Wohnwagenverkauf - Käufer tritt zurück - was ist mit Anzahlung?

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Hallo zusammen,

ob das Thema hier richtig ist weiß ich leider nicht, ich versuche es aber mal:
Vor einiger Zeit habe ich meinen Wohnwagen bei Mobile.de zum Verkauf angeboten. Es fand sich auch ein Käufer, dieser hat mir, ohne den Wohnwagen gesehen zu haben, 250 Euro Anzahlung auf mein Konto überweisen und mit mir einen Termin zur Abholung gemacht. Der Wohnwagen stand auf einem Saisonstellplatz an der Nordsee. Es wurde mit dem Käufer ein Termin zur Abholung vereinbart. So weit - so gut. Das Vorzelt und alles drum herum habe ich mit einer Freundin alleine abgebaut, da der Verkäufer den Termin von Samstags auf Sonntags verschoben hat. Da er einige Sachen nicht benötigte (wurde im Vorfeld geklärt) habe ich diese entsorgt. So, nun kommt es: Der Käufer hat den Wohnwagen nicht gekauft, angeblich ist/war er in einem unglaublich desolatem Zustand (was nicht stimmt!!).

Meine Frage nun: Hat er ein Anrecht auf die Rückzahlung der Anzahlung (250 Euro)? Immerhin habe ich einige Sachen entsorgt, da er sie nicht wollte, ausserdem bin ich extra wegen ihm ca. 250 KM (eine Strecke) gefahren und ich musste mir für mich und meine Freundin eine Übernachtungsmöglichkeit suchen da der Wohnwagen ja mit Vorzelt und sämtlichen Zubehör nicht mehr zu bewohnen war.

Leider habe ich keine Rechtsschutzversicherung, von daher frage ich euch um Rat, in der Hoffnung, dass mir jemand helfen kann.

Vielen Dank vorab!!!

Beste Antwort im Thema

Da steht ja dann wohl Aussage gegen Aussage.
Und wann will denn der Käufer den Wohnwagen überhaupt besichtigt haben, damit er über den angeblich schlechten Zustand Bescheid weiß? Ist in meinen Auben nur eine Ausrede, weil er einen anderen Wohnwagen gekauft hat.
Nach dem Motto: Ich reserviere mal ein paar Wohnwagen für mich und verlange dann die Resevierung zurück.
Das ist neuerdings ganz gut in Mode gekommen.
Die Leute haben keinen Anstand mehr und die überliberalen Richter geben denen auch noch recht.

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Zitat:

@biba0463 [url=https://www.motor-talk.de/.../...s-ist-mit-anzahlung-t6257031.html?...]
Daraufhin hat er mir eine Frist gesetzt. Ich habe die Frist ein paar Tage verstreichen lassen und ihm dann mitgeteilt, dass ich aus Kulanz die Anzahlung erstattet habe. In der Zeit war er schon beim Anwalt. Er fordert nun auch die Anwaltskosten zurück und den Mahnbescheid hierzu habe ich auf dem Tisch liegen.

Lese ich anders. Eine schriftliche Aufforderung vom Gegner mit Zahlungsziel ist nicht verbindlich o. ein Schuldeingeständnis.

Der MAhnbescheid muss innerhalb 14 Tage fristgerecht Widerspruch erhalten. Und dann muss der angeblich Geschädigte selbst Geld in die Hand nehmen und klagen.

Macht der parallel eine Anzeige wegen Betruges wird diese in der Regel (von einem Rechtspfleger) fallen gelassen und auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

Im Namen des Volkes.

Und wenn man dem gegnerichen Anwalt das kurz mitteilt, wird der auch ersteinmal beim Mandanten ein wenig Abschlag ordern. Der möchte auch gerne sein Geld haben.

Wir sollten das Spökenkieken sein lassen. Wir wissen ja gar nicht, was gelaufen ist, die TE ist im Zeitraffer Modus.

Ob das alles Wahrheiten sind? Die Geschiedenen unter uns wissen was ich meine...😁

Wenn es wirklich ein Mahnbescheid ist, war das irgendwann letztes Jahr.

Was ich wie und wo poste möchte ich gerne noch selbst entscheiden.

In erster Linie ist hier ersteinmal ein Forenuser der uns um Rat fragt.

Und auch viel Unsinn geschrieben worden.

Wenn ich im Kleinanzeiger einen Schrank verkaufe für 200 € und ein Interessent möchte den kaufen, der dies per Mail bestätigt und mir weil er erst in 2 Wochen diesen abholen kann mit 50 € anzahlt, ist die Geschichte in trockenen Tüchern.
In der Annonce sollte natürlich nicht zuviel versprochen worden sein. Beschreibt man den Zustand der Ware aus meiner Sicht, ist alles offen. Eine persl. Meinung ist erstmal nicht anfechtbar. Eine Zusage bezügl. wie neu z.B. schon wenn diese nicht stimmt.

Da gehört auch kein Kaufvertrag zu. Dieser entsteht mit einer beiderseitigen Willenserklärung;" ich will kaufen, und ich will verkaufen".

