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Wo steht Eintragung für den Auspuff?

Themenstarteram 8. Dezember 2019 um 13:33

Hallo,

Ich will mir ein Gebrauchtauto kaufen. Das Auto hat ein Sportauspuff ohne ABE laut Besitzer. Wo steht die Eintragung, dass man damit fahren darf? Und wie überprüfe ich, ob es wirklich der Auspuff ist, welches eingetragen wurde?

Danke im Voraus

Edit: Also im Internet steht in den Fahrzeugpapieren, aber wo genau. Teil 1 oder 2 u d in welchem Abschnitt?

Beste Antwort im Thema

Letztlich muss man drei bis vier Fälle unterscheiden:

Zum einen die Fälle, in denen durch die Änderung die Betriebserlaubnis erloschen ist. Das sind die, bei denen eine Abnahme nach §19(2)/§21 StVZO gemacht wird (das ist in dem Zusammenhang das selbe). Hier darf das Fahrzeug so lange nicht im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden, bis die Änderung in die Zulassungsbescheinigung eingetragen wurde. Weil damit erst die neue Betriebserlaubnis erteilt wird. Fährt man trotzdem, lautet der Vorwurf "Fahren ohne Betriebserlaubnis".

Dann die Fälle, in denen die Änderung "unverzüglich" eingetragen werden muss, weil es sich um einen Fall nach §13(1) FZV handelt. Hier bedeutet "unverzüglich" nämlich "ohne schuldhafte Verzögerung", man muss sich also gleich um einen geeigneten Termin auf der Zulassungsstelle bemühen. In der Zwischenzeit darf man das Fahrzeug ganz normal nutzen, muss aber den Nachweis der Änderungsabnahme mitführen. Kommt man der Pflicht nicht nach, handelt es sich um einen Verstoß gegen §13 FZV (Regelsatz: 15 Euro Verwarngeld)

Schließlich die Fälle, bei denen die Änderung "bei nächste Befassung" vorgenommen werde muss. Also dann, wenn die Zulassungsstelle das nächste Mal die Zulassungsbescheinigung in der Hand hat, z.B. wegen Adressänderung, Halterwechsel oder ähnlichem. Auch hier steht bei Nichtbeachtung ein Verstoß gegen §13 FZV im Raum.

Nicht unerwähnt lassen sollte man, dass einzelne Überwachungsorganisationen noch die Variante "Änderung der Zulassungsbescheinigung möglich, aber nicht vorgeschrieben" kennen. Das sehe ich vor allem für Rad-/Reifen-Kombinationen, die in der Regel in ihrer Teilegenehmigung eine Befreiung von der Änderungspflicht haben.

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Eine normale Eintragung steht im Teil 1. Zusätzlich gibts noch ne Abnahmebescheinigung vom TÜV Dekra, etc. Wenn du das Auto nun auf dich zulässt musst du den entwerteten Teil 1 vom Vorbesitzter vorzeigen, damit die Eintragung auch bei dir drin steht...

Mit "Eintragung" (also Gutachten/Einzelabnahme) muss nicht zwingend in den Papieren stehen wenns der Besitzer nicht selbst nachtragen gelassen hat. Aber es muss zwingend einen Prüfbericht dazu geben, mit dem die Papiere bei der nächsten Gelegenheit berichtigt werden können.

Bei meinem neuen Fahrwerk ist das zum Beispiel genau dieser Fall. Das Papier muss ich halt mitführen bis zur "nächsten Gelegenheit".

"ohne ABE" kann vieles bedeuten.

Es kann ein Teilegutachten sein, dann muss eine Änderungsabnahme nach §19(3) durchgeführt worden sein. Es kann ausreichen, den Nachweis über die Änderungsabnahme bis zu nächsten Befassung mit den Papieren einfach nur mitzuführen. Wenn das Fahrzeug dann auf dich zugelassen wird, muss die Änderung in den Fahrzeugschein (ZB I) eingetragen werden. Es kann natürlich sein, dass die Änderung schon im Fahrzeugschein steht.

