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Zoll Deutschland, Kennzeichen Schweiz. Triviales Problem... Aber was ist mit Auslandsschweizer ?

Themenstarteram 21. Juli 2011 um 16:17

Hallo Leute, ich habe da mal ne kleine spezielle Frage.

 

Und zwar ist es ja schon allgemein bekannt das man als deutscher mit einem ausländischen Kennzeichen (z.B. einem Schweizer Kennzeichen) ziemlich grosse Probleme kriegen kann (Anzeige, 10% Einfuhrsteuer, 19% Märchensteuer)...:D

Jetzt aber spezieller, wie sieht das für Schweizer aus ? Beziehungsweise für Auslandsschweizer mit Wohnsitz in Deutschland...

Ich vermute das es gleich abläuft, bis auf dass der Zoll erstmal den Wohnsitz ermitteln muss wenn er die Behauptung Schweizer zu sein und keinen Wohnsitz in Deutschland zu haben anzweifelt.

Weiss jemand mehr ?

 

Bzw. was ist das Prozedere, sollte man mit einem Schweizer Auto nach Deutschland fahren, wenn man dort seinen Wohnsitz hat ?

Ciao ! :p

Beste Antwort im Thema
am 21. Juli 2011 um 17:08

Zitat:

Original geschrieben von Felyxorez

Also... das Thema ist das.

Wenn ein Deutscher mit einem Schweizer nach Deutschland fährt und vom Zoll angehalten wird, kann das Probleme geben, von wegen Steuerhinterziehung und so weiter. jetzt ist die Frage, richtet sich das an die Nationalität oder das Land des Wohnsitzes ?

Steht einem Auslandsschweizer am Deutschen Zoll das gleiche bevor, wenn er seinen Wohnsitz in Deutschland hat ?

Das Fahrzeug gehört einem dritten.

Das ein Schweizer mit Schweizer Wohnsitz am Zoll Probleme kriegt, würde mich sehr wundern....

Zitat:

Original geschrieben von Felyxorez

Zitat:

Original geschrieben von Brueggener

Vielleicht ein Anderer ohne genauere Kenntnisse (weder der Frage noch von der Thematik); würde mich nicht wundern.

?? Tut mir Leid, verstehe ich nicht. Was meinst du damit ?

 

PS: Und was hat das mit dem Lebensmittelpunkt zu tun ?

Begründe ich den auch wenn ich billig in Frankreich Essen einkaufe ? :D

Danke für die Antwort :)

Der Lebensmittelpunkt ist i.d.R. dort, wo man den Großteil seiner Zeit verbringt, ggfs. auch beruflichen Verpflichtungen nachkommt usw.

Wenn das Fahrzeug einem Dritten gehört und dieser ggfs. sogar noch daneben sitzt, gibt's keine Probleme. Andernfalls könnte es nicht um Einfuhr des Fahrzeugs, sondern Nutzung gehen... und damit um, so blöde sich das anhören mag, Steuerhinterziehung, nämlich die der Kfz-Steuer. Der Zoll ist ja nun einmal auch zumindest zum Teil der verlängerte Arm des Fiskus.

Was

Zitat:

Original geschrieben von Brueggener

Vielleicht ein Anderer ohne genauere Kenntnisse (weder der Frage noch von der Thematik); würde mich nicht wundern.

angeht, ist hier ja leider nicht ungewöhnlich. Einfach 'mal 'was schreiben ohne zu wissen, worüber....

Guck aber mal hier , da wurde schon hinreichend darüber mit begründeten Rechtszitaten diskutiert. Ggfs. ist dies für Deine Fragestellung ausreichend.

Gruß

AH.

Edit: sorry, vergessen oder überlesen:

Zitat:

Original geschrieben von Felyxorez

richtet sich das an die Nationalität oder das Land des Wohnsitzes ?

Land des Wohnsitzes.....

 

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52 Antworten
am 22. Juli 2011 um 13:26

Bist du nicht ,Onkel Howdy. Das Auto kannst du in dem Fall wo der Beifahrer der Halter ist fahren. Sollte der Beifahrer nicht der Halter sein darfst du es nicht. Mietwagen sind von der Regel ausgenommen.

