ForumReifen & Felgen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Reifen & Felgen
  5. winterreifen ohne reifendruckkontrolle fahren! wie sieht es technisch und rechtlich aus?

winterreifen ohne reifendruckkontrolle fahren! wie sieht es technisch und rechtlich aus?

Themenstarteram 8. September 2019 um 12:36

hallo zusammen....

wir fahren einen opel zafira c tourer 2.0 bj 4/2014 mit reifendruckkontrolle

wir haben den wagen vor 4 monaten gebraucht gekauft!

wir brauchen jetzt winterreifen!!!

habe auf ebaykleinanzeigen für nen schmalen taler welche gefunden , das problem , sie haben keine reifendruckkontrolle!

wie sieht es rechtlich und technisch aus??? darf / kann ich sie fahren???

rechtlich denke ich ja!!!?? der wagen ist 4/2014 aber erst ab 11/2014 ist sie pflicht!!!??

aber wie sieht es technisch aus?? piep es die ganze zeit , kommt die ganze zeit eine fehlermeldung im display?

 

vielen dank für eure hilfe!

 

gruß

thorsten

Beste Antwort im Thema

Wie von mir zugesagt, klärte ich die Thematik heute mit dem Geschäftsführer des BRV.

Ein manipuliertes (nicht betriebsbereites) RDKS führt nicht zum Erlöschen der Fahrzeug-Betriebserlaubnis.

Die Begründung liegt darin, dass dieser Sachverhalt nicht als „sicherheitsrelevant“ und auch nicht als „Gefährdung für die Umwelt“ eingestuft wurde.

83 weitere Antworten
Ähnliche Themen
83 Antworten

Du bist Richter?

Also aus einigen Quellen geht mitunter das hervor:

"Ohne funktionierendes RDKS sind Neuwagen nicht betriebsfähig und dies kann natürlich Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben. Leider herrscht hier bis zum 20.05.2018 noch eine Grauzone. So sind RDKS zwar verpflichtend, gelten aber als geringer Mangel, der behoben werden muss. Ab 2018 wird ohne funktionierendes Reifendruckkontrollsystem keine Hauptuntersuchung mehr bestanden.

Bei Fahrzeugen, die ohne aktiviertes RDKS unterwegs sind (bspw. beim Wechsel auf Winterreifen), erlischt die Betriebserlaubnis natürlich ebenfalls."

Nun würde mich eine Quelle oder einen Verweis auf das Gesetz welches das regelt interessieren...

HTC

überflüssigen Fullquote entfernt, bitte vermeidet das, Zimpalazumpala, MT-Moderator

diese Erklärung erscheint mir auch erheblich sinnvoller.

Wobei: es macht rechtlich schon einen großen Unterschied ob man etwas Defektes hat oder etwas absichtlich nicht Einsatzbereit läßt.

Hier: Defekte Sensoren bzw. RDKS-System ist ein geringer Mangel, man kommt nicht durch die HU aber hier werden aus persönlichen Gründen die erforderlichen Sensoren erst garnicht eingebaut. Hier muß also von VORSATZ ausgegagngen werden. Das ist eine ganz andere Haus Nr.

Wer die sensoren partout nicht einbauen / bezahlen will: Ein Auto ohne Sensoren mit passievem System kaufen oder einen Gebrauchten der die noch nicht drin hat.

das gesamte fahrzeug als solches hat eine herstellerfreigabe MIT Sensoren also MÜSSEN diese auch drin sein und sobald ein Defekt bekannt ist auch repaiert bzw. ersetzt werden. ist das Selbe wie mit mit Airbags. Früher waren die zwar noch nicht vorgeschrieben aber wenn ein Auto sie hatte, mußten Sie auch funktionieren. Wenn ein Defekt war mußte man sie reparieren lassen. Wenn einer Vorlag blinkte die Lampe.

Da sie heute Vorschrift sind, ist das ganze noch verschärft worden.

überflüssigen Fullquote entfernt, bitte vermeidet das, Zimpalazumpala, MT-Moderator

Das Gesetz, welches das regelt, habe ich bereits zwei mal genannt.

Mich würde dagegen interessieren, aus welcher "Quelle" der reinkopierte Text entstammt (Fernsehzeitung? Bild der Frau?)

