Wieso 4 Schlafplätze aber nur 2 Sitzplätze in Wohnmobil (James Cook, Bremer Transporter)?
Hallo,
im Fahrzeugschein eines Mercedes 207D von 1979 (T1, Bremer) sind nur zwei Sitzplätze eingetragen. Wieso? Das Wohnmobil (James Cook, also ab Werk) besitzt 4 Schlafplätze - sollen die anderen beiden Mitreisenden daneben her laufen?
Damals gab es hinten ja noch keine Gurtpflicht, wieso sind dann nicht einfach mindestens 4 Sitzplätze eingetragen?
Gruß
Stefan
21 Antworten
Auf welcher Fassung und welchen Veränderungen die neue Fassung von basiert steht ganz am Anfang der StVZO:
Fassung der Bekanntmachung von 15. November 1974
Dort gibt es im §35a noch überhaupt keine Vorschriften bezüglich Wohnmobilen, sondern nur für PKW und LKW.
Dann gibt es bis 1979 mehrere Änderungen. Die einzig relevante für 35a scheint mir diese zu sein.
Dort wird festgelegt dass die §35 a (7) für die vom 1. 5. 1979 an erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge gilt. Und zwar gilt das nur Fahrzeuge mit nicht mehr als 2,8 t.
In (7) steht dann der Text der von mir im vorhergehenden Beitrag mit den "nicht nach vorne gerichteten Sitzen" zitiert wurde.
Die Verfolgung der Änderungen ist sehr mühsam, insbesondere dass viele Änderungen nur selektiv erfolgen und keine konsolidierten Fassungen zu finden sind. Für neuere Gesetze kann man https://buzer.de verwenden. Da kann man die konsolidierten Texte auch vergleichen.
Aber im Falle der StVZO hat man ja den TÜV als Ansprechpartner, der die zum Zeitpunkt der Erstzulassung geltenden Vorschriften kennen muss.
Moin Moin !
Zitat:
Aber im Falle der StVZO hat man ja den TÜV als Ansprechpartner, der die zum Zeitpunkt der Erstzulassung geltenden Vorschriften kennen muss
HAHA ! da kann ich dir versichern, dass die Regulierungswut des Gesetzgebers genau dieses erfolgreich verhindert. Wie du richtig erkannt hast , kann man oft nur in der gültigen Fassung der StVZO nachlesen , " Gilt §xy in der Fassung bis zum Tage yz" Jetzt müsste man in einer älteren StVZO nachsehen , wie dort der Waortlaut war. Nur geht das nicht , weil ungültige Fassungen der StVZO (und aller anderer Vorschriften) zwingend vernichtet werden mussten. Genau wie z.B. ungeeichte Messgeräte und dergleichen wird bei der vorgeschriebenen Zertifizierung der Prüforganisationen geprüft, ob da nicht irgendwo solche Geräte oder Dokumente vorhanden sind.
War auch praktisch kaum möglich, bei uns lagen die StVZOen immer als lose Blattsammlungen vor, die bei Änderungen durch Austausch der betreffenden Seiten aktuell gehalten wurden.
Da half es oft, wenn man zuhause noch ein altes Exemplar von in Rente gegangenen Kollegen rumliegen hatte.
Aber hier handelt es sich um ein Fzg mit der EZ 02.1979 , und insofern ist es völlig wumpe, ob das nun ein PKW, LKW oder SO.KFZ war oder ist, Gurte hinten sind bei der EZ nicht vorgeschrieben.
MfG Volker
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 5. Februar 2024 um 10:50:38 Uhr:
Aber hier handelt es sich um ein Fzg mit der EZ 02.1979 , und insofern ist es völlig wumpe, ob das nun ein PKW, LKW oder SO.KFZ war oder ist, Gurte hinten sind bei der EZ nicht vorgeschrieben.
Aber wenn die Gurte vorhanden waren, dürfen sie nicht einfach entfernt werden. Vielleicht liegt dort das Geheimnis der in den Papieren fehlenden Sitze.
