Wohnwagen COC fehlerhaft

Ich habe einen brandneuen Wohnwagen von Adria gekauft.
Zulässige Gesamtmasse: 1350kg
Ausgestattet mit Auflaufbremse, Stoßdämpfer, und einer AKS 3004 Antischlingerkupplung.
Inklusive 100km/h Zulassung ab Werk

Nun bin ich auf der Suche nach der erforderlichen Leermasse des Zugfahrzeugs. Laut diverser Quellen im Internet (TÜV Nord und GTÜ sowie alle anderen die ich gefunden habe) gibt es folgende Faktoren:
1. Wohnwagen mit Auflaufbremse und Stoßdämpfern aber ohne Antischlingerkupplung: Faktor 0,8
2. Wohnwagen mit Auflaufbremse, mit Stoßdämpfern und Antischlingerkupplung: Faktor 1,0
3. Wohnwagen mit Auflaufbremse und Stoßdämpfern ohne Anitschlingerkupplung, aber das Zugfahrzeug mit einem "fahrdynamischen Stabilitätssystem" (Anhänger-ESP) ausgestattet ist: Faktor 1,0

Können wir uns darauf einigen, dass hier Fall 2 zutrifft?

Gut, dann jetzt bitte genau lesen.
Hier der Text aus dem COC-Papier, der auch in den Fahrzeugschein übernommen wird:
Gem. 3. Aend. vo. Z. 9. Ausn. vo. Z.STVO, Tempo 100 km/h i. Komb. wenn Anh. m. Stossdaempfer, Reifen n. aelter als 6 Jahre, Zug-fz. m. ABV u. Leermasse v. Zug-fz mind. 1687,5kg oder wenn Zug-Fz zus. m. Spez. fahrdyn. Stabi-Syst. f. Anh Betr. u. Leermasse v. Zugfz mind. 1350kg
Caravan mit Stoßdämpfer und Anti-Schlingerkupplung

Falls es jemand nicht glaubt habe ich ein Foto davon gemacht.
Sehe ich das richtig, dass das COC Papier hier die Fälle 1 und 3 nennt? Also ohne Antischlingerkupplung. Obwohl direkt eine Zeile darunter steht, dass eine Antischlingerkupplung verbaut ist?

Zufälligerweise habe ich Zugriff auf einen anderen Anhänger, Erstzulassung 2012, ausgestattet mit einer AKS 2004. Dort steht im Fahrzeugschein folgender Text:
Geeig. für Tempo 100 km/h auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gem. 9. Ausnahmevo STVO, Leermasse Zugfz. min. kg
Diesen Satz hätte ich für Fall 2 erwartet.

Und jetzt? Nennt das COC Papier hier tatsächlich die erforderlichen Leermassen bei normaler Kupplung? Soweit mir bekannt ist kann man ein COC Papier nicht einfach so ändern lassen. Ansonsten fällt mir nur noch ein, zu einer Prüforganisation zu fahren und zu sagen "oh da ist ja inzwischen eine AKS dran. Können wir die Leermasse ändern?"

Img-20191112
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So seh ich das auch. Wenn man dazu nen Doktorhut braucht ... gute Nacht.

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Daß wenn man zu drei Ärzten geht mit 4 Diagnosen heimgeht. Genauso läuft es hier.
Bei dir natürlich nicht. Du bist über jeden Zweifel erhaben.

Zitat:

@navec schrieb am 13. November 2019 um 15:27:31 Uhr:



Zitat:

@Oldredneck schrieb am 13. November 2019 um 15:24:32 Uhr:


Das Ganze hat aber sowieso den Teufel gesehen.......fast) nimmer zu überblicken. Da kommt noch einiges auf uns zu. Die Labertasche Dobrindt ist der beste Garant für geistigen Dünnschixx.
Ich werd weiter mit 80/90 durch die Lande tuckern und gutiss.