Wie (und warum) das ganze Thema bei der HU bewertet wird, habe ich auch bereits beleuchtet.

Ich freue mich, wenn beide Seiten mal Quellen nennen.

Eine Anfrage beim ADAC Service dürfte auch nochmal (Un-)Klarheit bringen.

überflüssigen Fullquote entfernt, bitte vermeidet das, Zimpalazumpala, MT-Moderator

Quellen habe ich genannt (StVZO §19), wie dieser gerichtlich ausgelegt wird, auch.

Siehe z.B. VG Stuttgart, Urteil vom 1.7.2009, Az.: 8 K 1815/08

 

Ich kopiere auch mal die amtliche Begründung zum §19 StVZO von 1993 rein:

"Es scheint bedenklich – auch unter den rechtlichen Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Mittel -, eine so einschneidende Rechtsfolge wie das Erlöschen der Betriebserlaubnis für das Fahrzeug schon dann eintreten zu lassen, wenn durch eine Änderung lediglich Beschaffenheitsvorschriften der StVZO berührt werden, ohne daß gleichzeitig auch eine Gefährdung anderer (also eine Gefährdung der Verkehrssicherheit) zu erwarten ist. Die bloße Möglichkeit der Gefährdung ist zu weitgehend, die Gefährdung muß schon konkret zu erwarten sein."

Zitat:

@Porhmeus schrieb am 18. September 2019 um 08:01:53 Uhr:

[...]

Das RDKS im Sommer (Sommerräder) „schützt“ mich 6 Monate im Jahr, während das fehlende RDKS im Winter (Winterräder) mich 6 Monate nicht warnt, wenn ein Druckverlust vorliegt... wir werden alle sterben! :D

[...]

Für die gesparten 200 € kaufe ich lieber etwas Sinnvolleres! :)

Praktische Erfahrungen eines Vielfahrers, der mind. 30.000 km im Jahr unterwegs ist!!!

Das eigentlich Verheerende ist nicht Dein Beitrag, sondern, dass es ein Vollpfosten geschafft hat, auf "Danke" zu klicken.

Und hör endlich auf, Deine fragwürdige Haltung zu verteidigen.

Wie von mir zugesagt, klärte ich die Thematik heute mit dem Geschäftsführer des BRV.

Ein manipuliertes (nicht betriebsbereites) RDKS führt nicht zum Erlöschen der Fahrzeug-Betriebserlaubnis.

Die Begründung liegt darin, dass dieser Sachverhalt nicht als „sicherheitsrelevant“ und auch nicht als „Gefährdung für die Umwelt“ eingestuft wurde.

Zitat:

@WolfgangN-63 schrieb am 18. Sep. 2019 um 18:3:15 Uhr:

Das eigentlich Verheerende ist nicht Dein Beitrag, sondern, dass es ein Vollpfosten geschafft hat, auf "Danke" zu klicken.

 

Und hör endlich auf, Deine fragwürdige Haltung zu verteidigen.

Fragwürdig finde ich Deine Wortwahl verbunden mit der Aufforderung an User nicht weiter gewisse Meinungen zu posten.. wer bist Du, dass Du Dir sowas herausnimmst?

 

Wenn ich etwas anders sehe, versuche ich das sachlich zu klären, Beleidigungen und Redeverbote bringen uns nicht weiter... :rolleyes:

... so wertvolle Beiträge wie von @Gummihoeker unter Deinem dagegen sehr, dafür ein Danke!

Zitat:

@Gummihoeker schrieb am 18. September 2019 um 19:05:50 Uhr:

Wie von mir zugesagt, klärte ich die Thematik heute mit dem Geschäftsführer des BRV.

Ein manipuliertes (nicht betriebsbereites) RDKS führt nicht zum Erlöschen der Fahrzeug-Betriebserlaubnis.

Die Begründung liegt darin, dass dieser Sachverhalt nicht als „sicherheitsrelevant“ und auch nicht als „Gefährdung für die Umwelt“ eingestuft wurde.

