Wohnkabine auf PKW - Tüv möglich?

Hallo,
bei Pickups sieht man es öfters: Einen Kofferaufbau auf er Ladefläche als Wohnkabine. Teilweise müssen diese nicht einmal eingetragen werden da der Koffer in einigen Fällen rechtlich einfach als Ladung angesehen wird.

Wäre dies auch bei einem Kombi möglich?

Ich stelle es mir so vor: Auf die AHK kommt ein (großer) Fahrradträger. Darauf wird der hintere Teil des Kofferaufbaus befestigt, der vordere Teil wird einfach auf den Dachträgern verspannt. (Im hinteren Teil hat man also Stehhöhe, im vorderen Teil über dem Dach hat man nur eine Liegefläche).

Praktisch gesehen keine große Sache - natürlich soll alles aus Alu gefertigt werden damit die zulässigen Dach- und Stützlasten der AHK nicht überschritten werden.

Aber hätte man Chancen den Aufbau eintragen zu lassen?

Würde so ein Aufbau evtl. als Beladung durchgehen wenn nichts verschraubt sondern alles mit Spanngurten befestigt ist, so dass keine Eintragung nötig ist?

Gruß
Stefan

27 Antworten

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 14. Dezember 2021 um 18:51:13 Uhr:


ich glaube du hast meine Aussage nicht verstanden.
Es soll kein Wohnmobil werden.
Sondern ein PKW gestalterisch so umgebaut werden, dass es trotzdem ein PKW bleibt.
Und das ist schier unmöglich.

Wenn es ein PKW bleiben soll, dann ist die Wohnkabine Ladung. Die Vorschriften dafür sind problemlos einzuhalten und eine Eintragung ist gar nicht erforderlich. Und wenn der Aufbau fest mit dem PKW verbunden werden soll, dann wird aus dem PKW ein Sonder-KFZ. Auch dann ist der Umbau und die Eintragung möglich, wenn man die einschlägigen Vorschriften einhält.

Nichts anderes schrieb ich. Richtig lesen.

dann schreib richtig:

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 14. Dezember 2021 um 12:41:36 Uhr:


der Aufbau muss fest verbaut sein

falsch

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 14. Dezember 2021 um 15:45:37 Uhr:


Eine feste Montage von solchen Aufbauten zur Änderungsbegutachtung vorzustellen ist im Grunde nicht möglich.

falsch

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 14. Dezember 2021 um 18:40:58 Uhr:


Je nach Vorschriften-Stand wird das dann eine unlösbare Aufgabe.

falsch

Schön wie Du immer alles aus dem Kontext zitierst. Es ging um PkW Umbau OHNE die Fz. Klasse zu ändern.

Er schrieb doch kein Wohnwagen o.ä.
Er will Pkw bleiben, wegen Steuern und Versicherung.
Und dann ist eben so ein Umbau auf Pkw Basis unmöglich.
Also richtig lesen und zitieren.

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die Versicherung ist beim Wohnmobil sogar meist günstiger. Die Steuer geht nach Gewicht und ist unter Umständen teurer, was sich aber saldiert. Und wenn man PKW bleiben will, lässt man einfach z.B. die feste Kochgelegenheit weg, dann kann es auch nach dem Umbau ein PKW bleiben. Die Vorschriften sind dann nicht anders.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 14. Dez. 2021 um 19:27:01 Uhr:


Und wenn man PKW bleiben will, lässt man einfach z.B. die feste Kochgelegenheit weg, dann kann es auch nach dem Umbau ein PKW bleiben. Die Vorschriften sind dann nicht anders.

Falsch

Zitat:

@Kai R. schrieb am 14. Dez. 2021 um 19:27:01 Uhr:


die Versicherung ist beim Wohnmobil sogar meist günstiger. Die

Falsch. Du schriebst SoKFz

Siehste so ist das dann mit den doofen Zitaten

SoKFZ Wohnmobil, so heißt diese Zulassungsart nun mal. Und welche der Vorschriften Du als unerfüllbar ansiehst, und welche beim PKW anders sind als beim SonderKFZ WoMo kannst Du ja dann gerne mal hier reinschreiben.

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 14. Dezember 2021 um 15:45:37 Uhr:



Da du, @TE keine Angaben zum Fahrzeug gemacht hast (Kombi? Ja was?), EG-Betriebserlaubnis? ABE-Fahrzeug? kann man hier schlecht darauf eingehen.

SoKfz WoMo ist doch "Schnee" von gestern. Wird üblicherweise nur noch bei nicht EG-genehmigten Fz. angewendet. (Also i.d.R. EZ < 1998)

Heute ist ja M1 SA Standard, au h bei Umbauten im nachhinein.

Viel wichtiger ist aber die Begutachtungsgrundlage: u. a. VO (EU) 2018/858, RL 2007/46/EG, StVZO sowie -VdTÜV-Mkbl. 740 (Stand 09/2019)

Das ist aber alles unwichtig, denn es soll ja weder M1 SA, noch So Kfz, als auch kein SOKFz Womo werden.
Und da es nicht fest verbaut ist, das hast du ja auch geschrieben, ist das mit der Begutachtung eh hinfällig.

