Wohnwagenverkauf - Käufer tritt zurück - was ist mit Anzahlung?

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Hallo zusammen,

ob das Thema hier richtig ist weiß ich leider nicht, ich versuche es aber mal:
Vor einiger Zeit habe ich meinen Wohnwagen bei Mobile.de zum Verkauf angeboten. Es fand sich auch ein Käufer, dieser hat mir, ohne den Wohnwagen gesehen zu haben, 250 Euro Anzahlung auf mein Konto überweisen und mit mir einen Termin zur Abholung gemacht. Der Wohnwagen stand auf einem Saisonstellplatz an der Nordsee. Es wurde mit dem Käufer ein Termin zur Abholung vereinbart. So weit - so gut. Das Vorzelt und alles drum herum habe ich mit einer Freundin alleine abgebaut, da der Verkäufer den Termin von Samstags auf Sonntags verschoben hat. Da er einige Sachen nicht benötigte (wurde im Vorfeld geklärt) habe ich diese entsorgt. So, nun kommt es: Der Käufer hat den Wohnwagen nicht gekauft, angeblich ist/war er in einem unglaublich desolatem Zustand (was nicht stimmt!!).

Meine Frage nun: Hat er ein Anrecht auf die Rückzahlung der Anzahlung (250 Euro)? Immerhin habe ich einige Sachen entsorgt, da er sie nicht wollte, ausserdem bin ich extra wegen ihm ca. 250 KM (eine Strecke) gefahren und ich musste mir für mich und meine Freundin eine Übernachtungsmöglichkeit suchen da der Wohnwagen ja mit Vorzelt und sämtlichen Zubehör nicht mehr zu bewohnen war.

Leider habe ich keine Rechtsschutzversicherung, von daher frage ich euch um Rat, in der Hoffnung, dass mir jemand helfen kann.

Vielen Dank vorab!!!

Beste Antwort im Thema

Da steht ja dann wohl Aussage gegen Aussage.
Und wann will denn der Käufer den Wohnwagen überhaupt besichtigt haben, damit er über den angeblich schlechten Zustand Bescheid weiß? Ist in meinen Auben nur eine Ausrede, weil er einen anderen Wohnwagen gekauft hat.
Nach dem Motto: Ich reserviere mal ein paar Wohnwagen für mich und verlange dann die Resevierung zurück.
Das ist neuerdings ganz gut in Mode gekommen.
Die Leute haben keinen Anstand mehr und die überliberalen Richter geben denen auch noch recht.

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Zitat:

@biba0463 schrieb am 30. Januar 2018 um 16:38:53 Uhr:


.....kurz vor seiner Anreise....
.....Als es fest stand, das er den Wohnwagen nicht kaufen wird, habe ich auch nicht mehr großartig mit ihm gesprochen. Er sprach natürlich von Rückzahlung der Anzahlung, da bin ich gar nicht drauf ein gegangen.....

Er war also vor Ort und hat sich ein Bild gemacht, dass nicht seinen Vorstellungen entsprach und forderte sein Geld zurück. Zu Recht? Das wird man hier nicht klären können.

Er hat seinen Anwalt eingeschaltet? Was soll er auch anderes tun, wenn man nicht miteinander spricht. Bei sowas gewinnen nur Anwälte.🙁

Wenn‘s doof läuft, gibt’s ne Anzeige wegen Unterschlagung o. ä.

Ist der Wohnwagen inzwischen verkauft?
Wenn nicht, würde ich mal anfangen, die Sachen fotografisch zu dokumentieren, was der Interessent moniert hat und sein Geld zurückfordert. Auch die Verkaufsanzeige archivieren.

Falls verkauft, wird es schwierig, das zu entkräften. In dem Falle ist es vllt. klüger, der Forderung nachzugeben, bevor noch mehr Kosten und Zinsen entstehen. Aber da gehst am besten mal mit zum Anwalt zur Erstberatung. Kostet mind. 150 € und wird im Falle der Mandatsübernahme verrechnet. Bei Gewinn der Sache (den ich nicht sehe), gibt’s die Kosten erstattet, beim Verlieren steigen die Kosten. Kommt es zum Vergleich hast auch nichts gewonnen.

Die Zeit der gütlichen Einigungsmöglichkeit scheint vorbei.

Die Anzahlung hast er ja auch nicht schriftlich. Also kann das auch ein gefallen oder eine Schenkung sein....

Die Anzahlung ist auf den Bankkonten ersichtlich. Sicherlich auch mit entsprechendem Vermerk.

Ist das jetzt eine Mahnung, oder ein gerichtlicher Mahnbescheid?

Nachdem die Anzahlung ja bereits erstattet wurde ist die Mahnung hierüber ja erledigt, was seine Anwaltskosten angeht, naja das ist eine andere Sache. Entweder zahlen, oder selbst einen Anwalt nehmen, doch damit schmeißt man oft gutes Geld dem Schlechten nach.

Dumm gelaufen, aber wie schon gesagt wurde, Fristen sollte man ernst nehmen und nicht widerspruchs- und kommentarlos verstreichen lassen.

