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wieso Restwertermittlung?

Themenstarteram 24. Oktober 2008 um 8:42

Hallo zusammen,

Letzte Woche fuhr uns eine ältere Dame mit ihrem Motorroller in unsern Voyager.

Der Gutachter bezifferte den Schaden auf ca.4500 Euro den momentanen Zeitwert (vor dem Unfall) auf ca 6000-6800 Euro.

Das war erst mal nur der Gutachtertermin - schriftliches Gutachten steht noch aus.

Nun erklärte er meinem Mann daß, wenn er den Schaden ausbezahlt haben möchte, der Restwert ermittelt würde und wir dann nur die Differenz zwischen Restwert und Wiederbeschaffungswert erhalten würden. Unter Umständen - so der Gutachter könne es passieren, daß irgendein Händler 6000 Euro bieten würde und wir dann nur ein paar hundert Euro erhalten würden. Ich habe bereits gestern den Gutachter angerufen (war beim Termin nicht dabei) und ihm gesagt, er solle auf das Einstellen in einer Restwertbörse verzichten und uns den Restwert benennen, den wir hier am regionalen Markt erzielen können. Meines Wissens nach bin ich doch nicht verpflichtet, den Wagen in einer Restwertbörse einstellen zu lassen, oder?

Übrigens behauptete der Gutachter meinem Mann gegenüber, dass es für uns besser wäre, wenn er den Wagen in die Restwertbörse stellt, als wenn dies die Versicherung tut.

Nun verhält es sich so, dass wir den Wagen auf jeden Fall fahren werden, bis er "auseinanderfällt" sind mit 4 Kindern auf ein großes Auto angewiesen und eine Neuanschaffung ist für uns momentan nicht denkbar. Wir würden uns gern zunächst den Schaden auszahlen lassen - grundsätzlich möchten wir aber später dennoch reparieren lassen. Wenn wir nun nur ein paar peanuts bekommen, können wir die Reparatur in Höhe von ca. 4500 Euro doch später gar nicht davon bezahlen. Warum wird da so gehandelt? Der Schaden ist ja nun mal in der Höhe beziffert.

Klärt ne Dumme mal auf, bitte.

Beste Antwort im Thema

Man liest ja sehr viel geistigen Dünnpfiff in den Foren, aber das hier sprengt dann wohl doch jeden Rahmen:

Ein BGH-Urteil als:

Zitat:

Original geschrieben von die Sachverstaendige

 

Dann sollten Sie zu diesem Urteil aber auch genauer Stellung beziehen und klarstellen, dass es sich um einen Einzelfall als solches handelt.

ist derartig lächerlich, dass man sich fragt, ob hier schlichte Ahnungslosigkeit oder einfach nur eine an Dummheit grenzende Ignoranz vorliegt, welche versucht wird, mit marktschreierischem Getöse zu kaschieren.

 

Geschätzte Frau unSachverständige (es fällt mir bei einem solchen Blödsinn, welchen Sie hier absondern, leider kein passenderer Titel ein):

Nur einmal im Ansatz darüber nachgedacht (ich weiss: Ich verlange jetzt eine ganze Menge von Ihnen), dass das Gutachten ein reiner Parteivortrag der Geschädigtenseite ist?

Auch mal davon gehört, dass die Versicherungen derartige Parteivorträge prüfen?

Und vielleicht mal darüber nachgedacht (ich weiss: Ich verlange jetzt schon wieder sehr viel), dass der Gutachter in der Haftung für sein erstelltes Gutachten steht?

 

Zwar trägt der Anspruchsteller nicht das Prognoserisiko für ein Gutachten, wenn dieses aber nachweislich fehlerhaft ist (weil z.B. kein Restwert ermittelt wurde - was im vorliegenden Grenzfall unumgänglich ist), steht der Sachverständige hierfür ggf. in der Haftung.

Mittlerweile scheint eine Mentalität um sich zu greifen, die da lautet:"Ich beauftrage meinen eigenen Sachverständigen (was zweifelsohne das gute Recht eines jeden Geschädigten ist), aber dafür schreibe ICH ihm vor, was er in das Gutachten aufzunehmen hat und was nicht".

