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wieso Restwertermittlung?

Themenstarteram 24. Oktober 2008 um 8:42

Hallo zusammen,

Letzte Woche fuhr uns eine ältere Dame mit ihrem Motorroller in unsern Voyager.

Der Gutachter bezifferte den Schaden auf ca.4500 Euro den momentanen Zeitwert (vor dem Unfall) auf ca 6000-6800 Euro.

Das war erst mal nur der Gutachtertermin - schriftliches Gutachten steht noch aus.

Nun erklärte er meinem Mann daß, wenn er den Schaden ausbezahlt haben möchte, der Restwert ermittelt würde und wir dann nur die Differenz zwischen Restwert und Wiederbeschaffungswert erhalten würden. Unter Umständen - so der Gutachter könne es passieren, daß irgendein Händler 6000 Euro bieten würde und wir dann nur ein paar hundert Euro erhalten würden. Ich habe bereits gestern den Gutachter angerufen (war beim Termin nicht dabei) und ihm gesagt, er solle auf das Einstellen in einer Restwertbörse verzichten und uns den Restwert benennen, den wir hier am regionalen Markt erzielen können. Meines Wissens nach bin ich doch nicht verpflichtet, den Wagen in einer Restwertbörse einstellen zu lassen, oder?

Übrigens behauptete der Gutachter meinem Mann gegenüber, dass es für uns besser wäre, wenn er den Wagen in die Restwertbörse stellt, als wenn dies die Versicherung tut.

Nun verhält es sich so, dass wir den Wagen auf jeden Fall fahren werden, bis er "auseinanderfällt" sind mit 4 Kindern auf ein großes Auto angewiesen und eine Neuanschaffung ist für uns momentan nicht denkbar. Wir würden uns gern zunächst den Schaden auszahlen lassen - grundsätzlich möchten wir aber später dennoch reparieren lassen. Wenn wir nun nur ein paar peanuts bekommen, können wir die Reparatur in Höhe von ca. 4500 Euro doch später gar nicht davon bezahlen. Warum wird da so gehandelt? Der Schaden ist ja nun mal in der Höhe beziffert.

Klärt ne Dumme mal auf, bitte.

Beste Antwort im Thema

Man liest ja sehr viel geistigen Dünnpfiff in den Foren, aber das hier sprengt dann wohl doch jeden Rahmen:

Ein BGH-Urteil als:

Zitat:

Original geschrieben von die Sachverstaendige

 

Dann sollten Sie zu diesem Urteil aber auch genauer Stellung beziehen und klarstellen, dass es sich um einen Einzelfall als solches handelt.

ist derartig lächerlich, dass man sich fragt, ob hier schlichte Ahnungslosigkeit oder einfach nur eine an Dummheit grenzende Ignoranz vorliegt, welche versucht wird, mit marktschreierischem Getöse zu kaschieren.

 

Geschätzte Frau unSachverständige (es fällt mir bei einem solchen Blödsinn, welchen Sie hier absondern, leider kein passenderer Titel ein):

Nur einmal im Ansatz darüber nachgedacht (ich weiss: Ich verlange jetzt eine ganze Menge von Ihnen), dass das Gutachten ein reiner Parteivortrag der Geschädigtenseite ist?

Auch mal davon gehört, dass die Versicherungen derartige Parteivorträge prüfen?

Und vielleicht mal darüber nachgedacht (ich weiss: Ich verlange jetzt schon wieder sehr viel), dass der Gutachter in der Haftung für sein erstelltes Gutachten steht?

 

Zwar trägt der Anspruchsteller nicht das Prognoserisiko für ein Gutachten, wenn dieses aber nachweislich fehlerhaft ist (weil z.B. kein Restwert ermittelt wurde - was im vorliegenden Grenzfall unumgänglich ist), steht der Sachverständige hierfür ggf. in der Haftung.

