Wo genau ist halteverbot?

Hallo zusammen,

ein neues Halteverbotsschild mit Zusatzzeichen sorgt für Fragezeichen bei uns.
Das Schild bedeutet absolutes Halteverbot und halteverbot auf dem Seitenstreifen.
Darf man rechts an den glascontainern nun nicht mehr parken ?

Rechts zusehen sind ja die Glascontainer. Auf diesem Seitenstreifen wird tagsüber geparkt um Glas zu entsorgen und nachts parken dort Anwohner.
Wo dürfte man noch parken?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Erwachsener schrieb am 10. Mai 2019 um 13:45:29 Uhr:


Stell dir Z. 283 mit NICHT durchgestrichenem Fahrzeug auf dem Zusatzschild vor. Unabhängig von praktischen Erwägungen - kannst du mir soweit folgen, dass in diesem Fall das absolute Haltverbot für den Seitenstreifen gilt?

Nein. Vielmehr könnte man davon ausgehen, auf dem Seitenstreifen sei das Parken vorgesehen - vgl. Zeichen 315.

Zitat:

OK. Und nun streiche das Auto in Gedanken durch und bilde die gegenteilige Aussage.

Ist nicht zielführend. Die amtliche Bedeutung des Zusatzzeichens ist in der StVO hinreichend definiert.

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Zitat:

@Cokefreak schrieb am 9. Mai 2019 um 21:52:54 Uhr:


Das Zusatzschild zeigt ein Auto auf dem Seitenstreifen. Ab den Schild nach rechts ist Halteverbot auf dem Seitenstreifen/Bürgersteig.
Bedeutet für mich, dass dort das Parken der Anwohner unterbunden werden soll.
Direkt vor den Containern darf gehalten werden.
So soll vermutlich die Zufahrt zu den Containern frei bleiben.

Der Streifen vor den Containern ist m.M.n. der Seitenstreifen. Da mit "Seitenstreifen" nie der Gehweg gemeint ist, wäre das Zusatzzeichen überflüssig, wenn nur auf der Fahrbahn das Halteverbot gelten sollte.

Grüße vom Ostelch

Ich sehe das wie der Erwachsene. Hinter dem Schild darf man zunächst mal halten sowie Be- und Entladen.

Übrigens stehen die Container im Haltverbot. 😁

Zitat:

@Erwachsener schrieb am 9. Mai 2019 um 21:01:51 Uhr:


Mit dem ersichtlichen Aufstellungsort kann sich das Schild nur auf die im Foto quer im Vordergrund verlaufende Straße beziehen. Es sagt aus: Ende eines Bereichs mit absoluten Haltverbot (außer Seitenstreifen). Ein solcher Bereich müsste demnach weiter vorn an dieser Straße begonnen haben (im Foto: rechts), und zwar mit Zeichen 283-10.

Das Zusatzzeichen heißt nicht "außer Seitenstreifen", sondern "Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen", also auf der Fahrbahn und auf dem Seitenstreifen. Und mit deiner Zuordnung, für welchen Bereich das Haltverbot gelten soll, liegst du vermutlich falsch. Es soll wohl in Blickrichtung des Fotografen gelten, also eben genau für den Bereich vor den Containern, der so zum Parken einlädt.

Da es sich laut TE um eine Linksaufstellung in einer Einbahnstraße handelt, passt auch der Montagewinkel der Zeichen. Die Zeichen bedeuten dann Beginn des linksseitigen Haltverbotes, auch auf dem Seitenstreifen.

Korinthenmodus:

Seit Mai 2017 muss dann (Anfang) der weiße Pfeil oben im Schild sein, zumindest im Sinne der Aufstellvorschriften.
Nach StVO genügt allerdings der Bezug des Pfeils zur Fahrbahn bzw. von dieser weg.

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Gibt es eine Umrüstungspflicht für den Altbestand? ;-)

Beliebter Fehler.

