Wohnwagen COC fehlerhaft

Ich habe einen brandneuen Wohnwagen von Adria gekauft.
Zulässige Gesamtmasse: 1350kg
Ausgestattet mit Auflaufbremse, Stoßdämpfer, und einer AKS 3004 Antischlingerkupplung.
Inklusive 100km/h Zulassung ab Werk

Nun bin ich auf der Suche nach der erforderlichen Leermasse des Zugfahrzeugs. Laut diverser Quellen im Internet (TÜV Nord und GTÜ sowie alle anderen die ich gefunden habe) gibt es folgende Faktoren:
1. Wohnwagen mit Auflaufbremse und Stoßdämpfern aber ohne Antischlingerkupplung: Faktor 0,8
2. Wohnwagen mit Auflaufbremse, mit Stoßdämpfern und Antischlingerkupplung: Faktor 1,0
3. Wohnwagen mit Auflaufbremse und Stoßdämpfern ohne Anitschlingerkupplung, aber das Zugfahrzeug mit einem "fahrdynamischen Stabilitätssystem" (Anhänger-ESP) ausgestattet ist: Faktor 1,0

Können wir uns darauf einigen, dass hier Fall 2 zutrifft?

Gut, dann jetzt bitte genau lesen.
Hier der Text aus dem COC-Papier, der auch in den Fahrzeugschein übernommen wird:
Gem. 3. Aend. vo. Z. 9. Ausn. vo. Z.STVO, Tempo 100 km/h i. Komb. wenn Anh. m. Stossdaempfer, Reifen n. aelter als 6 Jahre, Zug-fz. m. ABV u. Leermasse v. Zug-fz mind. 1687,5kg oder wenn Zug-Fz zus. m. Spez. fahrdyn. Stabi-Syst. f. Anh Betr. u. Leermasse v. Zugfz mind. 1350kg
Caravan mit Stoßdämpfer und Anti-Schlingerkupplung

Falls es jemand nicht glaubt habe ich ein Foto davon gemacht.
Sehe ich das richtig, dass das COC Papier hier die Fälle 1 und 3 nennt? Also ohne Antischlingerkupplung. Obwohl direkt eine Zeile darunter steht, dass eine Antischlingerkupplung verbaut ist?

Zufälligerweise habe ich Zugriff auf einen anderen Anhänger, Erstzulassung 2012, ausgestattet mit einer AKS 2004. Dort steht im Fahrzeugschein folgender Text:
Geeig. für Tempo 100 km/h auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gem. 9. Ausnahmevo STVO, Leermasse Zugfz. min. kg
Diesen Satz hätte ich für Fall 2 erwartet.

Und jetzt? Nennt das COC Papier hier tatsächlich die erforderlichen Leermassen bei normaler Kupplung? Soweit mir bekannt ist kann man ein COC Papier nicht einfach so ändern lassen. Ansonsten fällt mir nur noch ein, zu einer Prüforganisation zu fahren und zu sagen "oh da ist ja inzwischen eine AKS dran. Können wir die Leermasse ändern?"

Img-20191112
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So seh ich das auch. Wenn man dazu nen Doktorhut braucht ... gute Nacht.

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Zitat:

@PIPD black schrieb am 13. November 2019 um 20:47:44 Uhr:


Die steht doch aber im COC. Warum wurde das nicht in die Zulassung übernommen?

"Caravan mit Stoßdämpfer und Anti-Schlingerkupplung" steht etwa drei cm unter dem Text in Ziffer 52. Ich glaube nicht, dass das in Ziffer 22 im Fahrzeugschein übernommen werden soll.

Zitat:

Ist es möglich, dass da die finale Abnahme der ASK fehlt? Immerhin hat der WW-Hersteller (oder im Nachgang der Händler) die freie Auswahl bei den Einrichtungen und zwingend vorgeschrieben sind sie nicht. In sofern wäre die Sache mit dem COC „rund“.

Das weiß ich nicht. Der Händler hat alles für mich übernommen. Ich habe am Ende nur das COC-Papier, Fahrzeugschein, Fahrzeugbrief und die Schlüssel bekommen. War alles schon abfahrbereit.
Aber das erklärt trotzdem nicht den Widerspruch, dass schon im COC-Papier die AKS genannt wird, aber der Text für den Fahrzeugschein die Variante ohne AKS nennt.