Mittlerweile scheint eine Mentalität um sich zu greifen, die da lautet:"Ich beauftrage meinen eigenen Sachverständigen (was zweifelsohne das gute Recht eines jeden Geschädigten ist), aber dafür schreibe ICH ihm vor, was er in das Gutachten aufzunehmen hat und was nicht".

Bestärkt wird diese Mentalität dann auch noch durch derartige Beiträge von (Möchtegern-)Sachverständigen (weibliche Form).

 

Oh weh oh weh - SIE erweisen Ihrer Branche (sofern Sie überhaupt aus dieser Branche stammen sollten, Zweifel sind hier angebracht) wirklich einen Bärendienst - können Sie stolz drauf sein!!

 

Zitat:

Original geschrieben von die Sachverstaendige

und werde mich jetzt in Ruhe um meine Familie kümmern.

Zu dieser Entscheidung darf man herzlich gratulieren und mehr Sachverstand als in den Postings bei Motor-Talk wünschen.

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44 Antworten
am 24. Oktober 2008 um 9:06

Moin,

 

Eigentlich sollte es doch so sein:

Der von Euch beauftragte Gutachter ermittelt folgende Zahlen:

? Reparaturkosten

? Restwert am regionalen Markt

? Wiederbeschaffungswert

Daraus sollten sich dann folgende zahlen ergeben:

Ihr bekommt, wenn Restwert + Rep Kosten den WBW nicht überschreiten bei fiktiver Abrechnung die REP kosten Netto ausgezahlt. Hier ist aber zu beachten das bei Rep aufgrund des Gutachtens die 130% Regel anzuwenden sein wird, das erklären aber besser Leute die wissen wie es richtig geht. Landläufig kannst Du bis zu 30% über den WBW gehen wenn Du das Fahrzeug mindestens 6 Monate weiterhin nutzt.

Überschreiten die Rep Kosten + RW den WBW erheblich (>30%) ist es ein Wirtschaftlicher Totalschaden… Abrechnung wie folgt: WBW – RW = Auszahlungssumme zzgl Pauschalen und Ausfallgeld…

Der RW soll am regional zugänglichen Markt ermittelt werden und für die Rep Kosten werden die Stundensätze einer Fachwerkstatt der Marke (Chrysler) zu Grunde gelegt (Porsche Urteil) Da versuchen die Versicherungen gerne zu kürzen… :D

Ich würde an Eurer Stelle, wenn Ihr eh reparieren wollt, das Auto auch direkt komplett wiederherstellen lassen und das ganze mit der Versicherung abrechnen (lassen)

Das alles hab ich jetzt aus der Sicht eines versicherten ohne Fachliche Bildung geschrieben, also kann ich auch nicht für die Korrektheit garantieren

 

Gruss

Marcus

Wenn Der Wiederbeschaffungswert des Autos vor dem Unfall (WBW, von dir Zeitwert genannt) höher ist als die unfallbedingten Reparaturkosten wie es hier anscheinend der Fall ist, dann ist der Restwert des Autos erstmal ziemlich egal, da es sich aus erstgenanntem Grund um einen reparaturwürdigen Schaden handelt und ihr das Recht habt entweder euch die Reparatursumme netto auszahlen zu lassen oder den Wagen reparieren zu lassen.

Keine Ahnung, warum der Gutachter so einen Unsinn erzählt, ich gehe mal davon aus, dein Mann hat da was falsch verstanden oder durcheinander gebracht, kommt schonmal vor in solchen unbekannten, ungewohnten Situationen.

Was driver2211 hier schreibt wäre natürlich die nächste Stufe wenn es zu solch einer Konstellation kommen sollte...

