Zulässiges Gesamtgewicht im Anhängerbetrieb.
Hallo Forengemeinde,
ich möchte für meinen BMW 220i aut. einen Wohnanhänger kaufen. Der Wohnwagen der uns sehr interessiert hat 1300 kg zulässiges Gesamtgewicht. Modell Eriba Touring.
Da ich die Führerscheinklasse b habe, darf ich 3500 kg nicht überschreiten.
In meinem Fahrzeugpapieren vom BMW steht nun:
Zeile f1/f2 2130 kg
Und in Zeile 22
F.1/F.2: +75 B. ANHÄNGEBETRIEB*7.2/8.2: +110 B.ANHÄNGEBETRIEB WW.AHK LT. EGTG SOMMER- UND WINTERBEREIFUNG NUR AUF GUB- ODER SCHMIEDE-LM RAD DATUM ZUR EMISSIONSKLASSE: 29.03.2016*
Wie ist dann die Rechnung?
2130 plus 75 sind 2205
Plus Anhänger 1300
Sind 3505 kg
Sagt mal, verstehe ich das richtig dass ich und meine Frau wegen 5 kg einen extra Führerschein machen müssen?
Ich kann es nicht fassen und wollte deswegen nochmal nachfragen, ob ich das falsch verstehe.
Habt ihr schonmal ab Werk einen Wohnwagen ablasten lassen?
Liebe Grüße
Runningfox
154 Antworten
In Vielen KFZ Briefen Heute steht noch nichtmal ein fixes Leergewicht drin, sondern z.B. 1600 bis 1660 kg, weil das je nach Ausstattung variiert.
Das bedeutet, man muss/müsste sogar sein individuelles Leergewicht erstmal feststellen indem man auf eine Waage fährt.
Nur wenn Einem dann genau diese 60 kg, oder sogar weniger fehlen, damit man einen Hänger z.B. mit 100 fahren darf, wird das ein Bürokratiewahnsinn, ohne Ende.
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 31. Juli 2023 um 21:56:13 Uhr:
Moin Moin !
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 31. Juli 2023 um 21:56:13 Uhr:
Zitat:
Bei neueren PKW sind alle möglichen Angaben, meist auch wegen der CO2-Ermittlung bei der Zulassung, akribisch festgeschrieben.
Jede Ausführung eines bestimmten Modells wird einzeln behandelt.
Bis hierhin richtig
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 31. Juli 2023 um 21:56:13 Uhr:
Zitat:
Deswegen ändert ein TÜV'ler bezüglich der techn. Daten an einem aktuellen KFz so leicht nichts...
Es werden keine technischen Daten geändert! Es wird nur eine Erhöhung des zGG , die aber nur für den Fall eines mit dem Fzg gezogenen Anhängers gilt, etwas abgemildert. Das hat absolut keinen Einfluss auf irgendwelche technischen Daten , schon gar nicht auf den CO2 Ausstoss, denn dieser wird grundsätzlich nicht mit Anhänger ermittelt.
Da magst du Recht haben.
Deswegen würde ich es schlichtweg vorher mit einer Prüfstelle abklären.
Zitat:
@OliOla schrieb am 31. Juli 2023 um 21:30:44 Uhr:
Was Oetteken schreibt, dem würde ich ebenfalls zustimmen.Die neue Regelung der Führerscheinklassen beinhaltet, in alt Klasse 3, oder BE neu, kann man so gleich setzen, wobei bei alter Regelung noch C, C1 und C1E beinhaltet.
Neu heutzuztage ist bei B, Anhänger bis 750 Kg , ob ungebremst oder nicht, das glaube ich gilt für beides bei nur B. Zugfahrzeug darf nicht mehr wie 3,5 Tonnen insgesamt wiegen.
Darum gibt es die Erweiterung auf BE, damit man schwerere Lasten ziehen darf. Gebremst, oder ungebremst, obwohl ungebremst glaube ich geht nur bis allgemein 750 Kg sowieso.
Berichtigt mich, wenn ich falsch liege.
Meistens wiegt das Zugfahrzeug schon über 1300 Kg, plus Wohnwagen ca. 1300 Kg beladen plus Gepäck im Fahrzeug, wäre bestimmt zuviel für nur Klasse B. Darum gibt es B96 oder BE, um größere Anhänger , oder ein größeres Gesamtzuggewicht fahren zu dürfen.
Es gilt beim Führerschein das zul Gesamtgewicht und nicht das reale Gewicht von Fz und Anhänger.