Doch das erklärt es im Grunde sehr gut. Ab Werk legt man sich nicht fest. Entweder sie wird nachträglich im Werk oder beim Händler montiert. Die allgemeine Aussage „Antischlingerkupplung“ reicht in D eben nicht. Die nachgerüsteten Teile (auch Auflaufeinrichtung) müssen genau bezeichnet (Typ u. Prüfziffer) eingetragen werden. Der Schritt fehlt bei dir. Und deshalb fehlt auch der entsprechende Passus in deinem COC.

Wie du festgestellt hast, ist die ASK nicht eingetragen. Im Grunde genommen ist die Betriebserlaubnis für deinen Wohnwagen mit Montage der ASK (technische Änderung am Fahrzeug) erloschen und muss durch Vorführung beim Überwachungsverein und Eintragung im Fahrzeugschein wiedererlangt werden.

Schau mal deine Unterlagen durch, ob da das Gutachten/die ABE für die ASK dabei liegt.

Konfrontiere den Händler mit dem Kaufvertrag (Wohnwagen incl. ASK u. GÜLTIGER 100 km/h-Zulassung + fehlende Eintragung im Fahrzeugschein).

Moin Moin !

@navec

:

Zitat:

und folgende Bereifung verwendet wird 155/80 R13 T"

Anmerkung: bei der TÜV-Überprüfung waren Reifen mit diesen Angaben montiert.

 

1. gibt es keinen Grund überhaupt die Reifenangaben als zusätzlichen Hinweis zur 9.AVO zu vermerken, denn die geforderten Reifen stehen ja bereits in der ZB1.

Möglicherweise stehen in der BE des Fzges noch andere Reifen , die die Bedingungen nicht erfüllen. Aber du hast recht,die Einschränkung auf einen GI auf "L" hätte genügt.

Zitat:

Was hat die Vorschrift der STV"Z"O, dass Anhänger bauartbedingt für mindestens 100km/h geeignet sein sollen, mit unnötigen Eintragungen in der ZB1 wegen einer Ausnahme-Geschwindigkeitsregelung der STVO in Deutschland zu tun?

Ganz einfach : Oft wird von der Zul.stelle bei der angeblichen 100er Eintragung nur der Satz reingeschrieben
"Für 100 km/h geeignet" . Das ist deswegen unsinnig , weil das auf alle Anhänger ab EZ 1990 zutrifft , es sei denn , diese haben in ihren Papieren den Eintrag " Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" , diese müssen dann auch entsprechende Geschwindigkeitsschilder tragen. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber ja vorgeschrieben, dass ein PI die Eignung überprüft und unter anderem die entsprechende Gewichtsberechnung vornimmt. Es kann ja nun nicht im Sinn der Vorschrift sein , diese Gewichtsberechnung ins Nirwana verschwinden zu lassen.

Zitat:

@schreyhalz

was daran ist Quatsch?

 

@navec

wieso gibt es diese Faustregel nicht, was ist falsch daran?

 

Der WW hat eine 100 kmh Zulassung ab Werk und er hat eine Antischlingerkupplung ab Werk. Dabei steht auch, dass ein Zugfahrzeug das die 100 kmh nutzen will ein Leergewicht haben muss das dem zul ges Gew des WW entspricht.

Ganz einfach: Das ist einer von zig möglichen Fällen und der einzige , bei dem deine angebliche Faustregel zufällig zutrifft.

Zitat:

und man läßt dem Anderen auch mal seine (u.U. falsche 😉) Meinung.

Eine falsche Meinung stehen zu lassen wäre deiner Meinung nach also förderlich für dieses Forum ?

Zitat:

B) nochmals in Ruhe mit dem Verkäufer reden

 

und wenn das nix bringt

 

C) eine schriftliche Mängelrüge mit Fristsetzung unter Angabe der Aussagen der Zulassungsstelle an den Verkäufer. Darauf muß er ja zumindest eine Reaktion zeigen

Genau das ist die richtige Vorgehensweise!

Zitat:

Im zweiten Schritt wäre der TÜV angesagt.

Im Zweifel verlangt man eine komplett neue Überprüfung des WoWa bezüglich der 9.AVO.

Ob der TÜV mit spielt, hängt leider immer auch von der Kompetenz/Tagesform des einzelnen Prüfers ab, denn es dürfte mit Sicherheit Prüfer geben, die genau so wenig von der Sache verstehen, wie dein Händler und daher möglichst nichts ändern wollen, was der "kompetente" Hersteller bereits eingetragen hat.