Ich glaube sowieso nicht an die Umsetzung dieser "Geschichte".

Wenn man wirklich sowas vor hat, wurde ja auch schon geschrieben, ist ein Dachzelt unumgänglich.
Da die meistens auch Stützen zum ausklappen haben, spielt die zulässige Dachlast nur im fahrbereiten Zustand eine Rolle.
Zumal diese Bauteile auch darauf geprüft sind, und eine Kasten - Eigenbau Konstruktion sicherlich unsinnig ist.

Dachzelt.jpg

Als nationale Klasse Sonstige KFZ WoMo nicht Sonder KFZ.

Und die europäische Fahrzeugklasse ist M1/SA
Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit höchstens acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz/Wohnmobil

Zitat:

@MZ-ES-Freak schrieb am 14. Dezember 2021 um 19:49:04 Uhr:



SoKfz WoMo ist doch "Schnee" von gestern. Wird üblicherweise nur noch bei nicht EG-genehmigten Fz. angewendet. (Also i.d.R. EZ < 1998)

Heute ist ja M1 SA Standard, au h bei Umbauten im nachhinein.

Das wir von anderen aber auch ganz anders gesehen.

Nämlich "nationale Untersuchung - nationale Fahrzeugklasse". Da es keine EG-Änderungsbegutachtung gibt kommt bei einer 19(2) dann nach dieser Logik ein sonstiges Fahrzeug raus und kein Fahrzeug mit besonderer Zweckbestimmung.

Das KBA hatte ja sogar mal verlautbart, dass bei nationalen EG-Einzelgenehmigungen eine nationale Fahrzeugklasse rauskommt. Wenn du also z.B. bei Daimler-Trucks einen 5,5t-Sprinter mit Holzverkleidung im Laderaum und halber Ladebordwand orderst, dann kommt der mit einer Typgenehmigung für ein N2 BX Fz.z.Gü.bef. > 3,5 - 12 t Unvollständiges N-Fzg (das Leergewicht ist zu gering für das nach "LKW-Norm" genehmigte Abgas, deswegen kann es kein N2 BB Fz.z.Gü.bef. > 3,5 - 12 t Van sein...) und die vom Subunternehmer angeschraubte Ladebordwand und die Holzplatten werden als zweite Stufe begutachtet und als 10 6300 LKW GESCHL.KASTEN M.LADEGERAET geschlüsselt (und in Feld 22 steht dann, dass er nach 2007/46 einem "N2 BA09 Fz.z.Gü.bef. > 3,5 – 12 t BA m. Hakenlift/Ladegerät" entspricht).

Ja, das gilt meines Wissens nach nur für O und N Fahrzeuge.

Der komplette Aufbau kann als Ladung deklariert werden. Dann sollte auch die Küche kein Problem sein. Somit nicht Eintragungsrelevant. Man ist andererseits eh alleine da hat man auch genügend Platz.
Stützlast und Dachlast betragen bestenfalls 200kg. Ich denke diese werden auch für den Aufbau benötigt. Bleiben wiederum im besten Fall 300kg für zusätzliche Ladung übrig.
Tipp: kein Münzgeld mitnehmen, nur Scheine. Partnerin vor Ort neu „leasen“ (sie wird das verstehen) ( umgekehrt geht es eh nicht. Frau hat zuviele Schuhe usw. Diese drücken auf das Gewicht). Alufelgen mit schmalster Bereifung montieren und diese mit Helium füllen. Nur Lieblingslieder auf SD Karte, alle anderen Datenträger bleiben daheim. Motorölstand auf Minimum absenken. Lack abkratzen ( siehe Merzjeses in der F1).

Bleibt eigentlich nur noch ein Zelt als gangbarer Weg.

Gruß

Zitat:

@wpp07 schrieb am 15. Dezember 2021 um 16:24:54 Uhr:


Der komplette Aufbau kann als Ladung deklariert werden. Dann sollte auch die Küche kein Problem sein. Somit nicht Eintragungsrelevant. Man ist andererseits eh alleine da hat man auch genügend Platz.
Stützlast und Dachlast betragen bestenfalls 200kg. Ich denke diese werden auch für den Aufbau benötigt. Bleiben wiederum im besten Fall 300kg für zusätzliche Ladung übrig.
Tipp: kein Münzgeld mitnehmen, nur Scheine. Partnerin vor Ort neu „leasen“ (sie wird das verstehen) ( umgekehrt geht es eh nicht. Frau hat zuviele Schuhe usw. Diese drücken auf das Gewicht). Alufelgen mit schmalster Bereifung montieren und diese mit Helium füllen. Nur Lieblingslieder auf SD Karte, alle anderen Datenträger bleiben daheim. Motorölstand auf Minimum absenken. Lack abkratzen ( siehe Merzjeses in der F1).

Bleibt eigentlich nur noch ein Zelt als gangbarer Weg.

Gruß

Du hast das Gewicht vom Treibstoff vergessen. .... also auf Reserve losfahren. Sprit lieber im Kanister...den kannst du beim wiegen dann neben das Auto stellen:-)

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