Das Zusatzschild bedeutet: Schild oben drüber gilt NICHT für den Seitenstreifen. Das Fahrzeug ist durchgestrichen!

Ein kurzer Blick in die StVO sollte zeigen, wer hier den "beliebten Fehler" macht. Oder auch einfach die Systematik: Damit ein Haltverbot nicht für den Seitenstreifen gilt, braucht man gar kein Zusatzzeichen, denn die Zeichen 283 und 286 gelten definitionsgemäß nur für die Fahrbahn.

Zitat:

@Florian333 schrieb am 10. Mai 2019 um 09:02:50 Uhr:


Gibt es eine Umrüstungspflicht für den Altbestand? ;-)

Wenn man die Argumentation vertritt, dass das „kann“ im Verordnungstext Ausnahmen zulässt, dann „kann“ ein Pfeil zur Fahrbahn auch „Ende“ bedeuten, wenn der amtliche Verkehrszeichenkatalog das so definiert. Nicht umsonst enthält der von Zeichen 283 und 286 inzwischen jeweils sieben Varianten. 😁

@tottti2402
Was ist denn auf dem Bild, welches auf dem Fussweg mittig der Straße steht?

Für mich ist der Montagewinkel des Schildes falsch, wenn es sich auf die abgebildete Straße beziehen soll.
So wie es da steht, bezieht es sich für mich auf den Teil der Straße, der nach links aus dem Bild führt.

Zitat:

@Florian333 schrieb am 10. Mai 2019 um 09:59:09 Uhr:


Ein kurzer Blick in die StVO sollte zeigen, wer hier den "beliebten Fehler" macht. Oder auch einfach die Systematik: Damit ein Haltverbot nicht für den Seitenstreifen gilt, braucht man gar kein Zusatzzeichen, denn die Zeichen 283 und 286 gelten definitionsgemäß nur für die Fahrbahn.

Was gar nix beweist. Überbestimmung ist nicht Negation.

Wir versuchen's jetzt mal logisch richtig, mit Negation der Negation:

Stell dir Z. 283 mit NICHT durchgestrichenem Fahrzeug auf dem Zusatzschild vor. Unabhängig von praktischen Erwägungen - kannst du mir soweit folgen, dass in diesem Fall das absolute Haltverbot für den Seitenstreifen gilt?

OK. Und nun streiche das Auto in Gedanken durch und bilde die gegenteilige Aussage.

Zitat:

@tomcat092004 schrieb am 10. Mai 2019 um 12:54:54 Uhr:


So wie es da steht, bezieht es sich für mich auf den Teil der Straße, der nach links aus dem Bild führt.

Sage ich doch die ganze Zeit.

Ja, das Schild ist etwas von der Straße weg gedreht. Vielleicht wird es durch die Perspektive auch etwas verfälscht. Es kann aber logischerweise nur für den Teil gelten, welcher im Bild mittig zu sehen ist, da damit das Ende signalisiert wird (und schon wieder frage ich mich, warum man in D solch eine bescheuerte Kennzeichnung des Anfangs/Endes hat)

Zitat:

@Erwachsener schrieb am 10. Mai 2019 um 13:45:29 Uhr:


Stell dir Z. 283 mit NICHT durchgestrichenem Fahrzeug auf dem Zusatzschild vor. Unabhängig von praktischen Erwägungen - kannst du mir soweit folgen, dass in diesem Fall das absolute Haltverbot für den Seitenstreifen gilt?

Nein. Vielmehr könnte man davon ausgehen, auf dem Seitenstreifen sei das Parken vorgesehen - vgl. Zeichen 315.

Zitat:

OK. Und nun streiche das Auto in Gedanken durch und bilde die gegenteilige Aussage.

Ist nicht zielführend. Die amtliche Bedeutung des Zusatzzeichens ist in der StVO hinreichend definiert.

Belege das bitte.

Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1 StVO)
siehe Abschnitt 8

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