Was genau willst du jetzt eigentlich, bis auf das EU-Gemeckere, sagen?

Viele Worte, viele Erklärungen um des Kaisers neue Kleider.

Was will denn der TE nun?
Der Hänger hat Zulassung für 100 kmh, er hat eine Schlingerkupplung, Stoßdämpfer und Reifen unter 6 Jahre.

Was er braucht ist ein Zugfahrzeug mit einem Leergewicht von 1350 kg damit er auch 100 fahren darf, irgendwas Anderes kann ich da nicht rauslesen, oder erkennen

Worin also liegt das Problem? Ich versteh es nicht, steht Alles drin.

Als Beispiel was es da so gibt, ich habe 3 Fahrzeuge die alle meinen 1700 kg Hänger mit 100 fahren dürfen. Die haben Alle über 1700 kg Leergewicht und Alle unterschiedliche Einträge im Schein/Brief.

Der Eintrag im Hänger ist auch dabei

Wenn ich da jetzt von Jedem ein hochwissenschaftliches Gutachten haben wollte was jetzt wie genau und was nicht, würde ich durchdrehen.

Es ist mir schlicht wurscht ob den Hänger auch ein GoGo mit „Schleudertraumaverhinderungsgerät” ziehen dürfte, oder nicht, weil ich keinen Gogo kaufen würde.

Wenn ich ein Auto brauche, achte ich darauf, dass es meinen Hänger mit 100 ziehen darf, also eine Mindestleermasse von 1700 kg hat, der Rest geht mir am A... vorbei

Bildschirmfoto-2019-11-13-um-16-14

Nachtrag, laut Hängerschein sollte/muss das Zugfahrzeug in dem Fall ABV, besser verständlich über ABS verfügen, gibt es überhaupt noch Autos ohne?

So seh ich das auch. Wenn man dazu nen Doktorhut braucht ... gute Nacht.

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Zitat:

@Taxler222 schrieb am 13. November 2019 um 16:22:52 Uhr:


Viele Worte, viele Erklärungen um des Kaisers neue Kleider.

Was will denn der TE nun?
Der Hänger hat Zulassung für 100 kmh, er hat eine Schlingerkupplung, Stoßdämpfer und Reifen unter 6 Jahre.

Was er braucht ist ein Zugfahrzeug mit einem Leergewicht von 1350 kg damit er auch 100 fahren darf, irgendwas Anderes kann ich da nicht rauslesen, oder erkennen

Worin also liegt das Problem? Ich versteh es nicht, steht Alles drin.

ich glaube, dass Problem des TE vestehst du wirklich nicht mehr...

In deiner WoWa-Eintragung steht klipp und klar drin, wieviel jeder Zugwagen mindestens wiegen muss, damit man mit dem WoWa 100km/h in D fahren darf.
Bei dir sind auch, völlig korrekt, keine Gewichts-Alternativen aufgeführt.

Beim TE sind 2 unterschiedliche Mindestgewichtsangaben für das Zug-Fz aufgeführt, aber keine der beiden trifft auf den, eigentlich ganz simplen Fall (nämlich genau wie bei dir) , des TE zu.
Auch er will lediglich mit Gewichtsfaktor 1,0 fahren dürfen.

Seinen Fall gibt es in der CoC seines WoWa schlichtweg nicht...
Weder hat sein Auto ein Anhänger-ESP, noch möchte er sich gerne mit der zweiten Möglichkeit (Gewichtsfaktor 0,8) zufrieden geben.

Entweder hätten in der CoC (und damit in der ZB1) gar keine Mindestgewichtsangaben stehen müssen (einen Zwang, diese Angabe in die ZB1 schreiben zu müssen, gibt die 9.AVO nicht her) oder es hätte dort als einzige Aussage stehen müssen, dass der WoWa mit einem Fz-Mindestleergewicht von 1350kg mit 100km/h gezogen werden darf.
Analog zu der Eintragung in der ZB1 deines WoWa, denn der Fall ist letztendlich identisch:
Beide WoWa haben eine ASK.