Bestärkt wird diese Mentalität dann auch noch durch derartige Beiträge von (Möchtegern-)Sachverständigen (weibliche Form).

 

Oh weh oh weh - SIE erweisen Ihrer Branche (sofern Sie überhaupt aus dieser Branche stammen sollten, Zweifel sind hier angebracht) wirklich einen Bärendienst - können Sie stolz drauf sein!!

 

Zitat:

Original geschrieben von die Sachverstaendige

und werde mich jetzt in Ruhe um meine Familie kümmern.

Zu dieser Entscheidung darf man herzlich gratulieren und mehr Sachverstand als in den Postings bei Motor-Talk wünschen.

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am 25. Oktober 2008 um 20:59

Also, abgesehen davon, auf welche Art auch immer der Restwert ermittelt wird hast du folgende Möglichkeiten:

1. Bei der ortsansässigen und markengebunden Fachwerkstatt fachgerecht richten. ----> Reparaturnachweis mit Rechnung --} Bruttoreparaturkosten laut Rechnung (wenn der Gutachter gut war = Bruttoreparaturkosten laut Gutachten).

2. Selbst Richten. -----} Reparatur durch Gutachter bestätigen lassen. Hierbei kommt es auschließlich darauf an, dass dein Fahrzeug anschließend wieder nutzungs- und verkehrssicher ist. ----> Nettoreparaturkosten bekommen

Aber Vorsicht! Zwar ist die Fälligkeit dann sofort gegeben, allerdings hat der Versicherer 6 monatiges Rückforderungsrecht bis zum Wiederbeschaffungsaufwand [= Wiederbeschaffungswert (=Wert des Fzg vor Unfall) - Restwert (Wert des Fahrzeug nach Unfall)] falls du dein Fahrzeug vor sechsmonatsfrist ab Unfalltag verkaufst.

3. Gar nichts richten! -----> zunächst Wiederbeschaffungsaufwand bekommen ---} nach sechs Monaten mittels Fahrzeugscheinkopie, Zulassungsbestätigung o.ä. Besitz des Fzg nachweisen ----> Nettoreparaturkosten bekommen

4. Fzg zum Restwert verkaufen! Und Wiederbeschaffungsaufwand (s.o.) von Versicherung kassieren.

Übrigens steht dir rein rechtlich schon bei Erstregulierung der Nutzungsausfall zu (Falls du keinen Leihwagen benötigst). Tatsächlich wirst du (ohne Rechtsanwalt) diesen nur bei Fall 1+2+4 bekommen, nachdem die Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung nachgewiesen ist.

Ausnahmen wie ein kapitaler Totalschaden innerhalb der sechsmonatsfrist bei Fall 2 sind in jüngster Vergangenheit zu gunsten des Geschädigten entschieden worden. Bei Fall 3 ginge dieser zu deinen Lasten.

Falls du Hilfe brauchst darfst du dich jederzeit an einen Rechtsanwalt deines Vertaruens wenden. Einem Laien im Unfallgeschäft sei Dir dieser sogar empfohlen.

Viel Glück!

Themenstarteram 25. Oktober 2008 um 23:04

Moin zusammen,

alsoooo....Eure Streitereien sind für einen absoluten Laien eher unverständlich. Das mit der Restwertbörse war für mich in sofern interessant, weil ich irgendwo mal gelesen habe, dass ein privater nicht auf eine Sonderbörse gesetzt werden soll, zu der er selbst keien Zugang hat.

Aber eigendlich hat mich mehr interessiert, warum hier der Restwert benötigt wird. Bisher war ich der Ansicht, dass der eben irrrelevant wäre, sofern der Schaden unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegt.

Und dann irritierte uns natürlich die Aussage des Gutachters, dass wir unter Umständen nur wenige 100 Euro bekommen könnten.