Perfekt wäre jetzt, wenn noch alte Zulassungsdokumente wie der erste Fahrzeugbrief vorhanden wären.
Zitat:
@schreyhalz schrieb am 5. Februar 2024 um 10:50:38 Uhr:
War auch praktisch kaum möglich, bei uns lagen die StVZOen immer als lose Blattsammlungen vor, die bei Änderungen durch Austausch der betreffenden Seiten aktuell gehalten wurden.
Nun ist es aber so dass in der heutigen Zeit alle elektronisch vorliegt und für die Zertifizierung alle Änderungen nachverfolgbar sein müssen. Die alten StVZO verlieren eben nicht ihre Gültigkeit, wenn es eine neue StVZO gibt, sondern haben wegen des Bestandschutzes für alte Fahrzeuge weiterhin ihre Gültigkeit. Es wäre auch grotesk wenn man bei einer Abnahme für ein altes Fahrzeug sich auf das Gedächtnis von Mitarbeitern verlassen müsste.
Und bezüglich vorhandener Anschnallgurte bei Fahrzeugen wo sie keine Pflicht sind, steht meines Wissens auch irgendwo dass vorhandene Anschnallgurte benutzt werden müssen.
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Moin Moin !
Zitat:
Aber wenn die Gurte vorhanden waren, dürfen sie nicht einfach entfernt werden
Wie kommst du auf diese völlig falsche Behauptung?
Zitat:
Nun ist es aber so dass in der heutigen Zeit alle elektronisch vorliegt
Das ist eben der Irrglaube! Wie soll denn etwas elektronisch vorliegen, was vorher nur in Papierform vorlag und vor der El. Datenspeicherung vernichtet wurde?
Zitat:
Die alten StVZO verlieren eben nicht ihre Gültigkeit, wenn es eine neue StVZO gibt, sondern haben wegen des Bestandschutzes für alte Fahrzeuge weiterhin ihre Gültigkeit.
Völlig falsch! Bis 2012 verloren die alten StVZOen ihre Gültigkeit mit Erscheinen einer Neuen! Das Wort "Bestandschutz" gibt es in keiner StVZO ! Es gibt grundsätzlich keinen "Bestandschutz" !
Zitat:
Es wäre auch grotesk wenn man bei einer Abnahme für ein altes Fahrzeug sich auf das Gedächtnis von Mitarbeitern verlassen müsste.
Richtig ! Dafür genau ist ja der § 72 da! Dort steht, ab welcher EZ die Vorschrift anzuwenden ist, und ob oder was vorher galt.
Zitat:
Und bezüglich vorhandener Anschnallgurte bei Fahrzeugen wo sie keine Pflicht sind, steht meines Wissens auch irgendwo dass vorhandene Anschnallgurte benutzt werden müssen
Auch falsch!
""""""
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
§ 21a Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme
(1)
VorgeschriebeneSicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein.......
"""""
(Fettdruck von mir)
MfG Volker
Zitat:
Das ist eben der Irrglaube! Wie soll denn etwas elektronisch vorliegen, was vorher nur in Papierform vorlag und vor der El. Datenspeicherung vernichtet wurde?
Schon mal davon gehört dass alle Gesetze/Verordnungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden und diese auch in gescannter Version in allen Versionen online verfügbar sind?
Und in §72 stehen Übergangsbestimmungen und ansonsten steht drin ab wann die in der aktuellen Version genannten Änderung stehenden Bestimmungen wie gültig werden. Da steht eben nicht drin was in der vorvorletzten Version und davor galt. Dazu muss man die Vorvorletzte und davor nachsehen, und das kann man nur wenn man sie noch zur Verfügung hat.
Und bezügliche Nutzung von vorhandenen Sicherheitsgurten steht hier:
Zitat:
Haben Sie in Ihrem Oldtimer nachträglich Sicherheitsgurte einbauen lassen, sind Sie nicht mehr von der Anschnallpflicht befreit. Sobald Gurte vorhanden sind, müssen Sie diese auch benutzen.