Das kann man auch alles schön auf Ebay nachlesen.

Genauso ist es wenn man ein Auto kaufen möchte und dies mit fiktiven 5 € gegen Quittung anzahlt. Dann ist der Trops gelutscht.
Sollte der Verkäufer das Auto trotzdem andersweitig verkaufen, ist er in der Pflicht mir ein gleiches Fahrzeug zum gleichen Preis zu besorgen. Ebenso auch bei einer vermeindlichen Beschädigung. Diese muss er nachweisen.
Egal ob Hamster oder Privatjet.

Recht hast du.

Das Forum wäre ohne Spökenkieken tot. Mausetot. Und weil der TE mangels Kenntnis der Umstände eh keine ohnehin unzulässige Rechtsberatung zuteil werden kann (das wäre extrem unseriös, was absr niemanden hindern soll und auch nicht tut), muss ja nicht eingebremst werden.

Es lesen genug User mit und überdenken vllt. wenn sie in eine solche Situation kommen vorab ihr handeln.

Von Dauerpostern die gerne unter sich bleiben hat die Mehrheit wenig.

Das hat auch wenig mit unzulässiger Rechtsberatung zu tun. Das kan nman alles nachlesen. Bei Ebay z.B.

Sollten vllt. mal mehr machen. Dann kennen die auch die Konsequenzen die ein MAusklick bewerkstelligen können.

Der oben erklärte Wille zum Kauf bzw. zum Verkauf ist noch kein Kaufvertrag. Dazu gehört immer noch die Einigung und die Übergabe.

https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__433.html

Wenn es in diesem Fall nicht an beidem scheiterte, dann zumindest an letzterem.

Wie bereits zu Beginn gesagt, ohne Einzelheiten zur Absprache zu kennen, ist alles Spekulatius.

Du bist mit deinen ersten Posts schon auf dem Holzweg.

Wir sind hier in diesem Fall auf dem Privatweg. Da würde der Versand z.B. schon auf das Risiko des Käufers gehen.

Wir kennen doch den Fall. Mach es doch nciht so kompliziert.

Eine Person möchte den WW kaufen und zahlt 250 € an.

Bei der Übergabe möchte der Käufer den WW nicht weil die Zusagen, Artikelbeschreibung erheblich von dem tatsächliche Zustand abweicht.

Der Käufer muss beweisen das dies so ist.
Das ist Fakt. Der Rest ist Spekulative.

Mit der Anzahlung und Zusage kam der Kaufvertrag zustande.

So sehe ich das auch.

Und was besagt der Kaufvertrag?
Enthält er Bedingungen wie: wird gekauft, wenn...?
Wurden diese Bedingungen erfüllt?
Wie das BGB vorschreibt: Einigung und Übergabe.
Ob die Einigung zustande kam, kann man nur spekulieren.
Die Übergabe hat defakto nicht statt gefunden. Ob zu Recht oder Unrecht, können wir ebenfalls nicht wissen.

Wo soll der Privatweg einen Unterschied machen? Das Kaufvertragsrecht ist im BGB geregelt. BÜRGERLICHES GESETZBUCH. Das gilt für ALLE!

Zitat:

@Bananenbiker schrieb am 30. Januar 2018 um 21:58:10 Uhr:


Bei der Übergabe möchte der Käufer den WW nicht weil die Zusagen, Artikelbeschreibung erheblich von dem tatsächliche Zustand abweicht.

Ah so - das wusste ich ja bisher nicht. Sondern nur, dass Nichkäufer und die Nichtverkäuferin unterschiedlicher Auffassung zum Zustand des WoWa hatten. Aber wenn das so war, ja dann ...

Aber eigentlich hat sich über all die Posts inkl. der eines Vielposters :-) nichts ergeben, was irgendjemandem inkl. der TE helfen könnte. Wie auch.

Wenn mir einer bei Kleinanzeigen schreibt er möchte das Buch kaufen und überweist mir das Geld, ist der Vertrag rechtskräftig. Ob ich ihm das nun schicke Oder nicht...

https://www.motor-talk.de/.../...ohl-anzahlung-geleistet-t1782000.html

https://www.motor-talk.de/.../...zurueck-trotz-anzahlung-t5153709.html

Und noch 2000 Themen die euch eure Unwissenheit nehmen könnten..............😁😁😁

Ja, uns geht es nicht besser als dir.

Edit: Bezug wurde nachträglich editiert.

Zitat:

Der Käufer muss beweisen das dies so ist.

VIELLEICHT hat der Käufer das sogar und war so clever diese Mängel mittels Handycam zu dokumentieren und seinem Anwalt samt Mail-und Whattsäpp-Protokolle zzgl. Verkaufsanzeige vorzulegen, nachdem er der Verkäuferin das vor Ort schon gezeigt hatte und die ihn bockig stehen lassen hat.😉

Vielleicht aber auch nur.....

Das Ding ist vorbei und gegessen, wer das nicht glaubt, sollte sich bei der TE per PN erkundigen...😉

Als Spielplatz ist das hier aber schon schön...😁

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