Zul. Gesamtgewicht nicht erreicht, darf ich ziehen?
Guten Abend zusammen,
ich bitte um Gnade, da ich erst anfange mich mit dieser Thematik auseinander zu setzen. 🙂
Aber nun von vorne: Für meinen Betrieb überlege ich die Anschaffung eines Verkaufanhängers. Da ich nur Führerscheinklasse B habe, muss ich dafür sowieso noch den BE machen. Aber das ist auch nicht das Problem:
Ich habe einen T5 Kastenwagen, welcher auch das zukünftige Zugfahrzeug seien wird. Dieser darf maximal 2500 kg ziehen. Jetzt recherchiere ich bereits nach geeigneten Anhängern und unter meinen Favoriten sind auch welche mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2700kg. Ich habe bei diesen genannten Modellen eine Nutzlast von 1100kg, welche mehr als ausreichend ist, sodass ich auch mit maximal 900kg und somit 2500 kg Gesamtgewicht hinkommen würde.
Dürfte ich diesen Anhänger dann mit dem o.g. T5 ziehen oder zählt grundsätzlich das was in den Papieren steht, also 2700 kg?
Oder noch anders: Kann man das zulässige Gesamtgewicht auf den Papieren sich auch reduzieren lassen?
Beste Antwort im Thema
Bei der Anhängelast zählt das tatsächliche Gewicht und nicht das welches als zul.GG. in den Papieren des Anhängers steht.
So ist es durchaus möglich mit nem Kleinwagen einen 3,5 Tonnen - Anhänger zu ziehen... es darf halt nur soviel zugeladen werden, dass die maximale Anhängelast, die in den Papieren des Zugfahrzeugs unter "Anhängelast gebremst" steht nicht überschritten wird.
In Deinem Fall mit dem T5 und der Anhängelast gebremst von 2500kg muß Du halt bei einem Anhänger mit 2700kg zul. GG. auf 200kg Zuladung verzichten, dann ist alles im grünen Bereich.
Ich würde den Anhänger einfach mal entsprechend, wie er im Betrieb bestückt sein soll beladen und das Gespann bzw. den Anhänger auf einer Fahrzeugwaage wiegen lassen.
In Sachen Führerschein sieht die Sache anders aus, da zählen die in den Papieren angegeben zulässigen Gesamtgewichte... daher wirst, wie bereits richtig erkannt den Anhängerführerschein "E" für das Gespann benötigen.
32 Antworten
Zitat:
@hk_do schrieb am 27. August 2017 um 16:51:48 Uhr:
Zitat:
@Papstpower schrieb am 26. August 2017 um 21:58:08 Uhr:
Genau das wurde geändert. Das tatsächliche gewicht ist jetzt ausschlaggebend!
Hast du dafür eine Quelle?
Ich bin mir nämlich ziemlich sicher, dass das nicht der Fall ist. Und dann begeht man im Zweifelsfall eine Straftat, wenn man deiner Aussage glaubt...
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Zitat:
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/BJNR198000010.html
Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
§ 6 Einteilung der Fahrerlaubnisklassen
Fremdseiten würde ich immer misstrauen...!
Inhaltlich heisst es also, wenn dein Fz. das "tatsächliche" Gewicht des Anhängers ziehen darf, muss die Kombi nur unter 3500kg bleiben.
Moin Moin !
Zitat:
Zitat:
@hk_do schrieb am 27. August 2017 um 16:51:48 Uhr:
Zitat:
@Papstpower schrieb am 26. August 2017 um 21:58:08 Uhr:
Genau das wurde geändert. Das tatsächliche gewicht ist jetzt ausschlaggebend!
Hast du dafür eine Quelle?
Zitat:
Zitat:
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Deutsch scheint eine schwierige Sprache zu sein!
Zulässige Gesamtmasse der Kombination = ZGG Anhänger plus zGG Zugfzg.
War schon immer so und wirds auch bleiben.
MfG Volker
Ich kann es leider nicht mit quellen wiederlegen. Aber ich habe es hier mit mail, einem Fahrlehrer durch. Meine kombi ist zumindest grün.