Themenstarteram 24. Oktober 2008 um 9:55

Zitat:

Original geschrieben von driver2211

 

Ich würde an Eurer Stelle, wenn Ihr eh reparieren wollt, das Auto auch direkt komplett wiederherstellen lassen und das ganze mit der Versicherung abrechnen (lassen)

Gruss

Marcus

Hallo Marcus,

genau das können wir momentan nicht. Zwar würden wir für die Raparaturzeit einen Leihwagen bekommen, da aber die Preise für diesen gedeckelt sind, kriegen wir keinen, in den wir alle 6 reinpassen. Brauchen wir aber - 4 Söhne wollen jeden Morgen zu ihren Schulen gebracht werden ich werde unterwegs am Arbeitsplatz abgesetzt und dann fährt Männe weiter zu seiner Arbeit. Keiner von uns ist so dicht an seinem "Zielort", dass er diesen laufend oder radfahrend erreichen könnte. Und die Öffis sind hier am Dorf einfach Mist. Wer hat schon Lust nach Schul- oder Arbeitsschluss 2 Stunden auf den nächsten Bus zu warten? Deshalb ist eine Reparatur erst in den nächsten Ferien machbar.

Fahren können wir ja noch..ist nur Blechschaden aber ein sehr teurer, da der Kotflügel ausgetauscht werden muss und eine Schiebetür ist auch betroffen.

Gruss Petra

Moin,

auch zu Thema leihwagen solltet Ihr da mal mit dem Gutachter sprechen.... Die AUtovermieter haben sehr wohl fahrzeuge in der von Dir angesprochenen Klasse die auch von der Versicherung bezahlt werden wenn DU reparieren lassen willst. Wenn Die keinen Voyager haben gibt es andere Fahrzeuge die auch über 6 Sitze verfügen (Touran, Zafira um nur 2 aus dem Segment zu nennen)

Ich glaube das Ihr da echten Klärungs und Gesprächsbedarf mit einem Fachmann habt der Euch vernünftig beraten wird.

Gruss

Marcús

Zitat:

Original geschrieben von driver2211

 

Überschreiten die Rep Kosten + RW den WBW erheblich (>30%) ist es ein Wirtschaftlicher Totalschaden… Abrechnung wie folgt: WBW – RW = Auszahlungssumme zzgl Pauschalen und Ausfallgeld…

Ich habe mir deinen Beitrag nochmal durchgelesen und meine, dass der oben zitierte Teil deines Beitrages schlichtweg falsch ist und nur im Rahmen eines Kaskoschadens zum Tragen kommt.

Wenn nach einem Haftpflichtschaden in dem das Schadenersatzrecht gilt mein Auto 10000 € WBW hat und der Schaden 13000 € beträgt und ich die Integrität der Reparatur nachweisen kann, dann darf ich das Auto reparieren lassen für bis zu 13000 € (Rechtssprechung 130 %), egal was das Auto für einen Restwert hat. Es kann mich niemand zwingen eine Abrechnung unter Betrachtung des Restwertes bei einem reparaturwürdigen Schaden anzunehmen.

Die oben zitierte Regel ist Vertragsrecht zwischen Kunde und Versicherung bei einem Kaskoschaden. Da dürfen Restwert und Rep.kosten nicht den WBW des KFZ überschreiten, Schadenersatzrecht ist wie gesagt komplett anders.

Wenn jemand das anders sieht sollte er mich verbessern, dann habe ich ein Brett vor'm Kopf, Chaos kann ja mal die AGB aufschlagen...

Zum Thema Mietwagen: Sprich einfach mit der gegnerischen Versicherung, welche Mietwagenkosten dir diese bei Anmietung eines Mietwagens maximal erstattet und dann mietet ihr Euch für diesen Betrag (oder weniger) einen 7-Sitzer an, sollte gar kein Problem sein, u.U. wird die Versicherung wenn sie gut ist Euch sogar einen 7-Sitzer direkt vermitteln weil sie dann eine Stange Geld spart.

Hallo 4boys,

 

Ehrlich gesagt weis ich nicht, wo dein Problem liegt. Wenn euch so viel an dem Auto liegt, dann lasst es doch bitte schön reparieren.

 

Die Möglichkeit dazu besteht doch Problemlos.

 

Sei mir jetzt bitte nicht böse, aber deine Argumentation "wir wollen ja unbedingt reparieren, weil wir das Auto fahren wollen bis es auseinanderfällt" klingt vorgeschoben nur um hier die Netto Reparturkosten zu "ergattern"

 

Das wird so aber nie im Leben funktionieren.