Die zweite Regel bei Führerschein B besagt, dass die Summe der beiden zul Gesamtgewichte 3,5T nicht übersteigen darf.
Ein Pkw mit einem zul GG von 2T plus ein Anhänger mit einem zul GG von 1,5T ist also beispielsweise mit B zulässig. Also z.b. ein übliches Kompaktklassen-Fz mit üblicher WoWa-Größe für diese Fz-Klasse.
B96 wurde lediglich eingeführt, um diese Grenze um 750kg, auf 4,25T hoch zu setzen, damit mehr Gespannkombinationen möglich sind.
Zitat:
@navec schrieb am 27. Juli 2023 um 10:18:07 Uhr:
Zitat:
@Oetteken schrieb am 26. Juli 2023 um 16:31:18 Uhr:
Die entsprechenden Kontrollen auf den Autobahnen werden von hochqualifizierten Beamten durchgeführt.
Das kann man öfters in Fernsehbeiträgen verfolgen.
Da mussten schon etliche Fahrzeugführer ihr Gespann oder auch ihr Wohnmobil stehenlassen und sich einen Fahrer mit entsprechender Fahrerlaubnis besorgen.
So wie es Maddin5e geschildert hatte, wird das nicht immer der Fall sein und nicht immer wird besonders qualifiziertes Personal vorhanden sein.
Das Fernsehen ist ja leider nicht immer dabei......Ich persönlich habe sogar schon mal fachliche Inkompetenz bei einer Hauptstelle des TÜV Nord erleben dürfen...
Ganz sicher ein Einzelfall (dort habe ich auch schon Top-Personal erlebt), nur Pech wenn man dann so einen Einzelfall vor sich hat und mit dessen Entscheidungen leben muss.
Die Gesetzeslage ist schon extrem komplex geworden! und letzten endes ist es (noch) so dass Polizisten auch nur Menschen sind. und jeder Mensch, mich eingeschlossen kann sich mal irren. Da ist es einfach gut, wenn man weiß, man ist im Recht SACHLICH mit den meistens netten Leuten zu reden. Dann findet sich auch eine Lösung. In Dem Fall eben via Nachfrage per Funk bei der Leitstelle. Ich rechne es den Beamten auch hoch an, dass sie sich bei mir entschuldigt haben.
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Zitat:
@Taxler222 schrieb am 31. Juli 2023 um 22:55:30 Uhr:
In Vielen KFZ Briefen Heute steht noch nichtmal ein fixes Leergewicht drin, sondern z.B. 1600 bis 1660 kg, weil das je nach Ausstattung variiert.Das bedeutet, man muss/müsste sogar sein individuelles Leergewicht erstmal feststellen indem man auf eine Waage fährt.
Nur wenn Einem dann genau diese 60 kg, oder sogar weniger fehlen, damit man einen Hänger z.B. mit 100 fahren darf, wird das ein Bürokratiewahnsinn, ohne Ende.
mit den Führerscheinen hat das nichts zu tun.
Dort zählt immmer das zul GG. und dazu braucht man keine Waage.
Für die deutsche 100km/h-Regelung braucht man das offizielle Leergewicht des Zug-Fz.
Das ist richtig.
Steht bei dir in der Zulassungsbescheinigung 1 unter Punkt G des ZugFz kein eindeutiges Gewicht?
Für mein Fz gibt der Hersteller durchaus mehrere Leergewichte (z.b. in der EU-Übereinstimmungserklärung CoC) an.
In der ZB1 steht aber nur eines und nur dieses zählt bezüglich der deutschen 100km/h-Regelung und nur die ZB1 wird bei einer Kontrolle zu Rate gezogen.
Wenn das amtliche Leergewicht nicht zu deinem Anhänger passt, um in D 100km/h fahren zu dürfen, hast du dafür halt das falsche Zug-Fz bzw. den falschen Anhänger und dann bliebe nur noch, zu versuchen, ob dir ein TÜV-Prüfer das reale Leergewicht einträgt (sofern das denn passt...), den Anhänger ab zu lasten oder sich ein neues Fz/Anhänger zu beschaffen.....
Es hat mit übermässiger Bürokratie nicht viel zu tun, wenn dein Gespann den Anforderungen einer Verordnung schlichtweg nicht entspricht....bürokratisch wird es erst, wenn du versuchst, dies durch geänderte Eintragungen zu beheben. "Einzelabnahmen" sind häufig nicht ganz einfach.