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Der Gesetzestext ist hier aber eindeutig. Wenn z.B. das Auto eine zulässige Gesamtmasse von 2500kg hat, darf man mit Klasse B einen Anhänger ziehen, der eine zulässige Gesamtmasse von 1000kg ziehen. Hier zählen nur die Werte auf den Zulassungsscheinen. Die tatsächliche Masse ist irrelevant. Ein T5 hat eine zulässige Gesamtmasse von um die 3t. Also darf man mit Klasse B nur einen Anhänger ziehen, der in den Papieren um die 500kg zulässige Gesamtmasse hat. Da kann ein Fahrlehrer erzählen was er will.
Gruß
Achim
Das stimmt auch nicht bei Anhängern bis 750kg ist das zulässige Gesamtgewicht uninteressant mit FS B darf man ein Fahrzeug fahren mit 3,5t ZGG und einen Anhänger bis 750kg also gesamt max 4250kg in der Kombination!
Zitat:
@Papstpower schrieb am 27. August 2017 um 21:35:07 Uhr:
Ich kann es leider nicht mit quellen wiederlegen. Aber ich habe es hier mit mail, einem Fahrlehrer durch. Meine kombi ist zumindest grün.
Ich kann das Gegenteil problemlos mit dem Verordnungstext belegen:
Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten.
§6 Absatz 1 Satz 2 FeV.
Um mal ein Beispiel zu nennen:
PKW mit zGM von 2.000 kg. und zulässiger Anhängelast von 1.000 kg.
Leerer Anhänger mit tatsächlicher Masse von 800 kg und zGM von 2.000 kg.
Dieser leere Anhänger darf natürlich nach StVZO problemlos von diesem PKW gezogen werden, und es dürfen auch noch 200 kg zugeladen werden. Der Zug aus diesem PKW und diesem Anhänger darf nach StVZO niemals mehr als 3.000 kg wiegen.
Fährst du aber diesen Zug mit (nur) der Klasse B, gilt §21 StVG:
Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen. Für Fahrer und Halter. Egal, welches Gewicht der Anhänger zum Tatzeitpunkt tatsächlich hat.
Denn die zGM der Kombination im Sinne der FeV beträgt 4.000 kg, und das sind mehr als die 3.000 kg der Klasse B, also war der Fahrer ohne die notwendige Fahrerlaubnis unterwegs.
Jap. 750kg gehen immer. Vorrausgesetzt er ist ungebremst.
Ich habe mein 3t Anhänger vorher mit einen A1 gezogen, dieser durfte 1200kg ziehen und hatte ein Zug gesamthewicht in Kombination von 2800kg. Dafür war B ausreichend, habe dann aber BE gemacht weil ein Fahrzeugwechsel angedacht war und ich bis 2200kg Anhängelast ziehen muss.
Bei den 3500Kg ist der Pkw der Master, ein Golf z.b der ein zgg. Von 1800Kg hat und 1700kg Anhängelast. Darf man mit B fahren. Auch wenn der Anhänger ein 3,5t ist. Da der PKW ja die Anhänger maximal Masse von 1700kg vorgibt. Da würde es mit BE auch kein Unterschied machen. Dann dürfte ich den Anhänger trotzdem nicht mit 3,5t beladen und ziehen, sondern weiterhin nur mit 1700kg und somit in Kombinationen 3500kg.
Zitat:
Passat-B8BiTDI schrieb:
Jap. 750kg gehen immer. Vorrausgesetzt er ist ungebremst.
Gebremst/Ungebremst hat damit nichts zu tun! Gibt auch gebremste Anhänger <=750kg die natürlich ebenfalls EG-Fahrzeugklasse O1 sind...
Zitat:
@Passat-B8BiTDI schrieb am 27. August 2017 um 22:48:58 Uhr:
Ich habe mein 3t Anhänger vorher mit einen A1 gezogen, dieser durfte 1200kg ziehen und hatte ein Zug gesamthewicht in Kombination von 2800kg. Dafür war B ausreichend, habe dann aber BE gemacht weil ein Fahrzeugwechsel angedacht war und ich bis 2200kg Anhängelast ziehen muss.
