Wohnwagen COC fehlerhaft
Ich habe einen brandneuen Wohnwagen von Adria gekauft.
Zulässige Gesamtmasse: 1350kg
Ausgestattet mit Auflaufbremse, Stoßdämpfer, und einer AKS 3004 Antischlingerkupplung.
Inklusive 100km/h Zulassung ab Werk
Nun bin ich auf der Suche nach der erforderlichen Leermasse des Zugfahrzeugs. Laut diverser Quellen im Internet (TÜV Nord und GTÜ sowie alle anderen die ich gefunden habe) gibt es folgende Faktoren:
1. Wohnwagen mit Auflaufbremse und Stoßdämpfern aber ohne Antischlingerkupplung: Faktor 0,8
2. Wohnwagen mit Auflaufbremse, mit Stoßdämpfern und Antischlingerkupplung: Faktor 1,0
3. Wohnwagen mit Auflaufbremse und Stoßdämpfern ohne Anitschlingerkupplung, aber das Zugfahrzeug mit einem "fahrdynamischen Stabilitätssystem" (Anhänger-ESP) ausgestattet ist: Faktor 1,0
Können wir uns darauf einigen, dass hier Fall 2 zutrifft?
Gut, dann jetzt bitte genau lesen.
Hier der Text aus dem COC-Papier, der auch in den Fahrzeugschein übernommen wird:
Gem. 3. Aend. vo. Z. 9. Ausn. vo. Z.STVO, Tempo 100 km/h i. Komb. wenn Anh. m. Stossdaempfer, Reifen n. aelter als 6 Jahre, Zug-fz. m. ABV u. Leermasse v. Zug-fz mind. 1687,5kg oder wenn Zug-Fz zus. m. Spez. fahrdyn. Stabi-Syst. f. Anh Betr. u. Leermasse v. Zugfz mind. 1350kg
Caravan mit Stoßdämpfer und Anti-Schlingerkupplung
Falls es jemand nicht glaubt habe ich ein Foto davon gemacht.
Sehe ich das richtig, dass das COC Papier hier die Fälle 1 und 3 nennt? Also ohne Antischlingerkupplung. Obwohl direkt eine Zeile darunter steht, dass eine Antischlingerkupplung verbaut ist?
Zufälligerweise habe ich Zugriff auf einen anderen Anhänger, Erstzulassung 2012, ausgestattet mit einer AKS 2004. Dort steht im Fahrzeugschein folgender Text:
Geeig. für Tempo 100 km/h auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen gem. 9. Ausnahmevo STVO, Leermasse Zugfz. min. kg
Diesen Satz hätte ich für Fall 2 erwartet.
Und jetzt? Nennt das COC Papier hier tatsächlich die erforderlichen Leermassen bei normaler Kupplung? Soweit mir bekannt ist kann man ein COC Papier nicht einfach so ändern lassen. Ansonsten fällt mir nur noch ein, zu einer Prüforganisation zu fahren und zu sagen "oh da ist ja inzwischen eine AKS dran. Können wir die Leermasse ändern?"
Beste Antwort im Thema
So seh ich das auch. Wenn man dazu nen Doktorhut braucht ... gute Nacht.
82 Antworten
Hallo Gorgeous188,
ich verstehe nicht ganz was Du willst?!?!?!
Der Text wurde genau aus der 9. Ausnahmeverordnung der STVO übernommen.
Wahrscheinlich nimmt Adria das gleiche COC für verschieden ausgestattete Wohnwagen.
Da bei Dir ja alles verbaut ist, was stört Dich an der "amtlichen Schreibweise"?
Leermasse des Zugfahrzeuges muss >= 1687,5 kg sein und fertig.
Bei dieser 9. Ausnahmeverordnung hat der Fahrzeugführer darauf zu achten das die Bedingungen erfüllt sind.
Lies Dir die Verordnung hier mal genau durch.
Schau mal hier:
https://www.kuhnert-anhaenger.de/tempo100.html
Vielleicht klärt das deine Fragen, denn scheinbar hat es Änderungen gegeben.