Es zählt für die 100km/h-Regelung immer das eingetragene, "amtliche" Leer-Gewicht und nicht das reale Leer-Gewicht, welches du auf einer Waage ermitteln kannst.
Das real ermittelte Leergewicht würde nur zählen, wenn es durch eine Prüfstelle/Zulassungsstelle entsprechend in der ZB1 geändert werden würde und das dürfte bei aktuellen KFz schwierig werden.
Zitat:
@Maddin5e schrieb am 1. August 2023 um 07:38:22 Uhr:
Zitat:
@navec schrieb am 27. Juli 2023 um 10:18:07 Uhr:
So wie es Maddin5e geschildert hatte, wird das nicht immer der Fall sein und nicht immer wird besonders qualifiziertes Personal vorhanden sein.
Das Fernsehen ist ja leider nicht immer dabei......Ich persönlich habe sogar schon mal fachliche Inkompetenz bei einer Hauptstelle des TÜV Nord erleben dürfen...
Ganz sicher ein Einzelfall (dort habe ich auch schon Top-Personal erlebt), nur Pech wenn man dann so einen Einzelfall vor sich hat und mit dessen Entscheidungen leben muss.Die Gesetzeslage ist schon extrem komplex geworden! und letzten endes ist es (noch) so dass Polizisten auch nur Menschen sind. und jeder Mensch, mich eingeschlossen kann sich mal irren. Da ist es einfach gut, wenn man weiß, man ist im Recht SACHLICH mit den meistens netten Leuten zu reden. Dann findet sich auch eine Lösung. In Dem Fall eben via Nachfrage per Funk bei der Leitstelle. Ich rechne es den Beamten auch hoch an, dass sie sich bei mir entschuldigt haben.
ja, wenn das so war, ist es gut. Es gibt aber leider auch die Fälle, wo sich ein amtlicher Kontrollleur vor einem "gewöhnlichen" Autofahrer keine Blöße geben will.
Wirklch schlimm finde ich, dass in der EU alles Mögliche z. Teil penetrant geregelt wird, nur leider scheint das an vielen Verkehrsregelungen (vor allem Gespannfahren) weiterhin völlig vorbei zu gehen.
Es ist für manche schon schwierig, die nationalen Regeln richtig zu verstehen. Wenn man dann lediglich ins EU-Ausland fährt und wiederum andere Regeln gelten, die z.Teil nicht minder kompliziert sind, dürfte ein "Normalfahrer" an seine Grenzen kommen.
Nationale Verkehrsregeln scheinen in der EU irgendwie unantastbar zu sein. Jedes Land kann dabei offenbar sein eigenes Süppchen kochen, obwohl gerade einheitliche Verkehrs- und Zulassungsregeln, im Gegensatz zur Krümmung der Banane (Scherz..), sehr wichtig wären.
Da scheint sich aber doch was zu tun. so ist z.B. die Achsregel gekippt worden vor nicht all zu langer Zeit. d.h. wir dürfen ohne "LKW Führerschein" auch Deichselhänger ziehen.
@navec ich habe nirgends geschrieben, dass das etwas mit dem Führerschein zu tun hätte. sondern nur, dass die Leermasse bei heutigen Fahrzeugen nicht eindeutig zu erkennen ist.
So steht bei einem meiner Autos unter 20 = eingetragene Leermasse 1877 - 1948, bei einem Anderen 2471 - 2496, da kann man sich dann aussuchen was man gern hätte, oder wie?
Ein normaler Wiegezettel von der Kiesgrube wird da wahrscheinlich nicht reichen bei unserem Bürokratiewahn.
Auch führt normal Keiner Brief und COC mit, sondern nur den normalen Fahrzeugschein, was Anderes ist auch nicht vorgeschrieben, also nach welchem Leergewicht urteilt nun ein Polizist?
Im Zweifel wird gewogen, die Ordnungshüter haben geeichte Waagen dabei. Dann heißt es eben ausladen. Da macht sich ein vorheriges Wiegeprotokoll ganz gut.
Zitat:
@Scimitar83 schrieb am 1. August 2023 um 08:39:58 Uhr:
Im Zweifel wird gewogen, die Ordnungshüter haben geeichte Waagen dabei. Dann heißt es eben ausladen. Da macht sich ein vorheriges Wiegeprotokoll ganz gut.
Ich glaube nicht, dass die dich ausladen lassen um das Leergewicht zu kontrollieren, sondern nur, wenn das zul. Gesamtgewicht überschritten ist. Ansonsten hätten die wohl oft Viel zu tun.