Also ja und nein:

Wenn ich en §19 richtig interpretieren wird die Betriebserlaubnis erst erteilt, wenn die Vorschriften der EG-Typgenehmigung eingehalten worden sind. Das RDKS fällt nun mal darunter und deshalb darf die Betriebserlaubnis nicht erteilt werden. Andererseits gibt der § keinen Angriffspunkt her, nach dem man die Betriebserlaubnis wieder entziehen kann wenn nachträglich was am RDKS geändert wird... weil es nun mal kein eindeutig sicherheitsrelevantes Teil ist:

"Die Betriebserlaubnis kann laut §19 Absatz 1StVZO unter zwei Voraussetzungen erteilt werden:

das Fahrzeug ist vorschriftsmäßig im Sinne der StVZO (nationale Zulassung)

das Fahrzeug entspricht den Vorschriften der EG-Typgenehmigung (EG-Zulassung)

Ist eine Betriebserlaubnis für ein Fahrzeug erteilt worden, bleibt diese so lange wirksam, bis sie entzogen oder das Fahrzeug außer Betrieb gesetzt wird."

Eventuell greift die Eu Regelung bzgl der Umweltgefährdung hier... denke aber, daß das noch nicht spruchreif/bekannt ist...

Ich sehe die Regelung als verbesserungswürdig an. Ebenso fehlt mir ein Verweis auf die EU Norm... nach einigem Suchen habe ich die aber wohl gefunden:

ECE-R 64

Zusammenfassend:

-HU Relevant ab dem Stichtag

-Betriebserlaubnis bleibt bei Manipulation unberührt

-Versicherungsrelevant

-Wird bei Verstoß geahndet

HTC

Zitat:

@dtgr schrieb am 8. September 2019 um 15:51:19 Uhr:

Hiho

1: auch wenn das RDKS erst ab 11/14 Pflicht war ..was verbaut ist muss funktionieren...

Mein Erfahrung: Mein Wagen hat ein RDKS System, EZ ist aber deutlich vor dem Stichtag und es hat in den letzten 12 Jahren bei der HU nie interessiert ob das System funktioniert (tut und tat es nämlich nie, Sonderräder ohne RDKS), trotz prominenter Meldung beim Motorstart im Display. Mancher Prüfer hat darauf hingewiesen, andere nicht. Konsequenzen hatte es nie.

Das bei Fahrzeugen bei denen RDKS Pflicht ist dies jedoch als Mangel aufgeführt wird kann ich mir gut vorstellen.

@HTC: Versicherungsrelevant?

Ja, es könnten Regressforderungen bei Manipulation/Deaktivierung/Nichtbenutzung entstehen... wurde vor einigen Beiträgen erörtert.

Hätte es besser/detailierter formulieren sollen, sry!

HTC

Zitat:

@Gummihoeker schrieb am 18. September 2019 um 19:05:50 Uhr:

Wie von mir zugesagt, klärte ich die Thematik heute mit dem Geschäftsführer des BRV.

Ein manipuliertes (nicht betriebsbereites) RDKS führt nicht zum Erlöschen der Fahrzeug-Betriebserlaubnis.

Die Begründung liegt darin, dass dieser Sachverhalt nicht als „sicherheitsrelevant“ und auch nicht als „Gefährdung für die Umwelt“ eingestuft wurde.

Danke für deine Recherche!

Mit dieser Aussage hast du fast einen Freibrief zum Deaktivieren des RDKS-Systems geliefert..., wenn nur der erhebliche Mangel bei der HU nicht wäre.

Nun ja, soll jeder Autofahrer selbst entscheiden, wie er (ver)fährt...

Ich glaube kaum, dass sich ein Gutachter für ein deaktiviertes RDKS-System interessiert, wenn es zu einem Unfall kommen sollte, bei dem der Luftdruck keine Rolle gespielt hat und damit irrelevant ist.

P.S.: Als perfekte Attrappe für RDKS-Sensoren eignen sich bspw. Metallschraubventile...

Und wenn die Batterien in den Sensoren den Geist aufgeben, dann ist das eben so.

Werden einige sicher so lassen, bis es der TÜV merkt oder nicht merkt.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Reifen & Felgen
  5. winterreifen ohne reifendruckkontrolle fahren! wie sieht es technisch und rechtlich aus?