Ich selber lebe im Ausland und hab erst vor 2 Jahren hier mitbekommen wie einer praktisch die kompletten Importkosten als Strafe zahlen musste. Er hat damals von seinem Bruder der aus Deutschland zu besuch war das Auto geliehen (mit Deutschen Kennzeichen) und ist in die Stadt gefahren. Dort wurde er vom Zoll angehalten. Ende vom lied ca 15.000€ Strafe. Hætte sein Bruder daneben gesessen wære es ohne Probleme gegangen. Nun hat er die Kompletten Importkosten als Strafe auferlegt bekommen und hat dafuer nicht mal ein Auto;)

Themenstarteram 22. Juli 2011 um 13:36

Tut mir Leid, aber ich finde das krank....

@mattlaf

anhand deiner tastatur tippe ich das du im norden lebst -> norwegen?

DA is die gesetzeslage ja wirklich verschärft das stimmt...aber hier?!

am 22. Juli 2011 um 13:57

Zitat:

Original geschrieben von onkel-howdy

@mattlaf

anhand deiner tastatur tippe ich das du im norden lebst -> norwegen?

DA is die gesetzeslage ja wirklich verschärft das stimmt...aber hier?!

Die Regelungen unterscheiden sich kaum. Die Strafe schon;)

Wenn ich meine Eltern besuche kann ich Problemlos deren Auto in Deutschland fahren. Andersrum muss ich daneben sitzen wenn mein Vater mit meinen Auto fahren will. Besuchen sie mich sieht das spiel genauso aus. Er kann mein Auto fahren so wie er will, ich sein Deutsches nur wenn er daneben sitzt.

am 22. Juli 2011 um 15:11

Sodele. Dann will ich auch mal mitmischen.

Grundsätzlich unterliegt das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden der, Kfz-Steuer gem. § 1 Abs. Nr. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftstG).

Erstmal der Regelfall:

Jemand mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland kauft ein Kfz in der Schweiz und will es in Deutschland zulassen.

Da die Schweiz nicht zur EU gehört, wird sie steuerrechtlich als Ausland behandelt.

Also muß neben der Einfuhrumsatzsteuer auch die Kfz-Steuer entrichtet werden.

Dies läuft in der Praxis so ab:

Man meldet sich beim Zoll (der übrigens nicht der verlängerte Arm des Finanzamts ist) und erklärt, daß er mit dem Fahrzeug nach Deutschland fahren und dies auch dort anmelden will.

Der Zoll geht nun hin und erhebt die Einfuhrumsatzsteuer und versteuert das Kfz mit dem höchsten Steuersatz (derzeit 25,36 € pro 100 ccm für Otto- bzw. 37,58 € pro 100 ccm für Diesel-Motoren).

Gleichzeitig erfolgt eine Kontrollmitteilung an das zuständige Wohnsitzfinanzamt.

Der Steuerpflichtige erhält hierüber ein Kärtchen, welches er hüten sollte wie einen Schatz. Denn dieses Kärtchen dient als Nachweis, daß für dieses Kfz Steuer entrichtet wurde, falls eine weitere Kontrolle erfolgen sollte.

Zu Hause meldet er das Kfz bei der Zulassungsstelle an und erhält wenig später seinen Steuerbescheid mit der richtigen Kfz-Steuer.

Nun kommt das Kärtchen erneut ins Spiel.

Dieses wird beim Finanzamt eingereicht und die zuviel gezahlte Kfz-Steuer wird erstattet.

Abwandlung.

Gleiche Fall wie oben, nur erfolgt keine Anmeldung beim Zoll.

Eindeutige Steuerhinterziehung.

Aber wie sieht das aus, wenn jemand mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz mit seinem in der Schweiz zugelassenen Kfz nach Deutschland fährt ?

Geregelt in § 3 Nr. 13 KraftstG.

§ 3 Nr. 13 Satz 1 KraftStG:

Von der Steuer befreit ist das Halten von ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr.

Wer jetzt meint, daß er als Person die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat sich mit dieser Vorschrift rausreden kann, der irrt sich.

