Wo genau ist halteverbot?
Hallo zusammen,
ein neues Halteverbotsschild mit Zusatzzeichen sorgt für Fragezeichen bei uns.
Das Schild bedeutet absolutes Halteverbot und halteverbot auf dem Seitenstreifen.
Darf man rechts an den glascontainern nun nicht mehr parken ?
Rechts zusehen sind ja die Glascontainer. Auf diesem Seitenstreifen wird tagsüber geparkt um Glas zu entsorgen und nachts parken dort Anwohner.
Wo dürfte man noch parken?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 10. Mai 2019 um 13:45:29 Uhr:
Stell dir Z. 283 mit NICHT durchgestrichenem Fahrzeug auf dem Zusatzschild vor. Unabhängig von praktischen Erwägungen - kannst du mir soweit folgen, dass in diesem Fall das absolute Haltverbot für den Seitenstreifen gilt?
Nein. Vielmehr könnte man davon ausgehen, auf dem Seitenstreifen sei das Parken vorgesehen - vgl. Zeichen 315.
Zitat:
OK. Und nun streiche das Auto in Gedanken durch und bilde die gegenteilige Aussage.
Ist nicht zielführend. Die amtliche Bedeutung des Zusatzzeichens ist in der StVO hinreichend definiert.
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57 Antworten
Im Fall von Zeichen 283:
Anlage 2, lfd.Nr. 62.1 StVO:
Ge- oder Verbot
Das mit dem Zeichen 283 angeordnete Zusatzzeichen verbietet das Halten von Fahrzeugen auch auf dem Seitenstreifen.
Im Fall von Zeichen 286:
Anlage 2, lfd.Nr. 63.1 StVO:
Ge- oder Verbot
Mit dem Zusatzzeichen zu Zeichen 286 darf auch auf dem Seitenstreifen nicht länger als drei Minuten gehalten werden, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen oder zum Be- oder Entladen.
Jeweils auch i.V.m der amtlichen Bezeichnung gemäß Verkehrszeichenkatalog:
Zeichen 1060-31 "Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen"
OK! Gut.
Dann nehme ich alles zurück und bitte um Entschuldigung dafür, hier evtl. Verwirrung verbreitet zu haben. Diese Regelung ist also tatsächlich so rum, auch wenn sie mit ihrer Darstellung unlogisch ist. Nun gut. Wieder was gelernt.
Das Merkwürdige ist: Ich kenne mehrere Stellen, wo die besagte Schilderkombi eben das Gegenteil bedeuten soll, also: absolutes Haltverbot AUßER auf dem Seitenstreifen (baulich vorgesehene Parktaschen). Eine davon ist die Wendeschleife am Hinterausgang (Richthalle) des Fuldaer Hauptbahnhofs, wer's vielleicht kennt.
Da bleibt nur das Fazit, dass diese Stellen falsch beschildert sind. Weil ein Behördenmitarbeiter denselben Irrtum wie ich hatte.
Kommen wir zum Fall des TE zurück. Ich schrieb:
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 9. Mai 2019 um 21:01:51 Uhr:
Ich frage mich gerade, ob ihr da andere Fotos seht als ich.
Das Zeichen 283-20 (Absolutes Haltverbot Ende, Rechtsaufstellung) gilt erst mal überhaupt nicht für die im Foto mittig wegführende Straße oder den kleinen Zufahrtsweg direkt neben den Containern.
Mit dem ersichtlichen Aufstellungsort kann sich das Schild nur auf die im Foto quer im Vordergrund verlaufende Straße beziehen. Es sagt aus: Ende eines Bereichs mit absoluten Haltverbot (außer Seitenstreifen). Ein solcher Bereich müsste demnach weiter vorn an dieser Straße begonnen haben (im Foto: rechts), und zwar mit Zeichen 283-10.
TE, du darfst mithin, wenn sonst nichts dagegen spricht (Straßenbreite, Ausfahrten u. ä.), hinter dem Zeichen 283-20 (im Foto: links davon) parken.
Die Quintessenz bleibt dieselbe: Hinter dem Schild kann geparkt werden, wenn nicht andere Gründe dagegen sprechen.