 

Für so einen Fall gibt es sehr wahrscheinlich keine vorgefertigte Dienstanweisung und dann wird es für einige Prüfer schwierig....man müsste den Text der 9. AVO selbst lesen, selbst verstehen und daraus, schließlich ist man häufig Ingenieur, selbstständig eine technisch fundierte Entscheidung treffen.

Man kann zu jeder Prüforganisation gehen , alle Prüfingenieure (es handelt sich nicht häufig, sondern immer um Ingenieure) haben die Berechtigung und auch die Kenntnisse, Bescheinigungen nach der 9.ÄVO zu erstellen.

Zitat:

Wie du festgestellt hast, ist die ASK nicht eingetragen. Im Grunde genommen ist die Betriebserlaubnis für deinen Wohnwagen mit Montage der ASK (technische Änderung am Fahrzeug) erloschen und muss durch Vorführung beim Überwachungsverein und Eintragung im Fahrzeugschein wiedererlangt werden.

Quatsch mit Sosse. Die ASK ist serienmässig oder als Ausstattung in der BE enthalten.

Hier gibt es nur einen einzigen Fehler , die Gewichtsangabe ist schlichtweg falsch.
Und da gibt es nur einen einzigen Weg , den hat NoGolf schon auf Seite 2 beschrieben. Natürlich unter Übernahme der bei dem erneuten Besuch der Zul.stelle entstehenden Kosten.

MfG Volker

Warum ist die ASK nicht im Fahrzeugschein eingetragen? Die sollte da doch entweder namentlich benannt sein oder zumindest allgemein nach ISO.

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Ist es bei dem anderen bereits erwähnten Anhänger auch nicht. Da steht nicht AKS 2004, da steht überhaupt gar nichts.

Anhaenger

Wie oben schon erwähnt ... mein GTÜ´ler meinte ... kommt mit deinem Gespann vorbei und wir schaun uns das mal an. Ich bin schon oft mit dem WW bei ihm gewesen und er hat da nie was beanstandet. Erst mit der Frage zur 80er Beschränkung kam er in´s Grübeln. Wenn´s so weit ist werd ich mich melden. Kann aber im Frühjahr sein, da der WW im Winterschlaf ist.

Zitat:

@PIPD black schrieb am 13. November 2019 um 22:35:30 Uhr:


Warum ist die ASK nicht im Fahrzeugschein eingetragen? Die sollte da doch entweder namentlich benannt sein oder zumindest allgemein nach ISO.

Alter Schwede ...

Sortieren wir mal ein bisschen bei dem ganzen Unfug der hier zwischendurch im Thread steht:

1) Eine AKS ist ein bauartgenehmigtes Bauteil mit Prüfzeichen, die muss weder abgenommen noch in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. (zur 100er-Geschichte später)

2) Die einzigen die alles richtig gemacht haben sind die von Adria. Ein CoC wo die AKS mit Prüfzeichen erwähnt wird würde ich denen sowas von um die Ohren hauen, völlig indiskutabel. Warum? Ganz einfach: Die technische Ausstattung im CoC ist bindend, das ist der genehmigte Stand des Fahrzeuges. Eine Kupplung ist aber ein Verschleißteil, die bindende Eintragung einer bestimmten AKS bedeutet aber in Folge dass ich niemals eine andere Kupplung montieren dürfte ohne dass die neu vom TÜV abgenommen wird. Da es sich aber um genehmigte Bauteile handelt geht das sonst problemlos. Man darf jedwede Kupplung montieren die geprüft und geeignet (Maße/Gewichte/...) für den Anhänger ist - ohne Eintragung.

3) Sinnvoll ist daher genau das was Adria gemacht hat: Die Typgenehmigung wird ohne spezielle Aks durchgeführt, keine Einschränkung bei dem was montiert werden darf. Wahrscheinlich wird bei Adria eh das Fahrgestell vom Zulieferer mit Standardkupplung angeliefert. Für die Kunden die in D für die Tempo 100-Regelung die AKS eingetragen haben müssen macht man für gut 30€ eine Abnahme beim TÜV vor Erstzulassung. Wie viele Anhänger baut Adria und wie viele Kunden betrifft das?

4) Die rechtliche Frage Händler/Kaufvertrag/Nachbesserung: Wenn das mein Anhänger wäre würde ich da kein Theater machen: Zum TÜV fahren, Tempo 100-Abnahme mit AKS, Straßenverkehrsamt -> fertig. Und dann dem Händler die Rechnung auf den Tisch legen und gucken was passiert. Die 50€ wären mir es nicht wert bei dem Preis eines neuen Wohnwagens mich hier wochenlang aufzuregen und so ein Theater darum zu machen - aber jedem das Seine. Man kann auch einfach - sofern das mit AKS und Tempo 100 im Kaufvertrag steht - den Händler schriftlich zur Nachbesserung auffordern.