Es kann auch eine Einzelabnahme sein. Dann darf das Fahrzeug erst wieder betrieben werden, wenn die Änderung in den Fahrzeugschein eingetragen wurde, weil erst dabei eine neue Betriebserlaubnis erteilt wird.

Die Eintragung findet sich in Feld 22., die dort angegebene Kennzeichnung sollte sich dann auch auf dem Auspuff finden. Es dürfen weiterhin keine anderen Änderungen am Fahrzeug sein, die sich mit dem geänderten Auspuff gegenseitig beeinflussen, also insbesondere keine Änderungen im Ansaugbereich. Es sei denn, die Kombination ist ausdrücklich abgenommen worden.

Es kann natürlich auch sein, dass "ohne ABE" bedeutet, dass die Anlage schlichtweg illegal ist. Eigentlich ist das sogar die häufigste Bedeutung der Aussage "ohne ABE"...

(Theoretisch könnte "ohne ABE" auch noch bedeuten, dass tatsächlich keine nationale ABE vorliegt sondern eine EG-Typgenehmigung, wie das für Auspuffteile heute üblich ist. Aber das hätte man dann vermutlich auch so gesagt.)

Laut STVZO, müssen Änderungen am Fahrzeug, die durch eine Prüforganisation abgenommen wurde, unverzüglich in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Es gibt Bundesländer, wo das innerhalb von 3 Werktagen geschehen muss!!!

Nur das Mitführen der Unterlagen, von der Abnahme des Prüfers, reichen nicht aus.

Auch sind diese Prüfunterlagen nur 1/4 Jahr gültig.

Wenn bis dahin die Umbauten nicht eingetragen wurden, erlischt die Technikabnahme. z.B. weil Fahrzeug nach der Abnahme nicht neu zugelassen wurde usw.

Grund dafür, es kann sein, das sich die Gesetzeslage geändert hat, oder sich hinterher herausstellt, dass sich ein Problem mit dem Umbau ergeben hat, was eine Abnahme für die Zukunft nicht mehr gestattet.

Zitat:

@GaryK schrieb am 8. Dezember 2019 um 18:34:12 Uhr:

Mit "Eintragung" (also Gutachten/Einzelabnahme) muss nicht zwingend in den Papieren stehen wenns der Besitzer nicht selbst nachtragen gelassen hat. Aber es muss zwingend einen Prüfbericht dazu geben, mit dem die Papiere bei der nächsten Gelegenheit berichtigt werden können.

Bei meinem neuen Fahrwerk ist das zum Beispiel genau dieser Fall. Das Papier muss ich halt mitführen bis zur "nächsten Gelegenheit".

Ist das heute definitiv so?

Ein Bekannter von mir musste schon mal eine deftige Strafe zahlen, weil etwas zwar abgenommen, aber noch nicht eingetragen war.

Das ist aber schon ein paar Jahre her.

Es kommt drauf an was im Gutachten steht. Es gibt Sachen, die müssen sofort/unverzüglich nachgetragen werden und andere, die müssen nur bei der nächsten Gelegenheit ergänzt werden. Sagt dir eigentlich auch der Prüfer, letztes siehste sehr oft bei "Sonderreifen" oder wie bei mir einem sehr "seriennahen" Fahrwerk.

Habe hier noch was gefunden:

Man muß hier unterscheiden.

§21 bezieht sich auf Einzelabnahmen.

Diese müssen definitiv sofort eingetragen werden weil es hierzu keine sonstigen Unterlagen gibt. §21

Dann gibt es die Eintragung nach §19.3

Das sind Teile die mit einem Gutachten geliefert werden und bestimmte Voraussetzungen erfüllen.

Und zu guter Letzt gibt es die Eintragung nach §19.2

Das sind Dinge die auch problemlos eingetragen werden können, aber bestimmte Voraussetzungen eben nicht erfüllen oder bestimmte Auswirkungen haben können.

