Wohnwagen wiegen, wie steht es im Gesetz?
Hallo,
ich verzweifle im Internet schwätzt jeder was anderes. Ich finde aber kein Gesetz dazu.
Mein Wohnwagen hat zGG 900kg und Achslast 900kg.
Ich war heute beim Wiegen bei einem Reiffeisenmarkt mit reisefertigem Wohnwagen. Ich hab nur das Nötigste rein. Klamotten kommen eh in das Auto. Fahrräder sind noch im Wowa...
Angehängt am Fahrzeug ( Quasi wird die Achslast gewogen) hatte ich 865kg.
Abgehängt mit Stützrad auf der Waage hatte ich 925kg.
Welchen Wert ermittelt die Polizei?
Wir wollen nach Kroatien, was gilt im Ausland? (Österreich, Slowenien, Kroatien)
DANKööööööööööö!
93 Antworten
@Franjo001:
Zitat:
Ich hatte lediglich darauf hingewiesen, dass die zGM (bei zGW gibt's auch Puristen) eine unveränderliche Größe des (in dem Falle) Wohnwagens ist, die immer die gleiche ist, solange nicht TÜV und Zulassungsbehörde etwas daran ändern und in den Papieren dokumentieren
Vor 3 Tagen hatte ich aufgrund deiner "Beschwerden" bereits geschrieben:
Zitat:
die reale zulGG (oder wie auch immer man das nennen mag) ergibt sich aus der real vorhandenen Stützlast (max. 75kg) und der zul Achslast (900kg)
Das ich bei der Wortwahl nicht die in den Papieren dokumentierte zGM meinen konnte, dürfte eigentlich klar sein...
@renesomi hat es auch verstanden:
Zitat:
Ich denke navec meine "die in diesem Falle maximal zulässige Gesamtmasse, die sich auf Bais der Stützlast ergibt".
du willst/wolltest es nicht verstehen und daher die zwischenzeitlichen, überflüssigen Beiträge.
Zitat:
@navec schrieb am 28. August 2017 um 15:32:52 Uhr:
@Franjo001:
@navec schrieb am 28. August 2017 um 15:32:52 Uhr:
Zitat:
die reale zulGG (oder wie auch immer man das nennen mag) ergibt sich aus der real vorhandenen Stützlast (max. 75kg) und der zul Achslast (900kg)
du willst/wolltest es nicht verstehen und daher die zwischenzeitlichen, überflüssigen Beiträge.
Demnach wäre das zulGG (zGM) gleich der zulässigen Achslast + der tatsächlichen Stützlast.
Und das ist Quatsch. bei "zulässig" geht es um feststehende und nicht um variable Werte.
Hat schon lange mal wer so festgelegt und das gilt auch für Dich.
Aber mach, wie willst Du. 🙄🙄🙄
@Franjo001:
Zitat:
Und das ist Quatsch. bei "zulässig" geht es um feststehende und nicht um variable Werte.
das ist ja nun Unsinn:
Wenn z.B. eine zul. Gespanngesamtmasse bei deinem Auto eingetragen ist, kann es sein, dass das zGM des Autos in der Realität (also nicht in Bezug auf das, was im Schein steht...) variabel ist, denn manchmal ist die Summe aus zGM des Autos plus dessen zul Anhängelast größer als die zul GespannGM, wie jeder weiß, der hier im Forum schon mal etwas gelesen hat.
Auch in dem Fall haben wir eine fixe Angabe der zGM in den Fz-Papieren, die trotzdem in der Realität in einem Bereich variabel sein kann.
Der Fahrer kann sich dann nicht auf den (höheren) fixen Wert der zGM berufen, der in seiner ZB1 steht, sondern er muss sich seine individuelle zGM dann selbst ausrechnen.
Der fixe Wert der zGM ist für ihn dann nett in der ZB1 an zu schauen aber irrelevant.
Bei der o.a. Geschichte mit dem WoWa ist das letztendlich nichts anderes.
Jetzt wird es mir zu doof.
Auf einmal zul. Gespannmasse? Klar, dass da zwei Variable (Fahrzeuge) drin stecken. 😁 😁 😁
Aber nicht bei einem Fahrzeug. 😁 😁
Und wenn dann der Bär pupst und die Prärie den Verstand verliert, wird der große Häuptling alles relativieren.
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Mann oh Mann ...
Ich versuche auch wieder zu klären: Das Wort "zulässig" kann sich in diesem Fall um variable (abhängig von der "zulässigen" (im Sinne von fest definiert) des Zugfahrzeuges handeln.
Aber wer nicht vertehen will, schreibt dann "Quatsch", aber eben auch Quatsch 🙂🙂
Zitat:
@Oetteken schrieb am 28. August 2017 um 13:39:07 Uhr:
Ich glaube nämlich, dass die Summe der Achsenlasten immer größer oder min. gleich dem zulässigen Gesamtgewicht sein müssen.
