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Wildschaden! Zahlt die versicherung?

Themenstarteram 23. März 2010 um 10:22

Hallo zusammen!

Ich hatte vor kurzem mit meinem Auto einen Wildunfall. Hab auch Polizei und alles verständigt und der Gutachter war auch schon da!

Jetzt hab ich mit meiner Versicherung telefoniert und der Versicherungstyp meinte zu mir, das in meinem Vertrag eine Werkstatt angeben ist und ich mein Auto da reparieren lassen muss. Ich möchte mein Auto aber gerne wo anders reparieren lassen und mir das Geld von der Versicherung auszahlen lassen. Nur die meinten das das nicht ginge.

Muss ich jetzt in die werkstatt fahren oder müssen die mir das Geld auszahlen?

Grüße Kati

Beste Antwort im Thema

Woher sollen wir das wissen?

Woher sollen wir deinen Vertrag und deine Vertragsbedingungen kennen?

 

Stichworte:

 

Werkstattbindung: Ja oder Nein?

Voraussetzungen bzw. Bedingungen bei/für fiktive Abrechnung?

 

In die Vertragsbedingungen schauen, dort sind diese Punkte zu finden.

 

Denn:

Im Kaskoschadenfall gilt Vertragsrecht - also das, was vertraglich vereinbart ist.

Und was das ist

-wissen wir hier nicht

-kannst du selbst in deinen Vertragsbedingungen nachlesen

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Woher sollen wir das wissen?

Woher sollen wir deinen Vertrag und deine Vertragsbedingungen kennen?

 

Stichworte:

 

Werkstattbindung: Ja oder Nein?

Voraussetzungen bzw. Bedingungen bei/für fiktive Abrechnung?

 

In die Vertragsbedingungen schauen, dort sind diese Punkte zu finden.

 

Denn:

Im Kaskoschadenfall gilt Vertragsrecht - also das, was vertraglich vereinbart ist.

Und was das ist

-wissen wir hier nicht

-kannst du selbst in deinen Vertragsbedingungen nachlesen

Hi Kathi,

1.) Frage: Wer hat denn den Gutachter beauftragt? Wenn du das warst, wirst du das im Kaskoschadenfall auch selber zahlen dürfen.

2.) Kasko ist Vertragsrecht (damit Twelferider das nicht schreiben muss :D) - also gilt das, was du mit der Versicherung in deinem Vertrag vereinbart hast.

Da du dich scheinbar für irgendeinen Routingtarif entschieden hast, wirst du wahrscheinlich fiktiv abrechnen können, aber nicht zu "normalen" Beträgen, sondern zu denen, die die Versicherung mit irgendeiner Werkstatt vereinbart hat oder es gibt noch wieder andere Regelungen in deinem Vertrag.

Gruß vom Gause

Edith: jetzt musster der Twelferider das doch schreiben...:D

@Sause:

Das ist doch einer meiner Lieblingssätze hier.......:D

am 23. März 2010 um 10:47

Zitat:

Original geschrieben von twelferider

@Sause:

Das ist doch einer meiner Lieblingssätze hier.......:D

Dann wäre das was für die Signatur. :D

Gruß

Frank, Textbaustein geht auch. ;)

Themenstarteram 23. März 2010 um 10:55

@ Sause:

Den Gutachter habe ich nicht selber beauftragt. Der wurde von meiner Versicherung beauftragt.

In meinem Vertrag steht nicht von Werkstattbindung oder ähnlichem. Und die bei der Versicherung, mit der ich gestern telefoniert habe, sagte mir das dies in meinem Vertrag nicht drin steht.

Die Frage ist ja auch was ich machen kann, wenn ich keine Werkstattbindung habe und die mir das Geld trotzdem nicht auszahlen?

Zitat:

Original geschrieben von Kati_Katze

Jetzt hab ich mit meiner Versicherung telefoniert und der Versicherungstyp meinte zu mir, das in meinem Vertrag eine Werkstatt angeben ist und ich mein Auto da reparieren lassen muss.

Zitat:

In meinem Vertrag steht nicht von Werkstattbindung oder ähnlichem. Und die bei der Versicherung, mit der ich gestern telefoniert habe, sagte mir das dies in meinem Vertrag nicht drin steht.

Ja was denn nu?

Eigentlich auch egal - du solltest auf jeden Fall mit dem Schadensachbearbeiter bzw. der Schadensachbearbeiterin sprechen und nicht mit dem Vertriebsfritzen (ich muss es wissen, dass die a) keine Ahnung und b) nix zu sagen haben :D:D)

Dann fragst du mal nett an, ob du fiktiv - auf Gutachtenbasis - abrechnen kannst und ob du deine Bankverbindung per Email, Fax oder Brief mitteilen sollst.