Denn für diese Fälle greift der 2. Satz:

Die Steuerbefreiung entfällt, wenn die Fahrzeuge der entgeltlichen Beförderung von Personen oder Gütern dienen oder von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Für den "Schweizer" bedeutet dies jedoch, daß er 3 Dinge beachten muß:

1. Sobald er einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet (Stichwort: 185 Tage) ist Kfz-Steuer fällig.

2. Wird das Kfz länger als 1 Jahr in Deutschland bewegt ist ebenfalls Kfz-Steuer fällig.

3. Sobald er Geld für die Beförderung von Personen und/oder Gütern verdient, fällt ebenfalls Kfz-Steuer an

Der Zollbeamte vor Ort wird dies in vielen Fällen nicht nachweisen können (gerade die 1 Jahres-Regelung bzw. 185-Tage-Regelung).

Aber durch geschicktes Fragen, und das beherrschen die Beamten, kann man schon einiges erfahren.

Und wenn immer noch Zweifel bestehen, wird einfach eine Kontrollmitteilung an das zuständige Finanzamt geschickt (ein Blick in die Einkommensteuererklärung offenbart nämlich u. a. auch die Dauer des Aufenthalts in Deutschland und noch so manch andere Dinge).

Da der TE zu Beginn geschrieben hat, daß das Kfz einem Dritten gehört, wäre noch der Begriff "Halter" zu klären.

Da ich meinen Thread nicht noch länger machen will hierzu ein Link:

http://www.rechtslexikon-online.de/Halter_eines_Kfz.html

Maßgeblich für die Halterstellung sind danach die tatsächlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkte.

Das bedeutet, daß man nachweisen muß, daß man sich das Kfz wirklich nur geliehen hat. Das zu prüfen kann etwas dauern was dazu führen könnte, daß man mal ein paar Stunden auf einer Wache verbringen darf.

Und wenn der Bekannte nicht erreichbar ist wird es richtig lustig.

am 22. Juli 2011 um 17:28

Ob er es sich geliehen hat oder gekauft ist im Endeffekt sowas von egal. Es kommt eine Fahrt zustande, und somit ist vom Fahrzeugführer die Fahrt nachzuversteuern.

Wir reden hier auch von ausländischen und nicht von inländischen Kfz, da ist es egal wie man den Halterbegriff auslegt...Halter ist wer das Fahrzeug auf eigener Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt. Auf eigene Rechnung meint, dass die Person einen Teil der Kosten trägt und den Nutzen aus der Fahrt zieht. Verfügungsgewalt meint die Bestimmung der Einsatzzeit, des Einsatzortes und den Anlass der Fahrt.

 

Ich zitiere:

deutscher Staatsbürger + im Ausland zugelassener Privat PKW + fahren in Deutschland - Notlage = nicht zulässig

am 22. Juli 2011 um 17:56

Zitat:

Original geschrieben von hardcoreaudi

Ob er es sich geliehen hat oder gekauft ist im Endeffekt sowas von egal. Es kommt eine Fahrt zustande, und somit ist vom Fahrzeugführer die Fahrt nachzuversteuern.

Wir reden hier auch von ausländischen und nicht von inländischen Kfz, da ist es egal wie man den Halterbegriff auslegt...Halter ist wer das Fahrzeug auf eigener Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt. Auf eigene Rechnung meint, dass die Person einen Teil der Kosten trägt und den Nutzen aus der Fahrt zieht. Verfügungsgewalt meint die Bestimmung der Einsatzzeit, des Einsatzortes und den Anlass der Fahrt.

 

Ich zitiere:

deutscher Staatsbürger + im Ausland zugelassener Privat PKW + fahren in Deutschland - Notlage = nicht zulässig

Es macht sehr wohl einen Unterschied, ob das Kfz ausgeliehen oder gekauft bzw., wie Du es sagst auf eigene Rechnung, nach Deutschland gelenkt wird.

Ein in der Schweiz bei einem Autoverleiher gemietetes Kfz was nach Deutschland gelenkt wird, würde Deiner Aussage nach zu einer Steuerpflicht führen.

Dem ist aber definitiv nicht so, weil Halter der Verleiher ist (denn nur er ist nach tatsächlichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten der Halter, da Wartung, Zahlung von Versicherung, Zulassung, Steuern, betriebsbereiter Zustand durch den Verleiher erfolgt und nicht durch den Fahrer).