Danke für die Ausführungen, aber eindeutig ist daran auch nichts.

Was liegt denn nun vor?
Ein typgeprüfter Wohnwagen, der eine ASK beinhaltet oder eben doch nicht?
Es ist durchaus möglich, dass die Homologation eine bestimmte ASK (im Zuge heutiger Zertifizierungen nicht unüblich) beinhaltet. Das ist für den Kunden nicht ersichtlich. Im COC steht nur "Stoßdämpfer und ASK".

Unter 2) schreibst du das, was ich schon vermutet habe: Es liegt in dem Fall nämlich keine Zulassung mit ASK und/oder Temp100 vor. Die muss vom Werk oder Händler oder eben dem Kunden nachgeholt werden. Das sollte dann mit dem Aufpreis für die Option "100 km/h" gedeckt sein.

Ich denke wir sind uns einig, dass die Papiere korrigiert gehören. Ist nur die Frage, wer die Korrektur letztendlich bezahlt.

@schreyhalz:

Zitat:

Was hat die Vorschrift der STV"Z"O, dass Anhänger bauartbedingt für mindestens 100km/h geeignet sein sollen, mit unnötigen Eintragungen in der ZB1 wegen einer Ausnahme-Geschwindigkeitsregelung der STVO in Deutschland zu tun?



Ganz einfach : Oft wird von der Zul.stelle bei der angeblichen 100er Eintragung nur der Satz reingeschrieben

"Für 100 km/h geeignet" . Das ist deswegen unsinnig , weil das auf alle Anhänger ab EZ 1990 zutrifft , es sei denn , diese haben in ihren Papieren den Eintrag " Höchstgeschwindigkeit 80 km/h" , diese müssen dann auch entsprechende Geschwindigkeitsschilder tragen. Nicht umsonst hat der Gesetzgeber ja vorgeschrieben, dass ein PI die Eignung überprüft und unter anderem die entsprechende Gewichtsberechnung vornimmt. Es kann ja nun nicht im Sinn der Vorschrift sein , diese Gewichtsberechnung ins Nirwana verschwinden zu lassen.

Ob die Eintragung der bauartbedingten Vmax (gehört in den Bereich Zulassung , STVZO) in den Papieren vorhanden ist oder spielt für die Eintragungen, die für eine nationale Geschwindigkeitsregel (in dem Fall die deutsche STVO) existieren, absolut keine Rolle.

Die bauartbedingte Vmax gilt für den WoWa und sie gilt für alle Länder, als Obergrenze.
In Österreich darf man mit dem WoWa des TE z.B. nur dann 100km/h fahren (und damit eine unterstellte bauartbedingte Vmax von 100km/h ausnutzen) wenn ein ZugFz mit geringerem zul. GG vorhanden ist.
Mit "dickeren" Zugwagen ist es laut der nationalen Geschwindigkeitsregel in Österreich nicht erlaubt mit dem WoWa 100km/h zu fahren, egal was die bauartbedingte Vmax aussagt.

Zitat:

Man kann zu jeder Prüforganisation gehen , alle Prüfingenieure (es handelt sich nicht häufig, sondern immer um Ingenieure) haben die Berechtigung und auch die Kenntnisse, Bescheinigungen nach der 9.ÄVO zu erstellen

Dass man zu jeder Prüforganisation gehen kann, habe ich nicht abgestritten. Wovon man nicht immer ausgehen kann, ist, dass der Prüfingenieur in dem Bereich wirklich Ahnung hat und technisch sinnvolle Entscheidungen trifft.
(ich kann noch mehr Beispiele benennen, als nur den Unsinn, der von einem Ingenieur bezüglich der Reifen in meiner ZB1 verewigt ist.)
Für die Überprüfung gem. 9.AVO braucht man m.E. eigentlich keinen Ingenieur und trotzdem sind damit einige überfordert. Die Prüfung gem. 9.AVO ist ja quasi nur eine reine Verwaltungstätigkeit und die Bedingungen stehen als Klartext in der 9.AVO.

