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Wie verhalte ich mich richtig? Teil 3

Darf ich in abgebildeten Situationen (für die, die es nicht erkennen: Schnee- und Sandsturm) die Nebelschlußleuchte benutzen?

§17, Abs.3 StVO erlaubt den Einsatz der Nebelschlußleuchte nur bei Nebel, die Nebelscheinwerfer hingegen auch bei Regen und Schneefall.

Wünsche angeregte Diskussionen.

Schneesturm
Sandsturm
Beste Antwort im Thema
am 24. Oktober 2011 um 15:13

Doch die NSL darf bei Sichtweiten unter 50 Metern benutzt werden, egal ob es durch Sand, Regen, Heuschreken oder Nebel verursacht wird. Allerdings darf man dann auch nicht schneller als 50km/h fahren. Wenn du so viele unklare Fragen hast, solltest du nochmal in den Theorieunterricht einer Fahrschule, oder machst du jetzt ein Quiz draus?

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Wieviele Sandstürme hat es in den letzten 10 Jahren in D gegeben und bei wievielen waren BAB oder Bundesstraßen davon betroffen?

Zitat:

Original geschrieben von freddi2010

Wieviele Sandstürme hat es in den letzten 10 Jahren in D gegeben und bei wievielen waren BAB oder Bundesstraßen davon betroffen?

Wenn man Sand-, Schneestürme und auch Starkregen addiert, düfte eine erkleckliche Summe dabei herauskommen.

Zitat:

Original geschrieben von Byrus

Zitat:

Original geschrieben von Spatenpauli

 

Als der Text erstellt wurde, konnt man sich solche Dinge, wie sie Heute passieren, noch garnicht vorstellen. ;)

MfG aus Bremen

Kommt aber anscheinend keiner auf die Idee, ihn mal zu ändern. Zumindest nicht von den Verantwortlichen.

Reich halt eine Petition ein

Am besten zeitgleich eine, welche das automatische Abschalten der NSL bei Licht aus / Motor aus vorschreibt

 

Regen Schnee, Sand,... sind haltnunmal kein Nebel und verhalten sich was die Lichtbrechung / Reflektion und Behinderung angeht anders.

Wenn jemand halt nunmal massig Öl verbrennt und hinter ihm keine 50 Meter Sicht mehr bleiben ist das trotzdem kein Grund die NSL einzuschalten sondern einer dafür dringlich die Werkstatt aufzusuchen.

Zitat:

Original geschrieben von Byrus

Zitat:

Original geschrieben von christoph_e36

 

Lese deinen eigenen Text! Natürlich nicht, da gibts nichts zu diskutieren.:rolleyes:

Nichts zu diskutieren?

Vielleicht hätte die verbotswidrige Benutzung der NSL im Frühjahr auf der A19 ein paar Menschen das Leben gerettet.

Dein Frage war ob man es darf, nicht ob man sie vielleicht sinnvoll nutzen kann. Im Schneesturm mit max. 50km/h wird man sicherlich kein Ticket bekommen, trotz Verboot.

 

Bezgl. des Sandsturmes: Angepasste Geschwindigkeit hätte Leben retten können, nicht die NSL allein;)

Zitat:

Original geschrieben von PiKaPo

Regen Schnee, Sand,... sind haltnunmal kein Nebel und verhalten sich was die Lichtbrechung / Reflektion und Behinderung angeht anders.

Also 50 Meter Sicht (oder weniger) sind für mich 50 Meter Sicht, und ich würde mich gern legal! gegen Auffahrunfälle schützen.

Wenns dir zu unsicher ist, fahr rechts ran und mach die Warnleuchte an oder fahr garnicht erst los.

Nebel ist nunmal als Nebel definiert!

Zitat:

Original geschrieben von Hartz4Fahrer

Nebel ist Nebel und kein Schnee oder Sand.

Nebel stellt eine hohe Partikeldichte in der Umgebungsluft dar. Es ist nicht festgelegt, ob es Flüssigkeits- oder Feststoffpartikel sind.