Nein, das müssen sie nicht.
Ein normaler Sattelauflieger hat zum Beispiel eine Achslast von 24 Tonnen, dabei ein zulässiges Gesamtgewicht von 35 Tonnen.
Klar, das ist das Prinzip von Aufliegern, dass sie einen erheblichen Teil der Last auf die Zugmaschine übertragen.
Die ist dafür auch explizit ausgelegt.
Hier geht es aber nicht um Auflieger sondern um Anhänger, die eine Stützlast haben, die min. 4% der tatsächlichen Anhängelast und i.d.R. ca. 50 - 100 kg maximale Stützlast aufweisen.
Ich kenne weder von PkW noch von Anhängern eine Gesamtachslast, die kleiner als das zulässige Gesamtgewicht ist.
Zitat:
@renesomi schrieb am 28. August 2017 um 17:23:32 Uhr:
Mann oh Mann ...Ich versuche auch wieder zu klären: Das Wort "zulässig" kann sich in diesem Fall um variable (abhängig von der "zulässigen" (im Sinne von fest definiert) des Zugfahrzeuges handeln.
Aber wer nicht vertehen will, schreibt dann "Quatsch", aber eben auch Quatsch 🙂🙂
Nur wegen der Definition zGM (zGG) = zulässige Gesamtmasse z.B. eines Fahrzeugs = 1.750 kg heißt:
Das Fahrzeug darf nicht schwerer sein als 1.750 kg. Da ist nix variables, das ist so definiert (und nicht von mir).
Zitat:
@navec schrieb am 28. August 2017 um 16:58:22 Uhr:
parallele Gedankengänge scheinen auch nicht deine Stärke zu sein...
Ich kann aber Äpfel von Birnen unterscheiden. Und Du glaubst mit Wellenmustern und Sprungvariabeln eine einfache lineare Gleichung aushebeln zu können. Die Parallaxität der Hypoplüse ist mir geläufig.
Und jetzt bin ich raus, sonst kommt noch das Gierträgheitsmoment zu Entlastung von @navec ins Spiel.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 28. August 2017 um 18:11:22 Uhr:
Klar, das ist das Prinzip von Aufliegern, dass sie einen erheblichen Teil der Last auf die Zugmaschine übertragen.
Das Prinzip ist doch bei beiden Versionen das gleiche.
Zitat:
@DB NG-80 schrieb am 28. August 2017 um 19:13:50 Uhr:
Zitat:
@Oetteken schrieb am 28. August 2017 um 18:11:22 Uhr:
Klar, das ist das Prinzip von Aufliegern, dass sie einen erheblichen Teil der Last auf die Zugmaschine übertragen.Das Prinzip ist doch bei beiden Versionen das gleiche.
Keineswegs, denn die Achse(n) des Aufliegers wird/werden nur mit der zulässigen Achslast beansprucht, der Rest hingegen, darf die zulässige Achslast der Zugmaschine nicht überschreiten, die ihrerseits Achslasten hat, die in Summe das zulässige Gesamtgewicht der Zugmaschine mindestens erreichen.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 28. August 2017 um 22:38:56 Uhr:
Zitat:
@DB NG-80 schrieb am 28. August 2017 um 19:13:50 Uhr:
Das Prinzip ist doch bei beiden Versionen das gleiche.
Keineswegs, denn die Achse(n) des Aufliegers wird/werden nur mit der zulässigen Achslast beansprucht, der Rest hingegen, darf die zulässige Achslast der Zugmaschine nicht überschreiten, die ihrerseits Achslasten hat, die in Summe das zulässige Gesamtgewicht der Zugmaschine mindestens erreichen.
Genauso wie bei einem Zentralachsanhänger.
Die Anhänger Achse nimmt ja auch nicht mehr auf als erlaubt, den Rest übernimmt die Kugelkopfkupplung und im Falle das der Anhänger abgestellt ist, das Stützrad. Die Diskussion ist eh müßig, da hier ja einige im Thread genau das Eingetragen haben, mehr zGM als Achslast. Wäre dieses nicht erlaubt, würde es wohl nicht so oft eingetragen werden
ZU Navec.
Die zugelassene Gesamtmasse des Anhängers ändert sich nicht, diese ist in den Papieren festgeschrieben. Das einzige ist, das ich mit nur 50, statt 75Kg Stützlast, diese eben nicht komplett ausnutzen kann.
Genauso wenn ich einen Anhänger mit 3000Kg zGM hinter einem PKW ziehe der nur 2000Kg ziehen darf. Dann ändert sich nicht die zGM des Anhängers, ich darf sie dann nur nicht ganz ausnutzen