Wohnwagenverkauf - Käufer tritt zurück - was ist mit Anzahlung?
Hallo zusammen,
ob das Thema hier richtig ist weiß ich leider nicht, ich versuche es aber mal:
Vor einiger Zeit habe ich meinen Wohnwagen bei Mobile.de zum Verkauf angeboten. Es fand sich auch ein Käufer, dieser hat mir, ohne den Wohnwagen gesehen zu haben, 250 Euro Anzahlung auf mein Konto überweisen und mit mir einen Termin zur Abholung gemacht. Der Wohnwagen stand auf einem Saisonstellplatz an der Nordsee. Es wurde mit dem Käufer ein Termin zur Abholung vereinbart. So weit - so gut. Das Vorzelt und alles drum herum habe ich mit einer Freundin alleine abgebaut, da der Verkäufer den Termin von Samstags auf Sonntags verschoben hat. Da er einige Sachen nicht benötigte (wurde im Vorfeld geklärt) habe ich diese entsorgt. So, nun kommt es: Der Käufer hat den Wohnwagen nicht gekauft, angeblich ist/war er in einem unglaublich desolatem Zustand (was nicht stimmt!!).
Meine Frage nun: Hat er ein Anrecht auf die Rückzahlung der Anzahlung (250 Euro)? Immerhin habe ich einige Sachen entsorgt, da er sie nicht wollte, ausserdem bin ich extra wegen ihm ca. 250 KM (eine Strecke) gefahren und ich musste mir für mich und meine Freundin eine Übernachtungsmöglichkeit suchen da der Wohnwagen ja mit Vorzelt und sämtlichen Zubehör nicht mehr zu bewohnen war.
Leider habe ich keine Rechtsschutzversicherung, von daher frage ich euch um Rat, in der Hoffnung, dass mir jemand helfen kann.
Vielen Dank vorab!!!
Beste Antwort im Thema
Da steht ja dann wohl Aussage gegen Aussage.
Und wann will denn der Käufer den Wohnwagen überhaupt besichtigt haben, damit er über den angeblich schlechten Zustand Bescheid weiß? Ist in meinen Auben nur eine Ausrede, weil er einen anderen Wohnwagen gekauft hat.
Nach dem Motto: Ich reserviere mal ein paar Wohnwagen für mich und verlange dann die Resevierung zurück.
Das ist neuerdings ganz gut in Mode gekommen.
Die Leute haben keinen Anstand mehr und die überliberalen Richter geben denen auch noch recht.
98 Antworten
Das seh ich auch so. Jetzt noch die Anwaltskosten und Mahngebühren bezahlen, Strich drunter, als Lehrgeld verbuchen und fertig.
Die Rückzahlung der Anzahlung ist Wasser auf die Mühlen der Gehenseite. Die wird nicht mehr locker lassen.
Ja mag ja sein. Man braucht schon bissl dickes Fell, nur weil so n anwaltsbrif im Briefkasten liegt sollten nicht gleich die Knie flattern. Fristen einhalten und frech kontern. Dann ist die Gegenpartei erstmal überrumpelt und muss sich eine neue Strategie überlegen. Das kostet dann meist Geld und da ist oft Ende.
Soweit muss es ja gar nicht kommen, wenn man entsprechende Vorkehrungen und Vereinbarungen trifft. Das weiß man meistens aber erst hinterher.
Einfach mal Anzahlung als Kaufvertrag gockeln. Alleine auf MT gibt es 2 Duzend Themen dazu die meins unterstreichen.
Sag mal Tschö mit 8 Ö.
Na dann ist ja gut.
Und ich dachte, hier sind nur Laien unterwegs, die ihre Einungen und Gedanken austauschen.
Gut zu wissen, dass das hier der Juristen-Talk ist.