Zitat:

@Dorfbesorger schrieb am 30. Januar 2018 um 17:47:22 Uhr:


Die Anzahlung hast er ja auch nicht schriftlich. Also kann das auch ein gefallen oder eine Schenkung sein....

Ein "Trick" muss schon wenigstens Hand oder Fuß haben ..

Zitat:

@Taxler222 schrieb am 30. Januar 2018 um 17:54:41 Uhr:



Nachdem die Anzahlung ja bereits erstattet wurde ist die Mahnung hierüber ja erledigt

Natürlich nicht. Mahnkosten werden ab Fristablauf fällig und bleiben das.

Ich habe mal von einer bandenmässigen Betrugsmasche gehört, da ging es auch um Abzocke mit vorab gezahlten Anzahlungen.

Hier ist doch eh schon alles gelaufen, die TE hat sich hier gemeldet, als die Mahnung vom Anwalt auf dem Tisch lag.

Ich hätte den bisherigen Schriftverkehr zu einem Kaufvertrag erklärt und die Restsumme gefordert, niemals hätte ich die 250 € zurück erstattet (wegen 250 € klagt kein (echter) Anwalt.

Aber, wie gesagt, ist eh schon gelaufen. TE zahl die Anwaltskosten jetzt auch noch, damit es richtig weh tut. Alternativ nimm Dir einen Anwalt und geh gegen den Nichtkäufer vor, wobei das nach der Rückzahlung der Anzahlung wohl nicht sehr Erfolg versprechend wäre.

Zitat:

@tomold schrieb am 30. Januar 2018 um 19:51:14 Uhr:


(wegen 250 € klagt kein (echter) Anwalt.

Da weißt du wohl nicht, womit sich Gerichte mitunter über Jahre beschäftigen müssen.

Bei der anhaltenden Anwaltsschwemme, greift jeder nach dem Krumen, der sich bietet.

in meinen Augen ist eine Anzahlung ein Indiz auf einen Kaufvertrag. Er zahlt eben an um seinen zugesagten Kauf nochmal mit guter Absicht (bargeld) nochmal ausdrücklich zu unterstreichen.

Dennoch kannst du evtl nicht wollen, dass ihr einen vertrag habt:
denn in einen vertrag schreibt man einen vernünftigen gewährleistungsausschluss rein. den hast du sicherlich versäumt bei eurer telefonischen absprache oder email.

desweiteren kann es von ihm die aussage gegeben haben 'ich kaufe das ding in jedem fall. natürlich muss dann vor ort auch alles so sein wie geschrieben". und genau da wart ihr ja dann vor ort unterschiedlicher meinung.

ich vermute du hast sogar das recht die anzahlung einzubehalten. allerdings wird es für dich aufgrund der gewährleistungsgeschichte schnell nachteiglig. vorher müßtest du ihn erstmal zur abname verdonnern.

ich würds als lehrgeld sehen.
wenn von seinem anwalt oder ihm noch ne schriftliche forderung kommt bzgl anwaltsgebühren dann schmeiß deinem gutem geld ggf noch schlechtes hinterher und lass klären ob diese ansprüche gerechtfertigt sind

Die Gewährleistung kann ebenfalls mündlich ausgeschlossen werden bei einem mündlichen Vertrag. Das hat mir mein Anwalt mal bestätigt. Da gings auch um was ähnliches. Die Anzahlung hätte ich definitiv einbehalten. Der Anwalt hätte schon das passende Schriftstück aufgesetzt. Da sind die Anwälte sehr einfallsreich.

Gewährleistung muss nicht erwähnt werden. Dann sind es halt 2 Jahre. Das hat mit der Gültigkeit eines Kaufvertrages absolut nichts zu tun.

Der Einfallsreichtum eines Anwalts hilft nicht weiter, wenn

1. es an den keinem hier bekannten Umständen nichts zu deuteln gibt und/oder
2. der Gegenanwalt (den es ja schon gibt) ggf. mit noch besserem Einfallsreichtum gesegnet ist.

Kein Kaufvertrag bedeutet autom. den gesetzlichen. Und der beinhaltet 2 Jahre Gewährleistung.
EIne Anzahlung ist eine Willenserklärung zum Kauf.

Dies ist mit der Überweisung zu belegen.
Aber übers Telefon zu beweisen dass die Gewährleistung ausgeschlossen ist, wird schwierig.

Widerum ist auch bei einem alten WW wenig über die Gewährleistung zu holen.

Dem Mahnbescheid würde ich fristgerecht widersprechen und dem Anwalt kurz schriftlich die Situation mitteilen.

Ob die dann wirklich klagen?

Sie kann dem Mahnbescheid nicht fristgerecht widersprechen, weil sie die gesetzte Frist untätig hat verstreichen lassen. Schrieb sie zumindest. Deswegen hat doch der Nichtkäufer einen Abwalt mandatiert.

Der Anwalt wird kaum auf sein Honorar verzichten. Warum sollte er.

Obschon das ja viel Spaß macht - ich kann mich einfach nicht für einen der 10 möglichen Entwicklungen der Sache entscheiden und rate daher der TE nichts (nicht einmal in verdeckter Form).

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