Hier der §19

und

§ 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen

(1) Folgende Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde zum Zwecke der Berichtigung der Fahrzeugregister und der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I, des Anhängerverzeichnisses und bei Änderungen nach Nummer 1 bis 3 auch der Zulassungsbescheinigung Teil II unverzüglich mitzuteilen:

Änderungen von Angaben zum Halter, jedoch braucht bei alleiniger Änderung der Anschrift innerhalb des Zulassungsbezirks die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht vorgelegt zu werden,

Änderung der Fahrzeugklasse nach Anlage XXIX Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

Änderung von Hubraum, Nennleistung, Kraftstoffart oder Energiequelle,

Erhöhung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit,

Verringerung der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit, wenn diese fahrerlaubnisrelevant oder zulassungsrelevant ist,

Änderung der zulässigen Achslasten, der Gesamtmasse, der Stützlast oder der Anhängelast,

Erhöhung der Fahrzeugabmessungen, ausgenommen bei Personenkraftwagen und Krafträdern,

Änderung der Sitz- oder Stehplatzzahl bei Kraftomnibussen,

Änderungen der Abgas- oder Geräuschwerte, sofern sie sich auf die Kraftfahrzeugsteuer oder Verkehrsverbote auswirken,

Änderungen, die eine Ausnahmegenehmigung nach § 47 erfordern, und

Änderungen, deren unverzügliche Eintragung in die Zulassungsbescheinigung auf Grund eines Vermerks im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich ist.

Andere Änderungen von Fahrzeug- oder Halterdaten sind der Zulassungsbehörde bei deren nächster Befassung mit der Zulassungsbescheinigung mitzuteilen. Verpflichtet zur Mitteilung ist der Halter und, wenn er nicht zugleich der Eigentümer ist, auch dieser. Die Verpflichtung besteht, bis der Behörde durch einen der Verpflichteten die Änderungen mitgeteilt worden sind. Kommen die nach Satz 3 Verpflichteten ihrer Mitteilungspflicht nicht nach, kann die Zulassungsbehörde für die Zeit bis zur Erfüllung der Verpflichtung den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagen. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, dessen Betrieb nach Satz 5 untersagt wurde, nicht anordnen oder zulassen.

Letztlich muss man drei bis vier Fälle unterscheiden:

Zum einen die Fälle, in denen durch die Änderung die Betriebserlaubnis erloschen ist. Das sind die, bei denen eine Abnahme nach §19(2)/§21 StVZO gemacht wird (das ist in dem Zusammenhang das selbe). Hier darf das Fahrzeug so lange nicht im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden, bis die Änderung in die Zulassungsbescheinigung eingetragen wurde. Weil damit erst die neue Betriebserlaubnis erteilt wird. Fährt man trotzdem, lautet der Vorwurf "Fahren ohne Betriebserlaubnis".

Dann die Fälle, in denen die Änderung "unverzüglich" eingetragen werden muss, weil es sich um einen Fall nach §13(1) FZV handelt. Hier bedeutet "unverzüglich" nämlich "ohne schuldhafte Verzögerung", man muss sich also gleich um einen geeigneten Termin auf der Zulassungsstelle bemühen. In der Zwischenzeit darf man das Fahrzeug ganz normal nutzen, muss aber den Nachweis der Änderungsabnahme mitführen. Kommt man der Pflicht nicht nach, handelt es sich um einen Verstoß gegen §13 FZV (Regelsatz: 15 Euro Verwarngeld)

Schließlich die Fälle, bei denen die Änderung "bei nächste Befassung" vorgenommen werde muss. Also dann, wenn die Zulassungsstelle das nächste Mal die Zulassungsbescheinigung in der Hand hat, z.B. wegen Adressänderung, Halterwechsel oder ähnlichem. Auch hier steht bei Nichtbeachtung ein Verstoß gegen §13 FZV im Raum.

Nicht unerwähnt lassen sollte man, dass einzelne Überwachungsorganisationen noch die Variante "Änderung der Zulassungsbescheinigung möglich, aber nicht vorgeschrieben" kennen. Das sehe ich vor allem für Rad-/Reifen-Kombinationen, die in der Regel in ihrer Teilegenehmigung eine Befreiung von der Änderungspflicht haben.

Themenstarteram 10. Dezember 2019 um 16:31

Danke hk_do, habe jetzt vieles verstanden. Ich weiß jetzt worauf ich achten muss bei der nächsten Besichtigung.

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