 

Sicher wollt ihr reparieren, aber unter der Hand zu einem günstigeren Preis und nicht so, wie es der Sachverständige in seinem Gutachten vorgibt.

 

Das ist aber im ürbrigen euer gutes Recht und dafür braucht ihr nicht extra etwas zu konstruieren

 

Zunächst einmal ist es nach der Rechstprechung erforderlich, dass der Sachvertändige einen Restwert ermittelt und in seinem Gutachten auch angibt. Auch und gerade in euerem Fall.

 

Ansonsten ist das Gutachten unvollständig und braucht zur Regulierung nicht verwendet werden.

 

Dies hat der BGH in seinem Urteil vom 07.06.2005, AZ: VI ZR 192/04 so klargestellt. Ob es dem Anspruchsteller oder dem Sachverständigen nun gefällt oder nicht, hat hierfür keine Bedeutung.

 

Und auch die Aussage des von euch beauftragten Sachverständigen, dass seine Restwertermittlung in der Börse für euch besser ist, als die der Versicherung könnt ihr schon glauben.... ;)

 

Ich glaube auch nicht, dass sich der Sachverständige von euch vorschreiben lässt, wie er seinen Restwert zu ermitteln hat.

Das darf er auch gar nicht, weil er sein Gutachten weisungfrei und unabhängig zu erstellen hat.

 

Weder der Anspruchsteller (also ihr), noch die Versicherung des Unfallgegner hat ihm da etwas vorzuschreiben.

Er zeichnet nämlich für sein Gutachten verantwortlich und muss sich hinterer unter Umständen dafür an andere Stelle rechtfertigen. 

 

Wenn der hier ermittelte Restwert in einer Höhe ist, die euch -sagen wir mal- nicht gefällt, dann heißt das noch lange nicht, dass der Restwert deswegen fehlerhaft oder unrichtig ist.

 

Der Sachverständige beobachtet den Gebrauchtfahrzeug- und auch den Restwertmarkt und wertet ihn sach- und fachkundig aus. 

Er greift da weder ein (kann er auch gar nicht) und trägt auch keine Schuld an zu hohen oder zu niedrigen Restwerten, wenn Sie denn verbindlich Geboten werden.

 

In euerem Fall  gibt es folgende Möglichkeiten:

 

1.0

Gutachten abwarten und die Zahlen gegenüber stellen.

 

Wenn sich die Summe WBW -RW für euch rechnet und ihr kommt mit der Summe klar, recht den Schadenfal fixtiv ab und lasst das Auto unter der Hand reparieren. (Ich hoffe nur, dass man euch dabei nicht über den Tisch zieht) 

 

2.

 

Rechnet sich 1.0 nicht für euch nicht, dann gebt das Auto in einen Fachbetrieb und lasst es ordentlich, das heißt fach- und sachgerecht, nach den Vorgaben des Sachverständigen Instandsetzen.

Bei diesem Schaden wird euer Sachverständiger sicherlich auch einen merkatilen Minderwert ermitteln, den euch die Versicherung auszahlen muss. Nehmt dann dieses (Steuerfreie) Geld und fahrt das Auto bis es "auseinanderfällt" :D;)

 

Alles andere wird nicht funktionieren, macht nur Stress und führt zu keinem vernünftigen Ergebnis.

 

Gruß

 

Delle

 

 

 

 

 

 

 

Hallo Hr. Dellenzähler,

 

Dann sollten Sie zu diesem Urteil aber auch genauer Stellung beziehen und klarstellen, dass es sich um einen Einzelfall als solches handelt.