Des weiteren möchte ich hier bitten, mir nix zu Unterstellen. Fakt ist..lt Telefonat mit gegn. Versicherung ist Leihwagen gedeckelt bei 52 Euro tägl.

Die Verleiher hier im Umkreis haben aber keine 6/7 Sitzer im Angebot für diesen Preis. Es wird repariert - in den nächsten Sommerferien, wenn die Kids bei den Großeltern sind. Wie, wo, auf welche Art..keine Ahnung.. mein Mann meinte die nächstliegende Chryslerwerkstatt würde das schon machen. Mehr kann ich dazu nicht sagen..ich kenn mich mit sonem Krempel nicht aus ich bin ja schliesslich nur für die 3K zuständig *gg

Mittlerweile hat mein Mann übrigens nochmal mit dem Gutachter telefoniert und der meinte, den Restwert müsste er eben ermitteln. Ansonsten würden wir den Schaden abzügl Mwst ersetzt bekommen und wenn wir dann im Sommer die Rechnung einreichen , bekämen wir die Mwst auch noch ausgezahlt.

Hoffe, dass ich das jetzt richtig verstanden und hier wiedergegeben habe.

Dennoch danke an alle, die mich "aufklären" wollten .

Gruss 4boys

Vielleicht hat euer Sachverständiger das ja auch ein wenig überspitzt dargestellt mit dem Restwertbeispiel.

 

Aber es ist sicherlich sinnvoller wenn er den Restwert ermittelt und kein anderer. 

 

Und wenn Ihr den Schaden reparieren lassen wollt, dann gibt es eh keine Diskussion.

 

Hier würden dann die Reparaturkosten Brutto reguliert. 

 

Und nicht immer ergibt die Angabe des Restwertes im Gutachten automatisch auch eine Totalschadenabrechnung.

Vielleicht ist ja auch der Restwert bei euerem Auto in einem Bereich, dass es "Jacke wie Hose" wäre wie man nun abrechnet. 

 

Erst mal das Gutachten abwarten.

 

Kannst ja noch mal berichten, was da so herausgekommen ist und was die Versicherung dazu sagt.

 

Einen schönen Sonntag noch.

 

Gruß

 

Delle

 

Zitat:

Original geschrieben von die Sachverstaendige

Lieber Herr Dellenzähler,

 

Restwertbörsen sind und bleiben ein Sondermarkt der davon für den normalen Geschädigten außen vor bleibt.

 

Der Ottonormalverbraucher kann sicherlich sein Fahrzeug bei mobile und Co. einstellen. Dieses ist für ihn kostenfrei und mit sehr wenig Aufwand verbunden. Ebay macht dabei bereits eine Ausnahme als kostenpflichtige Bieterbörse und ist dazu noch bindent.

 

Das alles ändert aber nichts daran das der *Sondermarkt* Restwertbörsen NUR für regestrierte Händler, Versicherer und Sachverständige zugänglich ist und so für den normalen Geschädigten außen vor bleibt. So sieht es die derzeitige Rechtssprechung.

 

 

 

*Allen Privatpersonen steht der Verkauf ihres Unfallfahrzeugs über AUTOonline offen. Einfach die wesentlichen Fakten über das eigene Fahrzeug bereit halten und diese zusammen mit guten Digitalfotos in die AUTOonline-Börse stellen. Auch hier erhalten Sie binnen 24 Stunden beste Gebote für Ihr Fahrzeug. Alles bequem von zu Hause aus. Und auch hier wird beim Verkauf das Fahrzeug direkt vor Ihrer Tür abgeholt. Als ADAC Mitglied sparen Sie darüber hinaus noch satte 15%, den AUTOonline ist ADAC-Vorteilspartner.

 

 

* Quelle:Homepage von Autoonline. Für jeden Zugänglich. :rolleyes:

 

Hat mich ca. 1,5 Minuten Zeit gekostet incl. Kopieren des Beitrages hier in MT.

 

Kopieren von anderen Beiträgen, Aufsätzen und Urteilstexten geht echt schnell Gelle ? :D

 

Das eventuell Handlungsbedarf besteht, steht außer Zweifel.

