Wird Verstoß gegen §1 Straßenverkehrsordnung nicht geahndet ?
Hallo Miteinander,
Abriß :Motorrad steht vorschriftsmäßig auf der Straße - Hintermann fährt
bis Kontakt auf - Plane läßt sich nicht abheben - ( Bilder unten ) - Polizei kommt -
vorher hat Hintermann zurück gesetzt - Polizei werden Bilder gezeigt -
Kommentar: nichts passiert , Sie kommen ja raus. Regen Sie sich nicht auf.
Keine mündliche Verwarnung an Fahrer, daß das nicht richtig ist oder ähnlich.
Fragen : Darf jetzt gegen § 1 StVO verstoßen werden ?
Ist doch schon Nötigung ?
Danke für die Antworten schon im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Bikeparaglide
Beste Antwort im Thema
da fällt mir spontan echt nur der begriff "heulsuse" ein ! sorry!
56 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Mich wunder in Deutschland langsam nichts mehr wenn wegen eines " Fliegenschißes" die Polizei gerufen wird als ob die nichts anderes zu tun haben als sich um so einen Mist kümmern zu müssen.Und dann sich warscheinlich noch aufregen das ein Verbrecher nicht gefasst wird weil die Personalstärke zu gering ist, solche Einsätze muss der Steuerzahler mitbezahlen auch du lieber TE.Kopfschüttel😠
das sagt der Auspuff war zu laut Mensch 😁
ein Grund mehr auf Gehwegen zu parken 🙂
Zitat:
Original geschrieben von Fred vom Acker
http://www.stuttgart-express.de/.../2219-zugeparkt-was-nun.html
Hmmm, ein Amtsgericht hat also mal in einem Fall (der nicht weiter beschrieben wird) von Nötigung gesprochen. Gut und schön.
In unserem Fall hat die Polizei vor Ort aber festgestellt, dass der TE sehr wohl in der Lage gewesen wäre auszuparken (was auf Bild 4 sehr schön zu erkennen ist).
Also wurde hier niemand zugeparkt und somit auch keine Nötigung.
MfG Zille
Zitat:
Original geschrieben von Fred vom Acker
Moin@zille
http://www.stuttgart-express.de/.../2219-zugeparkt-was-nun.html
"Wer vorsätzlich einen Anderen zuparkt, begeht eine Nötigung."
Woher nimmst du im aktuellen Beispiel den Vorsatz? Selbst wenn der Autofahrer den Anstoß bemerkt hätte, dürfte er davon ausgegangen sein, dass der Motorradfahrer locker wegkommt. Von daher kann hier nicht von Vorsatz ausgegangen werden und damit auch nicht von Nötigung.
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Zitat:
Original geschrieben von Fred vom Acker
Dem Seitenständer nach zu Urteilen, befindet sich unter Plane eine Harley-Davidson mit ca. 350 Kilo Gewicht. Wenn du das Motorrad anlupfst verschwindet der Seitenständer unter der Plane.
Wenn beim Anlupfen den Fuß hinter dem Seitenständer plaziert, dann klappt der
nichthoch.
Moin
der TE schrieb er bekam die Plane nicht abgehoben,da der Fahrzeugführer direkten Kontakt hatte.
Mit Plane auf dem Motorrad kann man aber schlecht ausparken bzw das Motorrad bewegen,siehe vorigen Einwand.
Jeder ist für sein Handeln und Tun verantwortlich,auch dieser Fahrzeugführer,der offenbar mit den Abmessungen seines Fahrzeuges nicht vertraut ist.Alles weitere ist spekulativ und entzieht sich unserer Kentniss,ob es zB einen Grund gab so dicht auf ein unübersehbares Fahrzeug aufzufahren.
Und tschüß
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Wenn beim Anlupfen den Fuß hinter dem Seitenständer plaziert, dann klappt der nicht hoch.Zitat:
Original geschrieben von Fred vom Acker
Dem Seitenständer nach zu Urteilen, befindet sich unter Plane eine Harley-Davidson mit ca. 350 Kilo Gewicht. Wenn du das Motorrad anlupfst verschwindet der Seitenständer unter der Plane.
Vielleicht ein Gang eingelegt,oder ein Bremsscheibenschloß eingeklickt.....
Zitat:
Original geschrieben von Fred vom Acker
Vielleicht ein Gang eingelegt,oder ein Bremsscheibenschloß eingeklickt.....
