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Wird Verstoß gegen §1 Straßenverkehrsordnung nicht geahndet ?

Themenstarteram 19. Oktober 2010 um 17:10

Hallo Miteinander,

Abriß :Motorrad steht vorschriftsmäßig auf der Straße - Hintermann fährt

bis Kontakt auf - Plane läßt sich nicht abheben - ( Bilder unten ) - Polizei kommt -

vorher hat Hintermann zurück gesetzt - Polizei werden Bilder gezeigt -

Kommentar: nichts passiert , Sie kommen ja raus. Regen Sie sich nicht auf.

Keine mündliche Verwarnung an Fahrer, daß das nicht richtig ist oder ähnlich.

Fragen : Darf jetzt gegen § 1 StVO verstoßen werden ?

Ist doch schon Nötigung ?

Danke für die Antworten schon im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Bikeparaglide

 

Beste Antwort im Thema
am 20. Oktober 2010 um 10:58

da fällt mir spontan echt nur der begriff "heulsuse" ein ! sorry!

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56 Antworten
am 19. Oktober 2010 um 17:23

Kannst Du mal erkleären in wieweit gegen §1 verstoßen worden sein soll und worin die Nötigung bestanden haben soll?

am 19. Oktober 2010 um 17:25

Hallo.

Der 1. Absatz des §1 StVO ist nicht ahndungsfähig. Wenn man will, findet man aber immer etwas im Bußgeldkatalog. In dem Fall: "Sie behinderten durch das Parken Andere."

Ein Verstoß gegen §1 Abs. 2 StVO

Ich finde es zwar nicht in Ordnung wie der Fahrer sein Auto abgestellt hat und kann die Aufregung verstehen, aber solange kein Schaden entstanden ist und sich die Behinderung in Grenzen hält, kann ich auch die Polizeibeamten verstehen.

Als unmittelbar Betroffener sieht man das oft anders. Geht mir genauso, aber manchmal muss man einfach mal den Ärger runterschlucken und die Kirche im Dorf lassen.

Gruß

steht doch meistens die Tel-nummer auf dem Fliesenfritzenwagen. Anrufen, meckern, Fahrer kommt und gut.

Weiß echt nicht, wofür da die Polizei kommen muss.

Zitat:

Original geschrieben von bikeparaglide

Hallo Miteinander,

Abriß :Motorrad steht vorschriftsmäßig auf der Straße - Hintermann fährt

bis Kontakt auf - Plane läßt sich nicht abheben - ( Bilder unten ) - Polizei kommt -

vorher hat Hintermann zurück gesetzt - Polizei werden Bilder gezeigt -

Kommentar: nichts passiert , Sie kommen ja raus. Regen Sie sich nicht auf.

Keine mündliche Verwarnung an Fahrer, daß das nicht richtig ist oder ähnlich.

Fragen : Darf jetzt gegen § 1 StVO verstoßen werden ?

Ist doch schon Nötigung ?

Danke für die Antworten schon im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen

Bikeparaglide

1.: §1 ist nicht einklagbar, aber findet sich in anderen Gesetzen und verordnungen wieder

2.: Wieso rufst du den nicht einfach an, wenn das schon ein Firmenwagen war, dann sicherlich mit Nummer

3.: Der Mann von der Rennleitung hätte dir vor Ort auch ein Knöllchen ausstellen können, das das Motorrad ordnungswidrig abgestellt wurde.

4.: Die Plane hätte man locker abbekommen, einfach das Moped paar cm vorrollen.

5.: Wegen so was die Polizei zu rufen ist schon ein wenig übertrieben, auch wenn ich solche rücksichtslosen Parker hasse.

Mich wunder in Deutschland langsam nichts mehr wenn wegen eines " Fliegenschißes" die Polizei gerufen wird als ob die nichts anderes zu tun haben als sich um so einen Mist kümmern zu müssen.Und dann sich warscheinlich noch aufregen das ein Verbrecher nicht gefasst wird weil die Personalstärke zu gering ist, solche Einsätze muss der Steuerzahler mitbezahlen auch du lieber TE.

 

Kopfschüttel:mad:

 

 

Das Motorrad stand doch, auf den Fotos klar erkennbar, auf dem Seitenständer. Da hätte man das Krad nur kurz anlupfen müssen und 5 cm vorschieben und schon hätte die Plane problemlos abgezogen werden können. Dazu hätte der Lieferwagen überhaupt nicht bewegt werden müssen. Und aus der Parkbucht wäre der Biker anschließend auch problemlos herausgekommen.

Zitat:

Original geschrieben von bikeparaglide

Ist doch schon Nötigung ?