 

Abgesehen davon wissen Sie doch auch das Gerichte heute allein wegen der Ermittlung zigfach anders urteilen und das dass Vorgehen der Versicherung, siehe Auszug aus dem Urteil:

 

Zitat

 

Daraufhin beauftragte der beklagte Haftpflichtversicherer die Firma c. mit der Einholung von Restwertangeboten und übermittelte ihr zu diesem Zweck das vom Kläger übersandte Originalgutachten einschließlich der Originalfotos von dem beschädigten Fahrzeug. Die Firma c. bediente sich ihrerseits der Internet-Restwertbörse A., wo das Unfallfahrzeug mit den Fotos und einer detaillierten Beschreibung der Beschädigungen unter Angabe der gutachterlich ermittelten Schätzwerte über das Internet zum Kauf angeboten wurde.

 

rechtswidrig ist. Verletzung des Urheberschutzes und nicht die gegnerische Versicherung ermittelt des Restwert, sonder der SV. Sollte dieser den nicht oder falsch ermittelt habe, hat die Versicherung die Möglichkeit den SV in Regress zu neehmen.

 

Weiter wurde das Fahrzeug in diesem Fall ohne Angabe des Klägers veräußert und selbst da, Auszug aus dem Urteil:

 

Zitat

 

Daß der Sachverständige zum Restwert keine Angabe gemacht habe, beruhe ersichtlich auf der verbreiteten Übung, diesen erst zu ermitteln, wenn die  Reparaturkosten mehr als 70 % über dem Wiederbeschaffungswert liegen. Die zu diesem Zwecke empfohlene 70 %-Grenze entfalte jedoch insoweit keine normative Kraft dergestalt, daß geschätzte Reparaturkosten unterhalb dieses Grenzwertes in jedem Falle erstattungsfähig seien. Vielmehr sprächen bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art die besseren Gründe dafür, den Fahrzeugschaden nach den - vergleichsweise geringeren - Ersatzbeschaffungskosten zu bemessen. Der Gesichtspunkt des Integritätsinteresses müsse außer Betracht bleiben, weil hier davon auszugehen sei, daß der Kläger das Unfallfahrzeug veräußert habe. Da der Kläger nicht vorgetragen habe, daß er zum Zeitpunkt des Zugangs des Kaufangebots vom 17. Januar 2003 nicht mehr im Besitz des Unfallfahrzeugs gewesen sei oder bereits anderweitige wirtschaftliche Dispositionen getroffen habe, sei auch nicht zu erkennen, daß schutzwürdige Interessen des Klägers  bei einer Abrechnung nach den Ersatzbeschaffungskosten verletzt sein könnten. Schließlich sei das dem Kläger übermittelte Angebot eines Restwertaufkäufers für diesen akzeptabel gewesen, da er es ohne größere Anstrengungen risikolos hätte annehmen können.

 

schränkt das BGH insoweit ein, das es sich um einen Einzelfall handelt!

 

Dann führt der BGH im weiteren noch aus:

 

Zitat

 

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsurteile BGHZ 154, 395 und vom 15. Februar 2005 - VI ZR 70/04 - VersR 2005, 1108 und - VI ZR 172/04 - VersR 2005, 665, jeweils m.w.N.) stehen dem Geschädigten im allgemeinen zwei Wege der Naturalrestitution zur Verfügung: Die Reparatur des Unfallfahrzeugs oder die Anschaffung eines "gleichwertigen" Ersatzfahrzeugs. Unter den zum Schadensausgleich führenden Möglichkeiten der Naturalrestitution hat der Geschädigte dabei jedoch grundsätzlich diejenige zu wählen, die den geringsten Aufwand erfordert. Dieses sogenannte Wirtschaftlichkeitspostulat findet gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB seinen gesetzlichen Niederschlag in dem Tatbestands- merkmal der Erforderlichkeit, ergibt sich aber letztlich schon aus dem Begriff des Schadens selbst. Darüber hinaus findet das Wahlrecht des Geschädigten seine Schranke an dem Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Denn auch wenn er vollen Ersatz verlangen kann, soll der Geschädigte an dem Schadensfall nicht "verdienen". Durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot darf allerdings sein Integritätsinteresse, das aufgrund der gesetzlich gebotenen Naturalrestitution Vorrang genießt, nicht verkürzt werden. Deshalb hat der Senat in seinem Urteil vom 29. April 2003 - VI ZR 393/02 - aaO entschieden, daß der Geschädigte zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens die vom  Sachver-ständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts verlangen kann, wenn er das Fahrzeug tatsächlich reparieren läßt und weiter benutzt. In einem solchen Fall stellt nämlich der Restwert lediglich einen hypothetischen Rechnungsposten dar, den der Geschädigte nicht realisiert und der sich daher in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf.