 

Und warum nun auf einmal ? ich denke das sind alles unseriöse Männecken da in den Restwertbörsen........

 

Es verbleibt mit vorzüglicher Hochachtung*

 

Ihr Herr Dellenzaehler

*was für ein Scheiß shreibe ich hier eigentlich ? Mit 950.857 Usern hier bei MT duze ich mich. Nur mit einem(er) nicht

 

 Naja egal, jedem Tierchen sein Pläsierchen...:p

Fakt ist nun einmal, daß es 4 BGH-Urteile neueren Datums gibt, die unisono eine Restwertermittlung am allgemeinen regionale Markt einfordern.

Wer als Sachverständiger diese Rechtsprechung ignoriert, muß sich Zweifel an seiner Neutralität und Unabhängigkeit gefallen lassen.

 

@ TE

Bei den Zahlen, die Du eingangs dargestellt hast, liegt KEIN Totalschaden vor.

Du kannst die Netto-Reparaturkosten einfordern, wenn Du eine Reparatur nachweisen kannst. Eine Rechnung ist nicht erforderlich, es reicht eine Reparaturbestätigung Deines Sachverständigen.

ODER Du nutzt das Fahrzeug noch mindestens 6 Monate. Dann zahlt Dir die Versicherung erst Wiederbeschaffungswert - Restwert aus und nach 6 Monaten den noch fehlenden Rest zu den Reparaturkosten (netto).

In jedem Fall würde ich Dir raten einen Fachanwalt für Verkehrsrecht zu beauftragen, da nur so sichergestellt ist daß Deine Interessen bestmöglich gewahrt sind. Bei eindeutigen Haftpflichtfällen (Unfallgegner ist zu 100 %schuld) muß die gegnerische Versicherung das Honorar Deines Anwaltes mit übernehmen.

 

Zitat:

Original geschrieben von runabout

Fakt ist nun einmal, daß es 4 BGH-Urteile neueren Datums gibt, die unisono eine Restwertermittlung am allgemeinen regionale Markt einfordern.

 

Wer als Sachverständiger diese Rechtsprechung ignoriert, muß sich Zweifel an seiner Neutralität und Unabhängigkeit gefallen lassen.

 

Und dazu gehört nun einmal die Plausibilitätsprüfung durch die Restwertbörsen. Und wer das als Sachvertändiger nicht erkennt oder nicht erkennen will und andern Kollegen deswegen tendezielle Gutachtenerstellung unterstellt, hat ganz offensichtlich keine anderen Argumente und stellt sich mit solchen Unterstellungen eher ein Armutszeugnis aus. 

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Zitat:

Original geschrieben von runabout

Fakt ist nun einmal, daß es 4 BGH-Urteile neueren Datums gibt, die unisono eine Restwertermittlung am allgemeinen regionale Markt einfordern.

 

Wer als Sachverständiger diese Rechtsprechung ignoriert, muß sich Zweifel an seiner Neutralität und Unabhängigkeit gefallen lassen.

Und dazu gehört nun einmal die Plausibilitätsprüfung durch die Restwertbörsen. Und wer das als Sachvertändiger nicht erkennt oder nicht erkennen will und andern Kollegen deswegen tendezielle Gutachtenerstellung unterstellt, hat ganz offensichtlich keine anderen Argumente und stellt sich mit solchen Unterstellungen eher ein Armutszeugnis aus. 

Plausibilltätprüfung mittels Internetbörse? Da tun sich ja Abgründe auf.

Habe erst einen 6 Monate alten Zafira WBW 27000, RK 27000, in eine Börse eingestellt, rein interessehalber.

Ergebnis: 14 Gebote zwischen 3100 und 10300 €

Welcher Wert ist plausibel? Der niedigste? Der höchste? Der arithmetische Mittelwert? Der geometrische Mittelwert?

 

Oder anderes Beispiel:

Porsche 911 Targa Carrera EZ 1987 guter Zustand. WBW 30000, RK 37000.