Auch ein vom Freund ausgeliehenes Kfz führt daher nicht zu einer Versteuerung.

Problematisch ist hier der Nachweis, da nicht jedes Schreiben als glaubwürdig einzustufen ist.

am 22. Juli 2011 um 17:58

Ich verweise mal auf andere PVB noch mit der selben Auffassung wie es in der Praxis gehandhabt wird

http://www.copzone.de/phpbbforum/viewtopic.php?f=7&t=60717

Dann muss ich nicht alles immer doppelt schreiben :)

Ich finde aber im KraftStG immer noch keinen §§ der eine Ausnahme von der Steuerpflicht beschreibt durch "Autos auf Leihbasis von Familienangehörigen". Dennoch wäre eine lückenlose Quelle hier von Bedarf die die §§ entschärft.

Ich vertrete den Standtpunkt Wohnsitz hier und Auto von drüben = nicht zulässig. Das wird auch in der Praxis wie o.a. so gehandhabt.

am 22. Juli 2011 um 18:10

Zu der Thematik hätte ich auch eine Frage (sorry, falls es schon in einer der Antworten implizit mit abgehandelt ist):

Nehmen wir an, es handelt sich um einen Geschäftswagen, der auf eine schweizerische AG zugelassen ist, und die damit auch Halter des Fahrzeugs ist (ich gehe jetzt mal davon aus, dass auch in der Schweiz eine juristische Person Fahrzeughalter sein kann). Es handelt sich um den Dienstwagen für den Geschäftsführer. Der Geschäftsführer dieser AG ist deutscher und fährt mit dem Wagen sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland.

Nun war ja vorher die Rede davon, ein Deutscher dürfe ein in der Schweiz zugelassenes KFZ in Deutschland fahren, wenn der Halter dabei ist. Ist der Halter nun dabei, da der Geschäftsführer ja gesetzlicher Vertreter des Halters ist (die schweizer AG), oder kann er gar nicht "dabei" sein, weil es ja eine juristische Person ist?

am 22. Juli 2011 um 19:13

Zitat:

Original geschrieben von hardcoreaudi

Ich vertrete den Standtpunkt Wohnsitz hier und Auto von drüben = nicht zulässig. Das wird auch in der Praxis wie o.a. so gehandhabt.

Ohne jetzt zu kramen, das macht Ihr ja schon gegenseitig, bin ich genau dieser Auffassung (man, lang lang ist's her). Wie aus meinen Beträgen erkennbar ist, ging's mir eigentlich nur noch um die Ausnahme von der Regel. Aber ich lese jetzt nur noch, um nicht noch mehr Durcheinaner beim TE zu erzeugen. Er fragt ja schon fast kleinlaut nach: hallo, ähm, ich möchte doch nur.....

 

am 22. Juli 2011 um 19:34

Zitat:

Original geschrieben von hardcoreaudi

Ich verweise mal auf andere PVB noch mit der selben Auffassung wie es in der Praxis gehandhabt wird

http://www.copzone.de/phpbbforum/viewtopic.php?f=7&t=60717

Dann muss ich nicht alles immer doppelt schreiben :)

Ich finde aber im KraftStG immer noch keinen §§ der eine Ausnahme von der Steuerpflicht beschreibt durch "Autos auf Leihbasis von Familienangehörigen". Dennoch wäre eine lückenlose Quelle hier von Bedarf die die §§ entschärft.

Ich vertrete den Standtpunkt Wohnsitz hier und Auto von drüben = nicht zulässig. Das wird auch in der Praxis wie o.a. so gehandhabt.

Die Aussagen in dem anderen Forum stützen sich, wenn ich das richtig gelesen habe, auf Aussagen der FAQ-Seite des Zolls (http://www.zoll.de/.../index.html#einreise_nicht_eg4).

Diese Aussagen behandeln jedoch nur Ausnahmen und das gesante Thema nicht umfassend.

Deine Aussage: Wohnsitz hier und Auto von drüben = nicht zulässig

ist richtig.

Aber es gibt leider Ausnahmen. Und da muß man schauen, wo der Fahrzeuglenker wohnt und was er denn plant.

Grundsatz lt. § 1 KraftStG:

Inländische und ausländische Kfz unterliegen der Kfz-Steuer.

