zahnriemen ist über gesprungen

Audi A4

hey Leute mein Zahnriemen ist über gesprungen , scheiße.
habe ihn erst vor 20,000km ( 1 1/2jahren ) wechseln lassen.
wer muß jetzt die kosten bezahlen? die Werkstadt oder ich? kann ja eigentlich nicht sein das dass so einfach passiert
der wagen steht jetzt noch in der Werkstadt .
die Daten: A4 . 2.5tdi . 141000km. Bj 07

Beste Antwort im Thema

Wie hier schon ein paar mal gesagt wird es an der Beweislast scheitern.

Zuerst müsste ein Gutachter die Schadensursache feststellen können. (Kann klappen, muss aber nicht)

Wenn zum Beispiel eine Spannrolle der Auslöser ist, könnte der Schaden durch einen Materialfehler entstanden sein oder auch durch die fehlerhafte Montage (mit völlig falschem Drehmoment).

Es wird sich wohl im Nachhinein nicht mehr feststellen lassen.
Der Werkstatt ist zwar der Schadenersatz nicht egal, aber für sowas haben die eigentlich immer eine Betriebshaftpflicht. (die wiederum den Beweis fordert)

Ist schon mehr als ärgerlich, aber hier wird man wohl auf den Kosten sitzen bleiben.

Wäre auch gespannt, was rauskommt.

Meine persönliche Meinung. Materialermüdung, da ein Montagefehler sich schneller bemerkbar macht.

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Das entscheidende ist: Du verwechselst

Kulanz (= eine freiwillige Leistung) mit
Gewährleistung (= ein gesetzlicher Anspruch) bzw.
Garantie (= ein vertraglicher Anspruch).

Zeig mir ein Urteil, wo Gewährleistung bzw. Garantie bei einem Zahnriemenschaden im Anspruchszeitraum wegen "Betriebsschaden" negativ beschieden wurde (gerichtlich). Das gibts nicht! Das sich Werkstätten da zuerst mal quer stellen und schauen ob sie an nen "blöden" geraten sind, der es ihnen durchgehen lässt, ist was anderes und hat mit gesetzlichen bzw. vertraglichen Regelwerken nichts zu tun...

Zitat:

Original geschrieben von jimbim89


Die Urteile gibts nunmal, dafür kann ich doch nix.Und die "Tatsachen" kannste gern nachlesen.

dann kanns du ja hier die entsprechenden aktenzeichen benennen, damit man das ganze direkt nachlesen kann.

gruesse vom doc

1.Urteil redet vom Riss
2. nach dem Gebrauchtwagenverkauf, kann man nicht 1:1 auf den Zahnriemenwechsel in der Werkstatt übernehmen, aber die Beweispflicht ist angesprochen

Zitat:

"Eine Autowerkstatt muss einen Kunden anlässlich eines Inspektionstermins nicht auf einen vom Hersteller empfohlenen Auswechseltermin hinweisen, wenn die vom Hersteller empfohlene Frist zum Zeitpunkt der Reparatur des Fahrzeugs noch nicht abgelaufen ist oder nicht innerhalb der nächsten drei Monate abläuft. Reißt an dem Fahrzeug acht Monate später der Zahnriemen und entsteht hierdurch ein Motorschaden, kann die Werkstatt dafür nicht haftbar gemacht werden.

Urteil des AG Brandenburg vom 08.01.2007
31 C 59/06
NJW 2007, 3072"


BGH-Urteil vom 14.09.2005

Zitat

"Dort hatte der Käufer eines Gebrauchtwagens kurz nach der Übergabe mit dem Fahrzeug einen Motorschaden erlitten. Bei einer Untersuchung wurde festgestellt, dass die Fehlsteuerung der Zylinderkopfventile ein Überspringen des Zahnriemens und damit der Motorschaden verursacht wurde. Ob das Überspringen des Zahnriemens jedoch durch einen Materialfehler entstanden ist, durch eine fehlerhafte Montage des Zahnriemens oder eine unsachgemäße Fahrweise des Käufers entstanden war, konnte der im Gerichtsverfahren der ersten Instanz beauftragte Sachverständige nicht abschießend klären.