Höchstgebot in der Internetbörse 4500€. Regionaler Händler bietet 8000.

 

Als Sachverständiger sollte man doch besser die Verwertungswege kennen.

Die legalen und die Illegalen. Dann braucht man auch nicht den Weg des geringsten Widerstandes gehen und andere Kollegen die das ohnehin nicht tun auch noch beschimpfen.

Zitat:

Original geschrieben von runabout

 

Plausibilltätprüfung mittels Internetbörse? Da tun sich ja Abgründe auf.

 

Habe erst einen 6 Monate alten Zafira WBW 27000, RK 27000, in eine Börse eingestellt, rein interessehalber.

 

Ergebnis: 14 Gebote zwischen 3100 und 10300 €

 

Welcher Wert ist plausibel? Der niedigste? Der höchste? Der arithmetische Mittelwert? Der geometrische Mittelwert?

 

Sicher deiner ...... :rolleyes:

 

Oder anderes Beispiel:

 

Porsche 911 Targa Carrera EZ 1987 guter Zustand. WBW 30000, RK 37000.

Höchstgebot in der Internetbörse 4500€. Regionaler Händler bietet 8000.

 

 

Als Sachverständiger sollte man doch besser die Verwertungswege kennen.

 

Die legalen und die Illegalen.

 

Aha... und du kennst die natürlich in- und Auswendig. Die legalen und die Illegalen.

 

Und du weist natürlich ganz genau das deine Restwertermittlung die Absolution ist und das deine Restwerte nur legale Wege gehen, ist schon klar.......

 

Dann braucht man auch nicht den Weg des geringsten Widerstandes gehen und andere Kollegen die das ohnehin nicht tun auch noch beschimpfen.

 

Beschimpft wurde hier auch kein Kollege (da waren auch noch nicht sowie viele hier, die ich als Kollege ansehe)

 

Aber du, lieber Kollege runabout, hast hier einem Kollegen, den du weder kennst noch dessen Gutachten du kennst keine neutrale und unabhängiger Gutachenerstellung unterstellt, blos weil er nach deiner Meinung -nicht so gut wie du- zwischen den legalen und illegalen Verwertungswegen unterscheiden kann. 

 

Kommt mir irgendwie bekannt vor, hab das schon mal wo anders gelesen...........

 

Und im übrigen, wie hier abgerechnet wird, wenn den das Gutachten vorliegt, bestimme ich mit Sicherheit nicht.

 

Aber du mit Sicherheit auch nicht.

 

Und wenn du meinst das dein "Hüftschuß" und Ratschlag hier für den TE bei diesem Fahrzeugmodell der beste Weg ist, dann mal hin.

 

Ich sehe das aus ganz bestimmen Gründen anders.......... völlig anders.  

Zitat Dellenzähler:

"..Und wenn du meinst das dein "Hüftschuß" und Ratschlag hier für den TE bei diesem Fahrzeugmodell der beste Weg ist, dann mal hin.."

Gut Chrysler Voyager, ist wahrscheinlich auch in der Online-Börse nicht der Brüller.

Aber dennoch bleibe ich dabei: Wenn es eine gefestigte BGH-Rechtsprechung gibt, wo alle das Thema Restwert in allen Erscheinungsformen durchkonjugiert wird, die Urteile deckungsgleich ausfallen, habe ich als Sachverstädiger danach zu richten. Tue ich das nicht, wirft das Fragen auf.

Ob meine Gutachten passen oder nicht, sollen andere beurteilen. Es macht keinen Sinn das jetzt zum Diskussionsgegenstand zu machen.

Zitat Dellenzähler:

"..Kommt mir irgendwie bekannt vor, hab das schon mal wo anders gelesen..........."

Dann nenn doch einmal Roß und Reiter!

Zitat:

Original geschrieben von runabout

 

Gut Chrysler Voyager, ist wahrscheinlich auch in der Online-Börse nicht der Brüller.

 

da sind wir einer Meinung.....