Deine Frage nach "Autos auf Leihbasis von Familienangehörigen" regelt eigentlich § 13 KraftstG.

§ 3 Nr. 13 KraftStG:

Von der Steuer befreit ist das Halten von ausländischen Personenkraftfahrzeugen und ihren Anhängern, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr.

A ist Schweizer und hat ein Kfz in der Schweiz zugelassen, was er selbst gekauft hat und dessen Unterhalt von ihm bestritten wird. er ist somit Halter des Fahrzeugs.

Sein Sohn B studiert in Deutschland und leiht sich das Kfz von A aus.

Zu den Semesterferien fährt B nach Hause in die Schweiz.

Es entsteht keine Steuerpflicht, da B weder Halter des Fahrzeugs ist noch einen gewöhnlichen Aufenthalt noch einen Wohnsitz in Deutschland hat.

Verpasst er jedoch rechtzeitig in die Schweiz zu fahren, dann entfällt die Steuerbefreiung, weil er einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Nun ist es so, daß das Kfz kaputt ist und B es nicht reparieren läßt weil er kein Geld hat. Zu den Semesterferien fährt mit dem Zug in die Schweiz.

Nach 366 Tagen entsteht eine Steuerpflicht. Der Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt ist zwar nach wie vor in der Schweiz, aber nicht maßgeblich.

Dies liegt darin begründet, daß Gegenstand der Besteuerung das Kfz ist.

Das Wort Leihgabe taucht nirgends auf. Von daher muß geprüft werden, wo wohnt B, was beabsichtigt B in Deutschland (Durchreise, Arbeitsaufnahme etc.), wer ist Halter.

Anderes Beispiel:

X wohnt in Büsingen und ist Halter eines in der Schweiz zugelassenen Kfz.

Zur Reperatur holt er das Kfz, was in Dörflingen steht und fährt damit nach Schaffhausen über Büsingen.

Es entsteht eigentlich eine Steuerpflicht, da ausländisches Kfz und X seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Trotzdem kann er die Zöllner anlächeln, da die kürzeste Verbindung zwischen Dörflingen und Schaffhausen nun mal leider durch Deutschland führt.

Hier greift § 3 Nr. 15 KraftstG:

Von der Steuer befreit ist das Halten von ausländischen Fahrzeugen, solange sie öffentliche Straßen benutzen, die die einzige oder die gegebene Verbindung zwischen verschiedenen Orten eines anderen Staates bilden und das Inland auf kurzen Strecken durchschneiden.

am 22. Juli 2011 um 19:43

Zitat:

Original geschrieben von Brueggener

Zitat:

Original geschrieben von hardcoreaudi

Ich vertrete den Standtpunkt Wohnsitz hier und Auto von drüben = nicht zulässig. Das wird auch in der Praxis wie o.a. so gehandhabt.

Ohne jetzt zu kramen, das macht Ihr ja schon gegenseitig, bin ich genau dieser Auffassung (man, lang lang ist's her). Wie aus meinen Beträgen erkennbar ist, ging's mir eigentlich nur noch um die Ausnahme von der Regel. Aber ich lese jetzt nur noch, um nicht noch mehr Durcheinaner beim TE zu erzeugen. Er fragt ja schon fast kleinlaut nach: hallo, ähm, ich möchte doch nur.....

Na jaaaaaaaa Brueggener.

Beim Grundfall muß man schon einige Dinge beachten wie Wohnsitz etc.

Und wenn man dann noch eine Ausnahme vom Grundfall sucht, wird es in der Tat noch kniffliger.

Aber so ist es nun mal leider mit dem Steuerrecht. :(

Den Grundsatz Wohnsitz hier, Auto dort = nicht zulässig kann man auch widerlegen (siehe vorherigen Beitrag).

am 22. Juli 2011 um 20:03

Zitat:

Original geschrieben von Rheinostfriese

Zu der Thematik hätte ich auch eine Frage (sorry, falls es schon in einer der Antworten implizit mit abgehandelt ist):

Nehmen wir an, es handelt sich um einen Geschäftswagen, der auf eine schweizerische AG zugelassen ist, und die damit auch Halter des Fahrzeugs ist (ich gehe jetzt mal davon aus, dass auch in der Schweiz eine juristische Person Fahrzeughalter sein kann). Es handelt sich um den Dienstwagen für den Geschäftsführer. Der Geschäftsführer dieser AG ist deutscher und fährt mit dem Wagen sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland.