Zitat:
@Taxler222 schrieb am 1. August 2023 um 08:26:15 Uhr:
@navec ich habe nirgends geschrieben, dass das etwas mit dem Führerschein zu tun hätte. sondern nur, dass die Leermasse bei heutigen Fahrzeugen nicht eindeutig zu erkennen ist.So steht bei einem meiner Autos unter 20 = eingetragene Leermasse 1877 - 1948, bei einem Anderen 2471 - 2496, da kann man sich dann aussuchen was man gern hätte, oder wie?
Ein normaler Wiegezettel von der Kiesgrube wird da wahrscheinlich nicht reichen bei unserem Bürokratiewahn.
Auch führt normal Keiner Brief und COC mit, sondern nur den normalen Fahrzeugschein, was Anderes ist auch nicht vorgeschrieben, also nach welchem Leergewicht urteilt nun ein Polizist?
in einer Zulassungsbescheinigung 1 wird das Leergewicht unter Punkt G angegeben. Wahrscheinlich hat dein Fz noch einen Fahrzeugschein.....
Klar, wenn in der Zulassungsbescheinigung oder dem Fz-Schein eine Leermasse mit von/bis eingetragen ist, ist diese Eintragung für die 9. AusnahmeVO der STVO nicht brauchbar, da nicht eindeutig.
Dann kann man den TÜV auch berechtigt auffordern, eine verbindliche Angabe zur Leermasse fest zu legen.
Der Fehler entstand dann durch den Fz-Hersteller, der sich schlichtweg nicht festgelegt hatte, aber nicht durch Bürokraten.
Zitat:
@Taxler222 schrieb am 1. August 2023 um 08:42:45 Uhr:
Zitat:
@Scimitar83 schrieb am 1. August 2023 um 08:39:58 Uhr:
Im Zweifel wird gewogen, die Ordnungshüter haben geeichte Waagen dabei. Dann heißt es eben ausladen. Da macht sich ein vorheriges Wiegeprotokoll ganz gut.Ich glaube nicht, dass die dich ausladen lassen um das Leergewicht zu kontrollieren, sondern nur, wenn das zul. Gesamtgewicht überschritten ist. Ansonsten hätten die wohl oft Viel zu tun.
Das sehe ich genau so.....
Zitat:
@Taxler222 schrieb am 1. August 2023 um 08:42:45 Uhr:
Zitat:
@Scimitar83 schrieb am 1. August 2023 um 08:39:58 Uhr:
Im Zweifel wird gewogen, die Ordnungshüter haben geeichte Waagen dabei. Dann heißt es eben ausladen. Da macht sich ein vorheriges Wiegeprotokoll ganz gut.Ich glaube nicht, dass die dich ausladen lassen um das Leergewicht zu kontrollieren, sondern nur, wenn das zul. Gesamtgewicht überschritten ist. Ansonsten hätten die wohl oft Viel zu tun.
Ich schrieb doch "im Zweifel".
Zitat:
@Scimitar83 schrieb am 1. August 2023 um 10:04:13 Uhr:
Zitat:
@Taxler222 schrieb am 1. August 2023 um 08:42:45 Uhr:
Ich glaube nicht, dass die dich ausladen lassen um das Leergewicht zu kontrollieren, sondern nur, wenn das zul. Gesamtgewicht überschritten ist. Ansonsten hätten die wohl oft Viel zu tun.
Ich schrieb doch "im Zweifel".
Selbst "im Zweifel" nicht....
irgend ein Leergewicht wird schon in der Zulassungsbescheinigung stehen und das ist dann halt die Grundlage.
Die Polizei hat sicher auch noch anderes zu tun.....wenn man etwas allein durch lesen von amtl. Papieren beurteilen kann und darf, macht man es auch (und dazu braucht man nicht mal eine Waage...)......hinterher kannst du dich dann ja immer noch beschweren, falls der Polizist, bei Angabe einer Gewichtsspanne wie bei Taxler, den kleineren Wert gewählt hat.
Zudem können die genauen Bedingungen, bei denen das offizielle Leergewicht festgestellt werden muss, auf einer Autobahnraststätte kaum nachgestellt werden.
Die meisten User haben die Problematik immer noch nicht verstanden. Es geht nicht ums Leergewicht. Es geht um die zGm und die ist ganz eindeutig im Schein dokumentiert und da hat der TE nun mal 5kg zu viel, auch wenn er mit dem tatsächlichen Gesamtgewicht klar unter dieser Grenze bleiben würde.