Bei den 3500Kg ist der Pkw der Master, ein Golf z.b der ein zgg. Von 1800Kg hat und 1700kg Anhängelast. Darf man mit B fahren. Auch wenn der Anhänger ein 3,5t ist. Da der PKW ja die Anhänger maximal Masse von 1700kg vorgibt.
Auch an dich die Frage nach einem Beleg für die vom Wortlaut der FeV abweichende Auslegung des Umfangs der Klasse B?!
Klasse B:
Kraftfahrzeuge – ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird).
Es wird von der Zulässigen Gesamtmasse der Kombination geschrieben.
Diese Angabe findet man im Kfz Schein und der COC/ EG Betriebserlaubnis.
Siehe Fotos.
Einmal ein Kfz Schein bei dem BE erforderlich ist, sofern der Anhänger mehr als 1175kg z.gesamtmasse hat. Ein 1150kg ginge auch mit B.
Und einmal eine COC bei der B ausreichend ist. In beiden Fällen kann ich wenn ich Lust habe einen 3t Anhänger mit ziehen.
Im ersten Fall darf ich halt die 4525kg nicht überschreiten und 2200kg Anhängelast sofern der PKW vollbeladen ist und somit 2325kg wiegt.
Im zweiten Fall darf ich halt die 2730kg bzw.1100kg Anhängelast nicht überschreiten sofern der PKW vollbeladen ist und somit 1630Kg wiegt.
Klasse BE würde für denn 2 Fall gar kein Sinn machen, nur weil der Anhänger 3t gesamt wiegen dürfte. Da ich dennoch die Werte nicht überschreiten darf, ansonsten droht genauso eine Strafe wegen überladung. Somit kann ich halt nur 450kg zuladen wenn der Anhänger leer schon 650kg wiegt und nutze die restlichen 1900kg zuladung des Anhängers einfach nicht.
Das stimmt natürlich. Wenn der Fahrzeugschein die zulässige Gesamtmasse des Zugs (Kombination) auf unter 3,5t beschränkt, dürfte man den Zug wohl mit Klasse B fahren, egal wie die zulässige Gesamtmasse des Anhängers ist.
Gruß
Achim
ZIEMLICH SICHER nicht!Zitat:
general1977 schrieb:
Das stimmt natürlich. Wenn der Fahrzeugschein die zulässige Gesamtmasse des Zugs (Kombination) auf unter 3,5t beschränkt, dürfte man den Zug wohl mit Klasse B fahren, egal wie die zulässige Gesamtmasse des Anhängers ist.
Was im Fahrzeugschein steht und im FEV sind immer noch 2 paar Schuhe!
Fürs FEV sind WEITERHIN die zGG vom Anhänger UND vom Auto relevant! 3000kg zGG Anhänger hieße theoretisch ein Auto mit MAXIMAL 500kg zGG! Gibts natürlich nicht.
Leute... nochmal... das ist nicht zu vergleichen mit 'ner leichten Überladung o.ä. -
ihr fahrt im Straftatbestand rum!Ich habe sicher auch schon VIEL Scheiss im Straßenverkehr gemacht, aber DAS fiele mir im Traum nicht ein!
Seht diese "technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination" als WEITERE Beschränkung des Zuges. Diesmal eben nicht Fahrerlaubnis betreffend, sondern schlicht technisch.
TECH-NISCH!TECHNISCH ist
NICHTFÜHRERSCHEINRECHTLICH!
Finde das zwar auch sinnlos wie Sau, aber hilft halt nichts...
Zitat:
@Passat-B8BiTDI schrieb am 28. August 2017 um 02:47:26 Uhr:
Es wird von der Zulässigen Gesamtmasse der Kombination geschrieben.
Diese Angabe findet man im Kfz Schein und der COC/ EG Betriebserlaubnis.
Die FeV macht eine genaue Definition, was die zulässige Gesamtmasse der Kombination ist:
Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeugkombination errechnet sich aus der Summe der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahrzeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und Aufliegelasten.
§6 Absatz 1 Satz 2.
Wenn nicht gerade das Verkehrsministerium oder der BGH eine abweichende Auslegung entschieden hätten, würde deine Argumentation ins Leere (bzw. ins Strafverfahren) laufen.
Gibt es denn solche Entscheidungen?