Der BGH entschied, dass die Vermutungswirkung zugunsten des §476 BGB nicht greift, da zwei Geschehensabläufe als Schadensursache möglich sind, die zum Mangel geführt haben können, es jedoch dem Käufer obliegt, die den Mangel begründenden Ursachen zu beweisen."

Das erste Urteil ist für die angesprochene Thematik völlig irrelevant, da es um nicht angesprochene Wechselintervalle seitens der Werkstatt geht. Diese hatte den Kunden seiner Meinung nach ungesetzlicherweise nicht auf einen bevorstehenden Ablauf des Wechselintervalls angesprochen.

Das zweite Urteil kann meiner Meinung nach nur ein fehlerhaftes oder unzureichend durch Sachverständige abgeklärtes Einzelurteil sein, das so weder einer Berufung standhalten würde noch als Präzedenzfall in anderen Streitfragen herhalten darf. Ich habe noch NIE gehört, dass ein Zahnriemen durch unsachgemäße Fahrweise überspringen kann. Aber klärt mich bitte gern auf...

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ich geb zu den Fall hatten wir noch nicht in der Werkstatt aber würdest du als Werkstatt den entstandenen Schaden aus eigener Tasche bezahlen obwohl du nicht weißt, ob der Kunde irgendwass danach selber am Auto rumgeschraubt hat und du dir deiner Arbeit sicher bist? Vor allem nach 1,5 Jahren?

Srry

Leute, Hört doch mal auf hier weiter zu Müllen 😁

Es wäre sehr,sehr Hilfreich wenn sich dazu der TE nochmals Meldet! 😉

Wenn der Verdacht besteht, dass nachstehende Arbeiten aufgrund unsachgemäßer Ausführung den Schaden ursächlich verschuldet haben, muss dies wohl belegt werden. Dieses Argument könnte sonst ja auch auf jeden anderen Schaden z.B. auch im Anspruchszeitraum der Neuwagengarantie angewendet werden. Wenn ein Zahnriemen nach 1,5 Jahren hopps geht, dann kann doch eigentlich nur ein Montage- oder ein Materialfehler zugrunde liegen.

wir lassen uns einfach überraschen, wass rauskommt. Würd mich freuen wenn der TE das Ergebnis mal preisgibt

Wie hier schon ein paar mal gesagt wird es an der Beweislast scheitern.

Zuerst müsste ein Gutachter die Schadensursache feststellen können. (Kann klappen, muss aber nicht)

Wenn zum Beispiel eine Spannrolle der Auslöser ist, könnte der Schaden durch einen Materialfehler entstanden sein oder auch durch die fehlerhafte Montage (mit völlig falschem Drehmoment).

Es wird sich wohl im Nachhinein nicht mehr feststellen lassen.
Der Werkstatt ist zwar der Schadenersatz nicht egal, aber für sowas haben die eigentlich immer eine Betriebshaftpflicht. (die wiederum den Beweis fordert)

Ist schon mehr als ärgerlich, aber hier wird man wohl auf den Kosten sitzen bleiben.

Wäre auch gespannt, was rauskommt.

Meine persönliche Meinung. Materialermüdung, da ein Montagefehler sich schneller bemerkbar macht.

Zitat:

Original geschrieben von jimbim89


BGH-Urteil vom 14.09.2005

in der entscheidungsdatenbank des bgh laesst sich dieses urteil nicht auffinden. wie ist das aktenzeichen ?

gruesse vom doc

Endscheidend ist aber auch was hat der Kunde vor 1,5 Jahren in Auftrag gegeben,war es nur der Zahnriemen oder auch die Umlenkrollen /Wasserpumpe+Keilrippenriemen.
Ich denke aber auch das es da keine Hoffnung gibt,nach 1,5 Jahren rutscht kein Zahnriemen mehr nur so drüber das war kein Montagefehler eher Materialfehler.

ließ es dir durch und staune (bis zum Ende)

da hast du dein dummes Aktenzeichen: VIII ZR 329/03

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