Falls du nicht grade eine Versicherung hast, die Bedingungsgemäß fiktive Abrechnung ausschließt (@koniferen: gibt es sowas eigentlich??), solltest du dann den Nettobetrag - ggf. gekürzt um irgendwelche Abzüge nach Vertragsbedingungen - ausgezahlt bekommen.

Gruß vom Sause

Edith: Sollte das Auto geleast oder finanziert sein, kommt natürlich noch ein weiterer Player ins Spiel...

am 23. März 2010 um 12:07

Zitat:

Original geschrieben von Sause4711

......Falls du nicht grade eine Versicherung hast, die Bedingungsgemäß fiktive Abrechnung ausschließt (@koniferen: gibt es sowas eigentlich??), solltest du dann den Nettobetrag - ggf. gekürzt um irgendwelche Abzüge nach Vertragsbedingungen - ausgezahlt bekommen.

Gruß vom Sause......

Tja, als nicht Konifere, darf ich ja jetzt leider nicht drauf antworten. :(

Gruß

Frank, der rmit dem Rad im Wald rum fährt, aber keine Konifere ist. ;)

Ach Frankie... :p

tief in meinem Herzen zähle ich Dich doch dazu... :D Zumindest könnte es das ja geben - ist ja schließlich Vertragsrecht... :D:D:D

Gruß vom Sause

Richtig.

Es gilt das ..............................................naaaaa......................................genau...........................................Vertragsrecht!

 

Und das ist ja das Schöne beim Vertragsrecht, dass man vertragsrechtlich so ziemlich alles vereinbaren kann.

 

Mir ist keine Versicherungsgesellschaft bekannt, die eine fiktive Abrechnung im Kaskoschadenfall grundsätzlich ausschliesst.

 

Aber vielleicht kommt das ja noch ...........wir erinnern uns..................es gilt Vertragsrecht!

 

Die evtl. lt. Vertragsrecht vorzunehmenden Abzüge hatte Sause ja bereits teilweise genannt.

 

Letztlich kann (Vertragsrecht hin, Vertragsrecht her) ich aus den spärlichen und widersprüchlichen Minimalpostings des TE nicht erkennen, wie sein persönliches Vertragsrecht nun aussieht und welche Vertragsform er gewählt hat (offensichtlich kann er das ja selbst nicht).

 

am 23. März 2010 um 12:56

Zitat:

Aber vielleicht kommt das ja noch ...........wir erinnern uns..................es gilt Vertragsrecht!

 

Und das ist ja das Schöne beim Vertragsrecht, dass man vertragsrechtlich so ziemlich alles vereinbaren kann.

Mit solchen Aussagen wäre ich grundsätzlich vorsichtig!

 

Denn: Wie wir wissen steht über dem Vertragsrecht grundsätzlich das Gesetz, primär in Form von BGB u. ggfs. HGB.

 

Deswegen darf in AGBs bzw. in Kaufverträgen keine gesetzwidrige Klausel stehen - bzw. darf schon, ist dann aber ungültig, nichtig oder zumindest anfechtbar (je nach Form des Verstosses).

 

Wie es sich bei Versicherungsverträgen verhält weiß ich nicht im Detail und möchte ich mir nicht anmaßen, da ich Kaufmann bin weiß ich (sehr genau sogar) dass in Kaufverträgen und sonstigen Verträgen sehr wohl eine klare Grenze gilt - das diese sich nämlich von ihren Klauseln her im gesetzlich festgelegten Rahmen bewegen müssen.

 

Ein gutes Beispiel dafür ist die Geschichte mit  den Gebrauchtwagenhändlern: Auch wenn ein Händler (gegenüber einer Privatperson wohlgemerkt) heute zehnmal in den Kaufvertrag reinschreibt "unter Auschluss jeglicher Gewährleistung" dann gilt trotzdem das gesetzlich verpflichtende Minimum von einem Jahr bei Gebrauchtgütern!

Ganz einfach weil sich für den Händler gegenüber der Privatperson auch mit solch einer Klausel des Vertragsrecht nicht im geringsten das Übergeordnete Gesetz außer Kraft setzen lässt.

 

Weiteres Beispiel das Fernabsatzgesetz gegenüber Privatkäufern: Auch mit einer Vertragsklausel im Kaufvertrag lässt sich die gesetzlich vorgeschriebene Widerrufsfrist von 14 Tagen nach Erhalt der Ware nicht außer Kraft setzen!

Ist mein täglich Brot ;-)

 

Man kann gesetzliche Verpflichtung oder Verbote mit Vertragsrecht nicht einfach außer Kraft setzen - ganz im Gegenteil sogar!