Zitat:

Original geschrieben von Byrus

Zitat:

Original geschrieben von PiKaPo

Regen Schnee, Sand,... sind haltnunmal kein Nebel und verhalten sich was die Lichtbrechung / Reflektion und Behinderung angeht anders.

Also 50 Meter Sicht (oder weniger) sind für mich 50 Meter Sicht, und ich würde mich gern legal! gegen Auffahrunfälle schützen.

Ist legal, würde dir niemals jemand ein Ticket für geben, wenn du sie einsetzt und 50 fährst.

Und an den einen oder anderen, der sonst meint alle Regeln nach eigener Meinung auslegen zu dürfen und nun hier einen auf ganz korrekt macht - :rolleyes:

Zitat:

oder fahr garnicht erst los.

Gerade der Sandsturm bei Rostock kam ja für alle überraschend. Und in einem Sand- oder Schneesturm an die Seite fahren, naja.

Im geschilderten Fall darf die NSL eingeschaltet werden. Die StVO ist hier eindeutig.

am 24. Oktober 2011 um 19:57

Wenn die Nebelschlußleuchte Witterungsleuchte heißen würde, hätte sich keine Sau aufgeregt. Ansonsten ist es mir scheiß egal, was in der STVO steht. Ist die Sicht schlecht, geht das Ding an.

Zitat:

Original geschrieben von Byrus

Zitat:

Original geschrieben von Spatenpauli

Wodurch die Sichtbehinderung entsteht ist nicht von Bedeutung.

Originaltext aus der StVO:

Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

Und ich behaupte: Da durch einen Sandsturm die Sicht auf 30 Meter begrenzt war, konnte der Autofahrer den dichten Nebel nicht zweifelsfrei erkennen. Daher hat er die NSL zu betätigen.

Jeder, der etwas anderes behauptet sollte erst einmal zweifelsfrei belegen können, dass sich hinter der Sandwand keine zweite Nebelwand befand!

:D

Ist hier ein Erbsenzähler am Werk oder sonst einer der nix anderes zu tun hat? Frag doch deinen Fahrlehrer, wenn du wirkliche theoretische 5/5 Punkte Antworten möchtest.

am 24. Oktober 2011 um 20:57

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Zitat:

Original geschrieben von Hartz4Fahrer

Nebel ist Nebel und kein Schnee oder Sand.

Nebel stellt eine hohe Partikeldichte in der Umgebungsluft dar. Es ist nicht festgelegt, ob es Flüssigkeits- oder Feststoffpartikel sind.

ein schneesturb ist prinzipiell der selbe nebel, nur gefroren.

Zitat:

Original geschrieben von Drahkke

Zitat:

Original geschrieben von Hartz4Fahrer

Nebel ist Nebel und kein Schnee oder Sand.

Nebel stellt eine hohe Partikeldichte in der Umgebungsluft dar. Es ist nicht festgelegt, ob es Flüssigkeits- oder Feststoffpartikel sind.

Hallo,

hier legt jeder alles aus wie er gerade will, oder?

Weiter oben wurde es schon zitiert:

§17 Absatz 3 StVO:

...Nebelschlussleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

Sagt eindeutig aus, nur bei Nebel.

Und Nebel ist auch eindeutig definiert, siehe dazu ein Auszug aus der Wikipedia:

Unter Nebel versteht man in der Meteorologie einen Teil der Atmosphäre, in dem Wassertröpfchen fein verteilt sind, und der in Kontakt mit dem Boden steht, wobei die Wassertröpfchen durch Kondensation des Wassers der feuchten und gesättigten Luft entstanden sind.

Also nix mit Feststoffpartikel.

Somit darf die Nebelschlussleuchte in den oben gezeigten Situationen nicht benutzt werden.

Ob es sinnvoll ist, die Nebelschlussleuchte in solchen Situationen nicht zu benutzen, steht auf einem anderen Blatt (ich würde sie bei solchen Situationen auch einschalten). Der TE fragt aber, ob es laut StVO erlaubt ist und das ist es eindeutig nicht.

 

Gruß,

diezge

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