 

Aber dennoch bleibe ich dabei: Wenn es eine gefestigte BGH-Rechtsprechung gibt, wo alle das Thema Restwert in allen Erscheinungsformen durchkonjugiert wird, die Urteile deckungsgleich ausfallen, habe ich als Sachverstädiger danach zu richten. Tue ich das nicht, wirft das Fragen auf.

 

Ob meine Gutachten passen oder nicht, sollen andere beurteilen. Es macht keinen Sinn das jetzt zum Diskussionsgegenstand zu machen.

 

So sehe ich das auch -im Bezug auf meine Gutachten- Auch bezüglich der Diskusion sind wir einer Meinung. 

 

Deckungsgleichheit bei den Urteilen ?...... nun ja...... egal, führt hier nicht wirklich weiter.

 

Zitat Dellenzähler:

 

"..Kommt mir irgendwie bekannt vor, hab das schon mal wo anders gelesen..........."

 

Dann nenn doch einmal Roß und Reiter!

 

Ich mache hier doch keine Schleichwerbung, ausser für Restwertbörsen  ......... :D

 

Aber du warst da weder Roß noch Reiter, auch wenn du fleißig dort mitgeschrieben hast, oder mitschreibt. 

 

Ich kann schon unterscheiden ob jemand etwas von seinem Job versteht oder nicht.

 

Spiegelt sich manchmal auch in einigen Kommentaren der Verfasser wieder......

 

Aber so Denken andere wahrscheinlich auch von mir.

 

Gruß Delle

am 26. Oktober 2008 um 19:29

Jetzt mal ehrlich Delle!?

Sind die Leitsätze des BGH für dich irgendwie unverständlich!?

Urteil des VI. Zivilsenats vom 10.7.2007 - VI ZR 217/06

Zitat:

Leitsatz: BGB § 249 Hd

Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungs-kosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. März 2007 - VI ZR 120/06 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

Urteil des VI. Zivilsenats vom 6.3.2007 - VI ZR 120/06

Zitat:

Leitsatz: BGB § 249 Hd

Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall (hier: Reparaturkosten höher als 130% des Wiederbeschaffungswerts) sein unfallbeschädigtes, aber fahrtaugliches und verkehrssicheres Fahrzeug weiter, ist bei der Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungskosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Fortführung von Se-nat, BGHZ 143, 189 ff.).

Wenn es der BGH so gewollt hätte wie du hier ständig ausführst, hätte der BGH definitiv Leitsatz anders formuliert.

In keinem der neuen Urteile steht auch nur im entferntesten irgend etwas von "Überprüfung in Online Restwertbörsen".

Oh, der BGH hat ja doch an die Restwertbörsen gedacht!

Zitat:

Er (der Geschädigte)ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen und kann vom Schädiger auch nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem solchen Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte;

Also gilt wohl doch die "Vorschrift" aus beiden Entscheidungsgründen?

Zitat:

Im Veräußerungsfall leistet der Geschädigte im Allgemeinen dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit genüge und bewegt sich in den für die Schadens-behebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges zu demjenigen Preis vor-nimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem all-gemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

P.s. die hier gegenständliche UHU (Schaden<WBW) Entscheidung ist älter und wurde deshalb von mir hier nicht angeführt. Sie hat den gleichen Tenor.

Lieber Dennis,

 

ich glaube nun wirklich nicht, dass ich mir von so eine Grünschnabel wie dir, hier die Restwertermittlung erklären lassen muss.

 

Ganz bestimmt nicht.

 

Das muss reichen, mehr Text bist du mir hier nicht Wert.

 

 

am 26. Oktober 2008 um 20:01

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Lieber Dennis,

ich glaube nun wirklich nicht, dass ich mir von so eine Grünschnabel wie dir, hier die Restwertermittlung erklären lassen muss.

Ganz bestimmt nicht.

Das muss reichen, mehr Text bist du mir hier nicht Wert.

:D :D :D

Net bös sein!

Bin wirklich noch nicht oft im Forum gewesen. Wollte nur helfen deine falsche Rechtsauffassung zu korrigieren.