Technische Ausrüstung des Anhängers
mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern
Wohnwagen
0,8 bzw. 1,0*
Die mit * versehenen Werte dürfen in Anspruch genommen werden wenn:
Der Anhänger mit:
einer Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (Schlingerkupplung) ausgerüstet ist, für die der Nachweis der Einhaltung der ISO 11555-1 vorliegt
Eine AKS3004 ist verbaut. Damit gilt Faktor 1,0. Gesamtmasse Wohnwagen 1350kg, also erwarte ich eine Leermasse des Zugfahrzeugs von 1350kg, und nicht von 1687,5kg denn das wäre Faktor 0,8
warum gehst nicht zu deinem händler, wenn dir das was nicht passt und lässt dich aufklären?
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Zitat:
@Gorgeous188 schrieb am 12. November 2019 um 20:42:40 Uhr:
Technische Ausrüstung des Anhängers
mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern
Wohnwagen
0,8 bzw. 1,0*
Die mit * versehenen Werte dürfen in Anspruch genommen werden wenn:
Der Anhänger mit:
einer Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (Schlingerkupplung) ausgerüstet ist, für die der Nachweis der Einhaltung der ISO 11555-1 vorliegtEine AKS3004 ist verbaut. Damit gilt Faktor 1,0. Gesamtmasse Wohnwagen 1350kg, also erwarte ich eine Leermasse des Zugfahrzeugs von 1350kg, und nicht von 1687,5kg denn das wäre Faktor 0,8
Ja, 1350kg Mindestleergewicht des ZugFZ sind ja auch richtig. In der CoC steht es schlicht und ergreifend falsch drin (bzw, es fehlt eine Zeile), denn der WoWa ist ja anscheinend werkseitig mit eine ASK ausgerüstet und somit gibt es den Fall mit Faktor 0,8 für diesen WoWa überhaupt nicht.
So ein Müll kommt manchmal dabei heraus, wenn Hersteller oder TÜV meinen, unbedingt alle Bedingungen für die Zulassung gem. der 9.AVO noch in die Bemerkungen hinein würgen zu müssen.
Alle relevanten Bedingungen und Hinweise der 9.AVO stehen trotzdem noch nicht drin....
Es reicht, dem Kunden ein Infoblatt mit zu geben, wo möglichst alles richtig drin steht und in den amtlichen Papiere lediglich zu vermerken, dass der Anhänger/WoWa gem. der 9.AVO geeignet ist.
Ob dein Corsa C die 1350kg amtliche Leermasse hat und den vollen WoWa überhaupt ziehen dürfte, wäre eine andere Geschichte...
Hallo Gorgeous188,
setze Dich doch mal mit Adria auseinander.
Was sagen die dazu?
Tortzdem kann der Hersteller, hier Adria, bestimmen, was für sein Fahrzeug zur Geltung kommt.
Zitat:
@Oskar78 schrieb am 12. November 2019 um 22:56:55 Uhr:
Tortzdem kann der Hersteller, hier Adria, bestimmen, was für sein Fahrzeug zur Geltung kommt.
ne, das ist eine Geschwindigkeitsregel gem. einer Ausnahmeverordnung der STVO und die hat daher mit der allgemeinen Zulassung des WoWa nichts zu tun und daran kann auch der Hersteller des WoWa nichts ändern, zumal er sich ja selbst auf diese VO bezieht.
Zu dieser VO gibt es eindeutige Regeln, die der Hersteller eines WoWa nicht verändern darf.
Sobald er selbst schreibt, dass dieser WoWa gem. 9.AVO zugelassen ist, kann er sich den gesamten Rest oder Auszüge der VO sparen, denn die Regeln stehen fest.
In diesem Fall war er m.E. schlichtweg zu blöd, die eigentlich relevante Aussage der 9. AVO zu vermerken.
Da wäre es definitiv besser gewesen, er hätte nichts zusätzlich geschrieben.