Na wer wohl🙄?? Du wirst doch nicht glauben, daß einer in den Ring steigt und sich drei Runden mit den Hersteller rumwatscht😠

Zitat:

Ich denke wir sind uns einig, dass die Papiere korrigiert gehören. Ist nur die Frage, wer die Korrektur letztendlich bezahlt.

Zitat:

@Moers75 schrieb am 14. November 2019 um 09:26:58 Uhr:


Alter Schwede ...

...
2) Die einzigen die alles richtig gemacht haben sind die von Adria. Ein CoC wo die AKS mit Prüfzeichen erwähnt wird würde ich denen sowas von um die Ohren hauen, völlig indiskutabel. Warum? Ganz einfach: Die technische Ausstattung im CoC ist bindend, das ist der genehmigte Stand des Fahrzeuges. Eine Kupplung ist aber ein Verschleißteil, die bindende Eintragung einer bestimmten AKS bedeutet aber in Folge dass ich niemals eine andere Kupplung montieren dürfte ohne dass die neu vom TÜV abgenommen wird. Da es sich aber um genehmigte Bauteile handelt geht das sonst problemlos. Man darf jedwede Kupplung montieren die geprüft und geeignet (Maße/Gewichte/...) für den Anhänger ist - ohne Eintragung.

3) Sinnvoll ist daher genau das was Adria gemacht hat: Die Typgenehmigung wird ohne spezielle Aks durchgeführt, keine Einschränkung bei dem was montiert werden darf. Wahrscheinlich wird bei Adria eh das Fahrgestell vom Zulieferer mit Standardkupplung angeliefert. Für die Kunden die in D für die Tempo 100-Regelung die AKS eingetragen haben müssen macht man für gut 30€ eine Abnahme beim TÜV vor Erstzulassung. Wie viele Anhänger baut Adria und wie viele Kunden betrifft das?

4) Die rechtliche Frage Händler/Kaufvertrag/Nachbesserung: Wenn das mein Anhänger wäre würde ich da kein Theater machen: Zum TÜV fahren, Tempo 100-Abnahme mit AKS, Straßenverkehrsamt -> fertig. Und dann dem Händler die Rechnung auf den Tisch legen und gucken was passiert. Die 50€ wären mir es nicht wert bei dem Preis eines neuen Wohnwagens mich hier wochenlang aufzuregen und so ein Theater darum zu machen - aber jedem das Seine. Man kann auch einfach - sofern das mit AKS und Tempo 100 im Kaufvertrag steht - den Händler schriftlich zur Nachbesserung auffordern.

Die ASK ist in der CoC schriftlich erwähnt.

Was Adria daher ganz bestimmt nicht richtig gemacht hat, ist, zumindest die einzige weitere Möglichkeit, welche die 9.AVO hat, zusätzlich noch in der CoC im Zusammenhang mit der Zulassung zur 9.AVO zu erwähnen.
(oder schlichtweg die Mindestleergewichtsberechnungen in amtlichen Papieren zu unterlassen)

Die aktuellen Eintragungen stellen eine unnötige Einschränkung da und daher sollte Adria diesen Mangel mit einer Bescheinigung beheben.
Adria verkauft WoWa doch nicht das erste Mal direkt in D und dann sollte es in D auch vollständig passen, vor allem, da ja bereits die Zulassung für die 9.AVO, die bekanntlich nur in D relevant ist, vorhanden ist.
Die 9.AVO ist nun wirklich nicht mehr so neu....so langsam sollte alle Hersteller von Anhängern begriffen haben, worauf es ankommt.

OT:
ich habe bei meinen bisherigen Skodas (Octavia 3 und Yeti) beide Male den Fall, dass der Hersteller in den amtlichen Papieren nicht erwähnt, dass die Fz ein gem 9.AVO zugelassenes Anhänger-ESP haben.
(technisch baugleiche VW's haben diesen Eintrag werkseitig)

Somit könnte ich z.B. nicht von der Regel der 9.AVO Gebrauch machen, einen WoWa ohne eigene ASK mit Gewichtsfaktor 1,0 ziehen zu dürfen.

Das ist eine ähnliche "Schusseligkeit" bei den amtlichen Eintragungen des Herstellers, wie im Fall von Adria.
Absolut unnötig, wenn man in D ein Auto verkauft, welches zudem über eine werkseitige AHK verfügt und dieses Auto die Ausstattung hat. (und offenbar, wie es später den Anschein hatte, eine entsprechende Bescheinigung bereits in der Schublade hat...)