 

...

 

Zwar ist der Geschädigte nach dem Senatsurteil BGHZ 66, 239, 244 nicht gehindert, auch dann nach den fiktiven Reparaturkosten abzurechnen, wenn er tatsächlich nicht repariert, sondern das Fahrzeug unrepariert veräußert. In einen solchen Fall ist sein Anspruch jedoch der Höhe nach durch die Kosten der Ersatzbeschaffung begrenzt (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 247 und vom 5. März 1985 - VI ZR 204/83 - VersR 1985, 593). Auch wenn es den Schädiger grundsätzlich nichts angeht, wie der Geschädigte mit dem unfallbeschädigten Kfz verfährt (BGHZ 66, 239, 246), ändert dies nichts daran, daß zunächst einmal nach sachgerechten Kriterien festzustellen ist, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein Vermögensnachteil erwachsen ist (Senatsurteil vom 21. Januar 1992 - VI ZR 142/91 - VersR 1992, 457).

 

...

 

Der vorliegende Fall nötigt den Senat - entgegen der Auffassung der Revision - schließlich nicht zu Ausführungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich der Geschädigte auf ein ihm übermitteltes Angebot eines Restwertaufkäufers einlassen muß (vgl. hierzu Senatsurteil BGHZ 143, 189). Denn in dem entsprechenden Vorbringen der Beklagten lag die konkludente Behauptung, daß der für das unfallbeschädigte Fahrzeug gebotene Kaufpreis zu erzielen war und mithin auch bei der vom Kläger vorgenommenen Veräußerung mindestens erzielt worden ist. Da sich der Kläger hierzu ausgeschwiegen hat, gilt die entsprechende Behauptung der Beklagten nach § 138 Abs. 3 und 4 ZPO als zugestanden (vgl. Senatsurteil vom 7. Dezember 2004 - VI ZR 119/04 - VersR 2005, 381).

 

 

 

 

Mit sachlichen Grüßen

 

und ohne alberne Fußnote ;)

am 25. Oktober 2008 um 11:06

Ich finde das richtig Lustig.

Der TE stellt eine Frage und je länger der Thread wird, desto länger werden die Beiträge und immer mehr § tauchen auf.

Und es entsteht bei "mir" der Eindruck, dass "die üblichen verdächtigen" :D, wieder auf einander herumhacken wollen.

Ob es dem TE nutzt?

Ich bin auf jeden Fall, fachlich schon ausgestiegen.

 

Gruß

Frank

 

PS: Bitte freundlich bleiben. ;)

Zitat:

Zitat:

Original geschrieben von die Sachverstaendige

Hallo Hr. Dellenzähler,

 

Dann sollten Sie zu diesem Urteil aber auch genauer Stellung beziehen und klarstellen, dass es sich um einen Einzelfall als solches handelt.

Schon komisch. Wenn einem die BGH Rechrsprechung nicht genehm ist, dann ist es natürlich eine "Einzelfallentscheidung" :rolleyes:

 

Und selbstverständlich ermitteln wir Sacherständige bei diesen Zahlen nie einen Restwert.........:mad:

 

Guten Tag auch....

 

Ihr mal wieder eifrig ergoogeltes Blabla ändert auch nichts den Tatsachen.

 

Können Sie eigentlich -wenigstens ein einziges Mal- etwas aus eigener Sachkunde mit für Laien verständlichen Worten schreiben? 

 

Ihre Langatmige und im übrigen völlig aus dem Zusammenhang gerissene und absolut unpassende Zitierei aus den Urteilen geht einem einfach nur auf die Nüsse. 