Lediglich der markierte Teil ist folgendermaßen zu ändern:
(einschließlich Seitenstreifen)Das stimmt aber immer noch nicht. Der Aufstellungsort würde dann nicht passen. Außerdem enden beschilderte Haltverbote sowieso an der nächsten Einmündung. Es wäre also völlig sinnlos, das Ende-Zeichen nach der Einmündung aufzustellen. Man will bestimmt das Halten direkt vor den Containern verbieten und nichts anderes.
Richtig, die Aufstellung eines "Endes" direkt nach der Einmündung ist schon an sich sinnlos.
Ich denke auch, dass hier einfach das falsche Schild verwendet wurde. (Was nichts daran ändert, siehe oben, dass im jetzigen Zustand hinter dem Schild geparkt werden darf.)
Wer dort wegend er Müllbehälter eine absolutes Haltverbot einrichten möchte, soll Z. 283-10 vor und -20 hinter dem Containerbereich aufstellen.
Ich muss feststellen, dass du die Bedeutung der Pfeile in einem Haltverbotszeichen immer noch nicht verstanden hast. Denk doch in einer ruhigen Minute noch mal darüber nach. Oder lies es direkt in der StVO nach (was du ja leider beim Zusatzzeichen mit dem Seitenstreifen nicht gemacht hast und dadurch dein Irrtum unnötig lange aufrecht erhalten wurde).
Mein Guter (um mal deinen spitzen Tonfall zu spiegeln), ich kann durchaus die Bedeutung von Z. 283-20 nachlesen. Ich finde in mehreren Quellen die Bedeutung "Absolutes Haltverbot Ende" bei Rechtsaufstellung (wie hier), d. h. mit von der Fahrbahn weg weisendem Pfeil.
Ich interpretiere nun das "Ende des absoluten Haltverbots" als Ende des absoluten Haltverbots. Aber da ich eben gelernt habe, dass ein Schild auch mal das Gegenteil dessen bedeuten kann, was logisch herleitbar wäre, harre ich gespannt deiner weiteren Belehrung. Ich lerne wirklich gern dazu!
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 11. Mai 2019 um 19:22:27 Uhr:
bei Rechtsaufstellung (wie hier)
Es handelt sich hier um eine Linksaufstellung. Das Zeichen steht am linken Rand einer Einbahnstraße. Und dort hat es die Bedeutung "Beginn des Haltverbots, auch auf dem Seitenstreifen".
Hm. Etwas unverständlich.
Wir reden hoffentlich beide von der Straße, in der das Schild steht, also: von der im Vordergrund quer laufenden Straße. Wenn diese nun eine Einbahnstraße ist - und zwar von links nach rechts führend, sonst wäre das Schild nicht auf ihrer linken Seite - dann ist das Schild völlig falsch montiert, da entgegen der Fahrtrichtung.
Oder meinst du mit der Einbahnstraße die kleine Querstraße mittig im Bild? Aus https://www.motor-talk.de/.../...nau-ist-halteverbot-t6616015.html?... geht die Zuordnung nicht wirklich hervor. Leider sieht man kein Einbahnstraßenschild, wie es an einer solchen Einmündung ja zu erwarten wäre. Ist aber vielleicht ganz rechts und nur gerade nicht im Bild.
Die Straße, in die der Fotograf hinein fotografiert hat, ist eine Einbahnstraße. Das teilte jedenfalls der TE so mit. Die Fahrtrichtung entspricht der Blickrichtung des Fotografen. Damit steht das Haltverbotszeichen am linken Rand der Einbahnstraße und bedeutet "Anfang".
Das Zeichen wäre aber auch dann nicht falsch, wenn es sich um eine Einbahnstraße in Gegenrichtung handeln würde oder wenn es gar keine Einbahnstraße wäre. In diesem Fall stünde das Zeichen in Fahrtrichtung rechts und es wäre nicht der Anfang, sondern das Ende.
OK, zurück auf Anfang.
Das Schild, um das es hier geht, steht doch überhaupt nicht in der kleinen Querstraße, die wir mitten im Bild sehen!
Guck dir bitte das erste Foto an. Du siehst ganz im Vordergrund den (abgesenkten) Bordstein einer quer laufenden Straße, begleitet von einem breiten gepflasterten Fuß- und (vermutlich; rote Steine) Radweg, der über die Einmündung gezogen ist.