Ich hatte mich daraufhin an meinen Skoda-Vertragshändler gewendet, bei dem ich das Auto gekauft hatte.
Der hat mir dann, auffällig schnell..., eine Bescheinigung von Skoda Deutschland für eine entsprechende zusätzliche Eintragung unter Bemerkungen zur Eintragung durch die Zulassungstelle besorgt (der TÜV kann dann die Hand nicht mehr zusätzlich aufhalten...) und mir sogar noch angeboten, die Eintragung (und damit die Kosten bei der Zulassungsstelle) zu übernehmen.

So ist es m.E. richtig, wenn der Hersteller keine ausreichenden Eintragungen in den amtlichen Papieren vornimmt und genau das würde ich im fall des TE vom Adria-Händler bzw. dem Hersteller Adria erwarten.

Zitat:

@Oldredneck schrieb am 14. November 2019 um 10:43:51 Uhr:


Na wer wohl🙄?? Du wirst doch nicht glauben, daß einer in den Ring steigt und sich drei Runden mit den Hersteller rumwatscht😠

Zitat:

@Oldredneck schrieb am 14. November 2019 um 10:43:51 Uhr:



Zitat:

Ich denke wir sind uns einig, dass die Papiere korrigiert gehören. Ist nur die Frage, wer die Korrektur letztendlich bezahlt.

Der Händler hat den WoWa verkauft und muss ja z.B. auch für die Gewährleistung gerade stehen.
Der Händler sollte sich an den Hersteller wenden, damit sein Kunde mit seiner völlig berechtigten und nicht ungewöhnlichen Forderung, der zudem technisch und gesetzlich nichts im Wege steht, zufrieden ist.
Dazu muss sich weder der Händler, noch der Hersteller weit aus dem Fenster hängen, denn es ist quasi ein reiner Verwaltungsakt.

Das ist in meinen Augen in dem Fall eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Leider erlebt das Camping momentan einen Hype, so dass sich Händler einiges "leisten" können.

Zitat:

@navec schrieb am 14. November 2019 um 10:59:37 Uhr:


Die ASK ist in der CoC schriftlich erwähnt.

Ja, aber nicht welche und damit auch nicht verbindlich bestätigt dass eine nach ISO 11555 verbaut ist. Wahrscheinlich kommen da je nach Land in das die geliefert werden, Verfügbarkeit oder Ausstattung verschiedene dran oder werden ggf. sogar erst vom ausliefernden Händler montiert.

Und im Falle späterer Erneuerung/Umrüstung gut dass bei der ASK nicht auf ein Modell eingeschränkt wird, da würden die Leute noch mehr meckern, spätestens wenn es das nicht mehr gibt.

Der Ball liegt beim verkaufenden Händler und dem Inhalt des Kaufvertrags. Mit ASK und Tempo 100 als vereinbarte Eigenschaft muss halt der Händler zur Prüforganisation und für die korrekte Eintragung in den Fahrzeugpapieren sorgen. Ins CoC gehören solche nationale Eigenarten IMHO eh nicht.

Sehe ich ganz genauso.

Ich bin jetzt mal alle Unterlagen durchgegangen, die ich habe.
Auf der Rechnung steht gar nichts. Da steht nur Wohnwagen, TÜV und Dokumente. 100er Zulassung steht da gar nicht.
Im Prospekt steht nur ALKO-Chassis, sonst nichts.
In den technischen Daten steht:
"Antischlingerkupplung serienmäßig" (eventuell nur für Deutschland? Keine Ahnung)
"100 ab Werk"
Sonst leider auch nichts. Es steht nirgenwo explizit und in einer Zeile, dass 100er Zulassung und AKS in Zusammenhang stehen. Isoliert betrachtet stimmt es auch, es ist eine AKS verbaut, und es liegt eine 100er Zulassung vor (nur eben leider ohne AKS).
Demnach habe ich wohl keine Handhabe gegen den Händler.

Ich habe gerade nochmal mit dem TÜV telefoniert, und endlich hatte ich einen richtig kompetenten Prüfer erwischt. Der wusste sofort, wovon ich rede. Ich solle einfach mit Wowa und Schein vorbeikommen, er sieht sich die AKS an, und druckt dann das richtige Gewicht aus. Ich bin hellauf begeistert.
Mal sehen, ob sich der Händler dann breitschlagen lässt, mir diese Änderungsabnahme zu bezahlen. So wirklich schmeckt mir das nämlich noch nicht, dass ich hier sich widersprechende Zulassungsdokumente bekommen zu haben. Ansonsten war es wohl Lehrgeld.

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