 

Nicht mal einen mal einen eigenen Schlußssatz bekommen Sie zusammen.

 

Die "sachlichen Grüße" haben Sie von Herrn Rechtsanwalt Otting geklaut und von welcher Seite die stammen muss ich hier wohl nicht weiter ausführen.

 

 

Ach Hr. Dellenzähler,

 

ersten muss man nicht googlen um das von Ihnen zitierte Urteil zu finden und dann habe ich in wenigen Worten zu dem Urteil etwas geschrieben. Langatmig ist nur das von Ihnen gern genutze Urteil. Aber es ist schon komisch, dass wenn nur das wesentlich wichtige zitiert wird, dieses dann aus dem Zusammenhang gerissen wird. Ich weiß, diese Argumentation passt nicht in das Regulierungsbild welches Sie favorisieren, ändert aber auch nichts an der Tatsache das dass entscheidene Gericht im Urteil selber und auch hier wieder ein Zitat:

 

... Vielmehr sprächen bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art ...

 

auf eine fallbezogene Art abgestellt hat.

 

Sie verweißen auf Urteile die in einem solchen Fall wenig Anwendung findet und stellen andere Meinungen, ob richtig oder falsch, direkt an den Pranger  des "nicht genehm" und tuen gerade so, als wäre das was Sie schreiben das einzig Richtige. Gerade Sie als Mann mit Sachverstand sollte die einhellige Rechtsprechung kennen, und diese erteilt den Online-Börsen eine Abfuhr nach der anderen. Die Gründe dafür sind Ihnen auch bekannt, gell.

 

Und hier dann noch ein "ordentlicher Schlusssatz":

 

Immer wenn Argumente fehlen gleitet man einfach ins rhetorisch Abstruse ab.

 

Mit freundlichen sachlichen Grüßen

 

 

PS. Sorry, habe nicht gewusst, dass dieser Gruß nur von Herrn Otting verwendet werden darf und habe ihn ein wenig abgewandelt.

Zitat:

Original geschrieben von die Sachverstaendige

Ach Hr. Dellenzähler,

 

ersten muss man nicht googlen um das von Ihnen zitierte Urteil zu finden und dann habe ich in wenigen Worten zu dem Urteil etwas geschrieben. Langatmig ist nur das von Ihnen gern genutze Urteil. Aber es ist schon komisch, dass wenn nur das wesentlich wichtige zitiert wird, dieses dann aus dem Zusammenhang gerissen wird. Ich weiß, diese Argumentation passt nicht in das Regulierungsbild welches Sie favorisieren, ändert aber auch nichts an der Tatsache das dass entscheidene Gericht im Urteil selber und auch hier wieder ein Zitat:

 

 

... Vielmehr sprächen bei einer Fallgestaltung der vorliegenden Art ...

 

auf eine fallbezogene Art abgestellt hat.

 

Sie verweißen auf Urteile die in einem solchen Fall wenig Anwendung findet und stellen andere Meinungen, ob richtig oder falsch, direkt an den Pranger  des "nicht genehm" und tuen gerade so, als wäre das was Sie schreiben das einzig Richtige. Gerade Sie als Mann mit Sachverstand sollte die einhellige Rechtsprechung kennen, und diese erteilt den Online-Börsen eine Abfuhr nach der anderen. Die Gründe dafür sind Ihnen auch bekannt, gell.

 

Und hier dann noch ein "ordentlicher Schlusssatz":

 

Immer wenn Argumente fehlen gleitet man einfach ins rhetorisch Abstruse ab.

 

Mit freundlichen sachlichen Grüßen

 

 

PS. Sorry, habe nicht gewusst, dass dieser Gruß nur von Herrn Otting verwendet werden darf und habe ihn ein wenig abgewandelt.

Mir fehlen die Argumente bei Ihren Vorträgen ???

 

LOL.......:D

 

Auch hier haben Sie (mal wieder) gar nicht begriffen um was es eigentlich geht.