Nun war ja vorher die Rede davon, ein Deutscher dürfe ein in der Schweiz zugelassenes KFZ in Deutschland fahren, wenn der Halter dabei ist. Ist der Halter nun dabei, da der Geschäftsführer ja gesetzlicher Vertreter des Halters ist (die schweizer AG), oder kann er gar nicht "dabei" sein, weil es ja eine juristische Person ist?

Von der Kfz-Steuer her stellt es mit den erforderlichen Nachweisen kein Problem dar.

Der Zoll könnte allerdings Schwierigkeiten machen:

http://www.zoll.de/.../index.html#einreise_nicht_eg4

am 23. Juli 2011 um 3:12

Da hast du denke ich recht...das Steuerrecht ist nicht mein Steckenpferd, aber man lernt ja nie aus :)

Die Sache mit dem Wohnsitz ist mMn bei der Zulassung wie beim Führerschein zu regeln. Dort wird ebenfalls verlangt entweder die 185 Tage Frist, oder direkt bei Ankunft wenn man sagt "hier bin, hier bleib ich". Da muss für einen Drittstaatler direkt ein deutscher Führerschein beantragt werden, da sonst ein Fahren ohne FE §2,21 StVG auf die Person zutrifft. Da greifen dann die Aussagen der Person und ob sein Lebensmittelpunkt, Arbeit, Familie, Umfeld....schon in Deutschland anzusehen ist.

Daher ist jetzt die Frage inwieweit beim Zulassungsrecht dort unterschieden wird und von der "Grundsätzlichkeit" abzuweichen ist....

am 23. Juli 2011 um 8:20

Zitat:

Original geschrieben von hardcoreaudi

Da hast du denke ich recht...das Steuerrecht ist nicht mein Steckenpferd, aber man lernt ja nie aus :)

Die Sache mit dem Wohnsitz ist mMn bei der Zulassung wie beim Führerschein zu regeln. Dort wird ebenfalls verlangt entweder die 185 Tage Frist, oder direkt bei Ankunft wenn man sagt "hier bin, hier bleib ich". Da muss für einen Drittstaatler direkt ein deutscher Führerschein beantragt werden, da sonst ein Fahren ohne FE §2,21 StVG auf die Person zutrifft. Da greifen dann die Aussagen der Person und ob sein Lebensmittelpunkt, Arbeit, Familie, Umfeld....schon in Deutschland anzusehen ist.

Daher ist jetzt die Frage inwieweit beim Zulassungsrecht dort unterschieden wird und von der "Grundsätzlichkeit" abzuweichen ist....

Will ja nicht als Spielverderber gelten.

Aber die Definition gewöhnlicher Aufenthalt bzw. Wohnsitz kann von Behörde zu Behörde abweichen.

Man muß daher immer schauen wo man sich bewegt.

Geht es um Kfz-Steuer ist die Definition des Finanzamts/Zolls zu Grunde zu legen und nicht die der Zulassungs- oder Meldebehörde.

Beispiel aus einem anderen Thread:

Die Zulassungsstelle behandelt ein Fahrzeug nach deren Kriterien als LKW und vermerkt es entsprechend im Brief und Schein und übermittelt die Daten auch so ans Finanzamt.

Das Finanzamt beurteilt jedoch nach eigenen Maßstäben was als PKW und was als LKW steuerlich anzuerkennen ist.

Ebenso verhält es sich mit dem Begriff "Einkommen".

Das Finanzamt versteht unter Einkommen etwas anderes als z. B. das Arbeitsamt.

Desweiteren muß man beachten, daß nur das Sozialgesetzbuch und die Abgabenordnung den Begriff "gewöhnlicher Aufenthalt" gesetzlich bestimmen und die 185-tage-Regelung lediglich als Indiz bzw. Hilfskriterium dient.

Viele Köche verderben also die Köchin :D

Aber ich glaube, wir schweifen nun endgültig vom Thema ab.

Wenn der TE zu Beginn gewußt hätte wie das hier ausarter hätte er bestimmt nicht gefragt :D

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