Unter den Bemerkungen meines WoWa stehen (vom TÜV) ebenfalls zusätzliche Bemerkungen drin, die nicht nur überflüssig sind, sondern mich sogar unnötigerweise einschränken.
Zitat:
@Oetteken schrieb am 12. November 2019 um 20:17:04 Uhr:
Schau mal hier:
https://www.kuhnert-anhaenger.de/tempo100.htmlVielleicht klärt das deine Fragen, denn scheinbar hat es Änderungen gegeben.
Welche Änderungen meinst du?
Das was dort unter:
Zitat:
Folgende wesentliche Änderungen gibt es
steht, ist ca 14 Jahre her...
Hallo Navec,
leider hast Du von den Bestimmungen absolut keinerlei Ahnung!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Jeder Hersteller eines Fahrzeuges kann selbst bestimmen was für sein Fahrzeug zu gelten hat.
Die gesetzlichen Vorgaben haben da das Nachsehen.Warum schreibst Du so ein Blödsinn??
Als Hersteller eines Fahrzeuges kann ich bestimmen was für mein Fahrzeug gilt und nicht anders.
Solange ich mich im gesetzlichen Rahmen befinde ist da alles OK. 🙁🙁
Laber kein Mist !!!
Wäre nett, wenn du deine Ausdrucksweise etwas besser in den Griff bekommst...
Wenn der Hersteller eines Anhängers eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100km/h zusichert (was eine logische Bedingung für jede Geschwindigkeitsregel bis zu 100km/h in jedem Land ist) , ist seinerseits bereits alles gesagt.
Unter welchen Bedingungen welche Höchstgeschwindigkeiten in unterschiedlichen Ländern für diesen WoWa bis 100km/h gelten, geht ihn absolut nichts an.
Beispiel:
In Österreich dürfte ein Gespann, bestehend aus genau diesem Wohnwagen und einem Klein/Kompaktwagen (Summe der zul. GG kleiner 3,5T) auch ohne irgendeinen Eintrag legal 100km/h auf AB's fahren und das sogar ohne ASK und durchaus mit Reifen, die älter als 6 Jahre sind.....
In F darf dieses Gespann ebenfalls legal bis zu 100km/h auf AB's fahren.
Daran kann der WoWa-Hersteller nichts ändern, denn grundsätzlich hat er den WoWa ja für mindestens 100km/h bauartbedingte Vmax freigegeben. Diese grundsätzliche Freigabe für 100km/h hat er nicht an irgendwelche Bedingungen geknüpft.
In D darf ein Gespann, bestehend aus Zugwagen mit mehr als 1350kg Leergewicht und diesem WoWa, gem. einer AusnahmeVO der STVO auch 100km/h fahren.
Wenn man als Hersteller zusagt, dass ein WoWa gem. seiner Ausrüstung für die Anwendung dieser Verkehrsregel geeignet ist, sollte man die Bedingungen die laut dieser Regel notwendig sind, sofern man meint, dass das überhaupt nötig ist, richtig und, in diesem Fall, vor allem vollständig nennen.
Leute macht doch nicht immer Alles so kompliziert.
Adria hat es halt gut gemeint und alle Eventualitäten aufgezählt die es geben könnte.
Als grundsätzliche Faustregel für D gilt, wenn der Anhänger alle Bedingungen erfüllt um 100 kmh fahren zu dürfen, muss das Zugfahrzeug mindestens das zulässige Gesamtgewicht des Hängers als Leergewicht haben. Thats it.
Moin Moin !
Zitat:
Als grundsätzliche Faustregel für D gilt, wenn der Anhänger alle Bedingungen erfüllt um 100 kmh fahren zu dürfen, muss das Zugfahrzeug mindestens das zulässige Gesamtgewicht des Hängers als Leergewicht haben
Das ist nun völliger Quatsch !
navec und der TE haben völlig recht
Zitat:
Unter den Bemerkungen meines WoWa stehen (vom TÜV) ebenfalls zusätzliche Bemerkungen drin, die nicht nur überflüssig sind, sondern mich sogar unnötigerweise einschränken
Die würden mich mal interessieren........
