winterreifen ohne reifendruckkontrolle fahren! wie sieht es technisch und rechtlich aus?
hallo zusammen....
wir fahren einen opel zafira c tourer 2.0 bj 4/2014 mit reifendruckkontrolle
wir haben den wagen vor 4 monaten gebraucht gekauft!
wir brauchen jetzt winterreifen!!!
habe auf ebaykleinanzeigen für nen schmalen taler welche gefunden , das problem , sie haben keine reifendruckkontrolle!
wie sieht es rechtlich und technisch aus??? darf / kann ich sie fahren???
rechtlich denke ich ja!!!?? der wagen ist 4/2014 aber erst ab 11/2014 ist sie pflicht!!!??
aber wie sieht es technisch aus?? piep es die ganze zeit , kommt die ganze zeit eine fehlermeldung im display?
vielen dank für eure hilfe!
gruß
thorsten
Beste Antwort im Thema
Wie von mir zugesagt, klärte ich die Thematik heute mit dem Geschäftsführer des BRV.
Ein manipuliertes (nicht betriebsbereites) RDKS führt nicht zum Erlöschen der Fahrzeug-Betriebserlaubnis.
Die Begründung liegt darin, dass dieser Sachverhalt nicht als „sicherheitsrelevant“ und auch nicht als „Gefährdung für die Umwelt“ eingestuft wurde.
83 Antworten
In beiden Fällen ist aber ein Fehlereintrag im Steuergerät hinterlegt.
Sollte der Prüfer nun etwas zu faul oder zu eifrig sein und eben mal schnell den Fehlerspeicher auslesen könnte es dann Erklärungsbedarf geben.
Die Batterie ist aber zugegebenermaßen ein Schwachpunkt, hier im Forum haben wir uns mal auf 7-10 Jahren Wechselintervall geeinigt, die Verantwortung dazu liegt aber beim Fahrer...
HTC
Das Gleiche wie ich:
Warten 9 Jahre ab und wechseln dann, in der Hoffnung, daß die Batterie noch durch hält 🙂
HTC
Zitat:
@moonwalk schrieb am 19. September 2019 um 12:43:49 Uhr:
Was machen dann die verantwortungsbewussten Fahrer beim zweiten Reifennachkauf nach 6 Jahren... 😁
Die Batterie-Kapazität auslesen lassen...
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@HTC du verwechselst die BE im Sinne von EG Typgenehmigung (früher ABE) und die Betriebserlaubnis des konkreten, einzelnen Fahrzeugs ( Zulassung)
Aufgrund welcher Aussage(n) kommst du drauf? Und wie kommst du drauf, daß es was anderes bedeutet, also nach welcher Systemlogik?
Die BE war früher teil der Zulassung, jetzt ist die BE Voraussetzung dafür. Heißt dann für mich, daß es zwei verschiedene dokumentierte Vorgänge sind.
Meiner Logik nach wird die BE nur vom Hersteller erteilt (machen wir mit unseren Maschinen in der Firma auch so) und der TÜV bestätigt nur in regelmäßigen Abständen ihre Gültigkeit...
OK, das eine heißt halt ABE und das andere BE, aber die hängen nun mal zusammen oder wolltest du eventuell genau darauf hinaus, daß ich ABE und BE nicht korrekt bezeichnet habe?
HTC
Man sieht, daß du die beiden völlig verschiedenen Dinge total durcheinander wirfst an deinem Post von heute 7.10 Uhr und an deinem letzten Post von 14.27, wo du davon sprichst, daß der Hersteller die BE erteilt (stimmt nicht, sondern das KBA oder andere Stellen im EU-Ausland), und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen. Darum geht es aber im gesamten Thread gar nicht, sondern es geht um die BE eines (einzelnen) Autos, bei dem jemand das RDKS stillegt.
Leider ist es auch für den Laien ziemlich verwirrend, weil für beide Dinge oft das Wort "Betriebserlaubnis" verwendet wird.
Du wirst gleich sehen, es geht also nicht nur um Begrifflichkeiten, und es mag bei Maschinen anders sein, aber bei Autos ist wie folgt:
Also:
Das eine ist die BE, die ein Autohersteller für einen neuen Fahrzeugtyp (!) bekommt. Früher war das die sogenannte (nationale) ABE, ein alter Kadett A hat also eine ABE, in der wird bescheinigt, daß alle Kadetts, die so wie beschrieben gebaut werden, den Vorschriften der StVZO entsprechen. Seit 1991 wurde das (für PKW) abgelöst und heißt EG-Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung. In der EG-Typgenehmigung eines 6er Golf wird also bescheinigt, daß jeder der gebauten 6er Golfs den europäischen Vorschriften entspricht (und damit in alle EU-Ländern zulassungsfähig wäre)
Das andere ist die BE eines einzelnen, individuellen Fahrzeugs, also des Kadetts oder auch Golfs mit der Fahrgestellnummer xxxxxxxxxxx. Diese BE wird bei der Zulassungsstelle erteilt, indem man das Fahrzeug anmeldet und ein amtliches Kennzeichen zugeteilt bekommt, z.B. AB-CD123. Diese BE erlaubt dir, dieses Fahrzeug im öffentlichen Verkehr zu bewegen. Um diese BE dreht es sich im ganzen Thread.
Und nur diese BE kann erlöschen, wenn man technische Veränderungen durchführt mit den Folgen wie in §19 StVZO genannt. Aber wie wir gelernt haben erlischt sie nicht bereits wegen fehlendem/stillgelegtem RDKS, die Gründe und Gerichtsurteile dazu habe ich genannt.
Auch wenn hier zwei Begriffe irrtümlich falsch benutzt wurden, kann sich vielleicht jeder denken, dass nicht eine ganze Fahrzeugbaureihe ihre EG-Typengenehmigung/-Betriebserlaubnis einbüßt, weil ein einziges Fahrzeug nicht den Vorschriften genügt.
Wir reden wohl mit voller Absicht aneinander vorbei.
Einig sind wir uns lediglich in dem Punkt, der Gummihoeker aufgeführt hat.
HTC