Beide in der TE-CoC genannten Bedingungen sind beim TE aber nun mal nicht der Fall, stattdessen werden dort 2 Angaben gemacht, wovon eine für den WoWa überhaupt nicht zutreffen kann, da er ja, was man der CoC ebenfalls entnehmen kann, eine Antischlingerkupplung hat, und somit der Gewichtsfaktor 0,8 gem. 9.AVO nicht zum Tragen kommt.
1350kg (Faktor 1,0) sind in seiner CoC auch angegeben, aber nur in Zusammenhang mit Autos, die ein Anhänger-ESP haben.
Hat er aber nicht...

Dass Adria eine irrelevante Möglichkeit in der CoC dieses WoWa hat (Faktor 0,8) und eine Möglichkeit vergessen hat ein zu tragen, ist nur dämlich.
Das bringt den TE bei einer Kontrolle eventuell unnötig in Verlegenheit und daher muss man sich die Eintragungen der Firma Adria in diesem Fall nicht schön reden.

meine Meinung:
lieber keine Bedingungen für die 9. AVO in amtlichen Papieren nennen, denn im Zweifel geht es daneben.
Die Eintragung, dass der WoWa gem. 9.AVO geeignet ist, reicht völlig.
Alle Bedingungen zur 9. AVO sollen dem Besitzer eigentlich in einem beigelegtem Infoblatt mitgeteilt werden und dort kann man dann netterweise (das würde ich Service nennen) auch auf konkrete Mindestleergewichte usw. hinweisen, wie lange die aktuellen Reifen gem der AVO noch zulässig sind, dass man die Stützlast möglichst maximal ausnutzen muss und ähnlicher Schmus.

Wenn die Eintragungen auf einem Infoblatt dann eventuell falsch sind, hat man den Unsinn zumindest nicht in seinen amtlichen Papieren verewigt, die Grundlage bei einer Kontrolle sind und die teilweise erheblichen Aufwand verursachen, wenn man dort etwas ändern möchte.

Ich benutze lieber den folgenden Link, anstatt mir den Kopf zu zerbrechen:
http://www.bootstechnik.de/100-kmh-rechner/

@navec
Punkt 2:
2. Wohnwagen mit Auflaufbremse, mit Stoßdämpfern und Antischlingerkupplung: Faktor 1,0

Steht doch da, was will er noch?
Der Zugwagen muss min 1350 kg haben (das geht aus der normalen STVZO hervor) alles Andere hat der WW das wird auch kein Polizist oder Richter anders sehen.

Zitat:

@Oetteken schrieb am 13. November 2019 um 17:05:27 Uhr:


Ich benutze lieber den folgenden Link, anstatt mir den Kopf zu zerbrechen:
http://www.bootstechnik.de/100-kmh-rechner/

und dieser link würde das spezielle Problem des TE mit den Eintragungen in amtlichen Papieren klären?

Zitat:

@Taxler222 schrieb am 13. November 2019 um 17:08:04 Uhr:


@navec
Punkt 2:
2. Wohnwagen mit Auflaufbremse, mit Stoßdämpfern und Antischlingerkupplung: Faktor 1,0

Steht doch da, was will er noch?
Der Zugwagen muss min 1350 kg haben (das geht aus der normalen STVZO hervor) alles Andere hat der WW das wird auch kein Polizist oder Richter anders sehen.

Taxler, langsam solltest du doch mal dazu übergehen, zumindest minimal aufmerksam zu lesen...

Der Text, den du hier gerade zitiert hast:

Zitat:

Punkt 2:
2. Wohnwagen mit Auflaufbremse, mit Stoßdämpfern und Antischlingerkupplung: Faktor 1,0

stammt aus einer Aufzählung des TE, die er aus einigen Quellen zusammengetragen hat.