Zitat:
und in den amtlichen Papiere lediglich zu vermerken, dass der Anhänger/WoWa gem. der 9.AVO geeignet ist
Wird oder wurde leider oft gemacht , ist aber völlig wertlos! Das ist schon seit 1990 eine Zulassungsvorschrift
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__30a.html siehe Satz 2
MfG Volker
Zitat:
@Taxler222 schrieb am 13. November 2019 um 01:31:10 Uhr:
Leute macht doch nicht immer Alles so kompliziert.Adria hat es halt gut gemeint und alle Eventualitäten aufgezählt die es geben könnte.
Als grundsätzliche Faustregel für D gilt, wenn der Anhänger alle Bedingungen erfüllt um 100 kmh fahren zu dürfen, muss das Zugfahrzeug mindestens das zulässige Gesamtgewicht des Hängers als Leergewicht haben. Thats it.
hast du nicht verstanden, worum es hier speziell ging?
1. kann Adria es kaum "gut gemeint" haben, weil eben nicht alle Eventualitäten aufgezählt sind, die es geben könnte.
Adria hat, im Gegenteil, die Möglichkeit, die es durch die Ausrüstung des WoWa zwingend gibt, da dieser eine werkseitige ASK besitzt, gar nicht genannt und bringt den Kunden dadurch eventuell in Schwierigkeiten.
Was daran "gut gemeint" sein soll, solltest du mal genauer erklären.
2. Deine "Faustregel" nützt dem TE nichts, denn es gibt keine Faustregel bezüglich des Gewichtsfaktors.
Wenn deine Faustregel gelten würde, gäbe es die unterschiedlichen Mindestleergewichtsangaben in der o.a. CoC nicht.
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 13. November 2019 um 08:37:15 Uhr:
Moin Moin !
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 13. November 2019 um 08:37:15 Uhr:
Zitat:
Unter den Bemerkungen meines WoWa stehen (vom TÜV) ebenfalls zusätzliche Bemerkungen drin, die nicht nur überflüssig sind, sondern mich sogar unnötigerweise einschränken
Die würden mich mal interessieren........
Der TÜV-Prüfer hat unter Bemerkungen in der ZB1 u.a. geschrieben:
"...sofern die sonstigen Voraussetzungen der 9. AVO zur STVO erfüllt sind und folgende Bereifung verwendet wird 155/80 R13 T"
Anmerkung: bei der TÜV-Überprüfung waren Reifen mit diesen Angaben montiert.
1. gibt es keinen Grund überhaupt die Reifenangaben als zusätzlichen Hinweis zur 9.AVO zu vermerken, denn die geforderten Reifen stehen ja bereits in der ZB1.
2. in der ZB1 steht der Geschwindigkeitsindex Q und auch der liegt bereits deutlich über dem von der 9.AVO geforderten Geschwindigkeitsindex (L).
Dieser sachlich unbegründete Zusatz (es gibt in der 9.AVO keine Forderung, dass Reifen den Index T haben müssen) schränkt mich daher bei der Reifenwahl unnötig ein. Den hätte sich der Prüfer schlichtweg sparen können.
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 13. November 2019 um 08:37:15 Uhr:
Zitat:
und in den amtlichen Papiere lediglich zu vermerken, dass der Anhänger/WoWa gem. der 9.AVO geeignet ist
Wird oder wurde leider oft gemacht , ist aber völlig wertlos! Das ist schon seit 1990 eine Zulassungsvorschrift
https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__30a.html siehe Satz 2MfG Volker
Was hat die Vorschrift der STV"
Z"O, dass Anhänger bauartbedingt für mindestens 100km/h geeignet sein sollen, mit unnötigen Eintragungen in der ZB1 wegen einer Ausnahme-Geschwindigkeitsregelung der STVO in Deutschland zu tun?