 

Ich bin mir sicher das weiß Twelferider auch, aber das kam durch den zitierten Satz oben nicht wirklich rüber ;)

 

Zitat dazu aus dem Jurablog:

 

 

Zitat:

Dabei wies es unter Bezugnahme der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf hin, dass der Geschädigte nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei sei. Das gelte auch für die fiktive Abrechnung von Reparaturkosten.

http://www.jurablogs.com/de/...ng-versicherung-benennt-selbe-werkstatt

 

Das gilt wohlgemerkt für den Haftpflichtfall, wie es im Detail bei einem Kaskoschaden aussieht mit dem rechtlichen Grundsatz der fiktiven Abwicklung weiß ich nicht und sollte der Verkehrsrechtsanwalt eures Vertrauens beantworten können...

In einem Beitrag wurde geschrieben: "Im Kaskoschadenfall gilt Vertragsrecht".

 

Aufgrund dieser Feststellung ist zu fragen:"Welches Recht gilt im Haftpflichtversicherungsfall"

Doch wohl auch Vertragsrecht.

 

Vertragsrecht bezieht sich auf wechselseitige Willenserklärungen, die unter Berücksichtigung gesetzlicher Regelungen frei vereinbart werden können und an die beide Parteien gebunden sind. 

 

Der Versicherungsnehmer schliesst mit dem Versicherer (egal ob Kasko oder Haftpflicht) einen privatrechtlichen Vertrag ab, in dem die gegenseitigen Pflichten geregelt sind wie z.B. Leistungen, Prämien, Laufzeit, Widerruf, Verhalten im Schadensfall und dgl. . Die Tatsache, dass  die Haftpflichtversicherung eine Pflichtversicherung ist, ändert nichts an der privatrechtlichen Regelung. Ebenso wenig die Tatsache, dass durch das VVG in der Haftpflichtversicherung  wesentlich engere Grenzen für die Vertragsausgestaltung gesetzt werden.

 

Unter Vertragsrecht fällt z.B. nicht die Erstellung eines Testamentes, da hier einseitige Willenserklärungen vorliegen.

 

O.

Ich bin ja kein Jurist, aber....

Hier ist doch die Rede vom Schadenfall, was beim Haftpflichtschadenfall ja die Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Versicherer bedeutet, zu dem ich als Geschädigter wohl keine, auf gegenseitigen Willenserklärungen beruhende, Vertragsbeziehung habe.

Somit würde ich das denn - aus meiner Laienbrille - so interpretieren, dass im Kasko-Schadenfall Vertragsrecht (was habe ich mit meiner Versicherung ausgemacht), und im Haftpflicht-Schadenfall Schadenersatzrecht (was steht mir zu - fällt mir z.B. der beliebte § 823 BGB ein) zum tragen kommt.

Selbstverständlich kann ich mich auch irren....

Gruß vom Sause

Zitat:

Original geschrieben von Sause4711

Ich bin ja kein Jurist, aber....

 

Hier ist doch die Rede vom Schadenfall, was beim Haftpflichtschadenfall ja die Auseinandersetzung mit dem gegnerischen Versicherer bedeutet, zu dem ich als Geschädigter wohl keine, auf gegenseitigen Willenserklärungen beruhende, Vertragsbeziehung habe.

 

Somit würde ich das denn - aus meiner Laienbrille - so interpretieren, dass im Kasko-Schadenfall Vertragsrecht (was habe ich mit meiner Versicherung ausgemacht), und im Haftpflicht-Schadenfall Schadenersatzrecht (was steht mir zu - fällt mir z.B. der beliebte § 823 BGB ein) zum tragen kommt.

 

Selbstverständlich kann ich mich auch irren....

 

Gruß vom Sause

o.k.

 

Wenn ich die Haftpflicht des Gegners in Anspruch nehme, Versicherungsrecht.

Wenn meine Haftpflichtversicherung in Anspruch genommen wird, Vertragsrecht, da dann z.B. Sanktionen (Rückstufung, ggfs. Kündigung) eintreten, mit denen ich mich einverstanden erklärt habe.

 

O.

Zitat:

Original geschrieben von zxcoupe

Ein gutes Beispiel dafür ist die Geschichte mit  den Gebrauchtwagenhändlern: Auch wenn ein Händler (gegenüber einer Privatperson wohlgemerkt) heute zehnmal in den Kaufvertrag reinschreibt "unter Auschluss jeglicher Gewährleistung" dann gilt trotzdem das gesetzlich verpflichtende Minimum von einem Jahr bei Gebrauchtgütern!

Auch als Laie würde ich mich fragen ob dann nicht 2 Jahre Gewährleistung gelten, da nicht wirksam auf 1 Jahr verkürzt?

 

Es gibt übrigens durchaus Urteile, daß ein Händler der ALS Privatperson SEIN Auto verkauft die Gewährleistung wirksam ausschließen kann. :D

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