Und auch hier:
Zitat:
Anwalt Michael Eckert: „Grundsätzlich gilt: Wenn in Ihrem Oldtimer vorgeschriebene oder freiwillig montierte Gurte vorhanden sind, müssen diese auch verwendet werden!
Auf welcher Grundlage diese Aussage getroffen wird habe ich leider nicht gefunden. Es kann also durchaus sein dass Du hier recht hast.
Andererseits gibt es auch dieses Urteil.
Hier wird einem Mitfahrer eine Mitschuld von 20 % gegeben, weil er in einen Oldtimer ohne Anschnallpflicht sich auf einen Sitz ohne Gurt gesetzt hat. Die beiden anderen Mitfahrer auf Sitzplätzen mit Gurten waren auch nicht angeschnallt und bekamen 40 % Mitschuld.
Moin Moin !
Zitat:
Schon mal davon gehört dass alle Gesetze/Verordnungen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurden und diese auch in gescannter Version in allen Versionen online verfügbar sind?
Natürlich! Dann finde da mal das , was du suchst! Da kannst du ganze Abteilungen wochenlang suchen lassen!
Zitat:
Und bezügliche Nutzung von vorhandenen Sicherheitsgurten steht hier:
Zitat:
Haben Sie in Ihrem Oldtimer nachträglich Sicherheitsgurte einbauen lassen, sind Sie nicht mehr von der Anschnallpflicht befreit. Sobald Gurte vorhanden sind, müssen Sie diese auch benutzen.
Komisch! bei mir steht unter diesem Link genau das Gegenteil: (Fettdruck von mir)
""""Anschnallpflicht in Oldtimern
Seit 1976 gilt im Straßenverkehr in der BRD eine Anschnallpflicht auf den Vordersitzen. Von dieser sind Fahrer von Oldtimern nur ausgenommen, wenn ihr Fahrzeug erlaubterweise keine Gurte aufweist, d. h., im originalen Auslieferungszustand keine Sicherheitsgurte verbaut hat bzw. keine Gurtbefestigungspunkte aufweist. Somit herrscht in diesem Fall auch keine Anschnallpflicht, da nur vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein müssen (§ 21 a StVO). """"
Die Erläuterung habe ich kursiv gemacht , weil diese auch falsch ist. Ob in einem Fzg Gurte vorhanden sein müssen , hängt nicht davon ab , ob der hersteller Lust hatte , welche einzubauen , sondern ob diese zum Zeitpunkt der EZ für dieses Fzg vorgeschrieben waren. Das aber bestimmt nicht der Hersteller, sondern ausschliesslich die StVZO.
Zitat:
Zitat:
Anwalt Michael Eckert: „Grundsätzlich gilt: Wenn in Ihrem Oldtimer vorgeschriebene oder freiwillig montierte Gurte vorhanden sind, müssen diese auch verwendet werden!
Wie du selber vermutest, ist diese Aussage falsch. Im übrigen ist auch der Rest des Geschreibsels dieser Anwälte eher falsch. Ich zitiere mal :
Zitat:
Fahren Sie unangeschnallt in einem Oldtimer, in dem keine Gurte vorgeschrieben sind und auch keine Vorrichtungen zum Nachrüsten dafür vorhanden sind, und Sie oder einer Ihrer Mitfahrer erleidet bei einem Unfall Schäden, trifft Sie wegen des fehlenden Sicherheitsgurtes keine Mitschuld am Unfall.
Ist natürlich vollkommener Blödsinn, auch wenn ich in einem modernem Fzg mit Gurtpflicht ohne angelegten Gurt einen Unfall erleide , entsteht daraus keine (Mit)Schuld am Unfall. Das kann nur auf eine ev. Schadensersatzforderung aufgrund erlittener Verletzungen Auswirkungen haben.
Zitat:
Andererseits gibt es auch dieses Urteil.
Da finde ich nur ein Urteil, bei dem Gurte deswegen nicht angelegt waren, weil mehr Personen im Fzg waren, als eingetragene Sitzplätze (und damit auch vorgeschriebene Gurte) vorhanden waren!
mfG Volker