Zitat:

Original geschrieben von Dennis D.

Zitat:

Original geschrieben von Dellenzaehler

Lieber Dennis,

 

ich glaube nun wirklich nicht, dass ich mir von so eine Grünschnabel wie dir, hier die Restwertermittlung erklären lassen muss.

 

Ganz bestimmt nicht.

 

Das muss reichen, mehr Text bist du mir hier nicht Wert.

:o

Sorry, aber ich bin nicht schwul....... :D und auf Zunge stehe ich schon gar nicht...  :(

 

Küss mal Mammi.. ;)

 

it is not eaten everything so hotly as it is cooked....:cool:

Im Sinne der TE sei noch mal ganz kurz darauf hingewiesen, dass Dellenzähler am 25.10.08 um 11.15 bereits alles gesagt hatte, was zu der Frage des TE zu sagen war, um sie umfassend und fachlich korrekt zu beantworten.

 

Dass es hier leider die eine oder den anderen gibt, die sich bei jedem Thema, das sich im weitesten Sinne dazu eignet, dieses für die eigene Polemik und das Schüren irgendwelcher zwanghafter Vorstellungen die Versicherungswirtschaft  betreffend zu missbrauchen, geht mir persönlich inzwischen nur noch auf die Nerven.

 

Und dass es absolut sinnentleert ist, mehr oder weniger passende Auszüge aus BGH-Urteilen zu kopieren, oder -fast noch schlimmer- zu behaupten, dass ein Thema vom BGH in allen Aspekten durchkonjungiert und daher die eine Auffassung richtig und die andere falsch sei, erscheint mir persönlich schon so offensichtlich neben der Spur, dass man meinen könnte, es stecke eine bestimmte Absicht dahinter.   

 

Fakt ist, dass  der BGH in mehreren Entscheidungen zu der Thematik Stellung genommen hat und in keiner ausdrücklich bestimmt hat, dass Restwerte aus den Restwertbörsen für die Abrechnung unzulässig oder gar "rechtswidrig" sein.

Wenn dem so wäre, gäbe es die Börsen nicht mehr und die Damen und Herren Sachverständigen dürften wohl 50% ihres Terminkalenders dafür  freihalten, in Gerichtsterminen darzulegen, wie sie diesen oder jenen Restwert ermittelt haben, denn sie müssten damit rechnen, dass jedes ihrer Gutachten "zur Sicherheit" angegriffen würde. Es gäbe ja dann keinerlei Referenzwerte mehr. Aber das ist ein anderes Thema.

 

@TE: Ich hab jetzt verschiedene Begründungen dafür gelesen, warum Ihr den Schaden nicht sofort reparieren lasst und keine hat mich richtig überzeugt.

 

Wenn es Euch wirklich darauf ankommt, den Wagen ordnungsgemäß repariert zu bekommen, spricht aus meiner Sicht nichts dagegen, den Auftrag zu erteilen und die Sache richten zu lassen.

 

Wenn Ihr Sorge wegen des Mietwagens habt, ruft bei der Versicherung an und bittet darum, einen Mietwagen vermittelt zu bekommen, der Euren Anforderungen entspricht und dessen Kosten getragen werden. Das sollte absolut kein Problem darstellen.

 

Damit wäre Euer Schaden behoben und die Sache in wenigen Tagen aus der Welt.

 

Wenn der Schaden fiktiv abgerechnet werden soll, ist das Euer Recht. Dann ist die Ermittlung des Restwerts allerdings unumgänglich. Das Gutachten wäre sonst unbrauchbar, denn die reine Absichtsbekundung des Geschädigten, den Wagen reparieren zu lassen, genügt nicht, um auf die Restwertermittlung verzichten zu können.

 

Dass der Geschädigte das manchmal gerne anders hätte, weil es ihm wirtschaftlich interessantere Möglichkeiten eröffnet, spielt für die Abrechnung keine Rolle.

 

Viel Erfolg.

 

hafi

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