Das steht eindeutig, für jeden verständlich, über dieser Aufzählung der 3 Punkte im Eingangsthread.

Hier geht es um die Eintragung in den amtlichen Papieren des TE und dort gibt es nur 2 Punkte bezüglich des Gewichts und der Punkt:

Zitat:

Wohnwagen mit Auflaufbremse, mit Stoßdämpfern und Antischlingerkupplung: Faktor 1,0

fehlt...

Genau das ist ja das Problem des TE und du hast es bis jetzt ( Seite 3 des Threads...) noch immer nicht verstanden...

die 1350kg haben zudem mit der STVZO absolut nichts zu tun....

Wie lange verkauft Adria schon WW, ich glaube eine gefühlte Ewigkeit und ich weiß nicht wieviel Tausende von den Dingern rumfahren und scheinbar hat Keiner ein Problem damit, ansonsten hätten die vielleicht mal was geändert. 😉

Die haben aber vielleicht weniger „Wissenschaftler” in ihren Reihen. 😉

ja, klar.
So ein Käse hilft dem TE, für den es ein Problem ist, denn ansonsten hätte er diesen Threade vermutlich nicht eröffnet, garantiert weiter...

Mein Gott, der soll ein Auto mit min. 1350 kg vorne dranhängen und gut ist.

Ersatzweisen kann er sich haufenweise Gesetzbücher reinziehen, ist ja auch ein Hobby. 😉

er macht sich halt, m.E. nicht ohne Grund, Sorgen, dass er deswegen irgendwie mal Ärger bekommen könnte.
Da die ganze Geschichte nur aufgrund der Schusseligkeit einer Firma zustande gekommen ist, von der er gerade einen neuen WoWa gekauft hat, würde ich durchaus auch darauf bestehen, dass dieser Unsinn korrigiert wird.
Genug Geld wird er für den WoWa vermutlich gezahlt haben und dann kann man schon erwarten, dass die Angaben in den Papieren vollständig und ohne Zweifel zu interpretieren sind.

In meiner Situation sieht es nunmal so aus. Im Fahrzeugschein steht:
Leermasse Zugfahrzeug 1687,5kg ohne Anhänger-ESP
Leermasse Zugfahrzeug 1350kg mit Anhänger-ESP
Das steht im Fahrzeugschein, also muss ich mich erstmal daran halten. Da können noch so viele Leute hier sagen, dass ich einfach mit 1350kg fahren kann.
Im Fahrzeugschein steht nicht "Anhänger ausgerüstet mit einer Zugkugelkupplung mit Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (gemäß ISO 11555-1)". Es könnte also sogar so aussehen, dass ich die AKS nachträglich angebaut habe, und nicht eingetragen wurde.

Zitat:

@Gorgeous188 schrieb am 13. November 2019 um 20:24:04 Uhr:


Im Fahrzeugschein steht nicht "Anhänger ausgerüstet mit einer Zugkugelkupplung mit Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (gemäß ISO 11555-1)". Es könnte also sogar so aussehen, dass ich die AKS nachträglich angebaut habe, und nicht eingetragen wurde.

Die steht doch aber im COC. Warum wurde das nicht in die Zulassung übernommen?
Wobei ich mir nicht sicher bin, ob das so allgemein überhaupt ausreichen würde. In meinem Fahrzeugschein ist die ziemlich genau beschrieben. Dem Wohnwagen lagen ja auch die Papiere bei zur Eintragung.

Ist es möglich, dass da die finale Abnahme der ASK fehlt? Immerhin hat der WW-Hersteller (oder im Nachgang der Händler) die freie Auswahl bei den Einrichtungen und zwingend vorgeschrieben sind sie nicht. In sofern wäre die Sache mit dem COC „rund“.

Im Zuge der Abnahme kann/wird auch der Passus zur 9. AVO korrigiert.

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