Tschö
Hallo, "biba0463" , erst einmal solltest Du uns präzise schildern, ob der potenzielle Käufer den Wowa besichtigt hat oder nicht und ob ihr im Vorfeld geklärt habt, wie die Anzahlung gedacht war: als Sicherheitsleistung für den Ausfall des Verkaufes oder als tatsächliche Anzahlung, falls der Käufer den Wowa mitnimmt ! Dann -wenn der Käufer den Wowa mitnimmt- ist die Anzahlung von der Gesamtkaufsumme abzuziehen, sollte die Zahlung als Sicherheitsleistung gezahlt worden sein, kann der Verkäufer die 250€ einbehalten ! Alles andere ist eine sogenannte "goodwillleistung", die verhandelt werden sollte, es sei denn, der Verkäufer hatte Ausgaben, die er dagegen aufrechnen kann ! Lass´ Dich nicht über den Tisch ziehen und von solchen Leuten (die manchmal nur auskundschaften wollen, ob so ein Objekt vielleicht gut zu entwenden ist!!!) ! Gruß und viel Erfolg, joeleo .
Wie endete diese Geschichte hier:
https://www.motor-talk.de/.../...echnung-des-zahnriemens-t6227470.html
Seitenweise wurden Dir Tipps geschrieben und Du hältst es - trotz mehrerer diesbezüglicher Bitten - nicht für nötig, eine klitzkleine Auskunft zu geben oder zumindest D A N K E zu sagen.
Nur als Hinweis für die Menschen, die sich auch hier Mühe geben zu helfen. Ein DANKE werdet ihr nicht bekommen.
Wahrscheinlich ebenso keine Information, wie DIESE Geschichte hier ausging.
Weiteren Kommentar erspare ich mir jetzt lieber ....
Hallo,
hätte gar nicht gedacht, dass ich zu später Stunde noch solchen Spaß erleben darf, hier im Forum.
Zunächst achte ich Alle, die dem TE helfen wollten. Das ist sehr ehrenhaft!
Desweiteren muss sich aber der TE auch helfen lassen, indem er die Karten auf den Tisch packt- und zwar vollständig und wahrhaftig.
Schließlich müssen die Helfer auch befähigt sein, Fakten sachgerecht bewerten zu können. Dazu bedarf es nicht unbedingt eines Jurastudiums. In sehr einfachen Fällen reichen 20 Min. Internetrecherche.
Obiges trifft im Übrigen auf alle Bereiche der Hilfeleistung zu! ( Herzdruckmassage mit einem Vorschlaghammer ausgeführt ist vielleicht auch nicht jedermanns Erfolg)
Der Verweis: https://www.staff.uni-marburg.de/.../BGB_AT_0506_%C2%A72III1.pdf
sollte Jedem bekannt sein, bzw. bekannt gemacht werden.
Da ist alles zu dem Thema gesagt.
Jeder, der etwas ( nach dt. Recht, also in Deutschland) kauft oder verkauft, egal was, sollte diesen Text zuvor intensiv gelesen haben.
Niemand hängt einen Ww mit 2 to. Gewicht an einen Chevrolet Matiz. Warum nicht? Weil er lesen kann und so was einfach aus seiner Kenntnis heraus weiß.
Ich erlebe es viel zu oft, dass Kunden tolle Kenntnisse von Autos, aber fast schon wahnwitzige Rechtsvorstellungen haben, die mitunter, wie anscheinend beim TE möglich, vielleicht sogar in ein finanzielles Fiasko münden.
Zudem gilt immer: Zuerst mal ruhig werden und nichts tun. Die meisten Fehler werden " Im Eifer der ersten Aufregung" gemacht. Passiert mir leider ( beim Schreiben iim Forum) auch manchmal.
Beste Grüße vom Asphalthoppler
Ich verstehe diese Juristensprache nicht wirklich.
Für mich jedenfalls gibt mir jemand durch die Leistung einer Anzahlung eindeutig zu verstehen, dass er das Produkt kaufen will, warum sollte er es sonst anzahlen?