An das Bremsscheibenschloß kommt er dran (und kann es entfernen) und den Gang bekommt er bei leichtem Anlupfen der Plane auch 'raus.
Desweiteren hätte man die Plane wohl problemlos von vorne bis komplett nach hinten entfernen können, trotz dessen dass sie hinten links "eingeklemmt" ist.
Somit bestand doch eigentlich nie ein Problem.
Auch wenn ich "Zuparker" nicht mag, aber der TE hat in gewisser Weise selber schuld, da er das Fahrzeug verkehrswidrig abgestellt hatte.
Der andere Fahrzeugführer musste nichtmal davon ausgehen, dass das Fahrzeug in naher Zukunft wegbewegt wird, da kein amtliches Kennzeichen ersichtlich war.
Eine "zugelassene" Plane hätte hinten einen durchsichtigen Abschnitt wo das amtliche Kennzeichen zu sehen sein muss.
§ 22(1) Nr. 3 StVG:
"3.das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Ich meine das waren ca. 50 Euro und 1 Punkt
@popeye174
Ich gehe mal davon aus, daß diese Rechtsvorschrift recht wenigen Fahrerlaubnisinhabern wirklich bekannt ist.
Zitat:
Original geschrieben von popeye174
Auch wenn ich "Zuparker" nicht mag, aber der TE hat in gewisser Weise selber schuld, da er das Fahrzeug verkehrswidrig abgestellt hatte.Der andere Fahrzeugführer musste nichtmal davon ausgehen, dass das Fahrzeug in naher Zukunft wegbewegt wird, da kein amtliches Kennzeichen ersichtlich war.
Eine "zugelassene" Plane hätte hinten einen durchsichtigen Abschnitt wo das amtliche Kennzeichen zu sehen sein muss.
§ 22(1) Nr. 3 StVG:
"3.das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt,
wird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft."
Ich meine das waren ca. 50 Euro und 1 Punkt
Och Leute, wir reden hier von einer Straftat. Als wenn das Abdecken mit einer Plane eine Straftat wäre.
Der ganze Text lautet außerdem: "Wer in rechtswidriger Absicht...1.,2.,3.
Das heißt, dass zu dem Objektiven Tatbestandsmerkmal -Abdecken eines Kennzeichens- noch die subjektiven Tatbestandsmerkmale zu prüfen sind. Absicht ist eine Form von Vorsatz. In diesem Falle muss sich dieser Vorsatz auf eine rechtswidrige Tat beziehen. Wenn ich also das Motorrad abdecke, um es vor Wettereinflüssen zu schützen, dann fehlt es hier an der rechtswidrigen Absicht.
So, und jetzt alle ins Gefängnis, die ihr Auto in der Garage parken.
Zitat:
Original geschrieben von MaidenUlm
Wenn ich also das Motorrad abdecke, um es vor Wettereinflüssen zu schützen, dann fehlt es hier an der rechtswidrigen Absicht.
Das Fahrzeug wurde im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt und mit einer Plane abgedeckt, welche nicht nur das Fahrzeug vor Wettereinflüssen schützt, sondern auch das Kennzeichen verbirgt. Wie sollen die Ordnungsbehörden in diesem Fall prüfen, ob das Fahrzeug überhaupt zugelassen ist...?
Hier muß die Frage erlaubt sein, warum der Fahrzeughalter auch das Kennzeichen verdeckt, wenn es ihm lediglich um den Wetterschutz geht.
Zitat:
Original geschrieben von MaidenUlm
Och Leute, wir reden hier von einer Straftat. Als wenn das Abdecken mit einer Plane eine Straftat wäre.
Der Griff in den Kennzeichenmissbrauch aus §22 StVG war etwas übertrieben.
Aber die genannte Strafe passt.
Eine OWI aus der StVZO und im Bußgeldkatalog unter der Tatbestandsnummer 179b zu finden.
Und keine Sorge, auch das "in Betrieb genommen" passt. Die Abdeckplanen mit den Fenstern hinten sind in immer mehr Landkreisen eine massive Notwendigkeit gegen Kollateralkosten.
Ab November geht es ohnehin wieder rund mit den Kontrollen auf Saisonkennzeichen unter der geschlossenen Plane.
Zitat:
Original geschrieben von MaidenUlm
So, und jetzt alle ins Gefängnis, die ihr Auto in der Garage parken.
Eine Garage ist kein öffentlicher Verkehrsraum 😉
Mfg Zille