Fahrlässige Nötigung gibt es nicht. Und es dürfte schwer werden, dem Autofahrer hier Vorsatz nachzuweisen - warum auch, was hätte er denn davon? Also mit solchen rechtlichen Bewertungen wäre ich etwas vorsichtiger.

Außerdem: Das wäre maximal ein sehr sehr geringer Verwarnungstatbestand gewesen. Und wenn ich mir das so anschaue ist selbst eine Behinderung durch diese Parkaktion hier nur sehr schwer zu begründen. Die Polizei dürfte sich über diesen Einsatz auch sehr gefreut haben...

am 19. Oktober 2010 um 21:36

In meinen Augen muss man deswegen doch nicht die Polizei anrufen. Wie ich es gesehen habe auf den Fotos kann man die Plane sehr wohl noch abehmen und zum Vordermann ist auch noch genug Platz. Also was ist los? NIX. Wier mal 500€ Steurgeld verschwendet wegen nichts vielen dank auch.

Moin,

 

Dem Seitenständer nach zu Urteilen, befindet sich unter Plane eine Harley-Davidson mit ca. 350 Kilo Gewicht. Wenn du das Motorrad anlupfst verschwindet der Seitenständer unter der Plane.Den dann wieder vorzuholen und ein Motorrad unter einer Plane, mit diesem Gewicht, im Gleichgewicht zu halten ,ist ein Kunststück. Womöglich fällt das Motorrad bei dieser Aktion gegen ein weiteres Fahrzeug,oder auf den Fahrer!

Die "Fliese" hätte nur ein paar Zentimeter weiter fahren müssen und das Motorrad wäre umgekippt.Aber das ist alles nur Spekulation.

Was soll so etwas? Kopfschüttel

Eine Anzeige wegen Nötigung ist das mindeste.

Grüße Fredi

am 19. Oktober 2010 um 23:35

Zitat:

Original geschrieben von Fred vom Acker

Eine Anzeige wegen Nötigung ist das mindeste.

So, so. Nötigung also.

Zitat:

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

Dann erklär doch mal:

1. Warum ist das Abstellen eines Fahrzeuges gewalttätig oder bedrohlich?

2. Zu welcher Handlung, Duldung oder Unterlassung sollte der TE genötigt werden?

3. Warum bewertest du das Abstellen eines Fahrzeuges als verwerflich?

Mfg Zille

:rolleyes: (ohne Worte)

Zitat:

Original geschrieben von popeye174

1.: §1 ist nicht einklagbar, aber findet sich in anderen Gesetzen und verordnungen wieder

Dass das anders ist findet sich auf fast jedem Unfallbericht den die Polizei aufgenommen hat ;)

Da es da aber im Gegensatz zum Tempoverstoß o.ä. keine klaren Grenzen gibt wird es schwer sich darauf zu berufen. Beim Unfall ist die Sache klar, Gefährdung und Behinderung ist dagegen sehr subjektiv.

Zitat:

Original geschrieben von popeye174

1.: §1 ist nicht einklagbar, aber findet sich in anderen Gesetzen und verordnungen wieder

§1 ist schon eine eigenständige Missetat mit auch eigenen Strafen - Bußgeldkatalog Tatbestandsnummer 1 -, allerdings sind fast immer noch andere Missetaten in Tateinheit begangen, bei denen dann §1 zwar mit aufgeführt wird, aber gegenüber einer schwerer (höher bestraften) Verfehlung zurücktritt.

 

Zitat:

Original geschrieben von Meik´s 190er

Beim Unfall ist die Sache klar, Gefährdung und Behinderung ist dagegen sehr subjektiv.

Hier muss man aber ein wenig unterscheiden.

Das persönliche Empfinden eines "Tatopfers" mag sehr subjektiv sein, die Begriffe der Belästigung, Behinderung, Gefährdung, Schädigung sind juristisch relativ eindeutig definiert.

Sieht man hier: Von der Empfindung ist jemand das Opfer einer erheblichen Straftat geworden (Nötigung), die zugezogene Polizei hat das als Außenstehende im Rahmen des Opportunitätsprinzip als völliger Pipifax eingeordnet.

Was vielleicht nicht sonderlich schlecht war.

Bei einer knallharten Durchsetzung aller Möglichkeiten und hier der Auslegung als Belästigung gem. §1 mit 10 Euro Verwarnungsgeld, hätte dann auch das unzulässige Abdecken des Kennzeichens mit 50 Euro + Kosten + 1 Flensburger geahndet werden müssen.

am 20. Oktober 2010 um 10:58

da fällt mir spontan echt nur der begriff "heulsuse" ein ! sorry!

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