Er sagt mir damit auch, biete es nicht weiter an, ich nehme es in jedem Fall.
Sprich wenn jetzt nicht gerade ein kompletter Schrotthaufen angetroffen wird hat er das Ding zu nehmen, wurscht ob ihm meinetwegen die Farbe nicht gefällt. Er hat klar zum Ausdruck gebracht er will ihn, auch ohne ihn real gesehen zu haben.
Das jedenfalls ist meine Ansicht dazu.
Für mich hat der TE 2 gravierende Fehler gemacht, 1. die Frist ohne Reaktion vergehen lassen und 2. dass er die Anzahlung zurückgezahlt hat.
Hallo
Taxler 222
soooo schlimm ist der Text ja auch nicht. Versuchs mal, ich möchte Dir Mut machen!
Im Prinzip hast Du aber Recht.
Was wir aber nicht wissen ist: was, wenn der Käufer behauptet, dass der Verkäufer ihm goldene Wasserhähne zugesagt hätte?
Der Ww. hat aber Plastikhähne- und was nun? Da steht dann schnell Aussage gegen Aussage und ein Richter könnte auf die Idee kommen ( jetzt kommt Juristenlatein): "In dubio pro reo"- " Im Zweifel für den Angeklagten" und das wäre hier wahrscheinlich der Käufer. Denn der will seine Anzahlung zurück.
Evtl. könnte sich der Käufer auch auf einen Irrtum berufen. Auch dies würde den Vertragsschluss tilgen.
Wäre zu den Hintergründen etwas in einer Mail nachlesbar- oder eben nicht nachlesbar, wird die Sache u.U. schnell eindeutiger
Eine einfache Mail ist zwar rechtlich nicht grundsätzlich als Beweis belastbar, aber zumindest möglicherweise etwas mehr als die mündliche Schilderung dessen, was wer, wem gesagt hat oder haben will. Beweis und Beweiskraft einer Mail unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung § 286 ZPO. Oder, einfach eben nur: Es könnte ein möglicher Fingerzeig in eine konkrete Richtung sein- nicht mehr und nicht weniger und der Richter entscheidet darüber.
Gruss vom Asphalthoppler
Wie gesagt was Richter letztlich sehen und entscheiden ist oft „Glückssache”, nur dann kann man gleich auf mündliche Verträge verzichten, bzw diese rechtsunwirksam machen das es letztlich (ohne Zeugen) immer Aussage gegen Aussage ist.
Nur für mich ist allein die Tatsache, dass der Käufer freiwillig eine Anzahlung gemacht hat eine eindeutige Kaufzusage.
Wir machen sowas immer schriftlich mit den Anzahlungen.
Sowohl beim Kauf als beim Verkauf.
Auf mündliche Absprachen, bzw. ohne Unterschrift gebe ich aus Erfahrung nichts mehr.
@Taxler Es wäre schön, wenn es im Leben immer so einfach wäre, wie von dir geschildert. Dann gäbe es solche Streitereien nicht.
Allerdings läßt uns die Geschichte hier im Unklaren darüber, welche Bedingungen der (vermeintliche) Kaufvertrag enthielt und was den Käufer dazu veranlaßte diesen nicht umzusetzen.
@BeOCeka So ist's richtig.
Nun eine Anzahlung bedeutet das ein Kaufvertrag zustande gekommen ist. Wenn sie unter der Reservierung gefolgt ist, hat der Verkäufer sein Teil getan und den Anhänger reserviert. Es hätte ja ein anderer Interessent kommen können. Eine Anzahlung gilt wie Vertrag.
Das Problem wie schon beschrieben. Vom Anwaltsbrief Angst bekommen, Frist nicht eingehalten und Geld zurückbezahlt. Wäre der TE direkt zum Anwalt, hätte der das sicher zu Gunsten des TE drehen können. Der Drops ist eh gelutscht.....