 

Ich favorisiere hier auch kein "Regulierungsbild" im Gegensatz zu ihnen Frau Hobbyjuristin......:)

 

Fakt ist, das hier vom Sachverständigen ein Restwert zu ermitteln ist, völllig unabhängig von dem Umstand, ob hieraus eine Totalschadenabrechnung abzuleiten wäre oder nicht.  

 

Das obliegt nämlich der juristischen Würdigung und nicht der des technischen Sachverständigen.

 

Können Sie natürlich nicht wissen, da Sie in Ihrem Leben noch nie ein technisches Gutachten erstellt haben (bestenfalls niedergeschrieben nach Diktat von Ihrem Chef)

 

Wenn Sie mal ein klein wenig in sich gehen würden, dann könnten- nein dann müssten Sie- eigentlich feststellen, dass ihr Geschreibsel den TE nicht im geringsten helfen wird.

 

Oder soll 4boys Ihre gegoogelten Passagen ausdrucken und dem Sachverständigen vorlegen, damit dieser ja keinen Restwert ermittelt ?? 

Oder wenn dann doch, so dass es für eine ordentlich Abrechnung "passt"

 

Wann begreifen Sie eigentlich mal, dass man hier bei MT den Usern Praxisbezogene Tipps und Ratschläge erteilen soll.

 

Die Leute hier mit irgendwelchen Phrasen noch mehr zu verwirren, ist kein Kunstück und zeugt weder von Größe noch von Sachverstand. 

 

Was glauben Sie denn wohl, was die TE mit Ihrem Beitrag anfangen kann?

 

Das was Sie hier wieder niederschreiben haben, war überflüssig wie ein Kropf....

 

Tun Sie mir und den Usern, die Hilfe suchen bitte einen ganz großen Gefallen:

 

Führen Sie hren Kreuzzug gegen die dunkele Seite der Macht (die Versicherungen und die RW-Börsen) bitte an anderer Stelle weiter.

 

Und hören Sie hier bitte auf den Verbraucherschützer zu mimen, dass ist einfach nur Peinlich.

 

Guten Tag.

 

ps.: ich habe hier bei MT schon einigen Usern geholfen, auch pratkisch in der realen Welt. Und Sie ?

 

 

 

am 25. Oktober 2008 um 14:40

Was ist Kunst?

Kunst ist, wenn jemand schwierige Inhalte kurz und bündig, für andere verständlich, formulieren kann.

Keine Kunst ist, Palaver, Palaver, Palaver. :D :D

Gruß

Frank

Glauben Sie tatsächlich, Herr Dellenzähler, das Sie mit Ihren polemisierenden Texten bei mir eine Reaktion darauf auslösen können?

 

Wie bereits mehrfach gesagt: Sachlichkeit im Umgang mit anderer Meinung und der gesetzeskonformen Schadenregulierung ist nicht Ihr Ding, eher das in die untere (diesmal nicht die unterste) Schublade greifen und anders denkend und handelnen Menschen Unfähigkeit vorwerfen. Aber es trifft ja wiedermal meinem Schlusssatz aus meinem vorangegangenen Beitrag voll...

 

Aber nichts desdo Trotz hilft diese Streitigkeit dem TE wenig weiter, da gebe ich Ihnen Recht und empfehle dem TE seine eigene Erfahrung zu machen. Einen Schlusssatz erspare ich mir und werde mich jetzt in Ruhe um meine Familie kümmern.

Zitat:

Original geschrieben von die Sachverstaendige

 

 

gesetzeskonformen Schadenregulierung ist nicht Ihr Ding

Andere User und ich haben Sie in einem anderen Fred schon mehrfach gefragt.

 

In welchen Gesetz steht etwas über die Ermittlung von Restwerten und Wiederbeschaffungswerten ?

 

Die Antwort sind Sie bis heute schuldig geblieben.

 

Wird bei diesem Thema hier nicht anders verlaufen.

 

Viel Spass mit Ihrer Familie....

 

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