Dies ist die Straße, zu der das Zeichen 283-20 mit Zusatzschild gehört. Die Querstraße ist für dieses Schild völlig unbeachtlich.
Das Zeichen gilt für jene Straße, die links durch die Container und rechts durch die Hecke mit Zaun begrenzt ist. Am Anfang dieser Straße steht linksseitig das Haltverbotszeichen.
Warum das Zeichen nicht für jene Straße gelten kann, wo der Fotograf steht, wurde doch schon erklärt: Das Zeichen wäre "zu tief" in der anderen Straße und die Einmündung würde das Haltverbot sowieso beenden, sodass es an der Stelle völlig sinnlos und auch unzulässig wäre.
Gegenfrage: Wo würdest du denn ein Schild aufstellen, wenn im Bereich der Container das Halten auf der Fahrbahn und auf dem Seitenstreifen verboten werden soll? Du würdest es doch genau dort aufstellen, wo es auch tatsächlich steht.
Ich bin nicht überzeugt.
Beachte bitte einmal die Ausrichtung des Schildes. Es zeigt nach rechts - bitte Weitwinkligkeit des Fotos berücksichtigen, orientiere dich optisch z. B. an den Pflasterfugen.
Würde es, wie du annimmst, zur Querstraße gehören, müsste es um 90° gedreht sein.
Zitat:
@Erwachsener schrieb am 11. Mai 2019 um 20:23:40 Uhr:
Beachte bitte einmal die Ausrichtung des Schildes.
Es steht perfekt, um am Anfang der Einbahnstraße das Haltverbot beginnen zu lassen. Hierzu muss man beachten, dass nach der Verwaltungsvorschrift zur StVO gilt: "Verbotszeichen mit Pfeilen sind im spitzen Winkel zur Fahrbahn anzubringen." Man findet in der Praxis aber alle Winkel zwischen 0 Grad (parallel zur Fahrbahn) und 90 Grad (rechtwinklig zur Fahrbahn). Hier steht es aber völlig korrekt.
Das Schild steht ziemlich genau 90° zur Hauptstraße. Aber ich glaube, wir kommen da nicht weiter. Weitwinkelaufnahmen können trügen. Klarheit könnte jetzt nur ein besseres Foto bringen.
Ich habe noch eine ganz andere Interpretation.
In Bildmitte (Foto 1 füge ich noch mal bei) sehen wir zunächst die im Bogen verlaufende Nebenstraße, die durch einen durchgezogenen Fuß- und Radweg mit abgesenktem Bordstein von der Hauptstraße im Vordergrund getrennt ist. Sie ist relativ kurz, die nächste Kreuzung sieht man deutlich. Dass es eine Einbahnstraße in wegführender Richtung ist, sehen wir nicht, aber ich will dem TE gern glauben.
Des weiteren sehen wir links davon eine baulich getrennte zweite, schmale Nebenstraße, die ihrerseits wiederum im Vordergrund über einen durchgezogenen Gehweg mit abgesenktem Bordstein in die erste Nebenstraße einmündet. Es handelt sich relativ klar um eine eigenständige Straße bzw. Fahrweg, denn das am Ende der ersten Nebenstraße von hinten sichtbare (vermutlich) Z. 267 "Verbot der Einfahrt" lässt wegen des Aufstellungsorts darauf schließen, dass die Einfahrt in diese schmale zweite Straße von hinten erlaubt sein wird.
Sollte nun insgesamt tatsächlich beabsichtigt sein, mit dem Zeichen 283-20 ein Halten und Parken unmittelbar neben den Sammelbehältern zu verbieten, müsste das Zeichen mithin für genau diese kleine, linke Straße gelten. Unter dieser Annahme wäre der gewählte Aufstellungsort weitaus plausibler. Dann würde natürlich auch die Interpretation als "linksseitig" und "Beginn des Haltverbots" hinhauen.
WAS ABER dann dazu führt, dass das Haltverbot nicht gleichzeitig für die erste Nebenstraße Gültigkeit haben kann. Sollte diese breit genug sein (anhand des Fotos schlecht abschätzbar) und sollte nicht anderweitig, evtl. gemeinsam mit dem unsichtbaren Einbahnstraßenschild, noch ein Haltverbot o. ä. verordnet sein, sähe ich keinen Grund, nicht dort zu parken.