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Zul. Gesamtgewicht nicht erreicht, darf ich ziehen?

Barthau Fahrzeugtransporter QM

Guten Abend zusammen,
ich bitte um Gnade, da ich erst anfange mich mit dieser Thematik auseinander zu setzen. :)
Aber nun von vorne: Für meinen Betrieb überlege ich die Anschaffung eines Verkaufanhängers. Da ich nur Führerscheinklasse B habe, muss ich dafür sowieso noch den BE machen. Aber das ist auch nicht das Problem:
Ich habe einen T5 Kastenwagen, welcher auch das zukünftige Zugfahrzeug seien wird. Dieser darf maximal 2500 kg ziehen. Jetzt recherchiere ich bereits nach geeigneten Anhängern und unter meinen Favoriten sind auch welche mit einem zulässigen Gesamtgewicht von 2700kg. Ich habe bei diesen genannten Modellen eine Nutzlast von 1100kg, welche mehr als ausreichend ist, sodass ich auch mit maximal 900kg und somit 2500 kg Gesamtgewicht hinkommen würde.
Dürfte ich diesen Anhänger dann mit dem o.g. T5 ziehen oder zählt grundsätzlich das was in den Papieren steht, also 2700 kg?
Oder noch anders: Kann man das zulässige Gesamtgewicht auf den Papieren sich auch reduzieren lassen?

Beste Antwort im Thema

Bei der Anhängelast zählt das tatsächliche Gewicht und nicht das welches als zul.GG. in den Papieren des Anhängers steht.
So ist es durchaus möglich mit nem Kleinwagen einen 3,5 Tonnen - Anhänger zu ziehen... es darf halt nur soviel zugeladen werden, dass die maximale Anhängelast, die in den Papieren des Zugfahrzeugs unter "Anhängelast gebremst" steht nicht überschritten wird.
In Deinem Fall mit dem T5 und der Anhängelast gebremst von 2500kg muß Du halt bei einem Anhänger mit 2700kg zul. GG. auf 200kg Zuladung verzichten, dann ist alles im grünen Bereich.
Ich würde den Anhänger einfach mal entsprechend, wie er im Betrieb bestückt sein soll beladen und das Gespann bzw. den Anhänger auf einer Fahrzeugwaage wiegen lassen.
In Sachen Führerschein sieht die Sache anders aus, da zählen die in den Papieren angegeben zulässigen Gesamtgewichte... daher wirst, wie bereits richtig erkannt den Anhängerführerschein "E" für das Gespann benötigen.

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Die Summe ist aber doch durch den PKW vorgegeben. Sonst dürfte man ja mit einen PKW der 2.9t ziehen darf auch kein 3t Hänger anhängen, egal ob BE vorhanden ist.
Nach deiner Argumentation sind 90% aller Kombination unzulässig.
Dann wäre der deutsche Staat schuldenfrei durch Bußgelder.

Die Regelung in §6 FeV gilt natürlich nur für die FeV. Die StVZO hat eine andere, abweichende Regelung.
Deswegen hat das eine nichts mit dem anderen zu tun.

moin Moin !

wie ich schon schrieb, Deutsch ist eine schwierige Sprache !

Zitat:

technisch zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination

ist , auch wenn das hier viele nicht verstehen, etwas völlig anderes als "die Summe der zul.Gesamtgewichte".

Letzteren Begriff hat hk_do nun schon mehrfach erklärt und mit Quellenangabe nachgewiesen.

Den anderen Begriff hat v8.lover ebenfalls erklärt und völlig richtig geschrieben ,dass es sich um eine weitere Einschränkung, und zwar keine rechtliche ,sondern eine technisch begründete des Herstellers handelt .

MfG Volker

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