auf fünf Tage ab der Zuteilung zu bemessen ist. Das Kurzzeitkennzeichen darf nur an einem Fahrzeug verwendet werden. Nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens darf ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nicht mehr in Betrieb gesetzt werden. Der Halter darf im Falle des Satzes 7 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen.
http://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2011/__16.htmlUnd jetzt streite dich mal rum ob "unverzüglich" heißt auf der Zulassungsstelle. 😉
unverzüglich heißt: ohne vermeidbare verzögerung.
für mich heißt das unmittelbar vor fahrtantritt. bevor ich den motor starte um loszufahren.
denn dann setze ich das fahrzeug erst in betrieb.
die zulassungsstelle sieht das anders.
gruß
hans
Ja, die sieht unverzüglich nach Ausgabe eben als "im Beisein eines Zulassungsstellenmitarbeiters" direkt nach Ausgabe...
Was ist jetzt richtig?
Im Gesetz steht das vor Antritt der Fahrt nicht mehr drin...
Könnte man durchaus gerichtlich mal prüfen lassen. Aber ist Verwaltungsrecht insofern (zumindest erstmal) teuer oder ob das ne Rechtsschutz mitmacht?
Aber sei doch mal ehrlich - du könntest auch früher eintragen als vor dem Motor anlassen? 😉
Das ist doch nicht unverzüglich...